Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 14.12.2023 – VG 5 K 1020/23.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1214.5K1020.23.00

Tenor§

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO eine beabsichtigte Rechtsverfolgung voraus. Daran fehlt es vorliegend. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten stellte die Kläger erst einen Tag nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Selbst wenn der Antrag schon früher gestellt sein sollte, wie die Klägerin meint, würde nichts Anderes gelten, weil sie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenfalls erst am Folgetag der mündlichen Verhandlung eingereicht hat.

Prozesskostenhilfe kann die Klägerin im Grundsatz nicht mit Wirkung für die Zeit vor der Antragstellung, sondern nur für die Zeit nach der Antragstellung bewilligt werden (allg. Meinung; vgl. Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, RdNr. 26 zu § 119; zu Ausnahmen Wax in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, RdNr. 52 zu § 119). Das ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, der davon ausgeht, dass eine Rechtsverfolgung im jeweiligen Rechtszug (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO) noch "beabsichtigt" und nicht bereits abgeschlossen ist. Das Recht der Prozesskostenhilfe folgt damit einem Prinzip, das auch für die Sozialhilfe gilt (§ 5 Abs. 1 BSHG; Christl MDR 1983, 537): Es will gewährleisten, dass die Hilfe beansprucht wird, bevor die Ursachen für Verpflichtungen i.S.d. § 122 Abs. 1 ZPO gesetzt werden, und nicht erst dann, wenn diese Verpflichtungen bereits bestehen. Die Begriffe der Rechtsverfolgung und des Rechtszugs erhalten daher ihre spezifische Bedeutung aus dem kostenrechtlichen Kontext des § 122 ZPO, der die Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelt. Sind im Zeitpunkt der Antragstellung alle Verpflichtungen, die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 122 ZPO im jeweiligen Rechtszug erfassen würde, bereits entstanden, ist der Rechtszug in diesem Sinne abgeschlossen und eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich, weil sie für die Zukunft - und nur darauf kommt es regelmäßig an - nichts mehr bewirken würde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 – 15 C 03.435 – BayVBl 2005, 351 = Juris Rn. 8).

Zum Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin (15.12.2023) waren sämtliche anwaltlichen Vergütungsansprüche für den ersten Rechtszug bereits entstanden. Dies gilt insbesondere für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

Gerichtskosten fallen nicht an (§ 83b AsylG).