Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.07.2025 – VG 6 K 2056/16.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0718.6K2056.16.00

Tenor§

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 ihres Bescheides vom 27. Oktober 2016 verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegt.

Die Kosten des Gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich ihres Herkunftslandes der Russischen Föderation vorliegen.

Die Klägerin ist ethnische Tschetschenin und Staatsbürgerin der Russischen Föderation und eigenen Angaben zufolge am 2_____ 1969 in der Ortschaft Khambi-Irzi in der Nähe von Atchkhoy-Martan in der russischen Teilrepublik Tschetschenien geboren worden. Die Klägerin habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Sie sei zwei Mal verheiratet gewesen und habe zwei Kinder gehabt, die beide an Epilepsie gestorben seien. Sie habe nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes auf Baustellen arbeiten müssen. Im Jahr 2014 habe sie eine Beziehung mit einem verheirateten Mann angefangen. Wegen der Beziehung zu einem verheirateten Muslim sei sie im Dezember 2015 auf Anweisung ihrer Schwester und aus Angst vor ihren Brüdern zunächst nach Moskau und anschließend über den Landweg nach Polen gereist. Nachdem sie sich etwa zwei Wochen in einer Flüchtlingsunterkunft in Polen aufgehalten habe, sei sie am 31. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Am 21. Februar 2016 stellte die Klägerin ihren Asylantrag.

Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13. Oktober 2016 gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie nach dem Tod ihres Ehemannes eine sexuelle Beziehung zu einem verheirateten Mann geführt habe. Im Dezember 2015 sei sie von ihrer Schwester angerufen und angeschrien worden. Sie habe ihr gesagt, dass es eine Schande für die Familie sei, dass sie eine Affäre mit einem verheirateten Mann habe, ohne diesen geheiratet zu haben. Die Klägerin müsse ganz schnell verschwinden, bevor die Männer in ihrer Familie, d. h. die Brüder der Klägerin, sie finden würden. Ihr selbst sei bis zur Ausreise nichts widerfahren. Dennoch habe sie Angst, dass sie von ihren Brüdern getötet werde. Sie habe nicht zur Polizei gehen können, da nach dem in Tschetschenien vorherrschenden muslimischen Glauben die familiäre Ehre alles sei. Im russischen Kernland könne es möglich sein, dass man wegen solch einer Angelegenheit zur Polizei gehe, aber in der Teilrepublik Tschetschenien sei dies nicht möglich.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass falls sie die Ausreisefrist nicht einhalten werde, sie in die Russische Föderation abgeschoben werde. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin kein Flüchtling im Sinne der gesetzlichen Definition sei, da bereits kein Anknüpfungsmerkmal im Sinne des Gesetzes vorliege. Dem Sachvortrag der Klägerin sei keine gezielte und individuelle Rechtsgutsverletzung zu entnehmen. Die Klägerin habe in ihrer Anhörung selbst eingeräumt, dass sie ihr Heimatland ausschließlich aus dem Grund verlassen habe, dass sie eine nach ihrem Glauben nicht gebilligte Affäre zu einem Mann gehabt habe. Dies stelle kein Anknüpfungsmerkmal für die Gewährung von Flüchtlingsschutz dar. Darüber hinaus stehe der Klägerin interner Schutz in ihrem Heimatland zur Verfügung. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor, da sie keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit befürchten müssten. Selbst für schwere Kapitalverbrechen werde in der Russischen Föderation die Todesstrafe nicht mehr verhängt. Es bestehe ein Moratorium. Schließlich seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.

Mit ihrer am 24. November 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Sie gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe, der alleinlebenden Frauen an, die nicht nach den in der Heimat herrschenden gesellschaftlichen Vorstellung leben könnten und den Männern ihrer Familie letztlich schutzlos ausgeliefert seien. Während das russische Rechtssystem grundsätzlich ausreichenden Rechtsschutz gegen Übergriffe Privater gewährleiste, sei diese Rechtsschutzgewährung in Fällen von Gewalt von Familienangehörigen gegenüber eigenen Frauen und Kindern nicht ausreichend. Zu den traditionellen Werten tschetschenischer Moral gehöre auch das Recht der Männer, ihre Frauen und Kinder zu schlagen, sollten diese nicht muslimischen Regeln folgen. Die orthodoxe Kirche habe gar erklärt, dass körperliche Züchtigung ein gottgegebenes Recht sei, sofern sie im vernünftigen Maße und mit Liebe durchgeführt werde. Auch liege eine inländische Fluchtalternative nicht vor. Es sei der Klägerin insbesondere nicht zuzumuten, sich zur Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes ohne behördliche Anmeldung in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen, da die Registrierung Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen sei. Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten psychotherapeutischen Stellungnahmen leide die Klägerin an einer dissoziativen Störung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer generalisierten Angststörung, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer schweren depressiven Episode ohne psychotischen Symptome. Die psychotherapeutische Stellungnahme sei qualitativ geeignet, einer rechtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt zu werden. Neben Fachärzten seien auch psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt, psychische Erkrankungen, mithin auch posttraumatische Belastungsstörungen zu diagnostizieren. Die eingereichten psychologischen und psychotherapeutischen Stellungnahmen erfüllten jedenfalls in ihrer Gesamtschau die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Mindestanforderungen. In der Stellungnahme sei nachvollziehbar dargestellt, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden sei und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Weiter werde angegeben, seit wann und wie häufig sich die Patientin in Behandlung befunden habe und dass die von ihr geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde betätigt worden seien. Die Stellungnahme gebe zudem Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit, den bisherigen Therapieverlauf sowie die Folgen eines Therapieabbruchs. Zusammenfassend bestehe die Gefahr, dass die Klägerin sich suizidieren werde. Vor diesem Hintergrund liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin hinsichtlich der Russischen Föderation vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG solle von der Abschiebung einer ausländischen Person in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diese Person eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Die Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation seien nicht ausreichend sowie für die Klägerin nicht finanzierbar. Darüber hinaus verunmögliche eine wahrscheinliche Retraumatisierung eine Therapie im Heimatland. Die Klägerin habe einen Grad der Behinderung von 50. Selbst wenn nicht jedes einzelne Attest die formellen Voraussetzungen, die an ein fachärztliches Attest gestellt würden, erfülle, so ergebe sich doch aus der Gesamtschau der vorgelegten Atteste und Stellungnahmen, dass die Klägerin schwerwiegend an einer depressiven Störung, einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer Angststörung sowie weiteren somatischen Erkrankungen leide. Abschließend sei zu beachten, dass die Klägerin in der Russischen Föderation faktisch über kein soziales Netzwerk mehr verfüge, dass willens und in der Lage sei, sie bei der Bewältigung des Alltags zu unterstützen. Die Familie der Klägerin habe diese „verstoßen“. Über einen Freundes- oder Bekanntenkreis verfüge die Klägerin in der Russischen Föderation nicht. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Klägerin darüber hinaus nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie könne aufgrund dessen ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig sichern. Sie könne keine Unterstützung durch die tschetschenische Community erwarten. Bereits im Bundesgebiet versuche sie den Umgang mit weiteren Tschetschenen zu vermeiden, da sie die tschetschenische Community nicht als unterstützend, sondern als gefährlich wahrnehme. Sie befürchte, dass sie als alleinstehende tschetschenische Frau in der Russischen Föderation besondere Aufmerksamkeit auf sich ziehen werde. Sie befürchte, dass diese Aufmerksamkeit und die damit einhergehende „Tratscherei“ zur Folge habe, dass ihre Familie über ihre Rückkehr in die Russische Föderation informiert würde. Die Klägerin könne ihren Lebensunterhalt nicht durch Beantragung einer Invalidenrente sichern. Rechtlich bestehe zwar für jeden russischen Staatsangehörigen die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. In der realen Praxis erfordere jedoch bereits die Antragstellung die Zahlung eines „Schmiergeldes“. Ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel sei die Korruption im russischen Gesundheits- und Sozialsystem sehr weit verbreitet. Letztlich sei die Klägerin weder aus eigenen persönlichen Mitteln noch aufgrund staatlicher Leistungen in der Lage, ihren Lebensunterhalt und die notwendige medizinische und medikamentöse Behandlung sicherzustellen.

Nachdem die Klägerin nach ausführlicher rechtlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung ihre Klage auf die teilweise Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes beschränkt und im Übrigen zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Oktober 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 des AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist dem klägerischen Begehren entgegengetreten und bezieht sich inhaltlich auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass eine inländische Fluchtalternative und somit interner Schutz für die Klägerin gegeben sei. Bei der Klägerin handele es sich um eine alleinstehende Frau, die niemanden zum Unterhalt verpflichtet sei und niemanden zu versorgen habe. Die Russische Föderation habe ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hingen von der spezifischen Situation der Personen ab. Das soziale Sicherungssystem werde von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds würden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Zudem sei die allgemeine wirtschaftliche und soziale Situation in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens sogar besser als in der Heimatrepublik der Klägerin, sodass die Erwerbschancen der Klägerin dort noch besser sein würden. Denn im Nordkaukasus sei die Verarmung der Bevölkerung im Vergleich zum Gesamtstaat überdurchschnittlich. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation böten trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus. Parallel dazu zeige sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben. Darüber hinaus sei dem beigebrachten fachärztlichen Bericht zu entnehmen, dass sich die Klägerin nicht in stationärer Behandlung befinde. Eine Feststellung, dass die Klägerin bei Rückkehr in die Heimat mit Verfolgung oder Bedrohung des Lebens zu rechnen habe, falle nicht in die fachärztliche Kompetenz. Auch erscheine ein Befund, dass es für die Patientin entlastend sei, in der Stadt zu wohnen, da Wald und See in ihr große Angst auslösten, in medizinischer Hinsicht begründungsbedürftig. Demgegenüber könne angenommen werden, dass in einem ärztlichen Bericht schlüssig erläutert werde, wie sich eine Erkrankung darstelle, und, wenn ja, warum im Falle einer Ausreise eine erhebliche konkrete Verschlechterung des Gesundheitszustands eintreten könne. Dem genüge der Bericht letztlich nicht. Auch begründe die zur Gerichtsakte gereichte Psychotherapeutische Stellungnahme kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, sie entspreche nicht den Anforderungen eines ausreichenden Nachweises. Voranzustellen sei, dass der maßgebliche Anknüpfungspunkt zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht eine derzeit bestehende Erkrankung, sondern die daraus resultierenden Gesundheitsgefahren nach der Rückkehr in das Herkunftsland der Klägerin sei, wobei es hier aber auf eine erhebliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung ankomme. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen Schäden. Entsprechende Fachärztliche psychotherapeutische Atteste müssten inhaltlich zu den gestellten Beweisfragen, hier der Einfluss einer möglichen Abschiebung auf die Gesundheit, Stellung nehmen, und zwar in einer Darstellungstiefe, die der Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens entspreche. Bei der eingereichten Stellungnahme sei dies nicht der Fall. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ambulante Behandlungen von psychischen Erkrankungen im Republican Psychoneurological Dispensary in Grosny möglich. Dort sollen auch Fachpersonen der klinischen Psychologie und Sozialarbeitende arbeiten. Zudem bestehe in der (übrigen) Russischen Föderation zumindest in großen Städten Zugang zur Behandlung von psychischen Erkrankungen – kostenfrei oder mit geringen Zuzahlungen. Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land sei es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar seien, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Inhaltsstoffe für Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen seien im gesamten Land verfügbar. Berichtet werde zwar für die Russische Föderation von einer noch immer nicht ausreichenden Zahl von Ärzten und einer unzureichenden Aus- und Fortbildung. Jedoch sei die Zahl der Ärzte seit 2016 leicht gestiegen. Etwaigen Kapazitätsengpässen bei Behandlungen könne aber dadurch begegnet werden, dass es für alle Bürger der Russischen Föderation grundsätzlich möglich sei, aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar seien, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Im Übrigen sei die Notfallversorgung über die „Schnelle Hilfe“ grundsätzlich gewährleistet, teilweise allerdings unter erheblicher Überschreitung der behördlich vorgegebenen Reaktionszeit, und die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. Im Einzelfall unzumutbar lange Wartezeiten könnten aber durch ein Ausweichen an andere Orte ausglichen werden oder in Notfällen die Notfall-Krankenhäuser in Anspruch nehmen. Folglich sei es der Klägerin zumutbar, sich zur Behandlung nach Grosny oder in eine andere Region in der Russischen Föderation zu begeben.

Durch unanfechtbaren Beschluss vom 17. Juli 2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, der Ausländerakte der Ausländerbehörde des Landkreises D_____sowie den Ladungen beigefügten Erkenntnismittelliste für die Russische Föderation ergibt.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte auf diese Folge mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Entscheidung war gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2017 übertragen wurde.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Soweit die zulässige Klage nicht zurückgenommen wurde, hat sie in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht der zuletzt geltend gemachte Anspruch zu.

Der Bescheid vom 27. Oktober 2016 ist – soweit er angegriffen wurde –, einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich ihres Herkunftslandes der Russischen Föderation nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell landesweit im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse – dem internen Schutz nach § 3e AsylG vergleichbare – Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi, Nr. 8319/07 und 11449/07, Rn. 266; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 26, 36).

Eine unmenschliche Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, 413). Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff.). Der Umstand, dass die Lage des Betroffenen einschließlich der Lebenserwartung unter anderem durch Unterschiede in medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Standards beeinträchtigt wird, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2014 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 23). Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 ff.; Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 Rn. 278; Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 20017, 1187 Rn. 178).

Diese letztgenannten Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall der Klägerin erfüllt. In der Person der Klägerin liegen in ihrem Einzelfall zwingende humanitäre Gründe vor, die gegen eine Aufenthaltsbeendigung und für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sprechen.

Es ist hier beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin wegen ihrer besonderen individuellen Lage – es handelt sich vorliegend, um eine alleinstehende, kinderlose ältere Frau mit gesundheitlichen Problemen, die wegen einer vor über zehn Jahren liegenden außerehelichen Beziehung nicht auf die Unterstützung ihrer Verwandten wird zählen können und auch sonst keine belastbaren familiären Strukturen oder anderweitigen Netzwerke innerhalb Tschetscheniens oder der restlichen Russischen Föderation hat – aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Ausnahmesituation im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die humanitäre Lage dort lässt für sie ein menschenwürdiges Dasein nicht zu. Aufgrund ihrer individuellen Umstände ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dort in eine völlig aussichtslose Lage geraten würde. Es steht aufgrund der vorhandenen Erkenntnismittel zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sowohl wegen ihres Alters aber auch wegen ihrer zuletzt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine Tätigkeit wird aufnehmen können, mit der sie die wirtschaftliche Existenzgrundlage für sich wird sicherstellen können.

Die eigenständige Finanzierung des Lebensunterhalts für sich wird als nahezu aussichtlos erachtet. Die primäre Versorgungsquelle der Russen ist aber ihr Einkommen. Im Jahr 2022 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 % (vgl. hierzu und zum Folgenden BFA a.a.O. S. 93 f; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022 - im Folgenden: AA, Lagebericht September 2022 -, S. 23 f.). Die Armutsgrenze entspricht seit 2021 nicht mehr dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum (11.305 Rubel in 2020), sondern wird seit 2021 anhand von 44,2 % des Medianeinkommens berechnet, was zum Teil als Verschleierung der wahren Verhältnisse kritisiert wird. Für das Jahr 2023 wurde das Existenzminimum für die erwerbstätige Bevölkerung auf 15.669 Rubel (aktuell ca. 155 €; 2021: 11.653 Rubel festgelegt, für Rentner auf 12.363 Rubel (ca. 122 €; 2021: 10.022 Rubel). Die Höhe des Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 16.242 Rubel (ca. 160 €) und darf auch regional nicht unterschritten werden. Die Arbeitslosenrate im März 2023 lag nach staatlichen Angaben bei nur 3,5 %, sie variiert jedoch von Region zu Region.

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen. Im Jahr 2021 lebte fast ein Fünftel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Allerdings haben sich dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkriegs deutlich verbessert. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbstätige Bevölkerung 15.042 Rubel (ca. 149 €), für Rentner 11.868 Rubel (ca. 117 €), (vgl. BFA a.a.O. S. 95 f.; AA, Lagebericht September 2022, S. 14).

Zur Einordnung der Armutsquote in der Russischen Föderation ist der Welthunger-Index von Bedeutung. Danach belegte die Russische Föderation im Jahr 2022 Platz 28 von 121 Ländern und fällt mit einem Wert von 6,4 % der Bevölkerung in die Schweregradkategorie niedrig (BFA a.a.O. S. 93).

Die Arbeitssuche für eine Kaukasierin im Allgemeinen, die in einem anderen Gebiet der Russischen Föderation dauerhaft Aufenthalt nehmen will, wird grundsätzlich als schwierig bezeichnet (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 11. Juli 202 – VG 13 K 314/17.A, juris; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17 -, juris Rn. 119 unter Bezugnahme auf Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the Situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, Seite 83). Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin, die ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Schwerbehindertenausweise, wonach sie einen Grad der Behinderung von 50 aufweist, der weiteren psychischen und körperlichen Erkrankung und ihres fortgeschrittenen Alters insgesamt nicht arbeitsfähig ist und letztlich einer Erwerbstätigkeit nicht mehr wird nachgehen können.

Der Klägerin dürfte es auch nicht durch Sozialleistungen möglich sein, ihre Existenz zu sichern. Zwar stehen Sozialleistungen wie Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe [IOM, Länderinformationsblatt Russische Föderation 2019 Seite 5 zu III. (Arbeitsmarkt und Beschäftigung) und Seite 8 unter V. (Sozialwesen)] für Rückkehrer uneingeschränkt zur Verfügung. Die Unterstützung bei Wohnungsnot besteht jedoch allein in der Bereitstellung von kostenfreien Appartements, bei deren Beantragung aber mit einer Wartezeit von einigen Jahren zu rechnen ist Sozialhilfe [IOM, Länderinformationsblatt Russische Föderation 2019 Seite 7 f. zu IV. (Wohnsituation)].

Die russische Verfassung zwar sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor. Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, das Renten auszahlt und die vulnerabelsten Personen, zu denen unter anderem Menschen mit Behinderungen und Familien mit mindestens drei Kindern zählen, unterstützt. Nach § 5 des föderalen Gesetzes über die staatliche Pensions- bzw. Rentenversorgung in der Russischen Republik gibt es neben Pensionen für langjährige Dienste Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Sozialpensionen; die Auszahlung erfolgt durch den zum 1. Januar 2023 neugeschaffenen Sozialfonds und dessen regionale Abteilungen (vgl. BFA a.a.O. S. 97 f.). Die Sozialrenten werden im Bedarfsfall durch einen Sozialzuschlag auf die Höhe des (regionalen) Existenzminimums angehoben (AA, Lagebericht September 2022, S. 24), das in Tschetschenien im Jahr 2023 11.868 (ca. 117 €) beträgt. Personen mit Behinderungen, die in drei Gruppen eingeteilt werden (Gruppe I Erwerbsunfähige mit ständigem Betreuungsbedarf), steht eine Versichertenpension zu, sofern sie einer Beschäftigung nachgingen. Invalide ohne Arbeitserfahrung erhalten Sozialrenten, die in der Gruppe I im Jahr 2023 13.849,69 Rubel (ca. 137 €) betragen (vgl. BFA a. a. O. S. 101 f.). Personen mit Behinderungen stehen außerdem diverse Vergünstigungen wie Freifahrten und der Erwerb technischer Rehabilitationsmittel auf Staatskosten zu (BFA a. a. O. S. 102).

Es existiert ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien. Dazu gehört auch die Mutterschaftshilfe, die im Jahr 2023 mindestens 74.757,2 Rub. (ca. 880 Euro) und maximal 383.178,6 Rub. (ca. 4.510) betrug (BFA a.a.O. S. 98).

Da die Klägerin kinderlos ist, stehen ihr die Sozialhilfen, die zum Zwecke der Hebung der demografischen Situation in der Russischen Föderation eingeführt wurden, bereits nicht zu. Es ist auch ausgeschlossen, dass die Klägerin mit Blick auf ihr Alter in den Genuss dieser Sozialleistungen wird kommen können. Darüber hinaus ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin wegen ihrer zehnjährigen Abwesenheit nicht als ehemalige Arbeitnehmerin wird Berücksichtigung finden können. Schließlich hat sich das Gericht anhand des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks von der Klägerin davon überzeugt, dass diese faktisch nicht in der Lage sein wird, selbstständig sachdienliche Anträge auf Sozialleistungen und dergleichen, stellen zu können. Aufgrund der langanhaltenden psychiatrischen Behandlung wegen der diagnostizierten depressiven Angststörung, Posttraumatischen Belastungsstörungen und generalisierten Angststörung mit diversen Psychopharmaka (Eszitalopram, Trazodon, Promethazin) weist die Klägerin erhebliche kognitive Einschränkungen, wie Gedächtnisverlust und eine Orientierungsschwäche in Zeit und Raum auf, sodass sie bereits in der Bundesrepublik Deutschland auf Hilfe im Alltag angewiesen ist. Ihre frühere Handlangertätigkeit habe die Klägerin aus den vorgenannten Gründen aufgeben müssen. Letztlich ist zudem insbesondere davon auszugehen, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, sich selbstständig – d.h. ohne Hilfe durch Angehörige, auf die sie wegen der bekanntgewordenen außerehelichen Beziehung nicht zählen kann – um die Weiterführung ihrer psychotherapeutischen Behandlung zu kümmern und eine solche in die Wege zu leiten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit einer rapiden Verschlechterung des psychischen Gesamtzustandes der Klägerin zu rechnen ist.

Das Gericht geht – wie erwähnt – ferner davon aus, dass die Klägerin zum Aufbau einer Existenz nicht auf eine vorhandene Familienstruktur zurückgreifen kann. Insoweit steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht an ursprünglich vorhandene familiäre Beziehungen anknüpfen kann, da sie wegen einer vermeintlichen Beschmutzung der Familienehre von ihrer Stammfamilie verstoßen wurde.

Ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich bei den nationalen Abschiebungsverboten um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17).

Die Klage ist in Bezug auf die Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheides ebenfalls begründet. Der Bescheid erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der in Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung liegen wegen der Gewährung von Abschiebungsschutz nicht vor (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Demnach kann auch das in Ziffer 6 auf der Grundlage von § 75 Nr. 12, § 11 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot samt seiner Befristung keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei, sodass es einer Streitwertfestsetzung nicht bedarf.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung: