Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.09.2025 – VG 7 l 562/25.a
7. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0922.7l562.25.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (7 K 1292/25.A) gegen die Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. August 2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, denn Streitgegenstand ist der den Antragsteller belastende Verwaltungsakt der Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheides vom 25. August 2025, und der Klage des Antragstellers (7 K 1292/25.A) kommt kraft Gesetzes nach § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung zu, da weder ein Fall des § 38 Abs. 1 noch des § 73b Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 AsylG (Ausreisefrist von einer Woche aufgrund der Einstellung des Verfahrens) vorliegt. Dementsprechend begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, wobei bei einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden aufgrund der gesetzgeberischen Wertung des § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bei Fällen des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes überwiegt allerdings das Aussetzungsinteresse, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dies wiederum ist im Falle des § 38 Abs. 2 AsylG dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 33 AsylG voraussichtlich nicht gegeben sind. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) bestehen am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens derartige ernstliche Zweifel.
Nach § 33 Abs. 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Im Falle einer Einstellung entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen, § 33 Abs. 2 Satz 3 AsylG.
Weitere Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung ist allerdings, dass der Ausländer gemäß § 33 Abs. 4 AsylG auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen der Belehrung, tritt die Vermutung des Nichtbetreibens nicht ein. Denn der mit dem Eintritt dieser Vermutung verbundene Nachteil ist im Hinblick auf das alle staatliche Organe verpflichtende Prinzip eines fairen Verfahrens nur dann unbedenklich, wenn dem Betroffenen durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei der Nichtbeachtung entstehen können (vgl. hinsichtlich der Fiktionswirkung nach § 33 AsylG a.F.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 – 1 C 46/18 –, juris, Rn. 30).
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzung vorliegt, dass der Antragsteller der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen ist, indem er am Anhörungstag beim Bundesamt erschien, aber die Anhörung nicht durchgeführt wurde, da sich der Antragsteller hierzu gesundheitlich nicht in der Lage sah. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil es jedenfalls an einer Belehrung des Antragstellers über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 AsylG fehlte, die den oben genannten Maßstäben genügt. Denn der Sinn der Verdeutlichung der Folgen, die durch eine Nichtbeachtung von Obliegenheiten entstehen, kann nur dann erreicht werden, wenn der Betroffene auch in die Lage versetzt wird, die entsprechenden Hinweise nachzuvollziehen. Hierzu gehört es – jedenfalls dann, wenn die Belehrung direkt an einen anwaltlich nicht vertretenen Ausländer gerichtet ist –, dass die Belehrung über die Folgen in einer Sprache übermittelt wird, die der Betroffene auch verstehen kann (vgl. zu § 33 AsylG a.F.: BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, juris, Rn. 31; zu § 33 Abs. 4 AsylG n.F.: VGH München, Beschluss vom 24. April 2018 – 6 ZB 17.31593 –, juris, Rn. 5). Dies bedeutet, dass die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG einem Ausländer in eine für ihn verständliche Sprache zu übersetzen ist, wenn nicht gesicherte Kenntnis davon besteht, dass er der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist und er nicht anwaltlich vertreten ist. Der Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt im Verfahren beim Bundesamt anwaltlich vertreten, und zum Zeitpunkt der Zustellung des Ladungsschreibens zur Anhörung (laut PZU am 25. Juni 2025), das eine Belehrung hinsichtlich des § 33 AsylG enthielt, hatte der Antragsteller auch keinen gesetzlichen Vertreter mehr, da er am 1. Juni 2025 volljährig geworden war. Hieraus folgt, dass ihm eine Übersetzung der Belehrung in eine für ihn verständliche Sprache hätte erfolgen müssen, was nicht geschehen ist.
Ohne Belang ist, dass aufgrund der anfänglich noch bestehenden Minderjährigkeit des Antragstellers der Asylantrag durch seinen damaligen gesetzlichen Vertreter gestellt worden ist, und diesem sodann das Belehrungsschreiben „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller“ in deutscher Sprache übermittelt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob die wegen § 12 AsylG an sich zutreffende Zustellung an den damaligen gesetzlichen Vertreter eines allein in deutscher Sprache abgefassten Belehrungsschreibens zu diesem Zeitpunkt ausreichend war. Jedenfalls dann, wenn die gesetzliche Vertretung endet und sich der nunmehr volljährige Ausländer im Asylverfahren selbst vertritt, muss zu dem Zeitpunkt, in dem von ihm eine Mitwirkungshandlung verlangt wird, sichergestellt sein, dass ihm die Folgen einer unterbliebenen Mitwirkung in einer Weise mitgeteilt worden sind, dass er Gelegenheit hatte, diese zu verstehen und sich danach zu richten. Dabei kann die Antragsgegnerin nicht einfach davon ausgehen, dass der vormalige gesetzliche Vertreter dem Antragsteller den Inhalt der damaligen in Deutsch abgefassten Belehrung vollständig erläutert hat. Hieran ändert auch nichts, dass der Antragsteller laut dem Anhörungsprotokoll vom 18. Juli 2025 bestätigt hat, dass ihm der Inhalt des Belehrungsschreibens „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller“ bekannt sei. Die Antragsgegnerin kann aus der pauschalen mündlichen Bestätigung des Antragstellers, dass er den Inhalt des Schreibens kenne, nicht sicher folgern, dass der frühere gesetzliche Vertreter dem Antragsteller den Inhalt der Belehrung vollständig erläutert hat. Die Antragsgegnerin musste vielmehr in dem Zeitpunkt, in dem sie den nunmehr volljährigen Antragsteller zur Anhörung lud, sicherstellen, dass er die Möglichkeit hatte, die Folgen einer unterbliebenen Mitwirkung selbst zur Kenntnis zu nehmen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dem Antragsteller mit der Ladung zur Anhörung eine Belehrung in einer für ihn verständlichen Sprache zu übermitteln, da es keine belastbaren Anhaltspunkte gibt, dass der Antragsteller der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Hiervon ging auch die Antragsgegnerin erkennbar nicht aus, da zur Anhörung ein Dolmetscher für die Sprache Dendi geladen worden ist.
Schließlich ist unerheblich, dass dem Antragsteller laut Protokoll vom 18. Juli 2025 mündlich erklärt worden ist, welche Folgen es habe, wenn er die Anhörung nicht durchführe. Die Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung tritt lediglich dann ein, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich belehrt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.