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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.04.2024 – VG 3 K 251/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0423.3K251.22.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Firma B_____betreibt auf dem Grundstück B_____ eine Anlage zur Herstellung von Betonfertigteilen. Für eine neue Betonmischanlage an dem Standort wurde ihr unter dem 13. Januar 2021 eine Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch das Landesamt für Umwelt erteilt. Teil des Genehmigungsbescheides ist eine Nebenbestimmung (Textziffer 2.2) wonach der Anlagenbetrieb am Immissionsort (IO) B_____ 55 dB(A) und im Bereich der B_____65 dB(A) nicht überschreiten darf. Eine entsprechende Ausweisung gibt es für den IO 7 „Kleingartenanlage“, hier mit 55 dB(A).

Ausweislich des vorliegenden Auszuges des Grundbuches von L_____, B_____, ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Bezeichnung Gemarkung L_____, Flur 1_____, Flurstück 3_____mit 90.547,00 m² die S_____ (Auflassung vom 20. Dezember 2012) eingetragen am 6. März 2018. Nach dem Handelsregisterauszug HRB 6_____–Abruf vom 18. März 2024 - hat die Gesellschafterversammlung der S_____am 8. Mai 2019 die Änderung des § 1 des Gesellschaftsvertrages (Firma und Sitz) beschlossen und firmiert seitdem unter der Firma der Klägerin.

Unter dem 18. März 2021 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zu dem Vorhaben „Nutzungsänderung/Umbau einer Villa (denkmalgeschützt) zum Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück B_____in der Gemarkung L_____, Flur 1_____, Flurstück 1_____“. Gegen diese Baugenehmigung legte die B_____Widerspruch ein und stellte am 31. Mai 2021 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung, das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. In der der Antragstellerin im dortigen Verfahren erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei für das hier in Rede stehende Grundstück B_____ein Immissionsrichtwert von 65 dB (A) festgesetzt worden, jedoch sei dieser Lärmrichtwert mit einer Wohnnutzung - wie auf dem Vorhabengrundstück vorgesehen - nicht verträglich. Es sei nicht allein Sache des emittierenden Betriebes, auf die heranrückende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Die genehmigte Wohnnutzung sei daher nicht gebietsverträglich und das Bauvorhaben der Beigeladenen sei gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos, da es zu größeren Einschränkungen des bereits bestehenden Industriebetriebes führe; auch sei eine Erweiterung vorgesehen.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 (Az.: VG 3 L 204/21) lehnte die Kammer den Antrag ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde der dortigen Antragstellerin wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30. November 2022 zurück (OVG 2 S 46/22). Dort wurde vermerkt, dass mit Blick auf die eingereichte Schallimmissionsprognose an dem vorliegend relevanten Immissionsort B_____lediglich eine Zusatzbelastung von tags 47 dB (A) und nachts von 27 dB (A) bei anzusetzenden Beurteilungspegeln von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) zu erwarten und von daher mit weiteren Einschränkungen des Betriebes auch nicht zu rechnen sei.

Am 8. Oktober 2021 legte die Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 18. März 2021 Widerspruch ein mit dem Hinweis, dass der Widerspruch, der im Namen der B_____erhoben wurde, ebenfalls namens und in Vollmacht der Klägerin erhoben werde. Eine Kopie einer entsprechenden Vollmacht wurde beigefügt. Sogleich wurde durch die Klägerin selbst Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 18. März 2021 als unzulässig zurück. Der Widerspruchsführerin fehle es an der Widerspruchsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog i.V.m. §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 68 VwGO. Sie könne nicht geltend machen, durch diesen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine geltend gemachte Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG bestehe nicht. Der Widerspruchsführerin stehe eine baurechtlich geschützte Rechtsposition nicht zur Seite. Sie sei nicht Eigentümer eines dem Baugrundstück benachbarten Grundstücks. Insoweit bestünden Kaufverträge nicht. Auch würden etwaige Nachbarrechte nicht zum Vermögensbestand des Gewerbebetriebes gehören. Dies gelte auch, wenn die Klägerin mit der Grundstückseigentümerin, hier der S_____, wirtschaftlich gesehen möglicherweise verbunden sei. Bei einer Interessenidentität könne der Eigentümer die im Betriebsinteresse liegenden rechtlichen Schritte ebenso gut geltend machen wie der Gewerbebetrieb selbst.

Die Klägerin hat am 28. Februar 2022 Klage erhoben. Sie trägt vor, durch die angegriffenen Bescheide sei sie in ihren Eigentumsrechten betroffen. Soweit der Beklagte das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB als teilweise privilegiert ansehe, da das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz diene, sei dem nicht zu folgen. Von dem Gebäude selbst, gehe eine kulturhistorisch-bedeutsame, die Kulturlandschaft prägende Wirkung nicht aus. Die Fabrikantenvilla sei nur in Verbindung mit der ehemaligen Brikettfabrik, welche seit ca. 1900 in der Nachbarschaft belegen gewesen sei, begünstigt. Nur in dieser Gesamtheit mit der Brikettfabrik sei eine prägende Wirkung zu bejahen. Die Brikettfabrik sei jedoch 1993 abgerissen worden. Bei einem einzelnen Gebäude, bei dem die Privilegierung von einer benachbarten, aber längst aufgegebenen Anlage ausgehe und welches den Eindruck eines gewöhnlichen Wohnhauses bzw. Wirtschaftshauses mache, sei eine prägende Wirkung nicht festzustellen. Das Vorhaben selbst verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie - die Klägerin - nutze das dem genehmigten Vorhaben benachbarte Grundstück Flurstück 3_____der Gemarkung L_____, Flur 1_____, durch eine Anlage zur Herstellung von Betonfertigteilen, welche von der konzerteigenen B_____ betrieben werde. Für diesen Betrieb sei der Firma eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. Sie - die Klägerin - müsse befürchten, dass der Betreiberin die genehmigte Nutzung des Grundstücks aufgrund der heranrückenden Wohnnutzung eingeschränkt oder untersagt werde. Auf dem Betriebsgrundstück befänden sich unter anderem ein technischer Dienst, eine Diesel-Tankstelle, eine Schreinerei, ein Holz-und Formlager, eine Verwaltung, ein Lager für Zusatzstoffe der Betonherstellung, eine Aufbereitungsanlage für selbst verdichtenden Beton, eine Biegerei, ein Fertigteillager, Anlagen der Fertigung sowie ein Fass- und Gebindelager. Die Betriebszeiten seien werktags von 6:00 bis 22:00 Uhr. Nach der immissionsrechtlichen Genehmigung dürfe die Anlage Immissionsrichtwerte von bis zu 65 dB (A) emittieren. Angesichts dessen stelle sich das Bauvorhaben der Beigeladenen für sie als rücksichtslos im Sinne von § 15 BauNVO dar. Aus den sich spiegelbildlich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen folge, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA-Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die – gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststehe. Das etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA-Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben könnten, etwa in Form einer Umlage zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden könnten, stehe dem nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzung gehörten die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung. Es sei nicht allein Sache des emittierenden Betriebes auf die heranrückende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen und immissionsschutzrechtliche Auflagen hinzunehmen. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führe dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Emission verursache, sondern auch zu Pflichten desjenigen, der sich solchen aussetze. Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass das Gebiet durch Emission bereits erheblich vorbelastet sei. Aufgrund der Tatsache, dass mit dem Bauvorhaben ein vorhandenes Denkmal genutzt werden solle, könne der Bauwillige nicht von seiner Seite durch zumutbare Maßnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern) seinerseits die gebotene Rücksichtnahme vornehmen. Da die Umgebung als reine Außenbereichslage rechtlich einzuordnen sei, könne dort keine größere Schutzwürdigkeit als beim Industriegebiet angenommen werden. Das genehmigte Vorhaben führe zu größeren Einschränkungen des bestehenden Gewerbebetriebes als dies bisher gegenüber der bereits bestehenden Umgebung der Fall sei. In der näheren Umgebung des Industriebetriebes würden sich keine Wohnhäuser befinden, sondern lediglich eine Kleingartenanlage sowie mit der B_____eine Splittersiedlung. Diese Immissionsorte seien bereits immissionsschutzrechtlich berücksichtigt worden. Im Rahmen des hier streitigen schädlichen Baugenehmigungsverfahrens sei von Seiten der Beigeladenen keine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung eingeholt worden. Dies hätte der Beklagte jedoch von Amts wegen veranlassen müssen. Von daher sei die Baugenehmigung aufzuheben.

Nachdem die Klägerin ursprünglich in ihrer Klageschrift vom 28. Februar 2022 beantragt hatte, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Januar 2022 aufzuheben, beantragt sie nunmehr,

die der Beigeladener erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. März 2021 Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2022 aufzuheben.

Der Beklagte stimmte der Klageänderung nicht zu und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Angegriffener Verwaltungsakt sei zunächst nur der Widerspruchsbescheid gewesen. Erst nach Ablauf der Klagefrist habe der Klageantrag auch den Ausgangsbescheid erfasst. Der zunächst angegriffene Widerspruchsbescheid erhalte keine erstmalige bzw. zusätzliche Beschwer. Deshalb könne dieser auch nicht zulässiger Gegenstand der Anfechtungsklage sein. Eine Einbeziehung des Ausgangsbescheid könne auch durch eine Auslegung nach § 88 VwGO erfolgen. Dies resultiere aus dem klaren Wortlaut des Klageantrages. Zudem sie der Ausgangsbescheid der Klageschrift nicht als Anlage beigefügt gewesen. Ferner habe die Klage zunächst keine weitere Begründung enthalten. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag sei verfristet. Nunmehr solle der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klagegegenstand sein. Darin liege jedoch keine bloße Präzisierung des Klageantrages, sondern richtet sich die Klage gegen einen anderen Verwaltungsakt nämlich die Baugenehmigung vom 18. März 2021. Da somit ein anderer Klagegegenstand vorliege, müssten auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen für diesen neuen Klagegegenstand vorliegen. Dies sei wegen Ablaufs der Klagefrist allerdings nicht der Fall.

Die Klage sei allerdings auch unbegründet. Auf die Erwägung des Gerichts in dem den Beteiligten bekannten Verfahren VG 3 L 204/21 werde Bezug genommen. Die Klägerin sei nicht in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt. Durch das genehmigte Vorhaben würde die Nutzung ihres Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt. Es sei nicht zu erwarten, dass mit der genehmigten Bebauung der emittierenden Betrieb mit nachträglichen Auflagen rechnen müsse. Das genehmigte Vorhaben würde für den emittierenden Betrieb keine weiteren Einschränkung zur Folge haben. Auch habe sich der Beklagte rechtmäßig auf § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB gestützt. Bei der ehemaligen Fabrikantenvilla, B_____, habe sich es um ein Gebäude gehandelt, dessen Bausubstanz noch in einem hinreichenden Maße vorhanden gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Bebauung auf dem Grundstück B_____handele es sich um ein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude. Auf die gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalwert vom 28. Oktober 2002 werde Bezug genommen. Auch liege eine aktualisierte Beurteilung des Denkmals durch das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum vom 17. August 2020 mit einer Präzisierung vom 10. Oktober 2021 vor, wonach die in Rede stehenden Bauten mit ihren Bau- und Freiraumstrukturen den Charakter der Verbindungsstraße der infolge des Bergbaus entwickelten Kulturlandschaft prägen würden. Auch sei einzustellen, dass die Wohnbebauung der Beigeladenen im Außenbereich nicht privilegiert, mithin ein gemindertes Schutzniveau einzustellen sei. Insoweit dürften Beurteilungspegel von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) einschlägig sein. Insoweit könne auch eingestellt werden, dass die Beigeladene – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – bisher keine Beeinträchtigungen durch Geräuschimmissionen geltend gemacht hätte. Schließlich ergäbe sich aus dem Inhalt der von der Klägerin angeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, dass sie bzw. der emittierende Betrieb schon auf andere bauliche Anlagen Rücksicht zu nehmen habe. Hierbei sei beachtlich, dass etwa der Standort der Wohnnutzung der Beigeladenen ca. 480 m vom Betrieb entfernt belegen sei, während die Kleingartenanlage sich nur in einer Entfernung von 120 m befinde. Auch ergäbe sich aus der im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorgelegten Schallimmissionsprognose eine Zusatzbelastung von tags 47 dB(A) und nachts von 27 dB(A). Daraus folge allerdings, dass für die Wohnnutzung am genehmigten Standort keine lärmüberschreitenden Werte realistisch zu erwarten seien. Eine entsprechende Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 21. September 2021 bestätige dies. Von daher müsse die Kläger nicht mit nachträglichen Auflagen für ihren Bestandsbetrieb rechnen. Erweiterungsabsichten, die über einen Aufstellungsbeschluss hinausgehen wurden, seien nicht vorhanden und auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Planungsabsichten selbst seien nicht maßgeblich. Insoweit sei beachtlich, dass die Stadt L_____bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Veränderungssperre nicht erlassen habe und auch nicht beabsichtige, dies zu tun.

Die Beigeladene stimmte der Klageänderung nicht zu und beantragt

die Klage abzuweisen.

Auch sie verweist auf die Erwägungen der Kammer in der Entscheidung zu dem Verfahren VG 3 L 204/21 und vermerkt ergänzend, nach dem vorliegenden Gutachten sei nicht zu erwarten, dass mit Blick auf das genehmigte Vorhaben die Klägerin mit weiteren zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen müsse. Auch sei nach den entsprechenden Einschätzungen der maßgeblichen Behörden vorliegend ein Baudenkmal gegeben, welches Teil der Kulturlandschaft sei. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin bzw. der emittierenden Betrieb schon mit Blick auf die sonstige Bebauung in der Umgebung verpflichtet sei, bestimmte Richtwerte einzuhalten. Von daher sei nicht zu erwarten, dass an dem hier in Rede stehenden Standort ein Immissionsrichtwert von 60 dB (A) erreicht oder sogar überschritten werde. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass am Standort B_____ein tageszeitlicher Richtwert von nur 55 dB (A) einzuhalten sei. Bei vergleichbaren Entfernungsbedingungen, identischer Schall-Ausbreitungs-Topographie und vergleichbarer Position der maßgeblichen Schallquellen müsse dort ein um 5 dB (A) niedriger Immissionsrichtwert eingehalten werden, als an dem von der Baugenehmigung erfassten Standort. Dies sei lärmphysikalisch ausgeschlossen,

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und der Akte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 204/21, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Dem Beklagten und der Beigeladenen war nach § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO zu gestatten, auf das erstmalige und neue Vorbringen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bis zum Verkündungstermin Stellung zu nehmen.

Die Klage ist ohne Erfolg; sie ist bereits unzulässig.

Bei dem durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2024 gestellten Antrag, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2022 aufzuheben, handelt es sich um eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO.

Mit diesem Antrag wird der bisherige Streitgegenstand geändert. Der Streitgegenstand ist festgelegt durch das Klagebegehren (den prozessualen Anspruch) und den tatsächlichen Lebenssachverhalt aus dem es hergleitet wird (Klagegrund). Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Klageanspruch, der Klagegrund oder aber beides verändert wird (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., Rn 8 zu § 91).

Eine Veränderung des Klageanspruchs liegt vor, wenn der Kläger seine Klage gegen einen neuen – anderen – Verwaltungsakt richtet (Wöckel a.a.O., Rn.9, m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Die am 28. Februar 2022 eingereichte Klage richtet sich erkennbar nur gegen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Januar 2022. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat das Klageziel insoweit eindeutig und bestimmt formuliert und einen dementsprechenden Antrag gestellt nämlich dahingehend, den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Auch wurde nur der Widerspruchsbescheid als „angegriffener“ Verwaltungsakt der Klage beigefügt. Trotz zwischenzeitlich übersandter Verwaltungsvorgänge und auch Stellungnahmen der Beteiligten insbesondere zur Zulässigkeit der Klage – hier in Bezug auf die Klagebefugnis – hat die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 18. März 2024 eine Klagebegründung eingereicht, aus der zu entnehmen ist, dass sie sich - auch - gegen die Baugenehmigung vom 18. März 2021 richtet und dies – ausweislich ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag - zum Gegenstand der Klage gemacht.

Auch wenn das Gericht nach § 88 VwGO nicht an die Fassung des Antrages gebunden ist – nur über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf -, ist bei der von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlung des Klagebegehrens vorliegend keine Auslegung dahingehend möglich, dass sich die Klage von Anfang an auch gegen den Ausgangsbescheid gerichtet hätte haben können. Insbesondere bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ist es geboten, diesen vom Grundsatz her an seinen Anträgen festzuhalten (vgl. Wöckel, a.a.O., Rn 9 zu § 88 m.w.N.). Anders wäre es nur dann, wenn etwa die (zeitgleich) eingereichte Klagebegründung oder aber andere Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Ziel von der Antragsfassung abweicht. So liegt der Fall indes nicht. Vorliegend ist die Erklärung des Prozessbevollmächtigten in der Antragsschrift eindeutig, wonach sich die Klage nur gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Januar 2022 richtet. Auch wurde nur dieser der Klage beigefügt. Zudem lässt die Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, sich unter bestimmten naher definierten Voraussetzungen allein gegen den Widerspruchsbescheid zu wenden. So kann der Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält und nach § 79 Abs. 2 VwGO alleiniger Klagegegenstand sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält, wobei dies auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sein kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine isolierte Anfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides - jedenfalls in der Literatur – als zulässig für den Fall angeführt wird, dass der Widerspruchsbescheid ohne Sachentscheidung ergeht, da die Widerspruchsbehörde – wie hier - von der Unzulässigkeit des Widerspruchs ausgeht (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, Rn. 11 zu § 79).

Ist mithin der alleinige Angriff auf einen Widerspruchsbescheid in bestimmten Fällen rechtlich zulässig und kann aus den sonstigen Umständen der Klage - jedenfalls bis zu dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz sowie des dort gestellten Antrags – nicht entnommen werden, dass sich die Klage auch gegen den Ausgangsbescheid richten soll(-te), ist die Einbeziehung des Ausgangsverwaltungsaktes als Klageänderung zu werten und an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 91 VwGO zu messen.

Danach ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder aber das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Da die übrigen Beteiligten in die Klageänderung nicht eingewilligt haben, ist sie nur dann zulässig, wenn das Gericht die Sachdienlichkeit bejaht.

Die Einbeziehung des Ausgangsbescheides in das Klagebegehren kann vorliegend nicht als sachdienlich angesehen werden. Zwar lässt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin gegen der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt hat, durchaus entnehmen, dass es ihr - im Ergebnis - darum geht bzw. gegangen ist eine heranrückende Wohnbebauung in Bezug auf das in ihrem Eigentum stehende und gewerblich genutzte Grundstück abzuwehren. Allerdings kann eine Sachdienlichkeit dann nicht bejaht werden, wenn die geänderte Klage als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. Wöckel, a.a.O., Rn. 31 zu § 91, m.w.N.). Davon ist hier auszugehen. Da die Klägerin ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid gerichtet hat, hat der Ausgangsbescheid - auf den auch in der Rechtsmittelbelehrung verwiesen wurde – nach Ablauf der Klagefrist Bestandskraft erlangt; auch wäre eine sich möglicherweise aus § 58 VwGO ergebende Jahresfrist mittlerweile abgelaufen.

Die Klägerin kann auch mit ihrem weiterhin bestehenden Begehren auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2022 nicht durchdringen.

Auch wenn ihr insoweit eine Bestandskraft nicht entgegengehalten und jedenfalls eine Klagebefugnis wohl nicht abgesprochen werden kann, ist die Klage deshalb nicht zulässig, da die Voraussetzungen für eine – isolierte - Aufhebung des Widerspruchsbescheides nicht erfüllt sind. Es fehlt an der zusätzlichen Beschwer.

Mit dem Bescheid wurde der Widerspruch der Klägerin als (unzulässig) zurückgewiesen.

Der Umstand, dass vorliegend der Widerspruch nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen - fehlerhaft - als unzulässig zurückgewiesen wurde, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu vermitteln.

Eine zusätzliche selbständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO kann durch materielle Regelungen im Tenor des Bescheides angenommen werden. Nur der Umstand, dass hier eine fehlende Zulässigkeit des Widerspruchs angenommen wurde, ist keine (zusätzliche) Rechtsbeeinträchtigung. Anders wäre es nur dann, wenn durch die Annahme der Unzulässigkeit sich die Widerspruchsbehörde einen ihr zukommende Entscheidungsspielraum nehmen würde. Handelt es sich vorliegend aber nicht um einen Fall, in dem die Widerspruchsbehörde aufgrund des ihr zukommenden Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eine andere Entscheidung als die Ausgangsbehörde treffen könnte, sondern um eine gebundene Entscheidung nämlich dahingehend, ob die angegriffene Baugenehmigung die Klägerin in ihren nachbarschützenden Vorschriften verletzt, ist die Verkennung der Zulässigkeit des Widerspruchs keine selbständige Beschwer.

Die Wiedereröffnung des Widerspruchsverfahrens wäre dann für die Klägerin auch ohne Nutzen.

Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, bliebe die Klage ohne Erfolg.

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2022 verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Die Klägerin beruft sich auf das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses lässt sich vorliegend aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herleiten. Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einer Außenbereichslage aus. Dem ist mit Blick auf die aus dem brandenburg.viewer zu entnehmenden Daten zu folgen. Erkennbar ist das von der Baugenehmigung erfasste Grundstück der Beigeladenen nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs. Insbesondere der Abstand zu der Bebauung westlich des S_____(200 m) ist zu weit, als dass von einer Baulücke gesprochen werden könnte. Auch beschränkt sich die Bebauung an der nordwestlichen Seite der B_____in dem hier relevanten Bereich auf das Vorhabengrundstück, das ehemaliger Verwaltergebäude und einen weiteren Bebauungskomplex auf dem Grundstück B_____, so dass für die Annahme eines eigenen Ortsteils unter Beachtung der Bebauung im Bereich der Stadt L_____kein Raum ist.

Zutreffend vermerkt die Klägerin weiter, dass das Rücksichtnahmegebot zulasten des Nachbarn dann verletzt ist, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12–, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 15 ZB 13.1759 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 1 CS 16.747 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen – hier der Lärmbeeinträchtigung – ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 22; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 15 CS 15.1576 –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.Oktober 2017 – 3 S 1457/17 –, juris Rn. 29).

Ferner ist anerkannt, dass eine heranrückende Wohnbebauung einem bestehenden emittierenden Betrieb gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme verletzen kann, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 15 ZB 19.2305 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 1 LB 141/16 –, juris Rn. 23 m.w.N.).

Zur Bestimmung der Zumutbarkeit verweist die Klägerin schließlich richtigerweise darauf, dass mit Blick auf die Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die entgegenstehenden Nutzungen mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA-Lärm sich zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen ergibt, mithin die – gemeinsame – Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt definiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, juris Rn. 19 –).

Hingegen ist eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer heranrückenden Wohnbebauung zu Lasten eines bestehenden lärmemittierenden Betriebs grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das neue störempfindliche Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ für diesen keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 15 ZB 17.2351 –, juris Rn.12 m.w.N. und unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 –, juris Rn. 14).

