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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.12.2024 – VG 3 L 629/24

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:1227.3L629.24.00

Tenor§

Der Antrag wird mit folgender Maßgabe abgelehnt:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Tierheim M_____ anzuweisen, den Hund „F_____“ der Rasse Deutsche Dogge mit der Kennzeichnung 2_____ bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die Ordnungsverfügung vom 5. August 2024 nicht weiterzuvermitteln und für den Fall, dass die Antragstellerin ihm gegenüber einen Vertrag mit einem Hundetrainer über die Durchführung eines Familiencoachings vorlegt, nach näherer Bestimmung des Coaches/Hundetrainers das vorbezeichnete Tierheim anzuweisen, den Hund „F_____“ vorläufig zum Zwecke der Durchführung des Vertrages an die Antragstellerin herauszugeben.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit den Anträgen,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 5. September 2024 gegen die Ziffern 1, 2 und 3 der von dem Antragsgegner erlassenen Ordnungsverfügung vom 5. August 2024, Az. O_____, wiederherzustellen,

gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 5. August 2024 anzuordnen, indem der Antragsgegner das Tierheim M_____ anweist, den Hund „F_____“ der Rasse Deutsche Dogge mit der Kennzeichnung 2_____ an sie vorläufig herauszugeben, bis über das Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren entschieden wurde,

hilfsweise für den Fall, dass Antrag Nr. 2 keinen Erfolg hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, das Tierheim M_____, anzuweisen, den Hund „F_____“ der Rasse Deutsche Dogge mit der Kennzeichnung 2_____ vorläufig, bis zum Abschluss des Widerspruchs- und Hauptsacheverfahrens, an sie herauszugeben,

hilfsweise für den Fall, dass Antrag Nr. 3 keinen Erfolg hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, das Tierheim M_____, anzuweisen, den Hund „F_____“ der Rasse Deutsche Dogge mit der Kennzeichnung 2_____ vorläufig, bis zum Abschluss des Widerspruchs- und Hauptsacheverfahrens, nicht weiterzuvermitteln,

ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.

1.

Der Antragsgegner hat in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 5. September 2024 die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1, 2 und 3 verfügten Regelungen in ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die auf Seite 5 der Verfügung enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 - juris Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 - juris Rn. 4; Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 - juris Rn. 11; Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 745 ff.). Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges sorgfältig zu prüfen. Die Begründung darf sich dabei nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes oder der bloßen Bezugnahme auf die eigentliche Entscheidung erschöpfen. Insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr kann sich die Behörde aber auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 4). Die Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO haben hiernach für die gerichtliche Entscheidung vorwiegend die Bedeutung, dass es um den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck geht, der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen zu führen. Ist dies hinreichend erkennbar, kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen bereits voll zu überzeugen vermag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017 - OVG 1 S 96.16 -; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 4).

Gemessen hieran hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat ausgeführt, die Anordnung sei erforderlich, da eine sofortige Durchsetzbarkeit der erteilten Auflagen im öffentlichen Interesse stehe und somit notwendig sei. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreits könne daher nicht abgewartet werden. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müssten die privaten Belange der Antragstellerin dem öffentlichen Interesse nachstehen. Die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit ergebe sich aus der Gefahr, dass der Hund „F_____“ erneut einen Menschen, insbesondere ein Kind, beißt. Die Wahrscheinlichkeit, dass es in der Zeit bis zum Abschluss eines möglicherweise langwierigen Verwaltungsgerichtsverfahrens zu drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit und Eigentum kommen kann, sei sehr groß. Um die Allgemeinheit vor dieser Gefahr zu schützen, sei die sofortige Vollziehung anzuordnen. Diese Ausführungen lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst war und er insoweit eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Dies genügt dem formellen Begründungserfordernis.

2.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung fehlt regelmäßig, wenn sich diese nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und - im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 5. August 2024 erweist sich im Ergebnis der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass der Widerspruch der Antragstellerin insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Hinsichtlich der unter den Ziffern 2 und 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung verfügten Anordnungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen anzusehen und hat im Ergebnis der insoweit vorzunehmenden Folgenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zurückzutreten.

a.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 5. August 2024 formell rechtmäßig.

Den diesbezüglichen Einwänden der Antragstellerin - der Antragsgegner sei nicht die zuständige Behörde; die Aufgabe der Gefahrenabwehr erstrecke sich nicht auf den hier in Rede stehenden häuslichen Bereich; Sinn und Zweck der Hundehalteverordnung sei (ausschließlich) der Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen außerhalb des befriedeten Besitztums; vorliegend habe der Vorfall nicht außerhalb des befriedeten Besitztums stattgefunden, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgelegen und der Antragsgegner seine Befugnisse überschritten habe - kann nicht gefolgt werden.

Nach § 1 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) haben die Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Diese Aufgaben führen die Ordnungsbehörden nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch (§ 1 Abs. 2 Satz 1 OBG). Hierzu gehört auch die auf Grundlage von § 25a Abs. 4 und 5 OBG erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung -HundehV-) vom 24. Juni 2024, die am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist (GVBl.II/24, [Nr. 42]). Diese Verordnung trifft die erforderlichen Bestimmungen zur Vorsorge und zur Abwehr der von gefährlichen und anderen Hunden ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum (vgl. § 25a Abs. 4 OBG) und bestimmt unter § 1 Abs. 1, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Sie dient erkennbar dem Schutz von Menschen und Tieren vor denjenigen Gefahren, welche unmittelbar von Hunden und mittelbar von ihren Haltern und Hundeführern ausgehen, und ist daher Teil des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts (so zur Hundehalterverordnung vom 25. Juli 2000: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, juris Rn. 161). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit erfasst dabei grundsätzlich auch Individualrechtsgüter und insofern auch die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit. In dieses Schutzgut wird mit einem hinreichenden Bezug zur „Öffentlichkeit“ im Sinne des Ordnungsrechts jedenfalls dann eingegriffen, wenn es - wie hier (vgl. hierzu sogleich unter b.) - durch einen Biss eines Hundes zu einer (erheblichen) Körperverletzung eines Dritten kommt. Daran ändert es auch nichts, wenn ein solcher Vorfall im häuslichen Bereich des Hundehalters stattfindet. Jedenfalls soweit aufgrund eines solchen Verhaltens eine von dem Hund ausgehende Gefahr für die körperliche Integrität dritter Personen - wie hier für das (minderjährige) Kind der Antragstellerin oder etwa auch für besuchsweise den häuslichen Bereich der Antragstellerin betretende Personen - mit Blick auf (möglicherweise) zu erwartende weitere Körperverletzungen in Rede steht, berührt dies die öffentliche Sicherheit im vorgenannten Sinne. Unabhängig davon stellt insbesondere die vorliegend für die Frage der Gefährlichkeit des Hundes maßgebliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV (vgl. hierzu ebenfalls sogleich unter b.) nicht darauf ab, wo sich das entsprechende, die Gefährlichkeit begründende Verhalten des Hundes offenbart, bzw. setzt diese Vorschrift nicht voraus, dass dies außerhalb des befriedeten Besitztums der Fall ist. Auch ein sich nicht außerhalb des befriedeten Besitztums ereignenden Vorfall kann somit die Gefährlichkeit eines Hundes begründen und die insoweit in der Hundehalteverordnung vorgesehenen Pflichten auslösen bzw. - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - Maßnahmen wie eine Haltungsuntersagung nebst Abgabeverpflichtung rechtfertigen.

b.

In materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zunächst keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Einstufung des Hundes der Antragstellerin („F_____“) als gefährlich (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung).

Nach § 5 Abs. 2 HundehV hat die Ordnungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HundehV die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen und diese Feststellung zuzustellen, wobei sie ein Veterinäramt oder eine andere geeignete sachverständige Person mit einer Begutachtung beauftragen kann.

Vorliegend spricht nach Aktenlage weit Überwiegendes dafür, dass es sich bei „F_____“ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV handelt. Nach dieser Vorschrift gelten Hunde als gefährlich, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben.

Dabei ist es aus Sicht des Gerichts zunächst nicht zweifelhaft, dass der Hund „F_____“ am 9. Juli 2024 einen Menschen - hier den 6-jährigen Sohn der Antragstellerin - durch einen Biss geschädigt hat. Dies ergibt sich bereits aus der von der Antragstellerin vorgelegten amtstierärztlichen Stellungnahme der Amtsleiterin des Veterinäramtes Frau D_____ vom 10. Oktober 2024. Diese führt insbesondere aus, ausweislich der ihr übersandten Fotos des Kindes habe dieses bei dem in Rede stehenden Vorfall eine circa fünf bis sechs Zentimeter lange Hautverletzung der oberen Hautschichten davongetragen, die auf der linken Gesichtshälfte in Höhe der Augenbrauen beginne und bogenförmig unter dem Auge auf Höhe des linken Wangenknochens auslaufe; darüber hinaus eine Hautverletzung auf der unteren rechten Gesichtshälfte, die eine punktförmige Perforation der Haut in Höhe des Unterkiefers mit einer in Richtung rechter Mundwinkel auslaufenden Verletzung der oberen Hautschichten darstelle. Für sie sei es unstrittig, dass diese Verletzungen bei dem Kind infolge eines Hundebisses entstanden seien. Die Örtlichkeit der Verletzung (Kopf oben links ab Höhe Augenbraue und Kopf unten rechts ab Höhe Unterkiefer) und das Verletzungsmuster (streifenförmige, auslaufende Hautverletzungen) stellten den Biss und Gegenbiss eines Hundes dar, voraussichtlich mit dem oberen rechten und unteren linken Fangzahn von „F_____“ verursacht. Das Beißmuster sei aufgrund der Gesichtsverletzungen einem „Zuschnappen“ bzw. einer blitzartigen, kurzen Beißbewegung aus der Ferne zuzuschreiben.

Angesichts dieser Ausführungen ist mit einer jedenfalls für das Eilverfahren hinreichenden Gewissheit auszuschließen, dass - wie es die Antragstellerin erstmals im Rahmen des Widerspruchsschreibens vom 5. September 2024 in den Raum gestellt hat - die Verletzungsfolgen bei dem Kind möglicherweise durch eine Kralle des Hundes hervorgerufen wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand einer Schädigung durch Biss nicht erst dann erfüllt ist, wenn die Zähne des zubeißenden Hundes bei dem Opfer tiefe Wunden gerissen haben; vielmehr reicht bereits ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen - etwa in Form von Schwellungen, Rötungen oder Hämatomen - aus (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 5. September 2007 - 3 L 370/07 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 5. April 2018 - 3 L 1177/17 -, n.v., S. 2 EA; Urteil vom 15. Dezember 2022 - 3 K 2934/18 -, n.v., S. 13 EA).

Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass „F_____“ durch das Kind angegriffen oder durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden ist. Es ist nach Aktenlage weder erkennbar noch wurde es von der Antragstellerin behauptet, dass es einen Angriff oder aber Schläge seitens des Kindes gegeben haben könnte. Darüber hinaus ist auch nicht von einer anderen Form einer - rechtlich relevanten - Provokation auszugehen. Nach der Rechtsprechung der Kammer zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der am 1. Juli 2024 außer Kraft getretenen Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 (GVBl.II/04, [Nr. 17], S. 458), geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S. 34), müssen mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift („in ähnlicher Weise“) andere Formen einer Provokation dem Merkmal der Schläge in ihrer Gewichtigkeit und Qualität zwar nicht gleichstehen, aber zumindest nahekommen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2020 - 3 K 1409/19 -, juris Rn. 27). Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners, die dieser im Rahmen einer persönlichen Anhörung der Antragstellerin am 19. Juli 2024 gewonnen hat, ereignete sich der Vorfall nach dem Bad des Kindes im Swimmingpool der Familie. Nachdem das Kind aus dem Pool kam und sich direkt vor dem bis dahin schlafenden Hund abtrocknen wollte, erschrak dieser. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht bestritten, Angaben getätigt zu haben, die zu dieser Sachverhaltsfeststellung des Antragsgegners geführt haben. Auch Frau D_____ geht von einer Schrecksituation aus, die zu dem aus ihrer Sicht unstrittig stattgefunden Biss des Hundes geführt hat. Es ist aber gerade nichts dafür ersichtlich, dass das Kind in der konkreten Situation ein nicht alltagstypisches Verhalten - etwa ein absichtliches Aufschrecken des schlafenden Hundes - an den Tag gelegt hat, welches unter Umständen einer Provokation durch Schläge nahekommen würde. Da das Kind und der Hund nach Aktenlage jedenfalls bis zu dem Vorfall ein inniges und liebevolles Verhältnis pflegten, ist es aus Sicht des Gerichts höchst unwahrscheinlich, dass es ein derartiges Verhalten des Kindes gegeben haben könnte. Schließlich trägt auch die Antragstellerin selbst vor, das Kind habe den schlafenden Hund „versehentlich“ erschrocken. Auch dies streitet dafür, dass es vorliegend jedenfalls keine von § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV erfasste Provokation gegeben hat.

Vor diesem Hintergrund war das dem Antragsgegner von § 5 Abs. 2 Satz 2 HundehV eingeräumte Ermessen nicht derart verdichtet (oder gar auf Null reduziert), dass sich dieser zu einer Beauftragung einer Begutachtung des Hundes veranlasst sehen musste.

Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt hat. Die Ordnungsverfügung und damit die Feststellung der Gefährlichkeit wurde der Antragstellerin am 6. August 2024 per Postzustellungsurkunde zugestellt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HundehV).

c.

Ob die unter den Ziffern 2 und 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Verfügungen (Haltungsuntersagung, Abgabe- und Nachweisverpflichtungen) rechtmäßig oder rechtswidrig sind, lässt sich hingegen nicht mit Offensichtlichkeit feststellen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 HundehV hat die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 HundehV nicht vorliegen (Nr. 1) oder eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht anders beseitigt werden kann (Nr. 2). Zugleich soll sie anordnen, dass der Hund binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist einem Berechtigten überlassen wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 HundehV).

Dabei konnte bzw. kann die verfügte Haltungsuntersagung jedenfalls nicht auf § 11 Abs. 1 Satz Nr. 1 HundehV gestützt werden. Dies ergibt sich aus dem Regelungsgefüge der §§ 6 und 11 HundehV. Nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HundehV hat der Hundehalter unverzüglich nach der Bekanntgabe der Gefährlichkeit die erforderliche Erlaubnis zum Halten des Hundes zu beantragen. Hierzu hat er der Ordnungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 HundehV zu prüfen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 HundehV). Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hund ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten werden (§ 6 Abs. 4 Satz 3 HundehV). Hieraus folgt, dass eine Haltungsuntersagung auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundehV jedenfalls nicht vor Ablauf der Frist des § 6 Abs. 4 Satz 1 HundehV in Betracht kommt. Diese Frist ist vorliegend ausgehend von dem Tag der Antragstellung (2. Oktober 2024) noch nicht verstrichen.

Freilich kann die Ordnungsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HundehV das Halten des Hundes bereits dann untersagen, wenn die Erlaubnis nicht unverzüglich beantragt worden ist. Das ihm insoweit eingeräumte Ermessen hat der Antragsgegner aber nicht ausgeübt, er hat die streitgegenständliche Haltungsuntersagung vielmehr ausschließlich auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HundehV gestützt. Insofern kann offen bleiben, ob die Antragsstellung vorliegend (noch) als „unverzüglich“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 HundehV angesehen werden kann.

Ob die Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HundehV und - als Folgeregelung hierzu - für eine Abgabeverpflichtung i.S.d. § 11 Abs. 2 HundehV erfüllt sind, kann nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedoch nicht abschließend beurteilt werden. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HundehV erfordert das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren, die nicht anders beseitigt werden kann. Letztlich kommt es darauf an, ob durch das Halten des gefährlichen Hundes eines der ausdrücklich genannten Schutzgüter in dem Maße gefährdet ist, wie es diese Regelung erfordert, und ob dieser Gefährdung nur durch eine (dauerhafte) Untersagung des Haltens gegenüber dem Hundehalter begegnet werden kann. Eine Gefahr ist dabei eine Lage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die betreffenden Schutzgüter führen wird. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt insofern im Vergleich zur einfachen (konkreten) Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Dabei sind jedoch an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad - wie beim einfachen Gefahrenbegriff - umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der zu befürchtende Schaden ist (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. September 2021 - 5 L 237/21 -, juris Rn. 51, 71 f. m.w.N.).

Gemessen hieran spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass das Halten des Hundes in der konkreten Situation eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen, hier des minderjährigen Kindes der Antragstellerin, begründet. Zwar dürfte „F_____“ zwar nicht eine gegenüber anderen Hunden gesteigerte Aggressivität besitzen, jedoch über eine besondere Schreckhaftigkeit verfügen. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Wesensüberprüfung vom 17. Juli 2024 ist „F_____“ nicht aggressiv, aber leicht schreckhaft. Auch die Begleitumstände des in Rede stehenden Beißvorfalls verdeutlichen dies, denn wie ausgeführt ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Biss eine auf ein atypisches Verhalten des Kindes zurückzuführende Schrecksituation vorausgegangen ist. Da bei einem Halten des Hundes durch die Antragstellerin von einem ständigen Aufeinandertreffen von Hund und Kind auszugehen ist, kann es letztlich jederzeit zu einem - ggfs. versehentlichen - Erschreckens des Hundes durch das Kind, zu einer damit verbundenen Beißreaktion und dem Eintritt eines - unter Umständen erheblichen - Schadens der besonders bedeutenden Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit kommen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall nach den insoweit von der Antragstellerin nicht Abrede gestellten Ausführungen der Frau D_____ eine Traumatisierung des Kindes vermuten lässt. Dies ist bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar. Insofern liegt es auch nahe, dass das Kind im Falle einer (weiteren) Anwesenheit von „F_____“ im häuslichen Bereich der Familie fortlaufend an den Vorfall erinnert wird und sich ein anzunehmendes Trauma sowie damit verbundene psychische Folgen für das Kind verstärken werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist hier eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit - die nicht nur bei einer Verursachung eines körperlichen Schmerzes, sondern auch bei psychisch-seelischen Auswirkungen wie z.B. Angstzuständen beeinträchtigt wird (vgl. hierzu etwa Kunig/Kämmerer in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage 2021, Art. 2 GG Rn. 117) - zu bejahen.

Allerdings lässt sich nach dem Erkenntnistand des Eilverfahrens nicht abschließend beurteilen, ob dieser Gefahr nicht auch anders als durch eine Haltungsuntersagung begegnet werden kann. Der amtstierärztlichen Stellungnahme der Frau D_____ lässt sich entnehmen, dass in der vorliegenden Situation eine zeitweise Begleitung durch einen Hundetrainer bzw. ein Familiencoaching unter Einbeziehung des Kindes in Erwägung gezogen werden kann. Ob eine solche Maßnahme - hier bezogen auf die künftige Interaktion mit dem - (leicht) schreckhaften - Hund und im Sinne einer (besseren) Verarbeitung eines anzunehmenden Traumas des Kindes - die beschriebene Gefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu beseitigen vermag, dürfte sich jedoch erst im Zuge einer solchen Maßnahme bzw. nach deren Durchführung herausstellen.

Somit hat das Gericht eine allgemeine - von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs bezüglich der verfügten Haltungsuntersagung nebst Abgabeverpflichtung losgelöste - Interessenabwägung vorzunehmen. Diese hat sich maßgeblich an den Folgen zu orientieren, die sich im Falle einer diesbezüglichen Stattgabe oder aber der Ablehnung des Antrages ergäben. Dabei ist das öffentliche Interesse an der (weiteren) Vollziehung der Haltungsuntersagung nebst Abgabeverpflichtung höher zu gewichten, als das Interesse der Antragstellerin daran, vorläufig den - als gefährlich geltenden - Hund halten zu dürfen. Insofern verkennt das Gericht nicht, dass „F_____“ bislang als Familienhund gehalten wurde und insofern ein gesteigertes Interesse an dessen Haltung besteht, ferner nicht, dass eine weitere Verbringung im Tierheim dem Tierwohl nicht zuträglich sein dürfte. Würde dem Antrag aber insoweit stattgegeben und realisierte sich infolge dessen die Gefahr für das Kind, könnten sich schwere, im schlimmsten Fall sogar nicht oder nur teilweise rückgängig zu machende Konsequenzen für hochrangige Rechtsgüter ergeben. Letztlich wiegen die im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Verwirklichung der Gefahr zu erwartenden Folgen gegenüber den sich aus einer Ablehnung des Antrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer. Angesichts dessen muss das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zurücktreten.

Gleichwohl hält es das Gericht für angezeigt, den Antrag vorliegend nur unter der Maßgabe insgesamt abzulehnen, dass der Antragstellerin Gelegenheit gegeben wird, ein Familiencoaching durchzuführen, welches - wie ausgeführt - unter Umständen die hier anzunehmende gegenwärtige Gefahr zu beseitigen vermag. Hierzu ist eine Auflage i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO - welcher nach überwiegender Auffassung auch bei der Ablehnung eines Aussetzungsantrages (entsprechend) anwendbar ist (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 1004 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 80 Rn. 169, jeweils m.w.N.) - mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt sachgerecht. Insofern ist zunächst eine Weitervermittlung des Hundes an einen Dritten zu unterbinden. Sofern die Antragstellerin ein Familiencoaching vereinbart und der beauftragte Coach/Hundetrainer die Durchführung dessen im häuslichen Umfeld der Antragstellerin für erforderlich hält, ist der Hund zu diesem Zwecke herauszugeben, um die Durchführung der Maßnahme entsprechend zu ermöglichen.

Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:

Sollten sich nach der etwaigen Durchführung eines Familiencoachings neue Erkenntnisse im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HundehV ergeben, kann diesen jederzeit - von Amts wegen oder auch auf Antrag - im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden.

II.

Für eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (Antrag zu 2.) ist vorliegend kein Raum, wenn - wie hier - die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt worden ist (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 1018).

Die hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. gestellten Anträge nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO haben gleichsam keinen Erfolg. Ein Herausgabe- und damit ein Anordnungsanspruch besteht aufgrund der (weiterhin) sofort vollziehbaren Haltungsuntersagung offenkundig nicht. Der Gefahr einer Weitervermittlung ist mit der vom Gericht verfügten Auflage hinreichend begegnet.

Der weitere Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung hat sich spätestens mit der vorliegenden Entscheidung erledigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. dort Nr. 1.5 und 35.2) und für das Vorgehen gegen die ordnungsbehördlichen Anordnungen den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt, wobei dieser Wert wegen der Besonderheiten des lediglich auf vorläufigen Rechtschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren ist.

Rechtsmittelbelehrung: