Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.10.2025 – VG 5 L 158/25.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1016.5L158.25.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 354/25.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2025 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet.
Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag – wie hier – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Hs. VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - Juris Rn. 99).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr erweist sich die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung aller Voraussicht nach als rechtmäßig.
Insbesondere ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag der Antragstellerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, weil der Antragstellerin auf Zypern auf Grund des dort gestellten Asylantrages internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes gewährt wurde.
Dem Unzulässigkeitsverdikt steht auch kein höherrangiges Recht entgegen.
Dies gilt zunächst mit Blick auf die Anerkennung der am 6_____geborenen Tochter der Antragstellerin als Flüchtling mit Bescheid vom 24. Juni 2025. Die Zuerkennung internationalen Schutzes an Familienangehörige durch einen Mitgliedsstaat schließt nicht die Befugnis desselben Mitgliedsstaates aus, den Asylantrag eines anderen Familienangehörigen wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedsstaat als unzulässig abzulehnen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – C-483/20 – Rn. 36).
Auch Art. 4 EU-GR-Charta (GR-Charta) schließt ein auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestütztes Unzulässigkeitsverdikt im vorliegenden Falle nicht aus. Ausgeschlossen wäre eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur, wenn dem Antragsteller im Staat der Schutzgewährung die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen die Gewährleistungen des Art. 4 EU-GR-Charta droht (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. – und Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. -).
Vorliegend droht keine Verletzung von Art. 4 der GR-Charta.
Gegen eine Verletzung von Art. 4 der GR-Charta streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GR-Charta führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 34 -; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – Juris Rn. 19).
Die Anwendung dieser Vermutung ist nicht disponibel, sondern zwingend (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Rn. 41).
Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).
Eine solche Gefahr droht der Antragstellerin nicht.
Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Schwelle im vorliegenden Fall überschritten ist, ist der Regelvermutung zu Folge auch hier davon auszugehen, dass die Antragstellerin zusammen mit den zusammen lebenden Mitgliedern ihrer Kernfamilie, also mit ihrem Ehemann und dem Vater des gemeinsamen Kindes, Herrn A_____, und mit der am 6_____geborenen, gemeinsamen Tochter M_____, nach Zypern ausreisen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – BVerwGE 182, 174-186, Rn. 12f.) Diese Vermutung gilt selbst dann, wenn der aufnehmende Mitgliedsstaat, sich für die Aufnahme weiterer Familienmitglieder für unzuständig halten sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.Dezember 2024 – 1 C 3.24 – Juris Rn. 66). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sowohl das Kind der Antragstellerin als auch ihr Ehemann und der Kindsvater auf Zypern Aufnahme erfahren werden. Die zypriotischen Behörden beurteilen in einem eigens dafür geschaffenen Verfahren, ob Familienmitglieder Schutz benötigen und gewähren diesen hauptsächlich minderjährigen Kindern (aida, Country Report: Cyprius, April 2025, Seite 166f.). Da der Ehemann der Antragstellerin keinen Schutzstatus innehat, spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass er im Sinne dieser Verwaltungspraxis Schutz benötigt. Andernfalls ist er auf Schutz vor zypriotischen Verwaltungsgerichten zu verweisen. Unabhängig vom Vorstehenden greift die Vermutung, dass Zypern Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU achtet.
Die Rückkehrprognose im Familienverband gebietet allerdings lediglich die aus der Erfüllung grundlegender Solidarpflichten resultierenden Folgen zu beachten, ändert hingegen nichts daran, dass vorliegend allein die Gefahren inmitten stehen, denen die Antragstellerin in ihrer Person ausgesetzt ist (vgl. BVerwGE 182, 174-186 Rn. 13 und 18), also allein auf ihre persönlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen ist.
Bei dieser Prognose folgt das Gericht der aktuellen Einschätzung durch das VG Würzburg, Beschluss vom 27. Februar 2025 – W 4 S 25.30239 – (Juris Rn. 29 – 53 zur alleinstehenden Mutter mit zwei Kindern). Danach stellt sich die Lebenssituation anerkannt Schutzberechtigter in Zypern wie folgt dar:
„Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für drei weitere Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für zwei weitere Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu Leistungen führen kann (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 18; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 152).
Programme, die anerkannt Schutzberechtigten eine Unterkunft zur Verfügung stellen würden, gibt es in Zypern nicht, ebenso wenig ein offizielles Übergangsmanagement in eine Gemeindeunterbringung. Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich vielmehr selbst um eine private Unterkunft kümmern, was aufgrund der Sprachbarriere und finanziellen Engpässen zusammen mit hohen Mietpreisen und dem Umfang der verschiedenen Beihilfen oft schwierig ist. Viele Vermieter sind zudem zurückhaltend, Immobilien an Flüchtlinge zu vermieten, selbst wenn diese über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Nach einer Schutzgewährung ist aber (theoretisch) auch ein weiterer, unbegrenzter Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylbewerber möglich (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 19; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159). Eine gewisse Anzahl an anerkannt Schutzberechtigten lebt dementsprechend weiter in Ankunftszentren (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 160).
Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Zahl der Asylantragsteller seit dem Jahr 2022, in dem rund 21.500 Personen in Zypern Asyl beantragt haben, deutlich zurückgegangen ist (2023: rund 11.600 und im ersten Halbjahr 2024 rund 4.900; vgl. hierzu die Zahlen bei aida, https://asylumineurope.org/reports/country/cyprus/statistics/ bzw. bei EUAA https://public.flourish.studio/visualisation/18990205/; zuletzt jeweils abgerufen am 27.2.2025) und das Asyl- und Unterbringungssystem in Zypern daher nicht mehr so angespannt bzw. überlastet ist wie in den Jahren zuvor.
Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist, unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen, nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Insbesondere kann auch die verzögerte Prüfung von GMI-Anträge in einigen Fällen zu Obdachlosigkeit führen (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159).
Obwohl Obdachlosigkeit bei Asylwerbern viel häufiger vorkommt, sind auch anerkannt Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und benötigen Unterstützung und Beratung, um eine Unterkunft zu finden (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 19; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159 f.). Bei vulnerablen Personen oder Personen ohne Netzwerk bzw. Unterstützung vor Ort ist die Gefahr einer Obdachlosigkeit höher (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159).
Nach ihrer Anerkennung haben Schutzberechtigte wie zypriotische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt.
Für Berufsgruppen mit niedrigem Ausbildungsniveau werden in Zypern u.a. Küchenhilfen, Angestellte im Dienstleistungsbereich in Hotels und Gaststätten, Haushaltshilfen, Verkaufskräfte und Kassierer, Arzthelfer, Krankenhaus- sowie anderes medizinisches Personal gesucht (vgl. hierzu EURES, https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information-europe/labour-market-information-cyprus_de; zuletzt abgerufen am 27.2.2025).
Das Bruttoinlandsprodukt Zyperns ist im Jahr 2023 um 2,47 Prozent gewachsen, für das Jahr 2024 wird ein Wachstum von 3,29 Prozent und für die nächsten Jahre ein Wachstum um die 3 Prozent erwartet (vgl. hierzu etwa die Angaben bei Statista unter https://de.statista.com/statistik/daten/studie/234228/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-bip-in-zypern/; zuletzt abgerufen am 27.2.2025).
Die Arbeitslosenquote geht in Zypern seit dem Jahr 2020 stetig zurück (2020: 7,6 %; 2021: 7,5 %; 2022: 6,8 %; 2023: 6,1 %) und lag im 2. Quartal 2024 unter 5 Prozent (4,6 %, vgl. https://www.gov.cy/en/economy-and-finance/labour-force-survey-lfs-2nd-quarter-2024/; zuletzt abgerufen am 27.2.2025). Auch die Zahl der Erwerbstätigen steigt seit 2015 stetig an, belief sich im Jahr 2023 auf 463.000 Erwerbstätige, im Jahr 2024 auf 472.000 und steigt im Jahr 2025 voraussichtlich auf 477.000 Erwerbstätige weiter an (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/234329/umfrage/erwerbs-taetige-in-zypern/; zuletzt abgerufen am 27.2.2025).
Schutzberechtigte haben zudem Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI) in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie zypriotische Staatsangehörige. Von der Bedingung eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In den letzten Jahren dauerte die Entscheidung über den Antrag auf GMI allerdings bis zu zwölf Monate, sowohl für Staatsangehörige als auch für anerkannt Schutzberechtigte. Für diesen Zeitraum kann jedoch eine Nothilfe beantragt werden, um grundlegende Bedürfnisse finanzieren zu können. Die Nothilfe beträgt zwischen 100,00 und 150,00 EUR für eine Einzelperson bzw. 150,00 bis 280,00 EUR für eine Familie im Monat (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159). Es gibt zudem bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI erschweren, allerdings hat sich diesbezüglich die Situation durch Intervention des UNHCR und NGOs verbessert (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 165).
Um Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen (GMI) zu haben, müssen Schutzberechtigte unfreiwillig arbeitslos sein und bestimmte Einkommensvoraussetzungen sowie bestimmte Bedingungen bezüglich eigener Finanzmittel und eigenen Eigentums erfüllen. Die ausgezahlten Geldbeträge liegen zwischen 480 Euro für einen einzelnen Erwachsenen, 240 Euro für den Ehepartner und jedes Familienmitglied über 14 Jahren, sowie 144 Euro für jedes Familienmitglied unter 14 Jahren. Der Mietzuschuss errechnet sich je nach Haushaltsgröße und Wohnort und bewegt sich in etwa zwischen 96 Euro und 280 Euro, zuzüglich eventueller Zulagen für größere Familien oder Behinderte (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 20; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S.163).
In Zypern gibt es schließlich ein nationales Gesundheitssystem (GESY), zu dem anerkannt Schutzberechtigte unter denselben Voraussetzungen Zugang haben wie Zyprioten und EU-Bürger. Dieses beinhaltet den kostenlosen Zugang zu einem Hausarzt, während für den Zugang zu spezialisierter medizinischer Versorgung (Fachärzte, Laboruntersuchungen, Physiotherapie, Psychologen usw.) Beiträge von sechs bis zehn Euro pro Besuch erhoben werden. Auch für Medikamente können geringe Beiträge anfallen, die in der Regel bei etwa zwei bis vier Euro liegen.
Während anerkannt Schutzberechtigte auf ihre Aufenthaltserlaubnis warten, was bis zu sechs Monate dauern kann, haben sie keinen Zugang zu GESY. In dieser Zeit haben sie aber Zugang zu medizinischer Versorgung wie Asylbewerber, müssen hierfür allerdings zusätzliche Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie zwar schutzberechtigt sind, aber (noch) keinen Zugang zu GESY haben, was in der Folge zu einem verzögerten Zugang zu medizinischer Behandlung führen kann (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 21; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 165).“
Gemessen an der vorstehend geschilderten Lage für anerkannt Schutzberechtigte in Zypern und der persönlichen Umstände der Antragstellerin droht ihr dort nach derzeitigem Erkenntnisstand keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta (keine unmenschliche Behandlung für anerkannt Schutzberechtigte in Zypern annehmend aus jüngerer Zeit auch VG Bayreuth, Urteil vom 7. Oktober 2024 – B 7 K 24.30965 – Juris; im Ergebnis ebenso VG Gießen, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 1 L 216/24.GI.A – Juris).
Die Antragstellerin hat als anerkannt Schutzberechtigte Zugang zum nationalen Sozialhilfesystems Zyperns, wobei sie von der Bedingung eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern befreit ist. Zwar müssen Empfänger des garantierten Mindesteinkommens jeden angebotenen Job annehmen (vgl. BFA, zit. nach VG Würzburg a.a.O.). Wegen der Betreuung ihrer Tochter ist sie freilich an der Arbeitsaufnahme gehindert. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt mit Blick auf Art. 7 GR-Charta auch hier. Deshalb ist es nicht anzunehmen, dass die zypriotischen Behörden diesen Umstand ignorieren und von ihr Arbeitsbemühungen fordern, die mit ihren Verpflichtungen als Mutter nicht vereinbar wären. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf den am 3. März 2025 abgerufenen Länderbericht einwendet, dass die Bearbeitungsdauer lang ist, ist dies durch den Länderbericht vom April 2025 in wesentlichen Teilen überholt. So hat sich die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Sozialhilfe etwa halbiert. Ferner besteht die Möglichkeit, wegen bestehender Vulnerabilität um eine beschleunigte Bearbeitung zu ersuchen. Jedenfalls wird für die Zeit der Antragsbearbeitung eine Nothilfe von 100 bis 150 Euro pro Person und 150 bis 250 Euro pro Familie gewährt (aida Country Report: Cyprus, April 2025 Seite 185f.). Ferner ist infolge von Interventionen durch den UNHCR und durch Nichtregierungsorganisationen der Zugang zu Bankkonten verbessert worden (aida a.a.O. Seite 187). Soweit der von der Antragstellerin zitierte Bericht auf Verzögerungen beim Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem (GESY) hinweist, die ihrerseits durch die verzögerte Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen bedingt sind, ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass es im Falle der Antragstellerin nicht um eine Neuausstellung, sondern um Erneuerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnis geht und die Antragstellerin offensichtlich mit Zuerkennung subsidiären Schutzes im August 2023 zugleich die Aufenthaltserlaubnis erhielt. Jedenfalls ist dem aktualisierten Bericht zu entnehmen, dass die Bearbeitungsdauer weiter erheblich verkürzt wurde und eine Bescheinigung erhältlich ist, die zur Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen berechtigt, die eine Aufenthaltserlaubnis voraussetzen (aida a.a.O. Seite 166). Sollte diese Bescheinigung den Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem nicht eröffnen, sind Inhaber internationalen Schutzes nicht von jeder medizinischen Versorgung ausgeschlossen, sondern genießen jene medizinische Fürsorge, die für Asylantragsteller vorgesehen ist (aida a.a.O. Seite 188). Aktueller Behandlungsbedarf besteht bei der Antragstellerin ohnehin nicht.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass ihr Ehemann und der Vater der gemeinsamen Tochter durch eigene Erwerbstätigkeit zur Existenzsicherung beitragen kann. Nach der oben beschriebenen Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er keine Arbeit findet, die neben den oben beschriebenen Hilfen für die Deckung des Existenzminimums der Familie auskömmlich ist. Insoweit ist auch die Aufnahme einer Beschäftigung in der sog. „Schattenwirtschaft“ zumutbar (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – Juris Rn. 41), wie dies im Übrigen schon von der Antragstellerin selbst während ihres Voraufenthaltes in Zypern wirtschaftlich erfolgreich praktiziert wurde. In der Folgezeit ist es auch der Antragstellerin zumutbar, jedenfalls einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. In Zypern gibt es öffentliche Kindergärten, bei denen keine Gebühren erhoben werden (vgl. Angaben des UNHCR unter: https://help.unhcr.org/cyprus/country-information/education-system/; zit. nach VG Würzburg a.a.O.), deren Anzahl allerdings begrenzt ist. Außerdem können hinsichtlich der Gebühren für private Kindergärten Zuschüsse beantragt werden (vgl. https://www.gov.cy/en/service/subsidy-of-tuition-of-children-up-to-4-years-old-scheme/; zit. nach VG Würzburg a.a.O.). Auch im Falle der Antragstellerin ist es mit Blick auf die Arbeitsmarktlage nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie keine Arbeit finden wird. Dies gilt umso mehr, als sie während ihres fast vierjährigen Aufenthaltes in Zypern bereits als Putzhilfe gearbeitet hat und somit mit den Verhältnissen vor Ort vertraut ist. Im Übrigen hat diese Tätigkeit sie eigenem Bekunden zu Folge in Stand gesetzt, ihren gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten.
Ebenso wenig droht der Antragstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit. Zwar ist die Wohnungsmarktsituation in Zypern angespannt, allerdings ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen trotz Zuhilfenahme von staatlichen Stellen, Hilfswerken und/oder privaten Kontakten zu Landsleuten dort obdachlos werden. Denn bereits bei ihrem fast vierjährigen Voraufenthalt in Zypern war es der Antragstellerin gelungen, eine Unterkunft zu finden. Für die Übergangszeit können die Antragstellerin und ihre Angehörigen auch in Behelfsunterkünften von Hilfsorganisationen unterkommen (VG Würzburg, Beschluss vom 27. Februar 2025 – W 4 S 25.30239 – Juris Rn. 45 unter Hinweis auf etwa das Projekt Shelter for Women der Caritas Cyprus: https://caritascyprus.org/our-projects/). Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit trägt es auch bei, dass anerkannt Schutzberechtigte zusätzlich zur Sozialhilfe einen Mietzuschuss von bis zu 280,00 EUR im Monat erhalten können (BFA, zit. nach VG Würzburg a.a.O.).
Soweit sich die Antragstellerin auf das Urteil des VG Sigmaringen vom 18. Juli 2022 – A 3 K 3246/21 – beruft, übersieht sie, dass der dort zu Grunde gelegte Sachverhalt mehr als drei Jahre zurückliegt, also nicht mehr auf gebührend aktualisierten Angaben beruht, und maßgeblich von der Corona-Pandemie geprägt ist.
Abschiebungsverbote liegen nicht vor.
Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Im Falle einer Abschiebung nach Zypern droht keine konventionswidrige Behandlung. Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85). Diese Vermutung wird nach dem Vorstehenden vorliegend nicht widerlegt.
Ebenso wenig greift ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in sichere Drittstaaten, wozu auch Zypern als Mitglied der EU gehört, auch insoweit nicht (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, BVerfGE 94, 49-114, Rn. 186). Gegen die Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG steht der Abschiebung der Antragstellerin trotz Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihre am 6_____geborene Tochter, M_____, durch Bundesamtsbescheid vom 24. Juni 2025 nicht entgegen.
Etwas Anderes folgt zunächst nicht aus dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. April 2024 – OVG 12 N 25/24 –. Anders als dort droht hier keine Trennung. In dem dort behandelten Fall wohnte der Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG für das Kind der Eltern die Möglichkeit inne, dass dem Kind etwa internationaler Schutz zuerkannt und ihm deshalb die Ausreise in das Herkunftsland unzumutbar würde, die Ausreise der Eltern also nur unter Trennung vom Kind möglich wäre. Bereits darin liegt der Unterschied zur vorliegenden Konstellation, wo gerade keine Rückkehr in einen Verfolgerstaat in Rede steht. Im Übrigen entnimmt das OVG die Pflicht, einen rechtmäßigen Aufenthalt auf Grund von § 55 AsylG bereits bei der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, aus Art. 5 lit. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG (Rückkehrrichtlinie) für den Fall einer Rückkehrentscheidung und verweist hierzu auf die zu Rückkehrentscheidungen ergangene Rechtsprechung des EuGH. Vorliegend steht jedoch keine Rückkehrentscheidung inmitten. Die Entscheidung eines Mitgliedstaates, einen illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zwangsweise in jenen Mitgliedstaat zu überstellen, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, wird gerade nicht von den mit der Richtlinie 2008/115/EG aufgestellten gemeinsamen Normen und Verfahren geregelt und unterfällt nicht ihrem Anwendungsbereich (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127], M. A. - Rn. 39 ff., 45 f.; so auch BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 5. April 2024 – 1 B 7.24 – Juris Rn. 10 und Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 – Juris Rn. 146).
Vor diesem Hintergrund ist auch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auf Rückkehrentscheidungen teleologisch zu reduzieren (vgl. hierzu ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 22. August 2024 – 5 K 30/21.A – Juris Rn. 59f).
Selbst wenn § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG hier Anwendung fände, stehen die geschriebenen Voraussetzungen dieser Vorschrift der Abschiebungsandrohung hier nicht entgegen.
Denn das Kindeswohl und die familiären Bindungen werden gewahrt.
Wollte man diese Vorschrift auch auf eine Abschiebung anwenden, die keine Rückkehrentscheidung darstellt, wären für die Beurteilung des Kindeswohls und für die Berücksichtigung familiärer Bindungen jene Maßstäbe heranzuziehen, die für den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG leitend gewesen sind. Insoweit sollten nämlich diejenigen Anforderungen ins nationale Recht übernommen werden, die der EuGH bei der Auslegung des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG entwickelt hat (VG Cottbus, Urteil vom 22. August 2024 – 5 K 30/21.A – Juris Rn. 56 unter Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien). Maßstab ist danach aber, ob die Familiengemeinschaft im Unionsgebiet erhalten wird (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 – C-82/16 – Juris Rn. 70ff.), was vorliegend gewahrt bliebe.
Selbst wenn man die Maßstäbe, die der EuGH für Rückkehrentscheidungen, also für Abschiebungen in Staaten außerhalb der EU, entwickelt hat, auf eine Abschiebung innerhalb des Unionsgebietes entsprechend übertragen wollte, begegnet die hier streitgegenständliche Abschiebungsandrohung keinen Bedenken.
Weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen stehen der Abschiebung der Antragstellerin entgegen.
Ob das Kindeswohl oder die familiären Bindungen der Abschiebung entgegenstehen, ist das Ergebnis einer wertenden Abwägung (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 24 ZB 24.31074 – Juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 13 ME 32/25 – Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2025 – 22 K 6378/23.A –Juris Rn. 89).
Denn bereits der Wortlaut des Art. 5 der Richtlinie 2008/115 zeigt, dass weder das Kindeswohl noch die familiären Bindungen Belange darstellen, die absoluten Charakter haben und sich deshalb stets gegen das öffentliche Interesse an der Beendigung des illegalen Aufenthaltes durchsetzen. Denn im Unterschied zum Grundsatz der Nichtzurückweisung, der „einzuhalten ist“, fordert Art. 5 lit. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG diese Belange „in gebührender Weise“ zu „berücksichtigen“. Bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des EuGH, wonach die in Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und in Art. 24 (Rechte des Kindes) der GR-Charta garantierten Rechte, deren sekundärrechtlicher Ausdruck Art. 5 lit. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG sind, im Gegensatz zu dem in Art. 4 der Charta verankerten Schutz vor jeder unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung keinen absoluten Charakter haben und unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden können (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – C-483/20 – Juris Rn. 36).
Vorliegend sind das Kindeswohl der am 6_____ geborenen Tochter der Antragstellerin, M_____, und die familiären Bindungen der Antragstellerin zu ihrem Ehemann, Herrn A_____, einerseits und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Abschiebung andererseits gegeneinander abzuwägen.
Sowohl das Kindeswohl als auch die familiären Bindungen fallen hier kaum ins Gewicht.
Das Kindeswohl, das eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen verlangt (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C - 484/22 – Juris Rn. 26), wird im vorliegenden Fall deshalb nicht nennenswert tangiert, weil die Abschiebung der Antragstellerin keine Trennung von ihrer Tochter bedingt, vielmehr eine gemeinsame Ausreise nach Zypern möglich ist. Auf die Ausführungen zur Rückkehrprognose im Familienverband wird entsprechend Bezug genommen. Mangels jeglicher affektiven Bindungen an das Inland fällt auch das aus der Flüchtlingszuerkennung folgende Recht zum Aufenthalt in Deutschland nicht ins Gewicht. Die am 6_____geborene Tochter vermochte angesichts ihres Alters keine sozialen Bindungen im Inland aufzubauen. Bindungen an Kindergarten, Spielkameraden etc. scheiden offenkundig aus. Die für das Kind im Säuglingsalter maßgebliche Bezugsperson ist allein die Antragstellerin. Soweit Bindungen an den Kindsvater bestehen sollten, was freilich bislang nicht vorgetragen wurde, ist auch seine Ausreise nach Zypern möglich. Dass das Aufwachsen eines Kindes außerhalb des Bundesgebietes per se das Kindeswohl beeinträchtigt, liegt fern, zumal wenn – wie hier - ein anderes EU-Mitgliedsland zur Debatte steht.
Familiäre Bindungen der Antragstellerin zu ihrem Ehemann werden ebenfalls gewahrt, weil – wie bereits im Rahmen der Rückkehrprognose ausgeführt – eine gemeinsame Ausreise nach Zypern möglich ist. Der Ehemann seinerseits entbehrt jeglicher Bindungen an das Inland, weil er nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrages sich im Bundesgebiet gemäß § 4 AufenhG rechtswidrig aufhält.
Demgegenüber streitet für die Abschiebung vorliegend das öffentliche Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen und an der Vermeidung von Lasten für die öffentlichen Haushalte und Sozialversicherungssysteme (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 13 ME 32/25 – Juris Rn. 25). Gleichzeitig ist in diesem Falle zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bewusst eine Behandlung des Asylantrags ihres nachgeborenen Kindes in Deutschland wünschte, obwohl nach Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, auch die Möglichkeit bestand, die Zuständigkeit Zyperns zu wählen (vgl. zu diesem Aspekt Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 24 ZB 24.31074 – Juris Rn. 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).