Bei der danach vorzunehmenden Bewertung der wechselseitigen Interessen kann hier letztlich offenbleiben, ob – wie die Beigeladene meint – es sich bei dem von der Baugenehmigung betroffenen Gebäude nicht um eine Ruine gehandelt hat und diesem Bestandschutz zugebilligt werden könnte. Auch wenn für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zeitmodel (vgl. BverwG, Urteil vom 3. August 2016 – 4 CE 3.15 –, juris Rn. 31) nicht oder nur gegebenenfalls eingeschränkt Anwendung finden kann, da die Verkehrsauffassung bei solchen Objekten regelmäßig auch nach längerer Zeit wieder mit einer Inbenutzungnahme rechnet, könnte ein Bestandsschutz gleichwohl untergegangen sein angesichts des mehrere Jahrzehnte umfassenden Leerstandes und des Umstandes, dass ganz erhebliche Bauschäden zu verzeichnen sind (vgl. nur das Holzgutachten der IKR Richtergroup, Bl. 21 ff. der Widerspruchsakte) und die Beigeladene selbst eine Baugenehmigung für das Objekt beantragt und letztlich auch erhalten hat.

Maßgeblich ist, dass der Beigeladenen – wie vom Beklagten zurecht angenommen – die Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB zugutekommt. Von einem danach geforderten erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäude ist auch in Ansehung der Unterschutzstellung und der dafür gegebenen Begründung ohne Weiteres auszugehen (vgl. die gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalwert vom 28. Oktober 2002, Bl. 10 der Widerspruchsakte, auf die das Gericht bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft ohne weiteres zurückgreifen kann, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 a A52/23 -, juris Rn 28). Danach ist das in Rede stehende Direktorenwohnhaus mit dem ehemaligen Villengarten geschichtlich ausgesprochen bedeutsam, da die industrielle Entwicklung der Stadt L_____ auch ganz entscheidend von dem Braunkohlenabbau bzw. der Brikettherstellung geprägt gewesen ist. Das vorstehende Gebäude erinnert zusammen mit dem benachbarten Verwaltungsgebäude an die nicht mehr erhaltene Produktionsstätte und ist deren letztes aussagekräftiges Zeugnis. Zudem belegt das Gebäude mit seiner baulichen Ausformung, der Raumgliederung und den sonstigen Aspekten den Wohlstand und den Repräsentationsanspruch des Bauherrn. Damit kommt der Villa auch eine sozialgeschichtliche wie baugeschichtliche Bedeutung zu. Es handelt sich um ein regionaltypisches Gebäude und stellt eine spätgründerzeitliche Villa im Neorenaissancestil dar. Wegen ihrer Stellung innerhalb des Raumes kommt der Anlage ferner eine ortsbildprägende und städtebauliche Bedeutung zu.

Diese Ausführungen belegen zugleich den Wert des Baudenkmals für die Kulturlandschaft. In Bezug auf den Begriff der Kulturlandschaft ist gleichermaßen den Erwägungen in der ergänzenden Stellungnahme zum Denkmal Villa mit Villengarten B_____ in 0_____ des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum vom 17. August 2020 zu folgen. Dort wurde zutreffend ausgeführt, dass der Begriff der Kulturlandschaft als eine vom Menschen gestaltete Landschaft einschließlich ihrer Architektur und Siedlungsstrukturen zu verstehen ist. „Die im Laufe der Zeit in ihr entstandenen Bauten sind - auch wenn sie mitunter städtebaulich solitär konzipiert und so ausgeführt – nicht als Einzelobjekt, sondern als Teil eines räumlichen Gesamtzusammenhangs zu verstehen. Das Wechselspiel zwischen Architektur, Siedlung und Landschaft finden ganz allgemein in Lage, Material, Bauform und Bauweise, Struktur und Konstruktion seinen vom jeweiligen Zeitgeist dominiert gestalterischen Ausdruck“.

Entsprechend den dortigen Ausführungen, den zu folgen ist gehört die hier in Rede stehende Villa mit Villengarten zu den Objekten, die den Kulturlandschaftsraum des ehemaligen M_____Ländchens prägen. Im 19. und 20. Jahrhundert entstanden im Zuge der Industrialisierung zahlreiche Fabriken, Industriehallen, Kraftwerke, Siedlungen Wohnhäuser, Verwaltungs- und Schulhäuser sowie werkseigene und städtische Funktionsbauten, die das bis dahin bestimmte Gesicht der Region veränderten. Dabei ist die Entstehung und Nutzung der Villa mit Villengarten engstens verbunden mit der Geschichte des L_____. Auch entsprach der Standort den damals üblichen Gepflogenheiten, die Unternehmensführung in unmittelbare Nähe der Produktionsstätten anzusiedeln, wobei die stattliche und vielgestaltige Kubatur der Villa in spätgründerzeitlichen Formen der Neorenaissance wie auch die herrschaftliche Raumstruktur im Innern auf die gehobene soziale Stellung und den Anspruch der Bewohner verweisten. Zusammen mit dem ebenfalls unter Schutz gestellten ehemaligen Verwalterhaus (vgl. Denkmalrechte Beurteilung vom 10. Oktober 2021) ist ein Denkmalensemble gegeben, dem jedenfalls städtische und ortsbildprägende Bedeutung zukommt und das mit seinem Bau- und Freiraumstrukturen den Charakter der Kulturlandschaft prägt, wobei diese - immer noch - von der vormaligen Kohleförderung und nunmehr gegebenen Veränderungsprozessen gekennzeichnet ist und hierfür und für die historische Identität das Vorhandensein derartiger Baulichkeiten auch im öffentlichen Interesse als erforderlich anzusehen ist.

Zudem sind die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer Teilprivilegierung erfüllt. Gegenteiliges trägt die Klägerin nicht vor. In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, dass auch nur bei einer solchen Betrachtung das Erhaltungsinteresse an einem Baudenkmal mit den sich aus dem Bodenordnungsrecht ergebenden Anforderungen in Einklang gebracht werden kann.

In einem solchen Fall ist das Interesse des Bauherrn an der Realisierung des Vorhabens gleichgewichtig wie das entgegenstehende Interesse – hier der Klägerin bzw. der Betreiberin – an der Nutzung der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage, wobei deren Zulässigkeit aus § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB abgleitet wird.

Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beigeladene das Vorhaben im Außenbereich realisieren möchte und mittlerweile realisiert hat, eine Wohnbebauung dort nicht privilegiert ist, sie vielmehr auch Lärm oder aber geruchsintensiven Nutzungen ausgesetzt sein kann. Dann kann der Betroffene nicht etwa die Schutzwürdigkeit eines Wohngebietes für sich beanspruchen, sondern muss die Vorbelastung mit berücksichtigen. Hierfür ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der im Außenbereich Wohnende für sich in der Regel nur die Schutzwürdigkeit eines noch zum Wohnen geeigneten Dorf- oder Mischgebietes beanspruchen kann. Davon geht letztlich die Beigeladene auch aus. Nach Textziffer 6.1 lit. c TA-Lärm sind danach Beurteilungspegel von tags 60 dB (A), und nachts 45 dB (A) maßgeblich (vgl. zu Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs: Feldhaus/Tegeder, TA-Lärm, Rn. 70 b zu 6.7, m.w.N.).

Ist in Ansehung der Vorbelastung und Stellung des Vorhabens der Beigeladenen im Außenbereich ein vermindertes Schutzniveau einzustellen, wobei je nach der maßgeblichen Vorbelastung in Ansehung der Sollvorschrift sogar die Festlegung von Zwischenwerten oberhalb der genannten Immissionsrichtwerte in Betracht kommen kann (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2011 – 8 C 10056/11 –, juris Rn. 56), ist für das hiesige Verfahren dieser Wert auch von Bedeutung, wenn es um die Frage geht, ob und inwieweit die Klägerin bzw. die Betreiberin der Anlage mit nachträglichen Auflagen rechnen muss; sich die für sie relevante immissionsschutzrechtliche Lage verschlechtern kann.

Nach den vorliegenden Unterlagen ist für die Annahme, die Klägerin bzw. die Betreiberin der Anlage müsse - allein aufgrund der Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen - mit relevanten, den Betriebsprozess betreffenden Auflagen rechnen, kein Raum. Nach der von ihr im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eingereichten Schallimmissionsprognose nach TA-Lärm für die Errichtung einer Betonmischanlage am Standort L_____ der G_____ I_____ vom 12. Februar 2020 ist an dem hier relevanten Immissionsort B_____ eine Zusatzbelastung tags von 47 dB (A) und nachts von 27 dB (A) zu erwarten. Eine Richtwertüberschreitung wäre mithin selbst dann nicht gegeben, wenn die für ein Mischgebiet in Ansatz gebrachten 60 dB (A) einzustellen wären. Nach dem Inhalt der Lärmprognose betrifft diese auch nicht allein die durch die Neuerrichtung der Betonmischanlage verursachten Immissionen, sondern es geht darum, die nach der Investition von dem vorhandenen Standort in der Umgebung zu erwartenden Umwelteinwirkungen zu ermitteln und zu beurteilen (Textziffer 1.1 des Gutachtens). Das Gegenstand der Untersuchung der Standort insgesamt ist, lässt sich auch daraus ableiten, dass bei der Berechnung nicht nur die neu zu errichtende Betonmischanlage eingestellt wurde, sondern auch der Verkehr auf dem Firmengelände und die Schallabstrahung von Außenbauteilen, zu denen auch die übrigen Gebäude auf dem Firmengelände gehören, etwa die zu dem Grundstück der Beigeladenen nächstgelegene Schreinerei. Angesichts der der Betreiberin im Vorfeld erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 9. Dezember 1992 und vom 6. Dezember 2018 sowie den dazu getroffenen Aussagen, wonach etwa der Immissionsrichtwert für Kleingartenanlagen von 55 dB (A) maßgeblich sei und der Beurteilungspegel entsprechend der Prognose 51 dB (A) betrage, kann in Ansehung einerseits der geringeren Entfernung der Kleingartenanlage zum Gewerbestandort im Vergleich zu dem Standort des mit der angegriffenen Baugenehmigung gestatteten Vorhabens und auch unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Lärmimmissionsprognose realistisch erwartet werden, dass der Richtwert, den die Beigeladene für sich in Anspruch nehmen darf, eingehalten werden kann, so dass für den Normalbetrieb die Klägerin nicht mit weiteren immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss.

Sofern die Klägerin geltend macht, mit dem Genehmigungsbescheid Nr. 4_____ vom 13. Januar 2021 des Landesamtes für Umwelt sei ihr nach der Textziffer 2.2 ein Immissionsrichtwert für den hier in Rede stehenden Standort von 65 dB (A) zugebilligt worden, führt dies nicht weiter. Für die Frage des Rücksichtnahmegebotes kommt es vorliegend – wie bereits ausgeführt – nicht darauf an, ob und inwieweit Richtwerte vorgegeben worden sind, sondern, ob die realistische Erwartung besteht, dass in Ansehung der zugelassenen schutzwürdigen Bebauung der emitierende Betrieb mit weiteren relevanten Auflagen rechnen muss. Dies ist zu verneinen, wenn das Produktionsregime sich so darstellt, dass auch verminderte Richtwerte der schutzbedürftigen Bebauung ohne Weiteres eingehalten werden können. Davon ist – wie bereits ausgeführt – auszugehen. Im Übrigen ist die Klägerin auf ihre Verpflichtung nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zu verweisen. So haben die sich aus § 5 oder aber § 22 BImSchG ergebenen Grundpflichten dynamischen Charakter (vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 13. Auflage, Rn. 2 zu § 5 BImSchG, m.w.M.). Die dort auf den Schutz der Umwelt ausgerichteten Pflichten gelten unmittelbar und führen zu einer verminderten Bestandskraft von Genehmigungen (ebd.). Dies hat letztlich zur Konsequenz, dass sich ein Anlagenbetreiber nicht darauf berufen kann, dass er von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt wäre, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Möglichkeiten der Lärmminderung ausgeschöpft werden und eine Grenze allenfalls aus den technischen Möglichkeiten abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, juris Rn. 27). An einem solchen Vorbringen fehlt es. Letztlich verweist die Klägerin für die von ihr vorgetragene Verschlechterung der Situation maßgeblich auf eine beabsichtigte Erweiterung ihres Betriebes. Zu Recht verweist die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf, dass nicht nur der das Grundstück betreffende Erwerbsvorgang, gerade auch in Ansehung der von ihr skizzierten bergbaulichen Verhältnisse zeitlich nicht terminiert ist. Auch hat die Klägerin nicht ansatzweise ihre Erweiterungspläne näher untersetzt. Insoweit ist anerkannt, dass künftige Entwicklungen nur dann zu berücksichtigen wären, wenn sie in dem vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. Rieger in Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Auflage, Rn. 33: dort für die nähere Umgebung im Sinne des § 34). Auch für die Außenbereichslage ist anerkannt, dass Erweiterungsabsichten dann unbeachtlich sind, wenn sie nur vage und unrealistisch sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 – 4 B 56/00 –, juris Rn. 7). In dem vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der Betrieb nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gehört. Von daher kann ein Erweiterungsinteresse insbesondere, soweit es wie hier nicht weiter konkretisiert ist, nicht als Recht angesehen werden, eine zulässige – teilprivilegierte – Bebauung im Außenbereich mit Erfolg abzuwehren.

Nach alledem bedarf es keiner weiteren Durchdringung, ob nicht auch unter Beachtung der weiteren schutzwürdigen Bebauung in der Nähe des Grundstücks der Beigeladenen, ein hinreichender Schutzstandard gegeben ist.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen und den hier nicht weiter beachtlichen Ausführungen der Klägerin, wonach sich in der näheren Umgebung keine Wohnhäuser, sondern um die Kleingartenanlage befinde, besteht auch unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 21. September 2021 kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung des Gerichts.

Die Entscheidung zu den Kosten ergeht nach § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: