Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.06.2025 – VG 9 L 576/24
9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0616.9L576.24.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21. August 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2024 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, da vorliegend um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachzusuchen ist. Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung, die durch das Gericht wieder angeordnet werden kann. Zwar hat der Antragsteller, dessen vorherige Aufenthaltserlaubnis (nur) bis zum 28. Juli 2023 galt, den hier streitgegenständlichen Antrag erst am 21. August 2023 gestellt, so dass eine gesetzliche Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht eingetreten ist. Indes hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt und dort als Rechtsgrundlage § 81 Abs. 4 AufenthG angegeben, so dass darin die Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG durch die Ausländerbehörde zu sehen ist.
Der Antrag ist indes nicht begründet. Denn die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs – in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen – wie hier nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Maßstab der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist dabei eine umfassende Interessenabwägung. Erweist sich hierbei der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Aussetzungsinteresse, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Hieran gemessen, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2024 erweist sich als rechtmäßig. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG, da es hierfür an der Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 – 1 C 12.10 – juris Rn. 13) nämlich einer Sicherung des Lebensunterhalts fehlt. Der Antragsteller ist Bezieher von Leistungen nach dem SGB II; dies wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt. Auch kommt nach Lage der Dinge eine Verlängerung der dem Antragsteller bislang auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Nummer 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Gemäß § 28 Abs. 1 Nummer 3 AufenthG wird dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; das jüngste Kind des Antragstellers ist am 29. Juli 2005 geboren und damit nicht mehr minderjährig. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geprüft hat, liegen diese Voraussetzungen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ebenfalls nicht vor. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt. Der Antragsteller hat indes weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren etwas dazu vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Der Antragsteller hat auch weder im Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren sonst Umstände oder Tatsachen geltend gemacht, mit denen er die Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG bzw. die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nummer 3 und Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Abrede stellt.
Das Vorbringen des Antragstellers bezieht sich ausschließlich darauf, dass er faktischer Inländer sei und der Antragsgegner die sich aus Art. 6 Grundgesetz (GG) ergebenen Bindungen zu den mittlerweile volljährigen Kindern nicht beachtet habe. Eine Aufenthaltserlaubnis steht dem Antragsteller aus den von ihm angeführten Gründen indes nicht zu.
Soweit der Antragsteller auf seine Stellung als vermeintlicher faktischer Inländer abhebt, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht. Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Auch aus dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK insbesondere aus der darin bestimmten Achtung des Privat- und Familienlebens kann grundsätzlich ein Abschiebungshindernis hergeleitet werden. Der Schutz auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts dieser zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 BvR 1392/10 – juris Rn. 19). Ungeachtet der Frage, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet als eröffnet angesehen werden kann (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Mai 2014 – 2 L 136/12 – juris Rn. 37 m. w. N.), verstößt der mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Antragstellers indes nicht gegen den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 – 1 C 8.96 – juris; Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 – juris). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 – juris).
Eine einheitliche Definition des Begriffs „faktischer Inländer“ existiert in der Rechtsprechung indes nicht. Das Bundesverwaltungsgericht versteht darunter „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2002 – 1 C 8/02 – juris, Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommene Ausländer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 – juris, Rn. 19). Diese Kriterien erfüllt der Antragsteller bereits nicht. Er ist im Jahr 1999, mithin erst im Alter von 26 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; bis zur seiner Ausreise am 17. November 1997 hat sich der Antragsteller ausweislich seiner Angaben bei seiner Anhörung bei dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Heimatland Indien aufgehalten.
Aber auch sonst ist bei der gebotenen Gesamtschau nicht festzustellen, dass eine Aufenthaltsbeendigung Art. 8 Abs. 1 EMRK oder den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen würde. Für eine Verwurzelung des Antragstellers in Deutschland mag zwar sprechen, dass er sich seit 1999 im Bundesgebiet aufgehalten haben will und Bindungen insbesondere zu seinen im Bundesgebiet lebenden, mittlerweile volljährigen Kindern hat. Indes ist nicht ansatzweise erkennbar, dass dem Antragsteller eine wirtschaftliche Verwurzelung in Deutschland gelungen wäre. Dass er in Deutschland eine Berufsausbildung gemacht hätte oder sich sonst beruflich qualifiziert oder fortgebildet hätte, ist nicht erkennbar und wird von dem Antragsteller auch nicht behauptet. Er hat es auch ersichtlich nicht geschafft, sich beruflich in Deutschland zu integrieren. Der Antragsteller hat – nachdem ihm zunächst ohne Prüfung der Umstände, mit denen der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sichert, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden war – am 19. Dezember 2006 einen Antrag auf Verlängerung gestellt, zu dem ein Bescheid vom 30. November 2006 vorliegt, wonach der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II bezog. Auch bei sämtlichen späteren Anträgen auf Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels – zuletzt mit dem hier in Rede stehenden Antrag vom 21. September 2023 – reichte der Antragsteller Bescheide ein, nach denen er Leistungen nach dem SGB II bezog. Hinsichtlich etwaiger Erwerbstätigkeiten finden sich im Verwaltungsvorgang lediglich zu dem am 14. Februar 2012 gestellten Verlängerungsantrag Entgeltabrechnungen des Reisegewerbe K_____ aus L_____, wonach der Antragsteller in den Monaten Juli 2011 bis Oktober 2011 lediglich einen monatlichen Lohn von 401,- Euro Brutto erhielt. Dann findet sich im Verwaltungsvorgang noch ein bis zum 31. August 2020 befristeter Arbeitsvertrag des Antragstellers mit der Firma C_____ vom 27. August 2019; das Arbeitsverhältnis sollte hiernach am 1. September 2019 beginnen und es wurde eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. In seinem nachfolgenden Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vom 5. Juli 2022 reichte der Antragsteller hierzu Entgeltabrechnungen der genannten Sicherheitsfirma für sechs Monate ein, wobei die jüngste Entgeltabrechnung den Februar 2020 betraf. Mithin ist insgesamt festzustellen, dass der Antragsteller aktenkundig neben einem kurzfristigen sogenannten Minijob im Jahr 2011 nur in der Zeit vom September 2019 bis Februar 2020 einer Arbeit nachgegangen ist. Weitere berufliche Tätigkeiten sind dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Der Antragsteller trägt, obwohl ihm mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 29. August 2024, mit welchem der Antragsgegner einen Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, auch vorgehalten worden ist, dass er einen Großteil seiner Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik Deutschland Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, und obwohl er anwaltlich vertreten ist, auch nichts dazu vor, dass er abseits der aktenkundigen Umstände in Deutschland beruflich tätig gewesen sei. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller in die Verhältnisse in Deutschland integriert wäre. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller keinerlei Sprachnachweise vorgelegt hat. Der Antragsteller hat solche auch nicht im gerichtlichen Verfahren eingereicht oder sonst geltend geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er über Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die auf eine (vertiefte) Integration in die deutschen Verhältnisse schließen lassen könnten. All dies spricht für eine wenig vorhandene Verwurzelung in der Bundesrepublik.
Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass der Antragsteller bis zum November 1997 in Indien gelebt hat; er spricht also ganz offensichtlich die Sprache seines Heimatlandes und hat auch in seinem Asylverfahren angegeben, dass er punjabische Sprachkenntnisse hat. Zudem war der Antragsteller bei seiner Ausreise bereits 24 Jahre. Er hat also einen nicht erheblichen Teil seines Lebens in seinem Herkunftsland verbracht und ist dort auch mit den Bedingungen vertraut. Schon dies spricht dafür, dass der Antragsteller Möglichkeiten zur Reintegration in seinem Heimatland besitzt. Darüber hinaus ist ausweislich der Eintragungen in seinem Reisepass, den der Antragsteller mit seinem früheren Antrag vom 5. Juli 2022 eingereicht hat, festzustellen, dass der Antragsteller am 8. Februar 2017, am 7. Juli 2017 und 1. Mai 2021 nach Indien gereist ist. Ferner finden sich zwei Stempeleintragungen für eine Ausreise aus Indien vom 18. März 2017 und 16. September 2017, so dass seine beiden Aufenthalte in Indien im Jahre 2017 ca. 1 Monat bzw. ca. 2 Monate betrugen. Auch dies spricht gegen eine Entwurzelung bzw. für eine Reintegrationsfähigkeit des Antragstellers. Ohne dass es darauf noch ankäme, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller ausweislich der von ihm gemachten Angaben im Antrag vom 21. August 2023 offensichtlich erneut geheiratet hat und zwar eine Frau G_____, die – wie der Antragsteller – indischer Staatsangehörigkeit ist und die sich ausweislich der weiteren Angaben des Antragstellers in dem Verlängerungsantrag wohl auch in Indien aufhält.
Steht nach alledem einer Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers nicht der Umstand eines „faktischen Inländers“ entgegen und liegt deshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vor, so erwächst aus den vom Antragsteller geltend gemachten Bindungen zu seinen mittlerweile volljährigen Kindern ebenfalls kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere nicht deswegen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK, weil sich die volljährigen Kinder des Antragstellers in Deutschland aufhalten. Zwar erfasst der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auch die familiären Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2021 – 1 BvR 413/20 – juris Rn. 19). Art. 6 GG verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, insoweit zu berücksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10 – juris). Bezogen auf volljährige Kinder darf ihnen in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. Volljährige Kinder benötigen in der Regel die familiäre Lebenshilfe nicht mehr, auch wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen noch mit ihren Eltern zusammenwohnen; eine lediglich wirtschaftliche Unterstützung ist den im Bundesgebiet lebenden Eltern auch durch Geldüberweisungen möglich (BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 – juris Rn. 9). In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist. Ist der Umfang des Autonomieverlusts und der Hilfebedürftigkeit jedoch nicht so weit fortgeschritten, dass ein spezifisches Angewiesensein auf familiäre Hilfe anzuerkennen ist, so stellt es regelmäßig keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG dar, den Familiennachzug im Hinblick auf mögliche Hilfe und Unterstützung durch Dritte zu versagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 – OVG 2 B 12.12 – juris Rn. 35). Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die mittlerweile volljährigen Kinder auf eine Lebenshilfe durch den Antragsteller angewiesen wären. Hierfür findet sich weder in den beigezogenen Akten noch im Vortrag des Antragstellers ein Anhaltspunkt. Es ist insoweit nicht einmal ersichtlich, dass seine Kinder auf wirtschaftliche Unterstützung durch ihren Vater angewiesen wären und der Antragsteller diese auch nur leisten könnte angesichts dessen, dass er Leistungen nach dem SGB II bezieht und damit gerade einmal soviel, dass es für seinen Lebensunterhalt (gerade) ausreichend ist. Auch sonst ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Antragsteller über das normale Maß seine Kinder unterstützt und die volljährigen Familienmitglieder auf diese Unterstützung auch angewiesen wären und solche Unterstützungsleistungen auch nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden könnten.
Schließlich ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllt.
Hat der Antragsgegner nach alledem den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und den Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt, so sind auch die weiteren Regelungen in dem angegriffenen Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend ergibt sich die Ausreisepflicht des Antragstellers bereits aus dem Umstand, dass er keinen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Satz 2 AufenthG auch vollziehbar. Im Übrigen entspricht die Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Anforderungen. Die gesetzte Ausreisefrist hält sich im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die eine längere Ausreisefrist erfordern würden, liegen nicht vor. Gegen die auf § 11 AufenthG gestützte (konkludente) Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nebst Befristungsentscheidung (Ziffer 5.) sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich; solche werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache ist mit dem Auffangwert angemessen bewertet (vgl. Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs), der mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.
Rechtsmittelbelehrung: