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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 25.10.2024 – VG 8 K 429/18
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:1025.8K429.18.00
Tenor§
Der Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klagenden vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand§
Die Klagenden wenden sich gegen die von dem Beklagten für das Jahr 2018 erhobenen Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung ihrer Töchter.
Die Klagenden sind Eltern der am 1_____geborenen L_____und der am 1_____geborenen A_____. Beide Kinder wurden im Jahr 2018 in der Kindertagesstätte „K_____“ der Gemeinde M_____betreut, und zwar L_____im Hort mit einem Betreuungsumfang von täglich 5,50 Stunden und A_____in der Kita mit einem Betreuungsumfang von täglich 10 Stunden. Hierfür erhob der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 13. Dezember 2017 Elternbeiträge in Höhe von monatlich insgesamt 251,28 Euro, wovon 99,60 Euro auf die Betreuung von L_____und 151,68 Euro auf die Betreuung von A_____entfielen; der Monat Dezember 2018 war beitragsfrei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Klagenden am 5. Januar 2018 Widerspruch und begründeten diesen damit, dass die in § 7 Abs. 7 der Kita-Gebührensatzung der Gemeinde M_____vorgesehene pauschale Erhöhung der Elternbeiträge alle zwei Jahre um 6% gegen § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) verstoße und daher rechtswidrig sei. Vielmehr seien Benutzungsgebühren alle zwei Jahre neu zu kalkulieren.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2018, den Klagenden zugestellt am 30. Januar 2018, zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Beiträge vor der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 selbstverständlich hinsichtlich ihrer Kalkulation auf Grundlage der Haushaltsabrechnung des letzten Jahres unter Einbeziehung und Beachtung der rechtlichen Grundlagen des Kita-Gesetzes überprüft worden seien.
Am 23. Februar 2018 haben die Klagenden die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Elternbeitragssatzung der Gemeinde M_____vom 20. April 2015 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Oktober 2015 rechtswidrig sei. Zum einen sei der 6%ige Gebührensteigerungsschlüssel zu unbestimmt, da nicht erkennbar sei, zu Beginn welchen Jahres die erhöhten Gebühren erstmals fällig werden und welche rechtlichen Grundlagen dabei berücksichtigt würden. Zudem verstoße die automatische Gebührenanpassung gegen das Deckungsprinzip und den Wirklichkeitsmaßstab des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, da die Gemeinde im Zeitpunkt des Beschlusses der Satzung nicht habe voraussehen können, dass die Kosten für alle Zeit um jährlich 3% ansteigen würden. Ohnehin habe die Inflationsrate der letzten Jahre deutlich unter 2% gelegen. Es sei zweifelhaft, ob die Gemeinde überhaupt eine ordentliche, betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Gebührenkalkulation durchgeführt habe. Die im Verfahren vorgelegte Kalkulation sei nicht nachvollziehbar. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Elternbeiträge nicht zur Deckung der Kosten genügten, wobei öffentliche Zuschüsse hier in Abzug zu bringen seien. Schon die Bezeichnung „Elternbeiträge“ sei unzutreffend, da der Beklagte Gebühren und keine Beiträge erhebe. Zum anderen sei der Gebührensatz des § 7 der Satzung unverständlich und die Satzung zu unbestimmt. So lasse sich der Einkommenstabelle nicht entnehmen, ob das Brutto- oder das Nettoeinkommen maßgeblich sei. Ebenso sei unklar, welcher Beitrag für die Betreuung eines Kindes mit einer Betreuungszeit von mehr als 10 Stunden erhoben werde. Schließlich verstoße die Satzung gegen das Äquivalenzprinzip, da die Ermäßigung des Elternbeitrages für das zweite Kind in der höchsten Einkommensstufe nur noch 20% betrage, was nicht berücksichtige, dass die Einkommenssteuersätze in diesem Bereich überproportional stiegen. Unklar sei auch, weshalb der Beklagte und nicht die Gemeinde als Trägerin der Kita den Beitragsbescheid erlassen habe. Darüber hinaus sei der angefochtene Beitragsbescheid wegen eines Begründungsfehlers formell rechtswidrig, da er keine Angaben zu der zu Grunde gelegten Einkommensstufe enthalte. Da die Änderungssatzung zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten sei, habe die erste turnusmäßige Beitragssteigerung um 6% am 1. Januar 2018 stattgefunden und sei also in die verfahrensgegenständliche Beitragsberechnung eingeflossen.
Die Klagenden beantragen,
den Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Aufgabenwahrnehmung des Amtes für die Gemeinde M_____auf § 135 Abs. 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) beruhe. Zutreffender Beklagte sei er allerdings nicht. Die Rechte der Klagenden seien vorliegend nicht verletzt, da der erhobene Abgabenbetrag die notwendigen Kosten nicht übersteige. Vielmehr verbleibe ausweislich der Kalkulation zwischen der Summe aller Erlöse und der Summe aller Kosten eine Differenz zu Lasten der Kosten. Vor Versenden des streitgegenständlichen Bescheides sei am 7. November 2017 eine Gebührenkalkulation auf der Grundlage des Jahres 2016 durchgeführt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg.
Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere richtet sie sich gegen den richtigen Beklagten im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes, nämlich gegen den Amtsdirektor als die Behörde, die den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat. Dieser war entgegen der Auffassung der Klagenden nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen auch dazu berufen, den hier in Rede stehenden Elternbeitragsbescheid unter eigenem Namen zu erlassen. Zwar ist materiell die Gemeinde M_____als Trägerin der Kindertagesstätte berechtigt, die Elternbeiträge zu erheben, § 17 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG). Der Erlass von Elternbeitragsbescheiden einer Gemeinde ist indessen ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist, § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf, und auch die Außenvertretungsbefugnis besitzt, § 57 Abs. 1 BbgKVerf. In amtsangehörigen Gemeinden nimmt die Aufgabe des Hauptverwaltungsbeamten gerade das Amt durch die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor wahr, §§ 135 Abs. 4 Satz 1, 138 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgKVerf, die insoweit auch rechtliche Vertreter des Amtes sind, § 140 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 BbgKVerf. Hierbei handelt es sich um eine organschaftliche Vertretung, die die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor ermächtigt, im eigenen Namen zu handeln (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 – OVG 9 B 13.13 –, juris Rn. 20).
Die Klage ist auch begründet. Der Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klagenden deshalb in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Ihm mangelt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage.
Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte sind §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), 17 Abs. 1 und 3 des KitaG i. V. m. den Bestimmungen der Elternbeitragssatzung der Gemeinde M_____vom 20. April 2015 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Oktober 2015 (im Folgenden: Elternbeitragssatzung 2015).
Der Bundesgesetzgeber hat die Ausgestaltung der Erhebung der Elternbeiträge weitgehend dem Landesrecht überlassen. § 17 Abs. 3 KitaG weist die Befugnis, Elternbeiträge festzulegen und zu erheben, den Trägern der jeweiligen Einrichtungen zu; handelt es sich hierbei um eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, kann diese(r) nach Satz 3 der Regelung die Elternbeiträge durch Satzung festlegen und als Gebühr erheben.
Von dieser Befugnis hat die Gemeinde M_____als Trägerin der Kindertagestätte, in der die Töchter der Klagenden 2018 betreut wurden, mit ihrer Elternbeitragssatzung 2015 Gebrauch gemacht, die für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Geltung beansprucht. Die Satzung ist jedoch schon aufgrund eines durchgreifenden formellen Mangels insgesamt nichtig. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG ist über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Beitragssatzung, weshalb rechtlich hohe Ansprüche daran geknüpft sind. Alle Beteiligten müssen mit dem Ergebnis einverstanden sein, diesem also ausdrücklich zustimmen. Die Regelung soll den Steuerungs- und Gewährleistungsaufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe Rechnung tragen und einen Ausgleich zur Trägerautonomie herstellen. Dabei macht der Wortlaut deutlich, dass der örtliche Träger der Jugendhilfe zwar keine Detailfragen zu prüfen hat, aber jedenfalls die Einhaltung der Grenzen der Höhe der Elternbeiträge sowie der Staffelung, wie sie das Kita-Gesetz vorschreibt (vgl. Diskowski/Wilms, Kindertagesstätten in Brandenburg (Stand: 01.07.2024), § 17 KitaG, Anm. 3.2 ff.). Das Einvernehmen ist daher immer dann erforderlich, wenn eine Beitragssatzung die in der jeweiligen Vorgängersatzung beschlossenen Grundsätze zur Höhe und Staffelung der Elternbeiträge nicht unberührt lässt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2020 – OVG 6 A 4.19 –, juris Rn. 17).
Ein solches Einvernehmen ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Elternbeitragssatzung 2015 ersichtlich nicht hergestellt worden. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichtes hat der Beklagte vielmehr lediglich Unterlagen aus dem Jahr 2013 übersandt, die vorliegend keine Relevanz haben. Seine diesbezügliche Erklärung, dass es ein formelles Schreiben zur Herstellung des Einvernehmens durch den Landkreis nicht gebe, das Rechtsamt vielmehr mündlich zugestimmt habe, genügt abgesehen davon, dass sie sich ersichtlich ebenfalls auf das Jahr 2013 bezieht, schon im Ansatz nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG zu begründen. Im Hinblick auf die hier mit der Elternbeitragssatzung 2015 beschlossene Erhöhung der Elternbeiträge hätte es jedoch unabdingbar der Herstellung des Einvernehmens bedurft.
Die Elternbeitragssatzung 2015 ist darüber hinaus auch deshalb keine geeignete Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Erhebung der Elternbeiträge, weil der in § 7 Abs. 7 geregelte automatische Anstieg der Elternbeiträge alle zwei Jahre um 6% den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Vielmehr setzt eine Änderung der Elternbeiträge eine entsprechende Satzungsänderung auf der Grundlage einer neuen Kalkulation voraus, woran es hier fehlt.
Zwar sind Elternbeiträge entgegen der Auffassung der Klagenden nicht zwingend alle zwei Jahre neu zu kalkulieren. Elternbeiträge bzw. Kita-Gebühren sind keine Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG). Vielmehr stellen sie öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art dar. Weder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch die Grundsätze der Periodengerechtigkeit und der speziellen Entgeltlichkeit oder Leistungsproportionalität greifen. Das Kita-Gesetz enthält vielmehr hinsichtlich der Kriterien ihrer Berechnung eigenständige spezialgesetzliche Regelungen, die einer Anwendung des KAG entgegenstehen (vgl. ausführlich: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2017 – OVG 6 A 15.15 –, juris Rn. 17 ff.).
Im Hinblick auf die Finanzierungsfunktion der Elternbeiträge (vgl. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG), die gemäß § 17 Abs. 1 KitaG zu den Betriebskosten der Einrichtungen zu entrichten sind, muss der Beitragssatzung dennoch jedenfalls eine Platzkostenkalkulation zugrunde liegen, um die erforderliche Verknüpfung zwischen den anfallenden Kosten und dem darauf bezogenen Entgelt und eine (gerichtliche) Überprüfbarkeit der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, denen die oder der Satzungsgebende unterliegt, zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, aber auch die sich aus § 15 KitaG und § 2 der Kitabetriebskostennachweisverordnung sowie den §§ 90 SGB VIII, 16 und 17 KitaG ergebenden Anforderungen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Januar 2021 – OVG 6 B 9.20 –, juris Rn. 26; Baum, Empfehlungen zur Ausgestaltung von Elternbeiträgen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg gemäß § 17 KitaG, 2017, Ziff. I.2.3.).
Will die oder der Satzungsgebende die Elternbeiträge den steigenden Betriebskosten anpassen, erfordert dies dementsprechend eine Satzungsänderung auf der Grundlage einer neuen Kalkulation der Kosten. Dabei ist die Gemeinde gehalten, einen bestimmten Referenzzeitraum als Kalkulationsgrundlage heranzuziehen, anhand dessen die Kostenpositionen ermittelt werden. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Satzungserlasses (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 –, juris Rn. 19; und Urteil vom 8. Januar 2021 – OVG 6 B 9.20 –, juris Rn. 27). Eine ohne Befristung periodisch wirkende automatische Erhöhung der Elternbeiträge ist hiermit nicht zu vereinbaren, da der jeweiligen Erhöhung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens gerade keine hierauf bezogene Kalkulation vorausgeht.
Ohne Erfolg verweist der Beklagte darauf, dass die Beitragserhöhung vor Versenden des streitgegenständlichen Bescheides anhand der Gebührenkalkulation des Jahres 2016 überprüft worden sei.
Wie oben bereits dargelegt, ist für die Überprüfung der einer gemeindlichen Elternbeitragssatzung zugrundeliegenden Kalkulation grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses abzustellen. Eine nachträgliche Überprüfung der in einer Satzung geregelten Elternbeitragserhöhung anhand einer nachfolgenden Kalkulation genügt den rechtlichen Anforderungen daher nicht. Zum einen muss die Kalkulation der Beitragserhöhung zugrunde liegen, also vorausgehen, da schon die mit Erlass der Satzung beschlossene Bemessung der Beiträge auf einer entsprechenden Kalkulation beruhen muss. Zum anderen obliegt die Beschlussfassung der Gemeindevertretung als demokratisch legitimierten Souverän, weshalb diesbezügliche Mängel nicht durch eine nachträgliche Kalkulation und Überprüfung seitens der Verwaltung geheilt werden können.
Hinzu kommt, dass die von dem Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen des Jahres 2016 keine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Platzkostenkalkulation enthalten. Die Kalkulation dient im Hinblick auf das zu wahrende Äquivalenzprinzip maßgeblich der Berechnung des Höchstbetrages der Elternbeiträge und davon abgeleitet der gestaffelten Beiträge für die niedrigeren Einkommensgruppen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 – OVG 6 A 4.18 –, juris Rn. 33). Zur Ermittlung des Höchstbeitrages sind die beitragsfähigen betriebsbedingten Kosten im Sinne von § 17 Abs. 1 KitaG durch die Zahl der in der Betriebserlaubnis für die Einrichtung genehmigten Plätze zu dividieren. Eine entsprechende Berechnung findet sich in den übersandten Kalkulationsunterlagen jedoch ersichtlich einzig als handschriftlicher und undatierter Vermerk unklarer Herkunft. Zudem wird darin nicht die Zahl der genehmigten, sondern ersichtlich die der im Jahresdurchschnitt tatsächlich belegten Betreuungsplätze berücksichtigt, was erfordern würde, die Kalkulation – und für den Fall einer Beitragserhöhung auch die Satzung – jährlich zu aktualisieren. Schließlich fehlt es an einer – angesichts der gesonderten Beitragsstaffelung je nach dem Alter der Kinder und damit der Betreuungsform aber erforderlichen – gesonderten Kalkulation jedes Höchstbeitrages (vgl. Zum Ganzen auch Baum, Empfehlungen zur Ausgestaltung von Elternbeiträgen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg gemäß § 17 KitaG, 2017, Ziff. III.3.1.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.