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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 01.10.2025 – VG 1 l 551/25.a
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1001.1l551.25.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. August 2025 (VG 1 K 1256/25.A) gegen Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
I. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung ist nach § 74 Abs. 1 2. Hs. i. V. m. § 36 Abs. 3 S. 1 1. Hs. des Asylgesetzes (AsylG) zulässig und begründet.
Die Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes unterliegt ernstlichen Zweifeln, § 36 Abs. 4 S. 1 und 2 AsylG, weil die Behörde den (weiteren) Asylantrag, § 13 Abs. 1 AsylG, zu Unrecht auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (sogleich unter 1.), ohne dass das Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 – 7 und Nr. 9 AsylG gestützt werden könnte (unter 2.).
1. Der Antragsteller hat erstmals am 30. Mai 2024 (1_____) einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. den das Bundesamt mit Bescheid vom 26. September 2024 auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ablehnte. Der Antragsteller wurde am 18. Dezember 2024 in die Niederlande überstellt, beantragte am 23. Dezember 2024 jedoch erneut in der Bundesrepublik Deutschland seine Asylanerkennung. Das Bundesamt wertet den weiteren Asylantrag als Folgeantrag i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylG, der wegen „neuer Erkenntnisse“ nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig sei. Diese Rechtsauffassung dürfte nicht tragen.
Zwar kann sie sich auf den Wortlaut der §§ 71 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG stützen, denn ein Folgeantrag ist danach jeder weitere Asylantrag, den ein Ausländer nach Rücknahme oder – wie vorliegend – „unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages“ stellt und in diesem Fall folgt die Rechtsfolge der offensichtlichen Unbegründetheit bei dem erfolglos durchgeführten weiteren Asylverfahren zwingend aus § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG.
Der angefochtene Bescheid vom 12. August 2025 (dort Seite 3, unten) argumentiert jedoch bereits wenig stringent, wenn er auf der einen Seite zur Fallgruppe der unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags auch Fälle zählt, „in denen die letzte Ablehnung aufgrund § 29 Abs. 1 AsylG getroffen worden ist“ und nachfolgend (unter Bezugnahme auf wohl überholte Rechtsprechung und Literatur) ausführt, es komme zwar „grundsätzlich ‚nicht zwingend‘ darauf (an)“, ob die letzte ablehnende Entscheidung auf einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrages beruht“, auf der anderen Seite aber betont, dass einem Schutzsuchenden „in jedenfalls einem der vorangegangenen Verfahren (…) die Gelegenheit eingeräumt worden sein (muss), seine Asylgründe im Rahmen einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung vorzutragen (‚one chance only‘)“. Diese rechtliche Einordnung des erneuten Asylgesuchs des Antragstellers durch das Bundesamt lässt vor allem aber außer Betracht, dass sich das Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs für einen Asylantragsteller als eine eigenständige Belastung darstellt (VG Bremen, Beschl. v. 10. Juli 2025 – 2 V 1445/25 –, juris, Rn. 13), die mit dem Sinn und Zweck der vorstehenden Regelungen nicht in Einklang steht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i. d. F. des am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) dem Willen des Gesetzgebers und europarechtlichen Vorgaben nach der einschränkenden Auslegung bedarf.
Die Neufassungen des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG und des § 71 AsylG dienen der Gesetzesbegründung nach (Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung, BT-Drs. 20/9463, S. 23, 56, 57, 59) der Umsetzung der unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen auch für den Folgeantrag gemäß Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie - AsylVerfRL, ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60 ff.). Die Regelungen sollen an die Vorgaben der Asylverfahrensrichtlinie angepasst und die Möglichkeiten des Unionsrechts, einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, sollen ausgeschöpft werden. Zu der Frage, wann neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG n. F., heißt es in der Gesetzesbegründung:
„Die Elemente und Erkenntnisse müssen neu sein. Dies ist zunächst der Fall, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Elemente und Erkenntnisse sind auch neu im Sinne von § 71 Absatz 1 Satz 1, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. (Hervorhebung durch das Gericht)“
Art. 40 Abs. 1 AsylVerfRL bestimmt, dass der Mitgliedstaat weitere Angaben oder die Elemente eines Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüft, sofern die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können; nach Art. 40 Abs. 2 AsylVerfRL wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) AsylVerfRL zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3), zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d) AsylVerfRL können Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
Hiervon ausgehend ergibt sich sowohl aus der oben zitierten Gesetzesbegründung zu dem Rückführungsverbesserungsgesetz, als auch aus Artt. 33 Abs. 2 lit. d), 40 Abs. 1, 2 AsylVerfRL dass (nur dann) ein Folgeantrag anzunehmen ist, wenn der Antragsteller einen weiteren Asylantrag stellt, nachdem er den Antrag des Asylerstverfahrens entweder zurückgenommen hat oder wenn das Bundesamt in jenem Verfahren eine materielle Bewertung des Asylvorbringens vorgenommen hat (i. E. ebenso etwa: VG Bremen, Beschl. v. 10. Juli 2025 – 2 V 1445/25 –, juris Rn. 16 ff.; VG Köln, Beschl. v. 20. Mai 2025 – 23 L 1186/25.A –, juris, Rn. 33 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 08. Mai 2024 – 12 AE 1859/24 –, juris, Rn. 28, jew. m. w. N.; offengelassen: Beschl. d. Kammer [ER] v. 30. September 2025 – VG 1 L 555/25.A –, BA S. 3, n. v.).
2. Die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet kann vorliegend auch nicht auf die weiteren Alternativen des § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden.
Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG liegen nicht vor, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist.
Es kann offenbleiben, ob der – dem Gericht nicht vorliegende – Bescheid vom 26. September 2024 eine Entscheidung nach § 11 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beinhaltete, denn § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG, der, ohne dass sich die obige Gesetzesbegründung dazu verhält, Art. 31 Abs. 8 lit. h) AsylVerfRL umsetzen dürfte, bedarf der einschränkenden unionsrechtskonformen Auslegung (vgl. etwa: VG Würzburg, Beschl. v. 29. Juli 2025 – W 2 S 25.33435 –, juris, Rn. 25 ff. m. w. N.). Das Unionsrecht eröffnet mit Art. 31 Abs. 8 lit. h) AsylVerfRL die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens und einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet, wenn der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Antragsteller ist jedoch zeitnah nach seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland und damit zum frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig geworden und hat erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 – 7 AsylG liegen ebenfalls nicht vor, insbesondere kann nach den Angaben des Antragstellers in seiner Anhörung durch das Bundesamt vom 07. August 2025 nicht davon ausgegangen werden, dass er nur Umstände vorgebracht hätte, die für eine Prüfung des Asylantrags nicht von Belang wären, § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.