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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.06.2024 – VG 7 K 825/23

7. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0618.7K825.23.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begann im Jahre 2019 eine Ausbildung zum Fahrlehrer. Nach der Absolvierung des Fahrlehrerkurses und der Ablegung der erforderlichen Prüfungen wurde ihm im Jahr 2021 die auf zwei Jahre befristete Anwärterbefugnis erteilt. Im Januar 2023 nahm er Kontakt zur Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises D_____ auf, da er beabsichtigte, seine Fahrlehrerausbildung durch Ablegung der Lehrprobe abzuschließen. Bei einem Beratungsgespräch bei der genannten Fahrerlaubnisbehörde wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die in § 2 des Fahrlehrergesetzes vorgesehene Frist von drei Jahren zum Abschluss der Fahrlehrerausbildung abgelaufen und die Ablegung der Lehrprobe nur noch erreichbar sei, wenn der Kläger eine Ausnahme nach § 54 des Fahrlehrergesetzes erhalte.

Daher stellte der Kläger am 17. März 2023 bei der o.g. Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahme. Zur Begründung bezog sich der Kläger vor allem auf die besonderen Umstände während der Corona-Pandemie und die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen. Darüber hinaus erläuterte er, dass er davon ausgegangen sei, dass er nach der Erteilung der Anwärterbefugnis zwei Jahre Zeit zur Ablegung der Lehrprobe habe. Die Fahrerlaubnisbehörde leitete den Antrag zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2023 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger die dreijährige Frist zum Abschluss der Fahrlehrerausbildung schuldhaft versäumt habe. Würde man dem Kläger eine Ausnahme genehmigen, so hätte er einen unzulässigen Vorteil gegenüber anderen Bewerbern, die sich in der gesetzlich vorgesehenen Zeit auf den Abschluss der Ausbildung vorbereiten mussten. Dieser Bescheid trug im Kopf und bei der Unterschrift gedruckt den Namen des Sachbearbeiters „S_____“.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Mai 2023 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Dreijahresfrist um keine Ausschlussfrist handele, wie die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 54 FahrlG verdeutliche. Darüber hinaus sei die Dreijahresfrist im Kontext zu der auf zwei Jahre befristeten Anwärterbefugnis zu sehen. Die Anwärterbefugnis habe die Funktion, dass der Bewerber Gelegenheit erhalte, seine Fertigkeiten zu vertiefen, um dann seine Ausbildung abzuschließen. Maßgeblich sei daher, ob die zwei Jahre der Anwärterbefugnis eingehalten werden. Das Argument, dass andere Bewerber durch eine Ausnahmeerteilung benachteiligt werden durch eine kürzere Vorbereitungszeit, sei untauglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kopf des Bescheides trug den Namen „S_____“, bei der Unterschrift wurde in Druckschrift der Name „G_____“ aufgeführt. Die handschriftliche Unterschrift, der ein „i.V.“ vorangestellt war, war nicht lesbar. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Ermessen des Beklagte liege, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erteilen, allerdings seien hierfür keine hinreichenden Gründe ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Dreijahresfrist überwiege hier, und eine Verletzung von Art. 12 des Grundgesetzes liege nicht vor.

Der Kläger hat am 25. August 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Ablehnungsentscheidung schon deshalb rechtswidrig sei, weil der gleiche Sachbearbeiter sowohl den Ausgangs- als auch den Widerspruchsbescheid erlassen habe. Des Weiteren wiederholt und vertieft er die Begründungen des Antrages vom 17. März 2023 und des Widerspruchs vom 15. Mai 2023. Darüber hinaus habe der Beklagte Art. 12 GG nicht hinreichend beachtet und sein Ermessen unzureichend ausgeübt. Aus einer Gesamtschau der Umstände folge sogar eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Klägers.

Nachdem der Kläger in der Klageschrift lediglich begehrt hat, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, beantragt er aufgrund des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Februar 2024 nunmehr sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2023 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seines Antrages vom 17. März 2023 eine Ausnahme von der Einhaltung der Dreijahresfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Fahrlehrergesetzes zu erteilen,

hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2023 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 17. März 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Begründungen der Bescheide.

Die Beteiligten haben sich einverstanden erklärt mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Der Antrag war wie im Tatbestand geschehen nach § 88 VwGO auszulegen, da der Kläger letztlich die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm entsprechend seines Antrages vom 17. März 2023 eine Ausnahme von der Einhaltung der Dreijahresfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) zu bewilligen, damit er seine im Jahre 2019 begonnene Fahrlehrerausbildung nach Ablauf dieser Frist beenden kann. Lediglich hilfsweise wird der in der Klageschrift gestellte Bescheidungsantrag aufrechterhalten.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, auch wenn sie ursprünglich als reine Bescheidungsklage erhoben worden ist. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Februar 2024 hat der Kläger einen Verpflichtungsantrag gestellt, der ohne Weiteres zulässig ist, da der Übergang von einer Bescheidungs- in eine Verpflichtungsklage keine Klageänderung nach § 91 VwGO darstellt, sondern nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu behandeln ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 – OVG 3 B 4.16 –, juris, Rn. 29).

Die Klage ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Bezogen auf den Hauptantrag hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG normierten Dreijahresfrist; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2023 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ein Anspruch des Klägers scheitert bereits daran, dass ihm hinsichtlich seines Begehrens keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Er beruft sich insofern auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d FahrlG. Danach können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zulassen, und zwar auch von der Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8. Letztgenannte Norm bestimmt als eine Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis, dass der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist. Soweit der Kläger nun meint, dass § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d FahrlG die Möglichkeit eröffnet, von der zuvor genannten Dreijahresfrist Ausnahmen zuzulassen, trifft dies nicht zu. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Hinsichtlich einer Ausnahme von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 FahrlG bestimmt § 54 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG tatbestandlich, dass diese dann erteilt werden kann, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann. Dies bedeutet, die Erteilung einer Ausnahme nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d FahrlG vom Erfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG knüpft daran an, dass der Bewerber statt der Fahrlehrerausbildung eine andere gleichwertige Ausbildung oder Tätigkeit nachweisen kann. Dies wird auch durch den Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d FahrlG bestätigt, wonach die Ausnahme hinsichtlich der „Ausbildung zum Fahrlehrer“ genehmigt werden kann. Rechtsfolge dieser Norm ist dementsprechend, dass vom Erfordernis der Fahrlehrerausbildung bei Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung eine Ausnahme für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis gemacht werden kann. Demgegenüber ist eine Ausnahme von der Einhaltung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG genannten Frist von drei Jahren nicht in § 54 FahrlG vorgesehen, so dass es diesbezüglich an einer tragfähigen Anspruchsgrundlage fehlt. Dabei ist es unerheblich, dass der Beklagte ursprünglich offenbar davon ausgegangen ist, dass die Erteilung einer Ausnahme von der Frist in seinem Ermessen stünde. Es kommt allein darauf an, ob eine entsprechende Anspruchsgrundlage objektiv vorliegt, was aus den zuvor genannten Gründen nicht der Fall ist.

Das Fehlen einer Regelung, die eine Ausnahme von der Einhaltung der Dreijahresfrist vorsieht, ist auch verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 des Grundgesetzes (GG), nicht zu beanstanden. Der legitime Zweck der Dreijahresfrist ist erkennbar, dass sichergestellt werden soll, dass zwischen Beginn der Ausbildung und Erteilung der Fahrlehrererlaubnis kein zu langer Zeitraum liegen soll, damit das in der Ausbildung erworbene Wissen bei Erteilung der Erlaubnis noch präsent ist. Soweit der Kläger einwendet, dass die Frist von drei Jahren gegriffen sei und auch vier Jahre hätten vorgesehen werden können, so unterliegt dies dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der einen Zeitraum bestimmen muss, der dem Zweck entsprechend angemessen erscheint. Dabei ist der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 12 GG nicht verpflichtet, auch bezüglich der Einhaltung dieser Frist eine Ausnahme vorzusehen, denn dies stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufswahl dar, da eine Wiederholung der Ausbildung gesetzlich nicht ausgeschlossen wird und somit die Berufswahl noch immer möglich ist. Dass der Gesetzgeber dem oben genannten legitimen Zweck der Frist den Vorrang eingeräumt hat vor den Belangen eines angehenden Fahrlehrers, der die Frist versäumt hat und zur Erlangung der Fahrlehrererlaubnis die Ausbildung wiederholen muss, unterliegt letztlich ebenfalls dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.

Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf eine erneute Bescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) wegen einer formell rechtswidrigen noch wegen einer ermessensfehlerhaften Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Ausnahme von der Dreijahresfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG.

Eine ermessensfehlerhafte Ablehnung des klägerischen Antrages scheidet schon deshalb aus, weil die Gewährung einer Ausnahme von der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG bestimmten Dreijahresfrist gesetzlich gar nicht vorgesehen ist, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Sieht § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d FahrlG aber diese Ausnahmemöglichkeit gar nicht vor, dann besteht auch kein Ermessen des Beklagten, das er fehlerhaft anwenden könnte. Der klägerische Vortrag hinsichtlich des Vorliegens von Ermessensfehlern ist daher für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich.

Schließlich kann dahinstehen, ob der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel vorliegt, dass der gleiche Sachbearbeiter sowohl den Ausgangs- als auch den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Aus dem Verwaltungsvorgang lässt sich nicht mit Sicherheit erkennen, ob der Mitarbeiter des Beklagten S_____ beide Bescheide erstellt hat. Der Widerspruchsbescheid trägt den Namen S_____ im Bescheidkopf, bei der Unterschrift wird in Druckschrift der Name „G_____“ aufgeführt, allerdings ist die handschriftliche Unterschrift, der darüber hinaus ein „i.V.“ vorangestellt ist, nicht lesbar. Letztlich braucht aber die Frage der Identität der Bescheidersteller nicht abschließend geklärt zu werden. Denn selbst wenn ein Verfahrensfehler unterstellt wird, ist er nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfG Bbg) unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlichkeit in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn die getroffene Entscheidung inhaltlich zwingend war, so dass sich der formelle Fehler auf die Sachentscheidung nicht auswirken konnte. So liegt der Fall hier. Wie oben dargelegt hatte der Beklagte keine rechtliche Grundlage, um dem Kläger die begehrte Ausnahme zu erteilen, da § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d FahrlG eine Ausnahme von der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG bestimmten Dreijahresfrist nicht vorsieht. Damit spielte es keine Rolle, welcher Sachbearbeiter die Entscheidung getroffen hat; die Ablehnung war zwingend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung: