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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.01.2025 – VG 9 L 15/25

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0129.9L15.25.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

1. Der vom Antragsteller gestellte Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung unter dem Namen M_____ und dem Geburtsdatum 1_____ auszustellen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess – wie hier die Abänderung der persönlichen Daten in der bis 18. Juni 2025 gültigen Duldungsbescheinigung – erreichen könnte. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt aber nicht uneingeschränkt. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ist eine Vorwegnahme dann zulässig, wenn dem Betroffenen ein Abwarten bis zu der Entscheidung über die Hauptsache unzumutbar ist, da er sonst schwere irreparable Nachteile erleiden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn. 27). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in solchen Fällen jedoch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht (Kuhla in, Posser/Wolff/Decker: BeckOK VwGO, 71. Edition, Stand: 01. Juli 2024, § 123 Rn. 157).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es bereits an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens mit einer entsprechenden Klage in der Hauptsache fehlt. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Korrektur der in der Duldungsbescheinigung enthaltenen Personalien zusteht.

Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift ergibt sich ein solcher nicht aus § 60a Abs. 4 i. V. m. § 78 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die zitierten Vorschriften sehen lediglich vor, dass dem Ausländer eine Duldungsbescheinigung auszustellen ist und welche Angaben und Zusätze in eine solche Duldungsbescheinigung einzutragen sind; die ausdrückliche Rechtsfolge einer behördlichen Berichtigungspflicht oder eines Berichtigungsanspruchs des Ausländers findet sich darin gerade nicht.

Ein Anspruch auf Abänderung einer Duldungsbescheinigung nach Wechsel der Identität des Ausländers ergibt sich nicht aus § 49 Abs. 2 AufenthG. Diese Vorschrift regelt im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität von Ausländern, dass jeder Ausländer verpflichtet ist, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ist ersichtlich, dass hier nur eine Verpflichtung des Ausländers geregelt wird, nicht aber eine Verpflichtung der Behörde zu einem bestimmten Verhalten, auch nicht zu einer Berichtigung von Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Klärung der Identität von Ausländern stehen.

Auch die §§ 86 ff. AufenthG (Datenschutz) enthalten keine ausdrücklichen Vorschriften über eine Berichtigung von Duldungsbescheinigungen.

Als Anspruchsgrundlage kommt hier zwar grundsätzlich Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) in Betracht. Nach Art. 16 Satz 1 Datenschutz-Grundverordnung hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Vorliegend steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die bisher auf der Duldungsbescheinigung des Antragstellers enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig sind.

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Duldungsbescheinigung, die den Hinweis nach § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Nr. 10 AufenthG enthält, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen. Dies allein rechtfertigt jedoch – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht, dass die jeweils aktuellen (neuen) Angaben des Betroffenen für eine Berichtigung als ausreichend anzusehen wären, soweit sich für deren Richtigkeit anstelle der bisherigen, nunmehr vom Betroffenen selbst als falsch bezeichneten ursprünglichen Angaben keine Belege finden lassen (vgl. zu dieser Überlegung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 12 K 690/11 – juris Rn. 7). Nicht ersichtlich ist, dass das Gesetz dem Ausländer insoweit nach dessen Belieben mehrere Versuche der zutreffenden Angabe von Personalien einräumt und dass seine jeweils aktuellen Angaben zugrunde zu legen wären, solange nur der o.g. Zusatz angebracht wird. Ebenso wenig reichen bloße Anhaltspunkte aus, dass die alternative Identität richtig sein könnte. In Fällen der begehrten Berichtigung einer Duldungsbescheinigung mit einem Zusatz nach § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 AufenthG genügt es unter Berücksichtigung und Abwägung aller verfassungs- und ausländerrechtlichen Aspekte jedoch, dass die Richtigkeit der alternativ behaupteten Daten überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. glaubhaft gemacht wird. In diesem Zusammenhang ist eine im Vergleich zu den alten Angaben gegebene höhere Wahrscheinlichkeit der neuen Angaben lediglich notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung. Das hat zur Konsequenz, dass die in derartigen Duldungsbescheinigungen enthaltenen ursprünglichen eigenen Angaben des Betroffenen solange eingetragen (gespeichert) bleiben und einer Verarbeitung (insbesondere Nutzung) zugrunde gelegt werden dürfen, bis sich aussagekräftige Belege für eine mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit nunmehr abweichend angegebener Inhalte ergeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 13 ME 62/17 – juris Rn. 20 f.).

Dies zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Eilverfahren eine Glaubhaftmachung der Richtigkeit der abweichenden Identitätsangaben erforderlich, aber auch ausreichend. Hierfür muss nach Auffassung des Gerichts nicht stets und zwingend das Original eines aktuell gültigen Nationalpasses vorgelegt werden, auch wenn dieses in erster Linie als Mittel der Glaubhaftmachung (bzw. sogar als Beweismittel) in Frage kommen dürfte. Vielmehr kann die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der alternativen Angaben auch anhand von Originalen anderer Identitätsdokumente belegt werden, wenn diese als überwiegend echt angesehen werden. Hierzu könnte auch die Vorlage des Originals eines (nach Prüfung mindestens überwiegend als echt eingestuften) Nationalpasses gehören, dessen Geltungsdauer bereits abgelaufen ist.

In Anwendung dieser Grundsätze gelingt es dem Antragsteller nicht, die abweichende Identität „M_____, geb. am 1_____“ in Erfüllung der dargelegten Mindestvoraussetzungen glaubhaft zu machen.

Ob die zunächst angegebenen Personalien „I_____, geb. am 3_____“ zutreffen oder nicht, ist hier ebenso wenig erwiesen wie der Wahrheitsgehalt der Identität „M_____, geb. am 1_____“. Über die bloße eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12. November 2024 hinausgehend gibt es derzeit keine Anzeichen dafür, dass der Antragsteller nicht „I_____, geb. am 3_____“, sondern „M_____, geb. am 1_____“ ist. Damit fehlt es bereits an der o.g. notwendigen Voraussetzung, dass die neu angegebene Identität wahrscheinlicher sein muss als die bisher angegebene.

Die Bezugnahme des Antragstellers auf die vorgelegten einfachen Kopien eines Teils eines abgelaufenen kenianischen Reisepasses, eines kenianischen Führerscheins und einer kenianischen ID-Karte reicht für eine Glaubhaftmachung der Richtigkeit der Identität „M_____, geb. am 1_____“ gleichermaßen nicht aus, weil diese Kopien keine Echtheitsprüfung und Zuordnung zur existenten Person des Antragstellers ermöglichen. Zumindest wäre eine Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Dokumente erforderlich. Das dem Antragsteller durch die kenianische Botschaft nur neue Identitätspapiere ausgestellt werden würden, wenn er eine Duldungsbescheinigung mit seinen „echten“ Personaldaten vorlegt, ist ebenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Eine Bestätigung dieser Behauptung fand bisher weder durch die Botschaft selbst statt noch ergeben sich anderweitige Anhaltspunkte – über die bloße Behauptung des Antragstellers selbst hinaus – dafür.

Festzustellen ist nach alledem, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die neuen Identitätsbehauptungen des Antragstellers der wahren Identität des Antragstellers entsprechen, nach Lage der Dinge nicht (wesentlich) höher ist als die Wahrscheinlichkeit, dass sich die bisherigen Daten des Antragstellers als wahr oder unwahr erweisen. In einer solchen Situation überwiegt aber das öffentliche Interesse daran, einen Ausländer, der bislang unter einem bestimmten Namen und einer bestimmten Identität – auch wenn sie bislang nur auf seinen Angaben beruht und sich dann später als falsch herausstellen sollte – in Deutschland gegenüber den Behörden und im Rechtsverkehr aufgetreten ist, als den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft unter einer gleichbleibenden (Alias-) Identität zurechnen zu können. Andernfalls hätte es ein Ausländer, der an der Klärung seiner Identität nicht mitwirkt, in der Hand, durch den schlichten Austausch der Behauptungen zu seiner Person, jederzeit und womöglich auch mehrfach seine (Alias-) Identität zu wechseln.

Unabhängig von alledem gelingt es dem Antragsteller auch nicht, einen erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Zwar trägt er vor, dass er die Ausstellung der Duldungsbescheinigung mit den „korrigierten“ Personendaten kurzfristig zur Vorlage beim Notar benötige, um einen beabsichtigten Grundstückskauf abschließen zu können, da die bisherige Mietwohnung für die Großfamilie zu klein geworden sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die fehlende Möglichkeit, Eigentum in Form einer Immobilie erwerben zu können, unzumutbare Nachteile entstehen würden. Anhaltspunkte dafür, dass geeigneter Wohnraum nicht auch auf andere Weise zu erlangen ist – beispielsweise durch Miete – liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die sich für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem Auffangwert, der mit Blick darauf, dass eine Vorwegnahme in der Hauptsache in Rede steht, nicht halbiert wird.

Rechtsmittelbelehrung: