Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 01.07.2025 – VG 3 L 678/24
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0701.3L678.24.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Oktober 2024 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides wiederhergestellt; hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Oktober 2024 wiederherzustellen,
ist zulässig und begründet.
1.
Zunächst ist voranzustellen, dass sich die unter Ziffer 2 des Bescheides vom 18. Oktober 2024 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere mit Blick auf den Aufbau der Tenorierung des Bescheides ausschließlich auf die unter Ziffer 1 getroffene Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes bezieht. Dies unterstreicht auch die auf Seite 3 des Bescheides abgegebene Begründung der Vollziehungsanordnung. Auch diese ist den Begründungen zu den Ziffern 3 und 4 des Bescheides vorangestellt. Zudem bezieht sie sich auch der Sache nach lediglich auf die Gefährlichkeitsfeststellung. Denn ihr ist zu entnehmen, dass es dem Antragsgegner maßgeblich und allein darauf ankommt, dass die mit der Feststellung der Gefährlichkeit verbundenen, besonderen Anforderungen an die Hundehaltung und die insofern zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen nach § 9 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundehV) vom 24. Juni 2024 (ausbruchssichere Haltung, weitergehende Leinen- und Maulkorbpflicht etc.) zur Verhinderung weiterer Vorfälle unabhängig von einem etwaigen Rechtsbehelfsverfahren sofort zum Tragen kommen, was wiederum (nur) eine sofortige Vollziehbarkeit der Gefährlichkeitsfeststellung voraussetzt.
Soweit der Antragstellerin mit Ziffer 3 des Bescheides verpflichtend aufgegeben wurde, unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides, einen Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis zu stellen, kommt ihrem Widerspruch dementsprechend nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, wobei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung diesbezüglich gemäß § 88 VwGO als entsprechender - und insofern auch begründeter - Feststellungsantrag auszulegen ist (vgl. hierzu Külpmann in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Auflage 2025, § 45 Rn. 7 m.w.N., auch zur Gegenauffassung). Es handelt sich bei der Ziffer 3 des Bescheides nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 25. Auflage 2024, § 35 Rn. 51 ff.) auch um einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und nicht etwa um einen bloßen Hinweis auf § 6 Abs. 2 Satz 1 HundehV. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Hundehalter nach dieser Vorschrift unverzüglich nach der Bekanntgabe der Gefährlichkeit die Erlaubnis zur Haltung des Hundes (§ 6 Abs. 1 HundehV) zu beantragen oder aber das Halten des Hundes, spätestens innerhalb von drei Monaten, aufzugeben hat. Es besteht mithin kein gesetzlicher Zwang zur Beantragung einer Haltungserlaubnis. Die Verfügung unter Ziffer 3 des Bescheides enthält somit eine über § 6 Abs. 2 Satz 1 HundehV hinausgehende - und im Übrigen eine das Merkmal „unverzüglich“ konkretisierende - Regelung und stellt sich aus der Sicht eines objektiven Dritten damit als Verwaltungsakt dar. Unabhängig davon, dass dem Widerspruch der Antragstellerin - wie ausgeführt - insoweit aufschiebende Wirkung bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt, weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Aufforderung zur Stellung eines Erlaubnisantrages nicht existiert, die Verfügung somit offensichtlich rechtswidrig ist (so, zur alten Rechtslage nach der Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004, bereits: VG Potsdam, Urteil vom 20. August 2013 - 3 K 134/10 -, juris Rn. 19 f.). Eine fristgemäße Antragstellung liegt nur im Interesse des Halters eines gefährlichen Hundes, um der sonst drohenden Haltungsuntersagung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 HundehV) zu entgehen. Der Halter eines gefährlichen Hundes ist auch nicht daran gehindert, seinen Hund an einen haltungsberechtigten Dritten weiterzugeben (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 HundehV) und aus diesem Grunde auf eine Antragstellung zu verzichten (vgl. auch, freilich zum dortigen Landesrecht: VG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 21 L 1962/24 -, juris Rn. 68 f.).
Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin unter Ziffer 4 des Bescheides im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 die Untersagung der Haltung des Hundes, welche unter Einsatz des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden kann, „angedroht“ hat, stellt dies eine bloße Ankündigung eines künftigen Verwaltungsaktes (auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 HundehV) und damit selbst noch keinen Verwaltungsakt dar (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 91b); dies zeigt auch die hierzu auf Seite 5 des Bescheides gegebene Begründung, wonach die Haltungsuntersagung mit gesondertem Bescheid verfügt wird, wenn die Antragstellerin der Verfügung in Ziffer 3 nicht nachkommt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Verweis auf das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs auch (noch) nicht um eine Androhung i.S.d. § 28 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg), sondern um einen bloßen Hinweis darauf, auf welchem Wege bzw. mit welchem Zwangsmittel der Antragsgegner eine ggfs. von ihm noch gesondert zu erlassende Haltungsuntersagung vollstrecken würde. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass sich die Anhörung vom 26. September 2024 (vgl. Bl. 9-10 der VV) (noch) nicht auf den Erlass einer Haltungsuntersagung bezog und auch den Ausführungen der Antragstellerin nicht entnommen werden kann, dass sie sich mit ihrem Eilantrag überhaupt gegen die Ziffer 4 des Bescheides wenden will, vgl. § 88 VwGO.
2.
Soweit sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides) bezieht, ist er jedenfalls bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren begründet.
Das Gericht hat insoweit eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens - hier: des Widerspruchsverfahrens - mit in den Blick zu nehmen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.
Ausgehend hiervon tritt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Gefährlichkeitsfeststellung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls bis zum Abschluss des noch laufenden Widerspruchsverfahrens zurück. Aufgrund der noch ausstehenden letzten Behördenentscheidung ist vorliegend die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag maßgeblich (vgl. hierzu Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 80 VwGO Rn. 421 m.w.N.; Hoppe in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 106). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag die Kammer nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht festzustellen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Gefährlichkeitsfeststellung vorliegen und der Bescheid des Antragsgegners insoweit (offensichtlich) rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. sogleich unter a.). Die danach vorzunehmende offene Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, die aufschiebende Wirkung in Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO (zunächst nur) bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides wiederherzustellen (vgl. hierzu unter b.).
a.
Rechtsgrundlage für die getroffene Gefährlichkeitsfeststellung ist § 5 Abs. 1 und 2 HundehV.
Nach § 5 Abs. 1 HundehV gelten Hunde als gefährlich, wenn einer der Tatbestände der Norm erfüllt ist. Ist dies der Fall, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen zur Feststellung der konkreten Gefährlichkeit. Diese wird vielmehr nach § 5 Abs. 1 HundehV unwiderleglich vermutet. Entsprechend gibt § 5 Abs. 2 Satz 1 HundehV der örtlichen Ordnungsbehörde auf, die ihr angezeigten Vorfälle sowie die ihr vorliegenden sonstigen Hinweise zu prüfen und die Gefährlichkeit eines Hundes bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 festzustellen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 HundehV kann sie hierzu auf Kosten des Halters oder der Halterin eine Begutachtung beauftragen, muss dies aber nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2025 - OVG 5 S 12/25 -, n.v., S. 4 des Entscheidungsabdruckes).
Von den in § 5 Abs. 1 HundehV genannten Tatbeständen kommt vorliegend nur die Nr. 2 in Betracht, wonach ein Hund u.a. dann als gefährlich gilt, wenn dieser einen Menschen (oder ein Tier) durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein.
Im gegenwärtigen Verfahrensstadium kann die Kammer jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV gegeben sind oder nicht.
Zwar hat Frau S_____ im Rahmen der am 16. September 2024 gegenüber dem Polizeirevier S_____ erstatten Strafanzeige u.a. angegeben, circa 20 Meter von dem Grundstück der Antragstellerin entfernt gewesen zu sein, als plötzlich einer der großen Hunde, vermutlich ein Schäferhund, von dem Grundstück auf sie zu gerannt sei. Sie habe ihren kleinen Hund auf den Arm genommen und dann habe sie der große Hund unvermittelt angegriffen. Dabei habe er sie von hinten in den linken Oberschenkel und in den rechten Oberarm gebissen. Der Ehemann der Antragstellerin habe den Hund kaum wegziehen können, da er weder auf Kommandos gehört noch ein Halsband getragen habe (vgl. Bl. 1-2 der VV). Im Rahmen der persönlichen Befragung beim Antragsgegner am 25. September 2024 gab sie erneut an, von dem Hund in den linken Oberschenkel und in den rechten Oberarm gebissen worden zu sein (vgl. den Aktenvermerk vom 25. September 2024, Bl. 8 der VV). Dies deckt sich aber schon nicht vollumfänglich mit dem Kurzbrief des D_____ (Krankenhaus S_____) vom 16. September 2024. Denn dort ist aufgenommen worden: „li OS „nur“ geschnappt“. Konkrete Feststellungen, die den Schluss darauf zulassen würden, dass sie von einem Hund in den linken Oberschenkel gebissen wurde oder dass ein Hund insoweit auch nur zugeschnappt hätte - etwa in Form festgestellter Hämatome, Abdrücke oder einer Rötung - enthält der Kurzbrief jedoch nicht. Im Übrigen lässt sich allein anhand dieses Kurzbriefes auch ein Biss in den rechten Oberarm durch den Hund der Antragstellerin nicht zweifelsfrei nachvollziehen. Zwar enthält dieser auch die Angabe: „Bisswunde re Oberarm ca. 1 cm im Durchmesser“. Mit Blick auf die Größe des Hundes der Antragstellerin stellt sich insoweit aber die Frage, wie es infolge des Bisses eines solchen Hundes - kaukasische Owtscharka werden als große, kräftige Hunde mit einem kräftigen Kiefer beschrieben (vgl. FCI - Standard Nr. 328) - zu einer lediglich 1 cm großen Bisswunde gekommen sein soll. Feststellungen zu Zahnabdrücken o.ä., die regelmäßig mit dem Biss eines solchen Hundes verbunden sein dürften, lassen sich dem Kurzbrief gleichsam nicht entnehmen. Auch Fotos der Bisswunde existieren offensichtlich nicht.
Demgegenüber haben die Antragstellerin und auch ihr Ehemann von Anfang an einen Beißvorfall unter Beteiligung ihres Hundes in Abrede gestellt und dies anhand zweier eidesstattlicher Versicherungen vom 30. Oktober 2024 sowie einer gegen die vermeintlich Geschädigte erstatteten Anzeige wegen Vortäuschung einer Straftat bekräftigt. Insbesondere hatte sich der Ehemann der Antragstellerin bereits am 16. September 2024 von sich aus telefonisch an den Antragsgegner gewandt und einen Vorfall im Zusammenhang mit einer anderen Hundehalterin gemeldet. Zwar ist es im Einzelnen streitig, ob sich der Inhalt des diesbezüglich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerks vom 18. September 2024 (Bl. 5 der VV) mit dem Inhalt des Telefonates deckt; unstreitig ist jedoch, dass der Ehemann der Antragstellerin dabei keinen Biss des Hundes „N_____“ gemeldet bzw. eine solchen jedenfalls verneint hat. Auch auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 26. September 2024 teilten die Antragstellerin und ihr Ehemann mit, dass es keinen Biss des Hundes „N_____“ gegeben habe (vgl. die E-Mail-Nachrichten vom 2. bzw. 4. Oktober 2024, Bl. 11 und 12 der VV). Sowohl im Widerspruchs- als auch im hiesigen Verfahren wurde sodann eingewandt, dass es zu dem Aufeinandertreffen mit dem Ehemann der Antragstellerin entgegen der Angaben der Frau S_____ nicht in dem von ihr beschriebenen Bereich, sondern vielmehr unmittelbar vor dem Grundstückseingang gekommen sei und es dabei eine (körperliche und verbale) Provokation durch Frau S_____ gegeben habe. Der Hund sei zwar aus dem Grundstück vor die Tür gekommen, sei dort aber sofort am Halsband gegriffen und an diesem die ganze Zeit über festgehalten worden. Dieses Halsband trage der Hund immer. Die Antragstellerin habe dieses Geschehen von der Küche aus über die Videoeinrichtung der Wechselsprechanlage verfolgen können. Auch dies ist indes nicht völlig widerspruchsfrei. Insbesondere hatte die Antragstellerin im Anhörungsverfahren noch angegeben, dass ihr Hund zu keinem Zeitpunkt ihr Grundstück verlassen habe bzw. verlassen habe können, wohingegen nunmehr eingeräumt wird, dass sich der Hund während des Aufeinandertreffens vor der Tür und damit außerhalb des Grundstücks befunden hat.
Vor diesem Hintergrund ist es der Kammer im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht möglich, eine verlässliche Aussage darüber zu treffen, welcher Sachverhalt zutreffen könnte. Dies hat nicht zuletzt seine Ursache maßgeblich darin, dass der Antragsgegner den entscheidungserheblichen Sachverhalt vor Erlass des die Gefährlichkeit feststellenden Verwaltungsaktes nur unzureichend ermittelt hat. Wie bereits ausgeführt, hat die örtliche Ordnungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HundehV die ihr angezeigten Vorfälle sowie die ihr vorliegenden sonstigen Hinweise zu prüfen. Dabei hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Hierzu gehört, sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände so weit aufzuklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Überzeugung der Behörde vorliegen, wobei sie sich hierfür der tatsächlich erreichbaren und rechtlich zulässigen Beweis- und Erkenntnisquellen zu bedienen hat (vgl. Ramsauer/Schlatmann in: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 24 Rn. 12). Der Antragsgegner hat sich jedoch nicht sehr intensiv mit der Aufklärung des genauen Sachverhalts befasst, sondern sich im Wesentlichen mit den Angaben der persönlich befragten Frau S_____ begnügt und - trotz des Bestreitens eines Beißvorfalles durch die Antragstellerin und ihren Ehemann im Rahmen des Anhörungsverfahrens - im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, es sei unstrittig, dass einer der auf dem Grundstück der Antragstellerin gehaltenen Hunde Frau S_____ angegriffen und gebissen habe (vgl. S. 2 des Bescheides). In Anbetracht der telefonischen Meldung (bereits) am 16. September 2024 und des Bestreitens des Beißvorfalles im Anhörungsverfahren hätte der Antragsgegners zumindest auch die Antragstellerin und ihren Ehemann persönlich dahingehend befragen müssen, wie der von dem Ehemann angezeigte Vorfall bzw. das Aufeinandertreffen mit der vermeintlich geschädigten Frau S_____ nach deren Wahrnehmung konkret abgelaufen ist; insofern ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin und ihr Ehemann mit Blick auf den knappen Inhalt des Anhörungsschreibens nicht veranlasst sehen mussten, von sich aus weitere Angaben zu tätigen, als sie dies in ihren E-Mail-Nachrichten vom 2. bzw. 4. Oktober 2024 getan haben. Der Antragsgegner hat sich jedoch schlicht darauf zurückgezogen, es seien keinen Tatsachen vorgebracht worden, die zur Entlastung beitragen würden (vgl. S. 2 des streitgegenständlichen Bescheids). Im Anschluss hieran wäre es ersichtlich angezeigt gewesen, Frau S_____ mit dem abweichend dargestellten Geschehensablauf zu konfrontieren und ggfs. eine eigene Begehung der Örtlichkeiten vorzunehmen, um sodann auf dieser Grundlage eine Einordnung der divergierenden Angaben bzw. eine Einschätzung zu deren Glaubhaftigkeit sowie zur Glaubwürdigkeit der an dem Vorfall Beteiligten vornehmen zu können. Ferner hat es der Antragsgegner nicht in Betracht gezogen, Frau S_____ nach einer Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu fragen und - im Falle der Abgabe einer solchen Erklärung - nähere Erkundigungen beim behandelnden Arzt hinsichtlich der vermeintlich durch den Biss des Hundes der Antragstellerin verursachten Verletzung(en) einzuholen. Auch von der ihm von § 5 Abs. 2 Satz 2 HundehV eingeräumten Möglichkeit, auf Kosten der Antragstellerin eine Begutachtung zu beauftragen, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht, sondern geht offenbar davon aus, dass es Aufgabe der Antragstellerin sei, ein solches „entlastendes“ Gutachten von sich aus beizubringen. Soweit er sich im hiesigen Verfahren auf den Standpunkt stellt, Frau S_____ habe ihm einen Sachverhalt unterbreitet, der es - bei unterstellter Richtigkeit - gebiete, im Wege der Gefahrenabwehr tätig zu werden, und überdies ausdrücklich vorträgt, im Verwaltungsverfahren sei er weder dazu berufen noch befähigt, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin oder diejenige der vermeintlich Geschädigten zutreffend ist, greift dies ersichtlich viel zu kurz und unterstreicht zudem, dass sein Vorgehen den Anforderungen der §§ 24, 26 VwVfG und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts in erheblichem Maße nicht gerecht geworden ist.
b.
Da somit der Ausgang des Widerspruchsverfahrens als offen anzusehen ist, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei es aus Sicht der Kammer auch vor dem Hintergrund dessen, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs den Regelfall darstellt, sachgerecht ist, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren; dies gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO jedoch (zunächst) nur bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren mit Blick auf die Möglichkeit der Widerspruchsbehörde, die Ermittlungsdefizite zu beseitigen (vgl. zu dieser Möglichkeit Schoch in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 80 VwGO Rn. 431; Külpmann, in: Dombert/Külpmann, a.a.O., § 42 Rn. 79).
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich - sollte der Hund der Antragstellerin tatsächlich einen Menschen gebissen haben und als gefährlich i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV anzusehen sein - im Falle einer (erneuten) Realisierung der Gefahr ernsthafte Konsequenzen für hochrangige Rechtsgüter ergeben könnten. In Anbetracht des insoweit bislang noch nicht hinreichend geklärten Sachverhaltes kann dies aber jedenfalls für die Dauer des laufenden Widerspruchsverfahrens zurückstehen. Diesbezüglich ist einzustellen, dass der Hund bereits 4 ½ Jahre alt ist und bis auf den hier streitigen Vorfall keinerlei Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Hund aktenkundig geworden sind, welche auf eine Gefährlichkeit hindeuten würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der vermeintliche Vorfall auf der üblichen Gassirunde der Frau S_____ zugetragen haben soll (vgl. Bl. 8 der VV); diese ist also offensichtlich bereits des Öfteren in der Nähe des Grundstückes der Antragstellerin mit ihrem Hund spazieren gegangen, ohne dass es zu einem Biss oder auch nur einem Angriff durch den Hund der Antragstellerin gekommen wäre. Ferner kann jedenfalls im Rahmen der offenen Interessenabwägung Berücksichtigung finden, dass am 11. Februar 2025 eine Wesensbeurteilung durch den Hundesachverständigen V_____ durchgeführt wurde, welche zu dem Ergebnis kommt, dass der Hund als nicht aggressiv und ungefährlich anzusehen ist, wobei der Antragsgegner dieser Einschätzung nicht substantiiert entgegengetreten ist. Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismäßig, der Antragstellerin als Hundehalterin bereits jetzt die zahlreichen Verpflichtungen aufzuerlegen, welche die Hundehalteverordnung an die Haltung eines gefährlichen Hundes knüpft und die zudem mit gewissen Einschränkungen des Hundes im Hinblick auf dessen Bewegungs- und Beschäftigungsbedürfnis verbunden sind, wenn noch nicht hinreichend geklärt ist, ob tatsächlich ein Sachverhalt gegeben ist, aufgrund dessen die Gefährlichkeit des Hundes (unwiderleglich) zu vermuten ist.
Insofern wird es Aufgabe des Antragsgegners bzw. der Widerspruchsbehörde sein, den Sachverhalt zunächst ausreichend aufzuklären. Dies setzt eine umfassende Ermittlung aller entscheidungserheblichen Aspekte und dabei insbesondere eine (nochmalige) eingehende und persönliche Befragung der an dem streitigen Vorfall Beteiligten voraus. Dabei wird auch sorgfältig zu prüfen sein, ob ggfs. eine (ergänzende) Begutachtung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HundehV angezeigt ist. Auch eine solche Begutachtung dient der Sachverhaltsermittlung und bereitet eine Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes vor, ist somit jedenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 3 L 996/24 -, juris Rn. 16 f.). Zwar dürfte eine derartige Begutachtung vor allem in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HundehV zielführend sein. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 und 2 HundehV kann sie von der Ordnungsbehörde aber auch in allen anderen Fällen des § 5 Abs. 1 HundehV in Auftrag gegeben werden. Gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher nach den Angaben des vermeintlich Geschädigten der Hund über eine größere Distanz und ohne erkennbaren Anlass auf sein „Opfer“ zu gerannt und dieses unvermittelt angegriffen und mehrfach gebissen haben soll, dürfte es nicht auszuschließen sein, dass über eine sachverständige Begutachtung abgeklärt werden kann, ob der Hund zu einem derartigen Verhalten neigt, und sodann je nach dem Ergebnis Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit entsprechender Schilderungen ziehen zu können. Auch der Antragsgegner hat dies im hiesigen Eilverfahren - zunächst - wohl nicht anders gesehen, soweit er vorgetragen hat, der Antragstellerin stehe es frei, ihn durch Beibringung eines Gutachtens von der Ungefährlichkeit ihres Hundes zu überzeugen; diese Überzeugung kann sich der Antragsgegner bzw. die Widerspruchsbehörde auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 2 HundehV indes ggfs. selbst verschaffen, auch um das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen hinreichend zu untersetzen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. dort Nr. 1.5 und 35.2) und für das Vorgehen gegen den ordnungsbehördlichen Bescheid des Antragsgegners den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Wegen der Besonderheiten des lediglich auf vorläufigen Rechtschutz gerichteten Verfahrens ist dieser Streitwert zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung: