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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 15.09.2024 – VG 5 L 313/23.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0915.5L313.23.00

Tenor§

Prozesskostenhilfe wird versagt.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten – vgl. hierzu untern – kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Spruchreife, also der Vorlage der PKH-Erklärung, deren Eingang aber der Entlassung aus dem Krankenhaus nachfolgte.

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1022/23.A) gegen den Bescheid des B_____ vom 5. Oktober 2023 (Az.: 1_____) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der – i.S.d. Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 a.E. der VO (EU) Nr. 604/2013 seinerseits aufschiebend wirkende - Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützt. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 75 AsylG, mit der Folge, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab Zugang eines ablehnenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -).

Die in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen vor.

Kroatien ist aufgrund des ausweislich des Eurodac-Treffers am 14. Mai 2023 in Dvor (Kroatien) gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) Nr. 604/2013 zur Wiederaufnahme verpflichtet und für die weitere Prüfung zuständig (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17).

Die Antragstellerin war nach Abschluss ihrer ersten, ebenfalls in mehreren Mitgliedsstaaten eingeleiteten Asylverfahren in die Russische Föderation ausgereist, weshalb der am 14. Mai 2023 in Dvor (Kroatien) gestellte Asylantrag gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 als ein neuer Antrag zu behandeln ist.

Wurde der erste Asylantrag i.S.d. VO (EU) Nr. 604/2013 aber in Kroatien gestellt, unterfällt dieser Fall Art. 23 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013, so dass eine Prüfung durch die Bundesrepublik Deutschland unterbleibt, ob Kroatien nach den Kriterien des Kapitels III der VO (EU) Nr. 604/2013 zuständig ist.

Mit Blick auf die Zuständigkeitskriterien in den Art. 8 bis 10 VO (EU) Nr. 604/2013 gilt nur dann Anderes, wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde Gesichtspunkte übermittelt hat, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedsstaat gemäß diesen Zuständigkeitskriterien als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedsstaat anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 – Rn. 83). In dem gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 (Versteinerungsklausel) maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt. Mangels Minderjährigkeit der Antragstellerin und mangels eines Schutzstatus ihres in Deutschland aufhältigen Vaters scheiden Art. 8 und 9 VO (EU) Nr. 604/2013 als zuständigkeitsbegründende Normen offensichtlich aus. Gleiches gilt hinsichtlich des Art. 10 VO (EU) Nr. 604/2013, weil der Vater der Antragstellerin kein Familienangehöriger i.S.d. Art. 2 lit. g) VO (EU) Nr. 604/2013 ist.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, den Beistand ihres Vaters zu benötigen, wäre dieser Umstand allein im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 relevant. Diese Norm findet im Wiederaufnahmeverfahren indes keine Beachtung. Im Wiederaufnahmeverfahren sind – die Offensichtlichkeit ihrer Einschlägigkeit vorausgesetzt – allein Art. 8 bis 10 VO (EU) Nr. 604/2013 beachtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 – Rn. 83).

Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht wegen systemischer Mängel auf Deutschland übergegangen.

Ein Antragsteller kann mit dem in Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelf neben der Anwendung der Verordnung auch die Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, prüfen lassen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 -).

Einer hier bevorstehenden Überstellung nach Kroatien stehen die in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 genannte Gründe offensichtlich nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass das Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 – Juris Rn. 82; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80). Die Vermutung erstreckt sich auch auf die etwa erforderlich werdende medizinische Versorgung (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – Rn. 70).

Diese Vermutung wird nur widerlegt, wenn ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte feststellt, dass entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 – Juris Rn. 90). Solche Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 – Juris Rn. 91). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 – Juris Rn. 92). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 – Juris Rn. 93).

Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, dass infolge Gleichgültigkeit kroatischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, die unionsrechtliche Vermutung im Falle des Antragstellers also widerlegt wäre oder Kroatien dieser Person nicht die angemessene medizinische Versorgung (so ausdrücklich für Kroatien (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – Rn. 71) und ggf. die nötige Hilfe im Alltag gewähren würde. Dies entspricht einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 11 A 2105/23.A -; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -). Insbesondere bietet das kroatische Rote Kreuz auch eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie eine besondere Betreuung potentieller Opfer von Folter und Traumata an. zur spezialisierten Behandlung werden die betroffenen Personen an Krankenhäuser in Zagreb und Kutina überwiesen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 12 L 59/22.A – Juris).

Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es auch keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Kroatien abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt in diesem Zusammenhang aber eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44).

Die Antragstellerin mach im Übrigen selbst nicht geltend, dass ihr in Kroatien extreme materielle Armut oder nur unzulängliche medizinische Versorgung und Betreuung drohe.

Weitere Ermittlungen sind auch nicht von Amts wegen geboten. Eine anlasslose Prüfung widerspräche dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 – Juris Rn. 37).

Schließlich kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf die Ermessensklausel des Art. 17 VO (EU) Nr. 604/2013 berufen. Diese Vorschrift verleiht kein wehrfähiges subjektiv-öffentliches Recht. Zu Art. 17 VO (EU) Nr. 604/2013 hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass kein Umstand, auch wenn er zu den Grundrechten gehört, einen Mitgliedstaat verpflichten kann, von dieser Klausel Gebrauch zu machen und einen Antrag, für den er nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (EuGH, Urteil vom 18. April 2024 – C-359/22 – Juris Rn. 40, 53 m.w.N.).

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).