Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2024
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.06.2024 – VG 5 K 525/24.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0620.5K525.24.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der durch keine Dokumente seines Heimatlandes zur Person ausgewiesene Kläger, eigenen Angaben zufolge am 1_____ in Merka geborener somalischer Staatsangehöriger, erstrebt internationalen Schutz, jedenfalls Abschiebungsverbote hinsichtlich Somalias.
Über Polen kommend reiste er am 4. April 2022 ins Bundesgebiet ein und stellte am 23. Dezember 2022 einen Asylantrag.
Gegenüber dem Amt für Jugend und Soziales gab er in der Befragung am 10. Februar 2023 an, dass ein Onkel von ihm in P____ lebe. Dieser Onkel habe internationalen Schutz erhalten.
Die Anhörung vor dem Bundesamt fand am 14. Februar 2023 statt. Dort gab der Kläger zunächst an, Somali zu sein und dem Clan Sheekhaal (Shikal) und dem Subclan Loobogey anzugehören. Er sei sunnitischer Moslem. Er habe nie Ausweispapiere besessen. Sein Geburtsdatum habe er von seiner Mutter erfahren. Die letzten zwei Wochen vor seiner Ausreise habe er sich in Mogadischu aufgehalten. Von da aus sei er mit einem Schleuser direkt nach Äthiopien gereist. Davor habe er von seiner Geburt an in der Stadt Marko und dem Ort Xafada Saraha zusammen mit seiner Tante und deren Sohn gelebt. Seine Eltern und seine Geschwister würden in einem anderen Dorf leben. Mit seiner Familie habe er ungefähr bis zum 6. Lebensjahr gelebt und danach bei seiner Tante. Seine Eltern und seine Geschwister lebten in Jilib. Jetzt lebten dort nur noch seine Mutter und seine Geschwister. Somalia habe er im Juni 2021 verlassen. Aus Somalia sei er mit dem Auto nach Äthiopien ausgereist und anschließend mit dem Flugzeug in die Ukraine geflogen. Sodann sei er mit einem Zug über Polen nach Deutschland eingereist. Der Schleuser habe ihn bis zu seiner Ankunft in der Ukraine unterstützt. In Äthiopien sei er drei Monate und in der Urkaine sechs Monate gewesen. Die gesamte Reise habe seine Tante geplant und finanziert. Seine Tante habe ein kleines Restaurant betrieben. In Somalia lebten noch weitere Onkel und Tanten von ihm, zu denen er aber keinen Kontakt habe. In Potsdam lebe ein Onkel von ihm, mit dem er sich bereits mehrere Male getroffen habe. In Somalia habe er die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Es habe sich um die Sheekh Cali Mayr Primary School. Mit ungefähr 15 Jahren habe er die Schule verlassen und sich in Somalia noch einen knappen Monat aufgehalten. Er habe im Restaurant seiner Tante ausgeholfen. Bei seiner Tante habe er in wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt. Auch zu seiner Mutter habe er ein gutes Verhältnis gehabt. Während er bei seiner Tante gelebt habe, habe er sowohl die staatliche Schule als auch die Koranschule besucht.
Eines Tages sei er zusammen mit vier Freunden auf dem Schulweg von drei vermummten Männern angesprochen worden, die sie aufgefordert hätten, am kommenden Freitag in die Moschee zu kommen. Daraufhin habe seine Tante bestimmt, dass er die Schule nicht weiter besuchen solle und nur noch bei ihr im Restaurant aushelfe. Ungefähr eine Woche später sei er auf dem Nachhauseweg vom Fußballspielen zusammen mit drei weiteren Freunden von denselben Männern entführt worden. Sie hätten ihnen die Augen verbunden und sie in einem Wagen mitgenommen. Nachdem sie an einem ihnen unbekannten Ort gebracht worden seien, hätten sie tagsüber für diese Leute Wasser und Holz holen müssen, abends seien sie geschlagen worden und nachts hätten diese Leute versucht, ihnen den Koran näher zu bringen. Nach circa zwei Wochen, an einem Freitag, sei ihnen die Flucht gelungen. Der größte Teil der Männer sei auswärts gewesen. Begleitet von zwei Wächtern seien sie losgegangen, um Wasser zu holen. Nachdem einer der Wärter sich entfernt habe, hätten sie den Entschluss gefasst, zu fliegen, obwohl ihnen dieser Wärter angedroht habe, sie im Falle einer Flucht zu erschießen. Sie seien losgelaufen und nach wohl mehreren Stunden an einem Haus angekommen, wo eine ältere Frau gelebt habe. Sie habe sich zwar gefürchtet, ihnen aber dennoch erlaubt, zu übernachten und ihnen zu Essen und zu Trinken gegeben. Von der Frau hätten sie erfahren, dass am nächsten Morgen der Milchmann komme und er sie in die Städte zurückfahren könne. Sie dürften dem Milchmann aber nicht erzählen, was ihnen passiert sei. Am nächsten Morgen habe der Milchmann sie in die Städte zurückgefahren. Als der Kläger bei seiner Tante angekommen sei, habe diese am selben Abend einen Wagen und einen Schleuser organisiert, mit dem der Kläger noch am Abend nach Mogadischu gefahren sei. In Mogadischu habe er circa zwei Wochen bei dem Schleuser zu Hause versteckt gewohnt. Seine Tante habe ihm aufgetragen, das Land zu verlassen, weil Al-Schabaab das ganze Land besetze und vermutlich alles daransetzen würde, ihn zu finden. Al-Schabaab-Milizionäre hätten auch seine Tante angerufen und sie bedroht. Sie hätten von ihr verlangt, dass sie verrate, wo er sei. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei, dass er seinen Vater nicht kenne und man in Somalia nur durch den Stamm des Vaters etwas gelte. In seinem Umfeld sei er deshalb gehänselt worden, was ihn psychisch belastet habe. Al-Schabaab habe zwar versucht, sie an den Waffen auszubilden, sie hätten sich aber geweigert, weshalb sie immer wieder geschlagen worden seien. Sie seien abseits jeglicher Siedlungen in einer kleinen Hütte festgehalten worden. Es sei eine Art Abstellkammer gewesen, wo sie Waffen gelagert hätten. Dort sei es auch ziemlich dunkel gewesen und sie hätten auf einer Art sehr dünnem Teppich geschlafen. Ringsherum habe es nur einzelne Bäume und Büsche gegeben und die Gegend sei sehr verlassen gewesen. Es hätten sich dort etwa 15 oder 17 Personen aufgehalten. Es habe dort noch eine zweite Hütte gegeben, wo die Al-Schabaab-Milizionäre geschlafen hätten. Die Stadt Marko liege im Bundesland Shabeellaha Hoose (Lower Shabelle = Unter-Shabelle).
Mit Bescheid vom 27. März 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag umfassend ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm widrigenfalls eine Abschiebung nach Somalia an. Ferner verhängte es ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit seiner am 17. April 2024 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiter. Zur Begründung macht der Kläger geltend, in Somalia Gefahr zu laufen, erneut zwangsrekrutiert zu werden und der Gefahr der Verelendung preisgegeben zu sein.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. März 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, zugunsten des Klägers Abschiebungsverbote gem. $ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.
Schriftsätzlich beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG sowie der beantragten Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsschutzes nach § 4 AsylVfG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für die Feststellung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Diese Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Es spricht bereits Einiges dafür, dass der Asylantrag des Klägers wegen seines ca. halbjährigen Voraufenthaltes in der Ukraine unzulässig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 – Juris Rn. 13 - 15). Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Der Prüfung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt einen Asylantrag ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen (hier sogar teilweise zugunsten des Klägers) beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 – Juris Rn. 13 – 15; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 13 m. w. N.). Ob die Ukraine bereit ist, den Kläger aufzunehmen, kann letztlich auf sich beruhen, weil der Asylantrag jedenfalls unbegründet ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Die vom Kläger behauptete Zwangsrekrutierung scheidet als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aus. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vortrags fehlt es bereits an einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 - BVerfGE 76, 143 <157, 166 f.>). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 22 und Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 - Juris Rn. 17). Für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44-63, Rn. 13).
Eine solche Zielgerichtetheit lässt sich in Bezug auf Zwangsrekrutierungen durch Al-Schabaab nicht feststellen. Sie finden vor allem aus logistischen Gründen oder zum Austausch von Kämpfern statt, insbesondere wenn es nötig ist, um die eigenen Reihen aufzufüllen, z.B. nach einem für die Gruppe verlustreichen Gefecht (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 40, Somalia, Al-Schabaab: Überblick, Rekrutierung und Desertation, Stand: 07/2021, S. 7; ACCORD, Dokumentation zum COl-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, 31. Mai 2021, S. 36 u. 40). Es bestehen demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür, dass Zwangsrekrutierungen durch Al-Schabaab darauf gerichtet wären, die von ihr Betroffenen zumindest auch gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Dies gilt auch soweit nach den Erkenntnismitteln bei benachteiligten Clans - z.B. den Madhiban - Kämpfer geworben werden (vgl. Staatssekretariat für Migration Schweiz/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia: Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, S. 52). Denn insoweit macht sich Al-Schabaab offenbar allein den Umstand zunutze, dass sie leichter zu rekrutieren sind (vgl. zum Ganzen VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2021 – 2 K 176/18.A – Juris; VG Schleswig, Urteil vom 6. September 2021 – 10 A 121/21 – Juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. April 2022 – 17a K 7532/17.A – Juris Rn. 40; VG Dresden, Urteil vom 24. Juli 2020 – 12 K 5188/17.A – Juris).
Unabhängig davon ist dem Kläger seine Verfolgungsgeschichte nicht zu glauben.
Das Gericht muss sich die für seine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen, die auch in Asylstreitsachen in dem Sinne bestehen muss, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Soweit wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, für diese Vorgänge in der Regel Glaubhaftmachung genügt, ist damit nicht gemeint, dass der Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben sein sollte, und erst recht nicht, dass eine Glaubhaftmachung im engeren Sinne gemäß den prozessualen Vorschriften des § 294 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO ausreichend sein sollte. Ausgangspunkt ist vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwGE 71, 180ff. unter Verweis auf BGHZ 53, 245/256). Darüber hinaus berücksichtigt diese Rechtsprechung die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Asylsuchenden, indem sie den Tatsachengerichten nahelegt, dessen eigenen Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und den Beweiswert seiner Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Die Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings bestehen - häufig - im Fehlen der üblichen Beweismittel. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Asylanerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass neben der Einlassung des Asylbegehrenden keine Beweismittel zur Verfügung stünden. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen (BGH LM § 286 <C> ZPO Nr. 64); das gilt für das Asylverfahren mit seinen typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Asylsuchenden auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. zum Ganzen BVerwGE 71, 180 ff.). Um sich die Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zu verschaffen, kann das Gericht Vernehmungsprotokolle aus dem behördlichen Verfahren heranziehen (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 – 1 B 392.01 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 = NVwZ 2002, 1381f.).
Wegen gravierender Widersprüche und erheblicher Ungereimtheiten ist dem klägerischen Vorbringen nicht nur jede Glaubhaftigkeit abzusprechen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 – 1 B 39.01 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259), sondern auch dem Kläger jede Glaubwürdigkeit.
Bereits der klägerische Vortrag zu seiner Abstammung väterlicherseits zeichnet sich durch erhebliche Widersprüche aus. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Februar 2023 gab der Kläger an, seinen Vater nicht zu kennen. Die Nachfragen bei seiner Mutter seien ergebnislos geblieben. Sie habe ihm nicht sagen können, wo er sei oder ob er noch lebe. Die daraus resultierende, ihm entgegengebrachte gesellschaftliche Missachtung soll für den Kläger sogar ein wesentlicher Grund für die Ausreise gewesen sein. Denn die soziale Stellung und die Zugehörigkeit würden in Somalia durch den Clan des Vaters definiert. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juni 2024 lässt der Kläger vortragen, dass er auf Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten mit seiner Mutter erneut gesprochen habe. Dabei habe er erfahren, dass sein Vater den damals sechsjährigen Kläger samt Mutter und Geschwister auf Drängen von dessen Familie verlassen habe. Die Familie des Vaters gehöre einem angesehenen Clan, nämlich den Sheekhaal (Shikal) (Subclan Loboogey), an. Demgegenüber entstamme seine Mutter einem niedrigeren Clan. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, habe die Familie des Vaters diesen angegriffen und ihn dabei am Arm schwer verletzt. Vor Gericht wiederholt der Kläger zunächst, dass sein Vater durch körperliche Gewalt, die von Verwandten des Vaters ausgeübt worden sei, gezwungen worden sei, ihn, die Mutter und die Geschwister zu verlassen. Erstmals gibt er aber an, selbst gesehen zu haben, wie sein Vater und – wenn auch seltener – seine Mutter von den Verwandten seines Vaters geschlagen worden seien. Dies steht zunächst im Widerspruch zu der vor dem Bundesamt aufgestellten Behauptung, dass er seinen Vater gar nicht kenne und von der eigenen Mutter auch nichts habe erfahren können. Mit seiner weiteren Aussage vor Gericht setzt sich der Kläger nicht nur zum Vorbringen vor dem Bundesamt, sondern auch zu dem schriftsätzlichen Vorbringen vollends in Widerspruch. Anschließend behauptet der Kläger nämlich, dass er die Geschichte über seinen Vater und die Trennung seiner Eltern von seiner Mutter und zwar schon in Somalia im Alter von 15 Jahren erfahren habe. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen eklatanten Widerspruch zum schriftsätzlichen Vortrag damit erklären will, dass dies auf sprachlichen Schwierigkeiten bei der anwaltlichen Besprechung beruhe. Überzeugt dies nicht. Zum einen zeichnet sich der übrige schriftsätzliche, auf dieser Besprechung beruhende Vortrag durch besonderen Detailreichtum aus, was für problemlose Verständigung spricht. Zum anderen hat der Kläger schon beim Bundesamt insoweit abweichend vorgetragen und damit Zweifel an dieser Version geweckt.
Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers zum weiteren Schicksal seiner Tante, die ihm die Ausreise finanziert haben soll. Zum Aufenthaltsort seiner Tante in der Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Februar 2023 Tante befragt hat der Kläger noch erklärt, davon auszugehen, dass sie noch in Merka leben. Vor Gericht gibt er indessen an, dass die Tante wegen der Bedrohung durch Al-Schabaab umgezogen sei und zwar, als sich der Kläger noch in der Ukraine aufgehalten habe. Widersprüchlich sind auch seine Angaben zur Finanzierung seiner Ausreise durch die Tante. Vor dem Bundesamt bestritt der Kläger zu wissen, woher seine Tante das Geld gehabt habe. Da seine Tante ein kleines Restaurant gehabt habe, mutmaße er, dass das Geld daher stamme. Vor Gericht behauptet der Kläger demgegenüber genau zu wissen, wie seine Tante das Geld für seine Reise aufgebracht habe, nämlich durch den Verkauf ihres „Ladens“. Überdies kann der Kläger diesen Verkauf zeitlich genau einordnen, nämlich während er sich zwei Wochen in Mogadischu und drei Monate in Äthiopien aufgehalten habe. Unklar bleibt zu alledem, wie der Kläger an diese Informationen gelangt sein will, nachdem er – jedenfalls nach dem Vorbringen vor dem Bundesamt – zu seiner Tante seit der Ausreise keinerlei Kontakt habe.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers begründet nicht nur sein Vorbringen zu dem angeblichen familiären Umfeld, sondern auch und gerade der Vortrag zur angeblichen Entführung durch Al-Schabaab.
Bedenken gegen den Wahrheitsgehalt dieser Verfolgungsgeschichte ergeben sich schon auf Grund der Erkenntnisse zur Lage in Merka, der Heimatstadt des Klägers, die er im Juni 2021 verlassen haben will und zwar noch am Abend desselben Tages, nachdem er nach zweiwöchiger Entführung wieder bei seiner Tante angelangt sei. Die behauptete Entführung steht im Widerspruch dazu, dass es zu Zwangsrekrutierungen regelmäßig nur in Gebieten unter Kontrolle der Al-Schabaab kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2023 – OVG 4 B 8/22 – Juris Rn. 27 unter Hinweis auf BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 120 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderreport 40: Somalia – Al Schabaab: Überblick, Rekrutierung und Desertation, Juli 2021, S. 7; European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report, Somalia – Targeted Profiles, September 2021, S. 21 ff.; EUAA, Country Guidance: Somalia – Common analysis and guidance note, August 2023, S. 87 f.). Die Heimat des Klägers, Merka, steht aber jedenfalls seit Ende 2020 unter Kontrolle der Regierung. Nach Jahren der Auseinandersetzungen haben die Biyomaal und Hawiye-Habr Gedir im März 2018 nach einem von der Lokal- und der Bundesregierung sowie von internationalen Partnern unterstützten Dialog Frieden geschlossen. In Merka herrscht seither Ruhe, Schulen wurden wieder geöffnet, die Wirtschaft floriert und Bewohner sind in die Stadt zurückgekommen. Hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung kann die Stadt als konsolidiert erachtet werden (vgl. zum Ganzen BFA Länderinformation der Staatendokumentation Somalia, 21. Oktober 2021, Seite 43 m.w.N.).
Unabhängig davon weisen auch die Schilderungen zur Entführung Widersprüche auf.
So hat der Kläger vor dem Bundesamt behauptet, von Al-Schabaab-Kämpfern entführt worden zu sein, wobei es sich um dieselben Kämpfer gehandelt haben soll, die ihn bereits einige Wochen zuvor auf dem Schulweg bedroht haben sollen. Vor Gericht gibt der Kläger hingegen an, nur einen dieser Männer zuvor je gesehen zu haben. Die Anderen habe er hingegen noch nie gesehen. Widersprüchlich sind ferner seine Angaben zur Anzahl der Entführer. Während vor dem Bundesamt nur von drei Al-Schabaab-Milizionären die Rede ist, die den Kläger und seine Freunde ergriffen und mit einem Auto in das Al-Schabaab-Lager entführt haben sollen, berichtet der Kläger in der mündlichen Verhandlung von sieben, bewaffneten Al-Schabaab-Entführern. Den Widerspruch in seinen Angaben zur Anzahl der Entführer hat der Kläger auch nicht auf Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten aufgelöst. Insoweit beharrte er darauf, sieben - und nicht drei - Kämpfer gesehen zu haben, obwohl ihm eine Maske aufgesetzt worden sei, weil er diese – also sieben - Männer gesehen habe, als sie auf ihn zugelaufen seien.
Widersprüchlich ist schließlich die Beschreibung der Unterkunft in dem Al.Schabaab-Lager. So gab der Kläger vor dem Bundesamt an, dass in der Hütte, wo er und seine beiden, ebenfalls entführten Freunde gefangen gehalten worden seien, Waffen gelagert worden seien. Dass es sich um Waffen gehandelt habe, die in dieser Hütte gelagert worden seien, bekräftigte der Kläger auch auf Vorhalt durch das Bundesamt, ob es von Al-Schabaab nicht leichtsinnig gewesen sei, den Kläger und die beiden anderen Entführten in einem „Waffenarsenal“ unterzubringen. Insoweit versuchte er die Zweifel zu zerstreuen, indem er auf seine Abneigung gegen Waffen und auf fehlende Kenntnisse im Umgang mit Waffen verwies. Vor Gericht wiederholt der Kläger diese Version nicht. Vielmehr sollen in dieser Hütte Werkzeuge, darunter Holzwerkzeuge, gelagert worden sein.
Dass die von Kläger geschilderte Gelegenheit zur Flucht, nämlich grundlose Einstellung der Bewachung durch einen Al-Schabaab-Kämpfer, lebensfremd erscheint, rundet das Bild ab.
Ist nach alledem dem Kläger die Glaubwürdigkeit abzusprechen und seine Verfolgungsgeschichte als frei erfunden anzusehen, scheidet Flüchtlingsschutz auf der Grundlage einer Vorverfolgung aus.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
Eine beachtliche Gefahr, in seiner Heimatstadt Merka von Al-Schabaab zwangsweise rekrutiert zu werden, besteht für den Kläger nicht. Zwar kommt es in Somalia weiterhin zu Rekrutierungen durch die Al-Schabaab. Die Miliz setzt bei ihren Rekrutierungskampagnen aber hauptsächlich auf Indoktrination von Jugendlichen und finanzielle Anreize. Zwangsrekrutierungen außerhalb von Gebieten unter Kontrolle der Al-Schabaab, also auch in Merka, der Heimatstadt des Klägers, sind – wie bereits oben dargelegt - nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2023 – OVG 4 B 8/22 – Juris Rn. 27).
Subsidiärer Schutzstatus wegen der schlechten humanitären Lage in Somalia scheidet aus. Dies gilt selbst dann, wenn die humanitären Bedingungen in seinem Heimatland für ihn wegen seiner persönlichen Lebensumstände derart widrig sein sollten, dass eine Rückführung nach Somalia eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte. Es fehlt jedenfalls an einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2023 – 4 B 8.22 – Juris Rn. 30).
Dem unverfolgt ausgereisten Kläger steht auch auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kein subsidiärer Schutz zu.
Danach gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit dieser – die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden – dritten Fallgruppe erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 - Buchholz 402.251 § 4 AsylG Nr 1 = Juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2023 – OVG 4 B 8.22 – Juris Rn. 36).
Dagegen spricht zunächst, dass sich Merka unter Kontrolle der Regierung befindet. In der Region Lower Shabelle stehen neben Merka mittlerweile auch die Städte Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley und Baraawe unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 17. März 2023, S. 43 f.).
Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Kläger kein Opfer verdeckter Operationen von Al-Schabaab werden wird. Es ist bereits unwahrscheinlich, dass Al-Schabaab in die Stadt hineinwirkt. Anders als dies für die Stadt Baidoa berichtet wird, die in der Nacht von Al-Schabaab infiltriert wird (BFA a.a.O. Seite 45), existieren solche Berichte für Merka nicht. Gewalt gegen die Zivilbevölkerung durch Al-Schabaab beschränkt sich vielmehr auf einige Dörfer in dieser Region (vgl. BFA a.a.O. Seite 44). In der gesamten Region Lower Shabelle kam es 2021 umgerechnet auf 100.000 Einwohner nur zu 2,6 gezielten Angriffen auf Zivilisten (BFA a.a.O. 2023, Seite 46).
Vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht der Einschätzung des OVG Berlin-Brandenburg in dessen Urteil vom 30. November 2023 (OVG 4 B 8/22 – Juris Rn. 44; Festhaltung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2024 – OVG 4 N 14/22 – Juris Rn. 2) an, dass für einen Kläger, der – wie hier - zu keiner Risikogruppe gehört, die Gefahr, in der Region Lower Shabelle, samt Hauptstadt Merka, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, im Rahmen einer Gesamtabwägung als gering einzustufen ist.
Der zulässige Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist unbegründet, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt. Diese sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse folgen aus Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen.
Die humanitäre Lage bzw. die sozio-ökonomischen Verhältnisse können nur ganz ausnahmsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, LS 3). Denn die EMRK schützt hauptsächlich bürgerliche und politische Rechte, nicht aber die sozialen Voraussetzungen zur Wahrnehmung dieser Rechte (BVerwG, Urteil vom 31.Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, Juris Rn. 25). Die humanitäre Lage kommt deshalb nur unter einer einschränkenden Voraussetzung als relevant in Betracht, nämlich wenn die allgemeinen Lebensbedingungen derart schlecht sind, dass sie ein sehr hohes Gefährdungsniveau herbeiführen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 -, Juris Rn. 10). Dies ist im Wege einer Abwägung zu ermitteln, in die alle dafür relevanten Aspekte einzubeziehen sind, um festzustellen, ob das notwendige Mindestmaß an Schwere gegeben ist. Das Mindestmaß an Schwere ist dann erreicht, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann oder keinen Zugang zu medizinischer Behandlung hat (so jüngst BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 - Rn. 6). Dies gilt auch für die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen und dort insbesondere den Schutz vor schlechter Witterung. Wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann, ist eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung nicht erforderlich (siehe BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – Rn. 37 Buchholz 402.251, § 3e AsylG Nr. 1).
Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Klägers. Maßgebliche Faktoren sind dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – Rn. 31 Buchholz 402.251, § 3e AsylG Nr. 1). Einzubeziehen sind auch Zuwendungen Dritter, etwa von Hilfswerken (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 – Juris Rn. 7) oder Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241). Die menschenrechtswidrige Beeinträchtigung muss in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zur Rückkehr – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241).
Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Merka wegen der sozio-ökonomischen Bedingungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK kein Abschiebungsverbot zu.
Ein Abschiebungsverbot wegen ernsthaften Risikos eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern erst, wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – Juris Rn. 18).
Dass dem Kläger in Merka nach seiner Rückkehr abschiebungsbedingt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Existenz unterhalb des Mindestmaßstabes von Art. 3 EMRK droht, lässt sich nicht feststellen. Ob er dort sei Existenzminimum auf Dauer sichern können wird, ist für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entscheidend (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 25).
Der Möglichkeit des Klägers, seine elementarsten Bedürfnisse an seinem Heimatort zu befriedigen, steht zunächst nicht entgegen, dass in Somalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Landesteilen nicht gewährleistet ist. In der Region Lower Shabelle, und damit auch in Merka, herrscht keine Hungersnot. Auf der IPC-Skala von Stufe 1 (moderat) bis 5 (Hungersnot) wurde die Versorgungslage Ende 2022 in dieser Region für 88 % der Bevölkerung mit 1 bis 2 bewertet. Unter Stufe 5 fiel 0 % der Bevölkerung. Die Prognose für das Jahr 2023 bleibt insoweit unverändert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 17. März 2023, Seite 246ff.). Die Heimatstadt des Klägers, Merka, steht seit Ende 2020 unter Kontrolle der Regierung. Nach Jahren der Auseinandersetzungen haben die Biyomaal und Hawiye-Habr Gedir im März 2018 nach einem von der Lokal- und der Bundesregierung sowie von internationalen Partnern unterstützten Dialog Frieden geschlossen. In Merka herrscht seither Ruhe, Schulen wurden wieder geöffnet, die Wirtschaft floriert und Bewohner sind in die Stadt zurückgekommen. Hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung kann die Stadt als konsolidiert erachtet werden (vgl. zum Ganzen BFA Länderinformation der Staatendokumentation Somalia, 21. Oktober 2021, Seite 43).
Auch die individuellen Verhältnisse des Klägers lassen keinen Schluss auf das Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK. Dies gilt auch, wenn man die Angaben des Klägers zu seiner Abstammung zu Grunde legt. Vor dem Bundesamt gab der Kläger an, dass es für die Zugehörigkeit zu einem Clan auf die Abstammung in väterlicher Linie ankomme. Dies stimmt mit der Erkenntnislage überein (vgl. Staatssekretariat für Migration, SEM, Bern, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, Seiten 19, 22f). Dies gilt auch bei Ehen zwischen einem „Mehrheitsclan-Mann“ und einer „Minderheitsclan-Frau“. Anders als im umgekehrten Fall gehören die Kinder aus diesen Ehen dem Mehrheitsclan an (Staatssekretariat für Migration, SEM, Bern, a.a.O. Seite 44). Folgerichtig hat sich der Kläger selbst als Angehöriger des Clans der Sheekhal (Shikal) bezeichnet. An anderer Stelle führt der Kläger selbst aus, dass dieser Clan zu den angesehenen Clans gehört. Auch dies steht im Einklang mit den vorliegenden Auskünften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2024 – OVG 4 N 14/22 – Juris Rn. 5). Daraus ergibt sich ein hinreichend verlässliches Netzwerk (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
Dass der Kläger durch die Angehörigen dieses Clans verstoßen worden sei, kann ihm hingegen nicht geglaubt werden. Zum Einen stehen diese Angaben im Widerspruch zu der zitierten Erkenntnisquelle (Staatssekretariat für Migration, SEM, Bern, a.a.O. Seite 44). Es kommt hinzu, dass der Kläger nach eigenem Vortrag bei der Schwester seines Vaters, die selbständig ein Restaurant betrieben hat, aufgewachsen ist. Dies belegt gerade, dass der Clan seines Vaters den Kläger in seine Obhut genommen hat.
Unabhängig davon, dass dem Kläger durch seinen Clan ein hinreichend verlässliches Netzwerk geboten wird, ist dem Kläger nicht zu glauben, dass er den Kontakt zu seiner Tante verloren hat. Insoweit darf auf die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Klägers verwiesen werden. Die dort aufgezeigten Zweifel betreffen nicht nur die Verfolgungsgeschichte, sondern gerade auch den angeblichen Abbruch des Kontaktes zur Tante.
Es ist ferner nicht zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass er gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt. Weder die Psychiatrisch-/Psychotherapeutische Stellungnahme vom 17. Juni 2024 noch der Kurzbrief vom 13. April 2023 werden den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG, der auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG heranzuziehen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2020 – 9 LA 46/20 – Juris), gerecht. Fehlt aber eine den Anforderungen des § 60 a Abs. 2 c Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes genügende Bescheinigung besteht für das Gericht kein Anlass, eine Erkrankung durch eigene Ermittlungen bzw. Beweiserhebungen weiter nachzugehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2020 – OVG 10 N 4/20 – Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. August 2020 – 10 ZB 20.31148 – Juris, Rdnr. 8; OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 6 A 11330/18 – Juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 – 2 LA 60/18 – Juris). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, keinen früheren Termin zur Vorsprache erhalten zu haben, greift dieser Einwand schon deshalb zu kurz, weil er sich nach eigenem Vorbringen nur an eine einzige Stelle gewandt hat. Das reicht nicht. Seine Behauptung, dass er auch andernorts keinen Termin erhalten hätte, ist durch nichts, jedenfalls durch keine Terminsabsage auch nur eines einzigen Arztes, belegt. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger hinreichend Zeit zur verfügung stand, sich in – etwa erforderliche - ärztliche Betreuung zu begeben. Denn der Kläger hält sich seit mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt einzig dem Zweck dient, das Asylverfahren zu betreiben.
Unabhängig vom Rückhalt durch den Clan und durch Verwandte ist für einen absehbaren Zeitraum nach Rückkehr schon auf Grund der Rückkehrbeihilfen das Existenzminimum des Klägers gesichert.
Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227-241, Rn. 25).
Der Kläger kann Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Diese reichen so weit in die Zukunft, dass eine etwa nach ihrem Verbrauch eintretende Verelendung nicht mehr der Abschiebung zurechenbar ist, weil sie nicht mehr als „schwerwiegende, schnelle und irreversible“ Verschlechterung des Zustandes des Klägers (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 26) gewertet werden können.
Für die Rückkehr nach Somalia kann der Kläger auf Rückkehrhilfen zurückgreifen. Im Rahmen des REAG/GARP-Programms erhält er bei einer Ausreise neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 200 €. Weiter erhalten u. a. volljährige somalische Staatsangehörige eine erste Starthilfe in Höhe von 1.000 € unmittelbar vor der Ausreise. Darüber hinaus ist eine medizinische Unterstützung im Wert von maximal 2000 € für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise möglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen. Zusätzlich kann der Kläger Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration Services) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung (bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate nach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und medizinischer Zusatzbedarf. Die Langzeit-Unterstützung umfasst u. a. eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung und administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an 2.000 € bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 € bei einer rückgeführten Person.
Zur Beurteilung der Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist es erforderlich, die Rückkehrhilfen in eine konkretere zeitliche Perspektive einzuordnen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 28). Angesichts eines durchschnittlichen Pro-Kopf-Jahreseinkommens von 875 US-Dollar und des Umstands, dass 70 % der Bevölkerung mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen muss, genügt allein die Starthilfe von 1.000 € zuzüglich der Reisebeihilfe von 200 € auch unter Berücksichtigung etwa höherer Kosten in der Anfangsphase zur Finanzierung der grundlegenden Bedürfnisse für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
Nach einem derart langen Zeitraum ist eine Verschlechterung des Zustandes des Klägers nicht mehr der Abschiebung zurechenbar. Eine Abgrenzung abschiebungsbedingter Widrigkeiten zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers, insbesondere dem Aufbau von Netzwerken oder dem Ergreifen von Chancen auf dem Arbeitsmarkt, (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 21) ist nicht mehr möglich. Die Annahme einer ausreichenden realen Gefahr darf nämlich nicht nur auf bloßen Spekulationen beruhen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 13).
Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, BVerwGE 131, 186-198, Rn. 19). Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – Juris Rn. 27 = Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 21). Der Konnex von Abschiebung und Verelendung würde durch die selbstverantwortete Nichtinanspruchnahme erreichbarer Hilfen ausgelöst (VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2023 – 31 K 226/20 A –, Rn. 27 unter Berufung auf Berlit in JurisPR-BVerwG 18/2022 vom 12.09.2022, Anm. 1). Dieses Ergebnis entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, Juris Rn. 132; OVG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2022 - 1 Bf 282/20.A -, Juris Rn. 64; OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A -, Juris Rn. 106 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 24. Januar 2022 - 10 B 20.30598 -, Juris Rn. 36). Die freiwillige Rückreise ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht unzumutbar, weil der Ausländer damit seiner gesetzlichen Ausreisepflicht nachkommt.
Soweit befürchtet wird, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln infolge des Ukrainekrieges zunehmend gefährdet sein könnte, trifft dies gegenwärtig nicht zu. Angesichts dessen, dass Somalia mindestens 90 % seines Weizens aus Russland und der Ukraine bezog (tagesschau.de vom 5. September 2022 „UN warnen vor Katastrophe in Somalia“), helfen der starke Anstieg der Getreideexporte (tagesschau.de vom 16. August 2022 „Ukraine exportiert deutlich mehr Getreide“) und die Entspannung auf dem Getreidemarkt sowie das Absinken des Weizenpreises auf das Vorkriegsniveau (tagesschau.de vom 27. Juni 2022 „Weizenpreis sinkt auf Stand vom Februar“) bei der Versorgung der Bevölkerung, in Städten, zumal einer Hafenstadt wie Merka, wo auch internationale Hilfen ankommen, ohnehin besser ist als im Hinterland. Das ist der Grund, weshalb die Menschen gerade wegen des Mangels an Nahrung in Städte, wie etwa Mogadischu, flüchten (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, Rn. 57 Juris).
Künftige, derzeit nicht abschätzbare Entwicklungen, wie etwa eine weltweite Lebensmittelknappheit, können der hier inmitten stehenden Prognose schon deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil diese nicht auf Spekulationen beruhen darf (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 13). Im Übrigen fehlte es bei Eintreten einer solchen weltweiten Entwicklung an der Zurechnung zur Abschiebung. Die Gefahr muss indes in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 21).
Nach dem Vorstehenden besteht auch kein Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Gegen die Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken.
Gegen das auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nichts zu erinnern.
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag war nicht nachzugehen. Abgesehen davon, dass es ihm mangels Benennung eines Sachverständigen an der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt, kommt es auf internen Schutz nicht an.
Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenfreie Verfahren aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung: