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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 31.07.2025 – VG 9 L 465/25

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0731.9L465.25.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der am 26. Juni 2025 erhobenen Klage (VG 9 K 977/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2025 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. Mai 2025 wird wiederhergestellt.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens unter dem Aktenzeichen VG 9 K 977/25 vorläufig nicht verpflichtet ist, der Aufforderung aus der Weisung vom 14. April 2025 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. Mai 2025 nachzukommen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 15./16.04.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.04.2025, Az. V_____ und der sich hieran anschließenden Klage vom 26.06.2025 vor dem Verwaltungsgericht Cottbus, Az. VG 9 K 977/25 in Bezug auf den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 28.05.2025, Az. V_____ wird wiederhergestellt,

hat Erfolg.

I. Der Antrag ist zum einen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 14. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2025 entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der gegenständlichen Aufforderung, ab dem ersten Krankheitstag ein amts- bzw. vertrauensärztliches Attest / vertrauensärztliche Stellungnahme vorzulegen, angeordnet hat.

Der Antrag ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch sonst nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, obwohl die von der Antragsgegnerin auferlegte Verpflichtung zur Vorlage eines amts- bzw. vertrauensärztlichen Attests / vertrauensärztlicher Stellungnahme grundsätzlich nicht in der Form eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6.19 – juris Rn. 20). Die sogenannte Amtsarztauflage ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen Beamten gegenüber, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen. Die Amtsarztauflage zielt darauf ab, den Antragsteller zur pflichtgemäßen Dienstverrichtung zu veranlassen, sodass der Antragsteller in seiner Funktion als Amtswalter betroffen ist. Sie tangiert den Antragsteller nicht in seiner Rechtsstellung als Person, sondern konkretisiert lediglich seine Mitwirkungspflicht als Beamter bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit.

Gleichwohl ist im vorliegenden Einzelfall der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil in der Hauptsache (auch) eine Anfechtungsklage statthaft wäre. Dies folgt zwar nicht daraus, dass die Antragsgegnerin einen Widerspruchsbescheid erlassen und den Widerspruch des Antragstellers als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen hat, denn gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin jedoch ausdrücklich und unzweifelhaft jedenfalls der äußeren Form nach bereits mit dem „Ausgangsbescheid“ der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient, indem sie die Verfügung vom 14. April 2025 ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, die nur bei Verwaltungsakten mögliche sofortige Vollziehung angeordnet und diese mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, in der auf die Möglichkeit eines Widerspruch „gegen diesen Bescheid“ verwiesen wird, versehen hat. Der Antragsteller als Adressat dieser behördlichen Verfügung durfte dies so hinnehmen und die Wahl seines Rechtsbehelfs danach ausrichten. Hieraus folgt, dass eine behördliche Maßnahme, sofern die Behörde den Rechtsschein eines entsprechenden Verwaltungsakts (auch sogenannter formeller oder Schein-Verwaltungsakt) setzt, ungeachtet der fehlenden materiellen Verwaltungsaktqualität oder einer der Behörde zukommenden Verwaltungsaktbefugnis statthafterweise im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beanstandet werden kann (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 14 ME 258/22 – juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 1 S 1662/16 – juris Rn. 13; VGH Bayern, Beschluss vom 15. November 2002 – 3 CS 02.2258 – juris Rn. 30).

Der Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde – wie hier – besonders angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag hat bereits dann Erfolg, wenn die sofortige Vollziehung nicht ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Im Übrigen setzt die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass der Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. März 2016 – 1 B 1375/15 – juris Rn. 9).

Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung wird die Anfechtungsklage in der Hauptsache offensichtlich Erfolg haben, da sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der jedenfalls formelle Verwaltungsakt der Antragsgegnerin erweist sich bereits als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin nicht berechtigt war, die gegenständliche Aufforderung in der Form des Verwaltungsaktes gemäß § 35 Satz 1 VwVfG zu erlassen. Liegen die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG nicht vor, ist der formelle Verwaltungsakt ohne weitere Sachprüfung vom Gericht aufzuheben, unabhängig davon, ob die als Verwaltungsakt getroffene Maßnahme inhaltlich rechtmäßig ist (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 15 B 1609/22 –, Rn. 9, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15. November 2002 – 3 CS 02.2258 –, Rn. 34, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 21. August 2002 – 1 B 143/02 – juris).

So liegt der Fall hier. Die Amtsarztauflage erfüllt nach dem oben Gesagten nicht die Merkmale des § 35 Satz 1 VwVfG, es handelt sich bei dieser vielmehr um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Rechtsgrundlage des § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG räumt daher keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes ein.

Darüber hinaus erweist sich die Weisung der Antragsgegnerin auch aus Bestimmtheitsgesichtspunkten als rechtswidrig, sodass die vorzunehmende Interessenabwägung auch aus diesem Grund zugunsten des Antragstellers ausfällt. Insofern wird auf die folgenden Ausführungen im Rahmen des § 123 VwGO verwiesen.

II. Der Antrag ist zum anderen auch als einstweilige Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, welcher dem Begehren des Antragstellers vollumfänglich entspricht (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]), bedarf der Antrag dabei einer weitergehenden Auslegung. Dabei ist das Gericht gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber nicht über das Klagebegehren bzw. wie hier nicht über Antragsbegehren hinausgehen. Maßgebend für den Umfang des Antragsbegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Dabei sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) heranzuziehen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Antragsgegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden bestmöglich Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. September 2016 – 4 C 4.15 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Antragsbegehren auch dahingehend aufzufassen, dass der Antragsteller einer Weisung seines Dienstherrn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht nachkommen muss und deshalb hiergegen vorläufigen Rechtsschutz beantragen will und sich nicht lediglich dagegen wendet, dass ein möglicherweise der Verwaltungsvollstreckung unterliegender Bescheid, der für sofort vollziehbar erklärt wurde, ergangen ist.

Dies kann der Antragsteller jedoch nicht allein mittels Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erreichen. Bei der erlassenen Weisung handelt es sich wie bereits ausgeführt grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6.19 – juris Rn. 20). Die Weisung als solche ist gegenüber dem Beamten – hier dem Antragsteller – bekanntzugeben und wird mit deren Bekanntgabe gegenüber dem Beamten auch wirksam. Eine wirksam gewordene Weisung an einen Beamten ist aber, solange sie nicht vom Dienstherrn oder in einem Rechtsbehelfsverfahren durch ein Gericht aufgehoben worden ist, grundsätzlich von dem Beamten zu befolgen (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG); befolgt der Beamte eine Weisung seines Dienstherrn nicht, stellt dies grundsätzlich ein Dienstvergehen dar und dem Beamten drohen disziplinarrechtliche Sanktionen (vgl. § 77 Abs. 1 BBG; § 96 Abs. 2 BBG). Ein erfolgreicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hindert aber nur die sofortige Vollziehung des Bescheides (etwa in Form des Verwaltungszwangs mittels Zwangsgeld), führt aber nicht zur Aufhebung der mit der Anordnung vom 14. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2025 gegenüber dem Antragsteller verfügten Weisungen. Dass der Antragsteller den Anordnungen und namentlich der Amtsarztauflage vorläufig nicht Folge leisten muss, kann er mithin vorliegend nicht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern allein bzw. zusätzlich nur mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen. Damit ist der Antrag auch als ein solcher auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem oben dargestellten Begehren auszulegen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 15. November 2002 – 3 CS 02.2258 – juris Rn. 31; zu einer ärztlichen Untersuchung wegen vermuteter Dienstunfähigkeit auch: BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 – juris Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2021 – OVG 4 S 6/21 – juris).

Der so verstandene Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Antragsteller steht vorliegend ein Anordnungsanspruch zur Seite, da sich die angegriffene Weisung der Antragsgegnerin als rechtswidrig darstellt.

Rechtsgrundlage der Verpflichtung, zukünftige Dienstunfähigkeit durch ein amts- bzw. vertrauensärztliches Attest zu belegen, stellt § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG dar, wonach Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit auf Verlangen nachzuweisen ist. In welcher Weise der Beamte der Nachweispflicht nachzukommen hat, bestimmt die Behörde nach Ermessen, sodass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anordnung zur Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses bei Dienstunfähigkeit bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 – 2 A 12.04 – juris Rn. 2).

Die Nachweispflicht setzt voraus, dass der Beamte nach eigener Einschätzung infolge Krankheit dienstunfähig ist und dass der Dienstherr Zweifel an dieser (Selbst-)Einschätzung hat. Die Zweifel dürfen nicht aus der Luft gegriffen, sondern müssen durch konkrete Umstände veranlasst sein. Dabei gibt der Widerspruch zwischen amtsärztlichen Feststellungen und privatärztlichen Bescheinigungen ausreichend Anlass, an einer privatärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit zu zweifeln und einen Nachweis in entsprechender Form zu fordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006, a.a.O Rn. 3).

Ausgehend hiervon waren etwaige Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers schon deshalb begründet, weil das Gutachten des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes (PVD) vom 04. November 2024 erneut zu dem Ergebnis kam, dass der Antragsteller vollumfänglich dienstfähig sei. Trotzdem legte der Antragsteller auch in der Folge weiterhin dauerhaft privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vor. Zudem stellte der PVD auch fest, dass die zuletzt vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07. März 2025 aus personalärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei, da diese dem Antragsteller eine Dienstunfähigkeit im Voraus attestierte.

Jedoch stellt sich die Weisung vom 14. April 2025 in Gestalt des Widerspruchbescheides als unwirksam bzw. rechtwidrig dar, da diese zu unbestimmt ist. Mit der Weisung vom 14. April 2025 soll seitens der Antragsgegnerin konkretisiert werden, in welcher Form der Antragsteller eine Dienstunfähigkeit aufgrund Erkrankung nachzuweisen hat. Erfüllt er diese nicht, gilt sein Fernbleiben vom Dienst nicht als entschuldigt und der Antragsteller sieht sich ggf. den Rechtsfolgen des § 96 Abs. 2 BBG ausgesetzt. Daher ist zu erwarten, dass die Aufforderung der Antragsgegnerin den Grundsätzen der Bestimmtheit entspricht. Für den Adressaten der Weisung muss ohne weiteres erkennbar sein, was genau von ihm gefordert wird. Er muss also erkennen können, was konkret verlangt wird.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits der Tenor des „Bescheides“ eröffnet mit seiner Formulierung „mittels amts- bzw. vertrauensärztlichem Attest / vertrauensärztlicher Stellungnahme“ mehrere divergierende Handlungsmöglichkeiten für den Antragsteller. So ist bereits nicht klar, ob dieser ein förmliches Attest oder „nur“ eine Stellungnahme vorzulegen hat. Auch bleibt klärungsbedürftig, ob der Antragsteller einen Amtsarzt oder ausschließlich den vertrauensärztlichen Dienst bemühen kann. Dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht in der Begründung der Verfügung konkretisiert. Vielmehr heißt es dort sodann:

„Sie sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, sich selbständig mit dem Personal- und Vertrauensärztlichen Dienst am Dienstort S_____ in Verbindung zu setzen, um von dort ein amtsärztliches Attest über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu erwirken, welches Sie dann unverzüglich bei Ihrer Beschäftigungsdienststelle vorzulegen haben.“

Aus einer derartigen Formulierung kann sowohl hergeleitet werden, dass der PVD selbst ein amtsärztliches Attest erstellt, die Begriffe vertrauensärztlich und amtsärztlich von der Antragsgegnerin mithin synonym verwendet werden. Andererseits liegt auch ein Verständnis dahingehend, dass der PVD seinerseits nur eine vermittelnde Funktion an einen Amtsarzt (z.B. bei einem wohnort- oder dienstortnahen Amtsarzt) wahrnimmt und der Antragsteller sich sodann dort eine Arbeitsunfähigkeit attestieren lassen müsste, nicht fern.

Auch die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung und der Antragserwiderung vermögen die Unbestimmtheit der Verfügung nicht zu beseitigen. Vielmehr heißt es dort, dass es zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Bescheid ausreichend sei, dass der Antragsteller im Regelfall digital eine privatärztliche AUB an den PVD S_____vorlege, um von dort eine amtsärztliche Stellungnahme zur Vorlage bei seiner Beschäftigungsdienststelle zu erwirken. Auch damit bleibt unklar, ob die Antragsgegnerin einen Amtsarzt mit dem PVD gleichsetzt. Zudem ist nur noch die Rede von einer Stellungnahme, wann hingegen ein Attest (wie noch in der Begründung des Ausgangsbescheides gefordert) vorgelegt werden kann/muss bleibt völlig unklar.

Des Weiteren ist auch darauf zu verweisen, dass der Dienstherr bzw. der jeweilige Dienstvorgesetzte die Anordnung nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG zu treffen hat; dieser ist für die Anordnung als solche und die darin zu treffende Form, mit welcher der Beamte seine (aktuelle) Dienstunfähigkeit nachzuweisen hat, zuständig. Ihm obliegt mithin auch die Ermessensentscheidung, ob und in welcher Form der Beamte eine Dienstunfähigkeit nachzuweisen hat. Indem die Antragsgegnerin aber diese Entscheidung dem PVD im jeweiligen Einzelfall überantwortet (vgl. den Widerspruchsbescheid Seite 7) und sie es in die Entscheidung des PVD stellt, ob mehr als nur die Übersendung einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den PVD vom Antragsteller verlangt wird, und sie dem PVD letztlich auch die Entscheidung überlässt, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt, begibt sie sich selbst der ihr obliegenden Ermessensentscheidung und delegiert sie die von der Antragsgegnerin bzw. dem Dienstvorgesetzten des Antragstellers selbst anzustellenden Ermessenserwägungen über die konkrete Form des Nachweises über eine Dienstunfähigkeit auf eine dritte Stelle, die selbst die Anordnung nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht zu treffen hat. Dies zeigt auch der Inhalt des Verwaltungsvorgangs, in welchem sich eine E-Mail der Frau D_____an das Bundesamt für das Personalmanagement der B_____findet. In dieser werden die vom PVD gegenüber dem Antragsteller gestellten „Anforderungen“ geschildert, wie z.B. die Vorlage „aller vorhandenen ärztlichen Befunde, Atteste und Therapeutenberichte und Einverständniserklärungen zur Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht. Abgesehen davon, dass sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen lässt, ob hiermit über die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes des Antragstellers, also seiner aktuellen Dienst(un)fähigkeit hinaus eine Ausforschung der Krankengeschichte des Antragstellers betrieben worden ist bzw. eine solche zumindest droht, also Informationen über den Antragsteller eingeholt worden sind, die zur Bestimmung der aktuellen Dienst(un)fähigkeit nicht erforderlich gewesen sind, kann der Antragsteller nicht erkennen, ob allein dies den Anforderungen seines Dienstherrn bzw. seines Dienstvorgesetzten genügt, um den Nachweis nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG zu erbringen. Zwar endete die E-Mail der D_____ an das Bundesamt für das Personalmanagement der B_____vom 16. April 2025 damit, dass aus „heutiger amtsärztlicher Sicht … die aktuelle AU-Bescheinigung … bis 21. April 2025 nachvollziehbar ist“. Unklar ist aber nach wie vor, wie in dem Fall zu verfahren wäre, wenn aus Sicht des PVD eine Unplausibilität gegeben wäre. Für den Antragsteller, der von dem Bundesamt für das Personalmanagement der B_____darauf verwiesen wurde, dass eine „Entscheidung über eine tatsächliche Einbestellung … in jedem Einzelfall dem PVD“ obliegt und vom PVD „unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu treffen ist“, dürfte sich dies dann so darstellen, dass letztlich der PVD entscheidet, ob eine „Plausibilitätskontrolle“ – wie mit der E-Mail vom 16. April 2025 geschehen – genügt oder ob er ein (amts)ärztliches Attest aufgrund einer Untersuchung durch einen weiteren vertrauensärztlichen oder Amtsarzt beizubringen hat. Die Art der Nachweiserbringung i.S.v. § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG hat indes nicht ein ärztliche Stelle sondern allein der Dienstherr zu treffen; dies umfasst in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Antragsgegnerin erkennbar den PVD einbeziehen will, auch, ob neben einer positiven oder negativen Nachvollziehbarkeitskontrolle ein (weiteres) Attest beizubringen ist.

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Hierfür reicht das Risiko der Sanktionierung des Fernbleibens vom Dienst durch die Antragsgegnerin bzw. die Bezügestelle aus.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach legt die Kammer – mit Blick auf die begehrte teilweise Vorwegnahme der Hauptsache – den vollständigen gesetzlichen Auffangstreitwert zugrunde.

Rechtsmittelbelehrung: