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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.10.2025 – VG 3 L 577/25

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1030.3L577.25.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 7. August 2025 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Juni 2025 (AZ: ) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig.

Er ist gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf An tigenden Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs anordnen, wenn diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dritter in diesem Sinne kann auch eine Gemeinde sein, die sich wie der Antragsteller vorliegend dagegen wendet, dass eine Baugenehmigung ohne ihr Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2012 OVG 10 S 4.21 , juris Rn. 3; Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2010 VG 3 L 312/08 , S. 2 BA). Nach § 71 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) kann die Gemeinde die Ersetzung ihres Einvernehmens nicht gesondert angreifen, sondern muss stattdessen mit dem Widerspruch gegen die das Einvernehmen ersetzende (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 BbgBO) Baugenehmigung vorgehen. § 71 Abs. 3 Satz 3 BbgBO sieht insoweit ausdrücklich vor, dass diesem Widerspruch der Gemeinde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers damit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 71 Abs. 3 Satz 3 BbgBO ausgeschlossen, kann dahingestellt bleiben, ob dasselbe Ergebnis auch schon aus § 212a Abs. 1 BauGB folgt (vgl. zur Frage, ob sich § 212a Abs. 1 BauGB auf die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erstreckt, wenn es an einer landesrechtlichen Regelung fehlt: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. März 1999 1 M 405/99 , juris Rn. 6; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 212a Rn. 2).

Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in seiner kommunalen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verletzt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016  OVG 10 S 16.15 , juris Rn. 76; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Dezember 2017  VG 5 L 445/17 -, juris Rn. 26).

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten  das Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung andererseits  gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens abzustellen. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen die Baugenehmigung ist dabei in Ansehung der gesetzlichen Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB regelmäßig nur dann Raum, wenn sich bereits aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die geltend gemachten Rechte des Dritten ergeben (st. Rspr. des OVG BerlinBrandenburg, vgl. Beschluss vom 10. März 2022 OVG 10 S 23.231 , juris Rn. 8; Beschluss vom 3. März 2020  OVG 2 S 57.18 , juris Rn. 16; Beschluss vom 29. April 2019  OVG 10 S 17.19 , juris Rn. 6).

Für die Gemeinde, die sich gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens wehrt, gilt angesichts der in § 71 Abs. 3 Satz 3 BbgBO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers nichts anderes. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung ist deshalb insbesondere nicht schon dann geboten, wenn die Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung, etwa wegen des sich abzeichnenden Erfordernisses einer Beweisaufnahme, als offen einzustufen sind (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Januar 2019 2 B 289/18 , juris Rn. 13). Insofern ist vielmehr wie auch sonst  eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung vorzunehmen.

Diesen Maßstab zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn bei summarischer Prüfung bestehen schon keine gewichtigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners (dazu 1.). Aber auch eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (dazu 2.).

1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BbgBO soll die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde ersetzen, wenn die Gemeinde ihr nach den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung oder des Baugesetzbuchs erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat; liegt wie hier ein Fall des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, ist das fehlende Einvernehmen zu ersetzen.

Die formellen Ersetzungsvoraussetzungen wurden eingehalten. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller vor Ersetzung des Einvernehmens angehört und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einen Monats erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden (vgl. § 71 Abs. 2 BbgBO). Die Entscheidung ist zudem in der Baugenehmigung ausführlich begründet worden (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 2 BbgBO).

Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Ersetzung des Einvernehmens waren bei summarischer Prüfung gegeben. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hat der Antragsteller sein Einvernehmen rechtswidrig versagt. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagen. Solche lagen hier nicht vor, weil sich das Vorhaben an dem genehmigten Standort als bauplanungsrechtlich zulässig erweist.

Anwendung findet § 35 Abs. 1 BauGB. Denn der genehmigte Antennenmast mit Outdoorsystemtechnik soll im Außenbereich errichtet werden, wo er nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig ist, da er der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient. Dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB einschließlich der hierbei zu prüfenden „Ortsgebundenheit“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 4 C 2.12 , juris Rn. 11 ff.) vorliegen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich im Übrigen ohne weiteres aus den Genehmigungsunterlagen (vgl. insbesondere die funktechnische Begründung des Vorhabens, S. 130 bis 139 der Verwaltungsvorgänge). Dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden, macht der Antragsteller weder geltend noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Die danach allein noch in Rede stehende Frage, ob die Erschließung des Vorhabens ausreichend gesichert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ist, ist aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu bejahen.

Die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Welche Anforderungen dafür zu stellen sind, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt von Art und Umfang des Vorhabens ab. Bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist insoweit zu beachten, dass sich die Privilegierung nach der Gesetzesformulierung („die ausreichende Erschließung“) auch in den Erschließungsanforderungen niederschlägt. Das bedeutet, dass bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, ein dem Verkehrsbedarf des Vorhabens zwar noch genügender, aber „außenbereichsmäßiger“ Standard ausreicht. Es müssen allerdings auch insoweit gewisse Mindestanforderungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass das Grundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist, die wie Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im öffentlichen Interesse im Einsatz sind, dass die vorhandene Zuwegung durch den vom Vorhaben voraussichtlich zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr nicht überlastet wird, und dass es nicht zu einer Schädigung des Straßenzustands kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 4 C 30.84 , juris Rn. 20; OVG des Landes SachsenAnhalt, Urteil vom 24. März 2021 2 L 79/17 , juris Rn. 151; Beschluss vom 29. Januar 2010 2 M 226/09 , juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2019 9 CS 19.581 , juris Rn. 23; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 2013 12 ME 275/12 , juris Rn. 53)

Ausweislich der Genehmigungsunterlagen soll die Zuwegung zum Vorhaben hier über einen bereits vorhandenen zweispurigen Feldweg führen, welcher von der L_____ abzweigt und von dort etwa 100 bis 120 Meter in nördliche Richtung an der Waldkante entlangläuft. Nach insgesamt etwa 50 Metern grenzt der Weg an das Vorhabengrundstück. Die in einer Tiefe von zuletzt gemessenen - 5,19 Metern asphaltierte Zufahrt zur L_____ sowie der erste Teil des im Übrigen unbefestigten Weges führen über das im Privateigentum stehenden Flurstück 3_____, das letzte Stück des Weges führt über das im Eigentum des Antragstellers stehende Flurstück 3_____. Ausweislich des amtlichen Lageplans wird das Flurstück 3_____ für die Zuwegung in einem Umfang von 105 m² und das Flurstück 3_____ in einem Umfang von 18 m² beansprucht (vgl. den amtlichen Lageplan auf S. 67 der Verwaltungsvorgänge).

Soweit der Antragsteller erstmals im Erörterungstermin unter Hinweis insbesondere auf einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 29. November 2023 (S. 68 der Verwaltungsvorgänge) Zweifel an der Darstellung der Flurstücke im amtlichen Lageplan (S. 67 der Verwaltungsvorgänge) geäußert und geltend gemacht hat, die genehmigte Zuwegung verlaufe tatsächlich nicht über den vorhandenen Feldweg, sondern über den Acker, ist dem im Eilverfahren nicht weiter nachzugehen. Die allerdings augenfälligen Abweichungen zwischen dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster einerseits und dem amtlichen Lageplan andererseits hat das Kataster- und Vermessungsamt des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 nachvollziehbar damit erläutert, dass die Übernahme des im Grenzfeststellungsverfahren am 19. Oktober 2023 festgestellten Grenzverlaufs in das Liegenschaftskataster noch in Bearbeitung sei. Der Antragsteller habe dem zu berichtigenden Grenzverlauf aber bereits zugestimmt. Diesen Ausführungen hat der Antragsteller im Eilverfahren nichts mehr entgegengesetzt. Soweit danach überhaupt noch Restzweifel hinsichtlich der Grenzen der betroffenen Flurstücke bzw. des Verlaufs der in Rede stehenden Zuwegung bestehen, bleibt deren Aufklärung einem etwaigen Hauptsachverfahren vorbehalten.

Der weitere Einwand des Antragstellers, der vorhandene Feldweg erfülle mangels hinreichendem Ausbauzustand in tatsächlicher Hinsicht inHinnicht die Anforderungen an eine ausreichende Erschließung, überzeugt bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht.

Der Umstand, dass es sich größtenteils um einen unbefestigten Feldweg handelt, schließt die Annahme einer gesicherten Erschließung zunächst nicht generell aus. So erfolgt etwa auch die Erschließung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich herkömmlicherweise über landwirtschaftliche Wirtschaftswege oder auch über Feld- oder Waldwege, die nicht asphaltiert oder in ähnlicher Weise befestigt sind. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dies je nach Art und Umfang des in Rede stehenden Vorhabens und den örtlichen Gegebenheiten ausreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 4 C 48.81 , juris Rn. 16 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2019 9 CS 19.581 , juris Rn. 30).

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass gerade die Beurteilung der Tragfähigkeit und des Ausbauzustands des Feldweges ohne eine Ortsbesichtigung letztlich nicht abschließend geklärt werden kann. Eine entsprechende Beweiserhebung durch Augenschein scheidet indes im Eilverfahren regelmäßig aus. Dies gilt unabhängig davon, ob die Durchführung eines Ortstermins verwaltungsprozessual zulässig und hätte der Antragsteller seine diesbezüglichen Einwände nicht erst im Erörterungstermin vorgebracht im konkreten Einzelfall möglich gewesen wäre. Denn die Durchführung einer Beweisaufnahme im Eilverfahren entspricht weder dem Sinn und Zweck des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzielenden Verfahrens noch verleiht Art. 19 Abs. 4 GG einem Beteiligten einen Anspruch auf die Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf die Tatsachenermittlung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28. Juli 2022 2 B 139/22 , juris Rn. 14).

Anhand der danach allein in den Blick zu nehmenden Aktenlage, namentlich einer angenommenen Wegbreite von etwa 3 Metern (vgl. den Lageplan auf S. 9 der Verwaltungsvorgänge) und des Ausbauzustands des Weges, wie er sich aus der am 4. November 2024 gefertigten Fotodokumentation des Antragsgegners (S. 203 bis 207 der Verwaltungsvorgänge) ergibt, hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Zuwegung die Mindestanforderungen für das hier konkret in Rede stehende Vorhaben erfüllt.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Tragfähigkeit der Fläche in Abrede stellt. Insoweit ist ihm zwar zuzugeben, dass eine Begutachtung der Tragfähigkeit seitens des Antragsgegners in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert ist. Angesichts des nach Fertigstellung des Vorhabens lediglich zu erwartenden Zu- und Abfahrtverkehrs von ein bis zwei Fahrten pro Jahr mit einem Transporter von 3,5 t (vgl. S. 249 der Verwaltungsvorgänge) darf indes bezweifelt werden, dass diesbezüglich eine nähere Betrachtung überhaupt erforderlich war. Dafür, dass der Feldweg einen solchen Verkehr nicht zulassen oder ihm nicht standhalten könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die Zuwegung nach den Angaben des Antragstellers bereits bisher mit landwirtschaftlicher Bewirtschaftungstechnik befahren wird (vgl. S. 2 der gemeindlichen Stellungnahme vom 11. Dezember 2024), ohne dass sie offensichtlich Schaden genommen hat.

Entgegen der Annahme des Antragstellers hat die Kammer aufgrund der Erkenntnislage im Eilverfahren auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass eine ausreichende Erreichbarkeit des Vorhabenstandorts mit Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen gegeben ist.

Das Bebauungsrecht verlangt diesbezüglich nicht schlechthin, dass das Grundstück mit den entsprechenden Großfahrzeugen erreichbar sein muss. Vielmehr genügt es im Regelfall, dass die die wegemäßige Erschließung vermittelnde Verkehrsanlage für Kraftfahrzeuge der in Rede stehenden Art überhaupt befahrbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob dies nur für Personen- und kleiner Kraftfahrzeuge zutrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 8 C 33.91 , juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. April 2019 1 CS 19.261 , juris Rn. 16). Warum hier etwas anderes gelten sollte, ist auch vor dem Hintergrund der Art des Vorhabens nicht ersichtlich. Bereits im Brandschutztechnischen Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass die zu errichtende Anlage nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist und eine Personengefährdung im Übrigen aufgrund der Aufstellung (freies Feld, kein Zaun um die Anlage) weitgehend ausgeschlossen werden kann (vgl. S. 86 der Verwaltungsvorgänge). Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige nachvollziehbar auch spezielle Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr nicht für erforderlich gehalten hat (vgl. S. 89 der Verwaltungsvorgänge). Das überzeugt ohne weiteres, zumal entsprechende Flächen auch nach den Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung nur bei Gebäuden und auch dort nur insoweit verlangt werden, als für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 BbgBO). Die Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (MRFIFw) finden ebenfalls keine Anwendung. Hinzu kommt, dass sich die zu wartende Systemtechnik der Anlage anders als etwa bei einer Windenergieanlage  am Boden befindet, so dass auch für den Fall eines gesundheitlichen Notfalls beim Wartungspersonal keine Personenrettung aus höheren Lagen erforderlich ist. Schließlich bestanden auch aus Sicht des mit der Prüfung nach § 16 Abs. 1 der Brandenburgischen Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) beauftragten Prüfingenieurs für Brandschutz, der auch die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr zu berücksichtigen hat (vgl. § 17 Abs. 1 BbgBauPrüfV), keine Bedenken gegen das Vorhaben (vgl. S. 145 ff. der Verwaltungsvorgänge).

Nach alledem ist auf Grundlage des Erkenntnisstands des Eilverfahrens davon auszugehen, dass eine Erreichbarkeit des Vorhabenstandorts mit (kleineren) Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen ausreicht. Diese dürfte selbst dann gegeben sein, wenn die vorhandene Breite des Weges keinen Gegenverkehr erlauben sollte; denn ein solcher ist angesichts der nur seltenen Nutzung des Weges im Brand- oder Rettungsfall ohnehin nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass der Weg ohne Kurven verläuft, bis zum Vorhabengrundstück nur etwa 50 Meter lang und jedenfalls ausweislich der vorhandenen Lichtbilder  auch sonst eher übersichtlich ist.

An der Annahme einer ausreichenden Erschließung ändert nach alledem auch der Einwand des Antragstellers nichts, dass der in Rede stehende Antennenmast nicht unmittelbar neben dem Weg errichtet werde. Das mag zwar zutreffen. Die daraus seitens des Antragstellers gezogene Schlussfolgerung, im Falle eines Rettungseinsatzes müsse unbefestigte Ackerfläche überfahren werden, was mit normalen Fahrzeugen nicht möglich sei, überzeugt indes nicht ohne weiteres. Im Gegenteil spricht aus Sicht der Kammer Vieles dafür, dass diese auf wenige Meter begrenzte Strecke, sofern dies überhaupt erforderlich werden sollte, von Rettungskräften zu Fuß zu bewältigen ist.

Die Annahme einer ausreichenden Erschließung scheitert schließlich auch nicht in rechtlicher Hinsicht daran, dass die Beigeladene für die im Rahmen der Zuwegung zu überquerenden Flurstücke über kein öffentlich-rechtlich oder dinglich abgesichertes Wegerecht, sondern lediglich über eine schuldrechtliche Vereinbarung mit dem Eigentümer des Flurstücks 3_____ verfügt.

Zur gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gehört allerdings nicht nur die Sicherung in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht. Damit ist gemeint, dass die Zuwegung auf Dauer zur Verfügung stehen muss. Hierzu bedarf es einer besonderen rechtlichen Absicherung, wenn das Grundstück wie hier keine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Dabei reicht eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Eigentümer nicht aus. Vielmehr muss die Zufahrt entweder öffentlich-rechtlich, also durch Baulast, oder dinglich, etwa durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit, gesichert sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988  4 C 54.85 , juris Rn. 14; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2010 OVG 2 N 40.10 , juris Rn. 3; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 2 B 289/18 –, Rn. 19, juris).

Eine solche liegt hier unstreitig nicht vor. Der Antragsgegner geht aber zu Recht davon aus, dass die dauerhafte Sicherung des Zugangs zur L691 aufgrund der Duldungspflichten aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) gewährleistet ist.

Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 TKG kann der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 2 ist, u. a. die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 2). Gleiches gilt, wenn das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht, wie ein Verkehrsweg genutzt wird, ohne als solcher gewidmet zu sein (Wirtschaftsweg), und der Benutzung keine wichtigen Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen (Nr. 3). Nach Absatz 2 der Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks nach Absatz 1 dessen Überfahren nicht verbieten, wenn die Überfahrt zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erneuerung von Telekommunikationslinien auf einem anderen Grundstück notwendig ist.

Soweit der Antragstellers verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift geäußert hat, greifen diese nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die hier in Rede stehenden Duldungspflichten zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. zu § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG a. F.: BVerfG, Beschluss vom 25. August 1999 1 BvR 1499/97 , juris Rn. 8 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2004 V ZR 292/03 , juris Rn. 12; Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG/TTDSG, 4. Auflage 2023, § 134 Rn. 3).

Aus Sicht der Kammer spricht bei summarischer Prüfung zudem Vieles dafür, dass hinsichtlich des im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücks die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 i. V. m. § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TKG vorliegen. Insoweit dürfte es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die tatsächliche Nutzung als Weg und nicht etwa darauf ankommen, für welche Zwecke die Fläche verpachtet ist (vgl. Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG/TTDSG, 4. Auflage 2023, § 134 Rn. 30). Wichtige Gründe der öffentlichen Sicherheit, die der Nutzung des Weges entgegenstehen, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die für die Zuwegung beanspruchte Fläche nicht als Verkehrsweg, sondern als Ackerland anzusehen wäre, weil sie als solches verpachtet ist, ergäbe sich nichts anderes. Denn in diesem Fall wäre § 134 Abs. 2 i. V. m. § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG zur Anwendung zu bringen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks liegt nicht vor.

Vorlage der Regelung des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG war § 906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für die Frage der Zumutbarkeit ist danach nicht die physische Beschaffenheit des Grundstücks, sondern dessen Nutzbarkeit maßgeblich. Allein der Umstand, dass es zu einer Substanzverletzung kommt, reicht mithin für die Annahme einer Unzumutbarkeit nicht aus, sofern die Nutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Die Grenze der Zumutbarkeit ist vielmehr erst erreicht, wenn die Nutzung des Grundstücks aus Sicht eines verständigen Durchschnittsbenutzers in seiner in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2004 V ZR 292/03 , juris Rn. 11; Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG/TTDSG, 4. Auflage 2023, § 134 Rn. 10 ff.; Schütz, in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Auflage 2021, § 76 Rn. 10 ff.).

Gemessen daran wird das im Eigentum der Gemeinde stehende Flurstück durch das habjährliche Überfahren des Grundstücks mit einem Transporter zu Wartungszwecken nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn insoweit wäre auch im Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden 18 m² des Flurstücks derzeit auch von dem pachtenden Landwirt tatsächlich als Weg genutzt werden, Ackerbau hier also nicht stattfindet. Zudem ist die Beigeladene verpflichtet, die Zuwegung während der Bauphase durch Baggermatratzen vor Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. Ziffer 1 der Auflagen zur Baugenehmigung).

Soweit der Antragsteller meint, dass die betroffene Fläche infolge der Duldungspflicht als Ackerland dauerhaft nicht mehr zur Verfügung stehe und in diesem Zusammenhang etwaige Schadensersatzansprüche seines Pächters befürchtet, begründet auch dies keine unzumutbare Beeinträchtigung. Bereits die Annahme des Antragstellers erweist sich als unzutreffend. Sowohl der Antragsteller als auch sein Pächter sind durch § 134 TKG nicht gehindert, zukünftig andere Nutzungsentscheidungen für die betroffene Fläche mit der Folge zu treffen, dass sich die Frage der Duldungspflicht neu stellen würde.

Der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindliche Lageplan (vgl. S. 9 der Verwaltungsvorgänge) deutet im Übrigen zwar darauf hin, dass das gemeindliche Flurstück während der Bauphase auch außerhalb des vorhandenen Feldwegs als Vormontage- und Kranaufstellfläche genutzt werden soll. Auch diesbezüglich ergibt sich aber aller Voraussicht nach eine Duldungspflicht des Antragstellers aus § 134 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Denn die Nutzung der in Rede stehenden Fläche als Ackerfläche wird nur für wenige Wochen beeinträchtigt. Dass das für den Antragsteller unzumutbar sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Beigeladene auch insoweit Baggermatratzen verwendet und verpflichtet ist, nach Abschluss der Bauarbeiten den vorherigen Zustand wiederherzustellen (vgl. Ziffer 1 der Auflagen zur Baugenehmigung).

Hinsichtlich des Flurstücks 3_____, das im Privateigentum steht, folgt eine Duldungspflicht aus § 134 Abs. 2 i V. m. § 134 Satz 1 Nr. 2 TKG. Die Nutzbarkeit des Grundstücks, das auch derzeit als Zuwegung genutzt wird, wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

Soweit der Antragsteller unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (vgl. S. 12 des in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vorhandenen Gerichtsbescheids vom 10. Mai 2022) davon ausgeht, im Bereich der Zufahrt zur L 691 seine eine weitergehende Befestigung des Weges erforderlich, weshalb kein reines „Überfahren“ im Sinne des § 134 Abs. 2 TKG mehr vorliege, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens bedarf es entsprechender Befestigungsmaßnahmen nicht. Der Antragsgegner hat insoweit im Erörterungstermin klargestellt, dass den in der Baugenehmigung unter Ziffer 10 enthaltenen Auflagen nicht entnommen werden könne, seitens der Beigeladenen seien weitere Befestigungsmaßnahmen vorzunehmen. Es handle sich lediglich um eine Beschreibung des Zustands, den entsprechende Zuwegungen nach den Vorgaben des Landesbetriebs für Straßenwesen stets aufzuweisen hätten (vgl. S. 2 f. der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 9. Oktober 2025). Dementsprechend geht der Antragsgegner auch in der Begründung der angegriffenen Baugenehmigung ausdrücklich davon aus, dass seitens der Beigeladenen „keine baulichen Maßnahmen zur Wegeertüchtigung erforderlich“ sind (vgl. S. 4 der Baugenehmigung).

Die Kammer hat schließlich keinen Zweifel daran, dass die danach aller Voraussicht nach anzunehmende Duldungspflicht der betroffenen Grundstückseigentümer zu einer unmittelbaren Gestattung der Nutzung von Gesetzes wegen führt, die gleichwohl dies in der Praxis weiterhin üblich ist (vgl. Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG/TTDSG, 4. Auflage 2023, § 134 Rn. 16) keiner weiteren Umsetzung in Form einer schuldrechtlichen Vereinbarung oder gar einer dinglichen Sicherung bedarf (vgl. Schütz, in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Auflage 2021, § 76 Rn. 7). Die mit § 134 TKG im Hinblick auf den Mobilfunknetzausbau verfolgten Beschleunigungsziele (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Januar 2021, BT-Drs. 19/26108, S. 333) könnten nicht erreicht werden, wenn man davon ausginge, dass die Regelung lediglich einen gegebenenfalls einzuklagenden Anspruch auf Gestattung statuierte.

Für das hier gefundene Verständnis des § 134 TKG spricht zudem, dass die Ampel-Regierung im Rahmen der von ihr beabsichtigten BauGB-Novelle einen § 247a BauGB einführen wollte, nachdem für Vorhaben im Außenbereich, die der Versorgung mit öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen, § 35 Abs. 1 Nr. 3 mit der Maßgabe gelten sollte, dass die ausreichende Erschließung als gesichert gilt. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs vom 30. September 2024 heißt es (BT-Drs. 20/13091, S. 100):

„(…) Bei Telekommunikationslinien ist die Erreichbarkeit gesichert. Denn für den Fall, dass das Vorhabengrundstück nicht unmittelbar an das öffentliche Straßennetz angebunden ist, sondern nur durch Überfahren eines anderen Grundstücks im Sinne des § 134 Absatz 1 TKG zu erreichen ist, sieht § 134 Absatz 2 TKG für den Eigentümer des anderen Grundstücks eine entsprechende Duldungspflicht vor. Die Duldungspflicht besteht zwar nur im Rahmen des Notwendigen. Gleichwohl wirkt sie unmittelbar kraft Gesetzes und stellt damit sicher anders als bei schuldrechtlichen Vereinbarungen , dass für das Vorhaben die Erschließung gesichert ist. Mit der vorgeschlagenen Fiktion soll diesem Umstand Rechnung getragen und zugleich verhindert werden, dass darüber hinaus wie in der bisherigen Praxis bisweilen üblich eine grundbuchrechtliche Sicherung eines Wegerechts gefordert wird.“

Auch wenn der Gesetzentwurf nach dem Scheitern der Bundesregierung nicht weiterverfolgt wurde, stützen die dort angestellten Erwägungen weiterhin das aufgezeigte Verständnis der Kammer, wonach eine Duldungspflicht des § 134 Abs. 1 oder Abs. 2 TKG die darüberhinausgehende dingliche Absicherung entbehrlich macht.

Bestehen nach alledem keine gewichtigen Zweifel an der gesicherten Erschließung des Vorhabens, muss der Antrag des Antragstellers erfolglos bleiben.

2. Ein anderes Ergebnis ergibt sich im Übrigen auch nicht, wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vor dem Hintergrund einer im Klageverfahren möglicherweise erforderlichen Beweiserhebung zum Verlauf oder Zustand der Zuwegung für offen hielte. Die für diesen Fall durchzuführende reine Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus.

Insoweit ist zunächst die in § 71 Abs. 3 Satz 3 BbgBO zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen, wonach das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung regelmäßig höher zu bewerten ist als das Aussetzungsinteresse der Gemeinde, die sich gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens wehrt. Mit Blick auf die nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, verfolgt der Gesetzgeber darüber hinaus besondere Beschleunigungsziele, wie sie etwa in § 134 TKG Ausdruck gefunden haben. Diese gesetzgeberischen Ziele würden unterlaufen, wenn sich in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen Streit über die Anwendung und den Umfang der in § 134 Abs. 1 und Abs. 2 TKG statuierten Duldungspflicht besteht, das Aussetzungsinteresse des Dritten bereits bei offenen Erfolgsaussichten durchsetzen würde. Hinzu kommt für den vorliegenden Fall, dass der Antragsteller vordringlich finanzielle Interessen verfolgt. Grundsätzliche Einwände gegen die Nutzung der Zuwegung hat der Antragsteller jedenfalls im Verwaltungsverfahren  nämlich gar nicht geltend gemacht; er wollte die Nutzung seines Grundstücks lediglich nicht entschädigungslos hinnehmen. In diesem Sinne hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und der Beigeladenen allein an der Preisanpassungsklausel gescheitert sei (vgl. Stellungnahmen des Antragstellers vom 11. Dezember 2024, S. 237 der Verwaltungsvorgänge, und vom 1. April 2025, S. 251 der Verwaltungsvorgänge). Finanzielle Bedenken rechtfertigen indes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers schon deshalb nicht, weil ihm für den Fall einer von vorn herein unzulässigen Nutzung seines Grundstücks bzw. einer durch eine zulässige Nutzung verursachten unzumutbaren Beeinträchtigung zivilrechtliche Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche (etwa nach § 134 Abs. 3 TKG) zustehen. Insoweit drohen dem Antragsteller durch eine vorläufige Verwirklichung des Vorhabens selbst dann keine unzumutbaren Nachteile, wenn sich die Baugenehmigung im Nachhinein als rechtswidrig erweisen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei sich das Gericht an Ziffer 9.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung aus dem Jahr 2025) orientiert. Der dort angegebene Streitwert von 20.000 Euro bei Ersetzung des Einvernehmens einer Gemeinde ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung: