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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.11.2025 – VG 5 L 599/25.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1120.5L599.25.00
Tenor§
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des zur Vertretung bereiten Herrn Rechtsanwalts B_____ bewilligt.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Auf Grund des gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG gefassten Übertragungsbeschlusses entscheidet die Kammer.
Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, weil die Antragstellerin i.S.d. Gesetzes mittellos ist und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1358/25.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2025 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet.
Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag – wie hier – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Hs. VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - Juris Rn. 99).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr erweist sich die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung aller Voraussicht nach als rechtmäßig.
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag der Antragstellerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, weil die Antragstellerin in Griechenland internationalen Schutz genießt.
Dem Unzulässigkeitsverdikt steht auch kein höherrangiges Recht entgegen.
Insbesondere schließt Art. 4 EU-GR-Charta (GRC) das auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsverdikt im vorliegenden Falle nicht aus. Ausgeschlossen wäre eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur, wenn dem Antragsteller im Staat der Schutzgewährung die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen die Gewährleistungen des Art. 4 GRC droht (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. – und Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. -).
Vorliegend droht keine Verletzung von Art. 4 GRC.
Gegen eine Verletzung von Art. 4 GRC streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 34 -; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – Juris Rn. 19).
Die Anwendung dieser Vermutung ist nicht disponibel, sondern zwingend (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Rn. 41).
Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Gericht nimmt gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die Gründe des Bundesamtsbescheides und auf die Urteile des BVerwG vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – und vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 -.
Die in den o.g. Urteilen des BVerwG getroffene Prognose ist auch auf die Personengruppe der jungen, alleinstehenden, arbeitsfähigen und gesunden Frauen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland zu übertragen. Insoweit folgt das Gericht der Einschätzung durch das VG Würzburg (Beschluss vom 18. August 2025 – W 4 S 25.33868 – Juris Rn. 32 - 37) und durch das VG Regensburg (Beschluss vom 7. Oktober 2025 – RO 13 S 25.33980 – Juris).
Die Antragstellerin tritt der Übertragbarkeit dieser Prognose unter Berufung auf mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen entgegen. Sie macht dabei im Wesentlichen geltend, dass alleinstehende, arbeitsfähige Frauen als vulnerabel zu qualifizieren seien. Aus dieser Vulnerabilität folge, dass nicht gesichert sei, dass sie durch eigene Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen erzielen könnten und dass Obdachlosigkeit drohe bzw. der Verweis auf die verfügbaren Unterkünfte unzumutbar sei.
Alleinstehende, gesunde, arbeitsfähige Frauen sind nicht eo ipso als vulnerabel zu qualifizieren. Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auch in Dublin- oder Drittstaatenfällen unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU zu bestimmen. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten „die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien“. Vergleichbares ist in Art. 20 Abs. 3 der Anerkennungs-RL 2011/95/EU geregelt; nach Absatz 4 der Norm muss diesbezüglich ausdrücklich eine „Einzelprüfung“ durchgeführt werden. Auch hieraus ergibt sich, dass für die Frage der Vulnerabilität immer auf die individuellen Umstände der Person abzustellen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – A 4 S 2182/22 – Juris Rn. 6). Alleinstehende Frauen sind vor diesem Hintergrund nicht schon a priori als vulnerable Personen einzustufen (Bayerischer VGH, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 – Juris Rn. 43). Es ist auch anhand der aktuellen Erkenntnismittel (AIDA, Länderbericht: Griechenland, Stand 2023; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt – Griechenland, 30. Juli 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“, 11. August 2023) nicht ersichtlich, dass Frauen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, in erheblichem Ausmaß größeren Risiken ausgesetzt sind als Männer (VG Regensburg, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – RO 13 S 25.33980 – Juris Rn. 37).
Folgerichtig scheidet Vulnerabilität als Grundlage dafür aus, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Frauen abzusprechen, dass sie durch eigene Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des griechischen Arbeitsmarktes ein Existenzminimum erarbeiten können. Dies gilt umso mehr, als trotz hoher Arbeitslosigkeit eine hohe Nachfrage an Arbeitnehmern, insbesondere von Ausländern, besteht, wobei zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Jahres nicht weniger als 400.000 Stellen offen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – Juris Rn. 47).
Auch sonst führen die Bedingungen des griechischen Arbeitsmarktes nicht dazu, dass Frauen anders als Männer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können und dadurch in eine Art. 4 GRC widersprechende Notlage geraten. Maßgeblich ist dabei, dass die unionsrechtliche Vermutung für eine Art. 4 GRC konforme Behandlung nicht schon dann widerlegt ist, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der Grundbedürfnisse sichergestellt ist. Vielmehr erfordert die Widerlegung, dass die Befriedigung dieser Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – Juris Rn. 20).
Die Prognose der beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass Frauen anders als Männer bei der Existenzsicherung auf dem griechischen Arbeitsmarkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit scheitern, lässt sich mit Blick auf die hierzu zugänglichen Arbeitsmarktdaten nicht stellen.
Dabei mag zutreffen, dass die Chancen von Frauen schlecht stehen, als ungelernte Arbeitskräfte im Baugewerbe, wo auch Tagelöhner häufiger beschäftigt werden, eine Arbeit zu finden. Allerdings schlägt das Baugewerbe bei der Zahl von in Griechenland Beschäftigten mit lediglich 5% zu Buche. Demgegenüber beschäftigen der Tourismus- und Gastronomiesektor ca. 22% aller Arbeitnehmer (EURES, Arbeitsmarktinformation: Griechenland, Stand 24. Februar 2025) und die Landwirtschaft 12,4% (Hellenische Republik, Griechenland in Deutschland, Fakten und Zahlen, Essen und Landwirtschaft, stand 17. November 2025).
Auf den Tourismus- und Gastronomiesektor entfallen auch 16,5 Prozent aller offenen Stellen, deren absolute Zahl im zweiten Quartal 2024 bei 54.000 lag (vgl. GTAI: Arbeitsmarkt Griechenland, abgerufen im Oktober 2025). Dafür, dass Frauen den Arbeitsbedingungen im Tourismus- und Gastronomiesektor nicht gewachsen sind, fehlen jedwede Anhaltspunkte. Statistische Daten zum Anteil weiblicher Arbeitnehmer spezifisch in der griechischen Tourismus- und Gastronomiebranche werden zwar – soweit ersichtlich - nicht erhoben. Soweit solche Angaben jedoch verfügbar sind, zeigen sie einen signifikant überproportionalen Anteil weiblicher Beschäftigter auf. So machen in den Ländern des globalen Südens, wo die Arbeitsbedingungen tendenziell härter sind, Frauen ca. 75% der Beschäftigten im Tourismus aus (Brot für die Welt: „Starke Frauen – Starker Tourismus“ vom 7. April 2022).
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Beschäftigung in der Landwirtschaft für Frauen ungeeignet ist. Von den über 300.000 registrierten Landwirten sind in Griechenland rund 46% Frauen, wobei Frauen 33% aller Junglandwirte sind. Laut dem griechischen Ministerium für ländliche Entwicklung und Landwirtschaft machen Frauen die Mehrheit (53,48%) der Begünstigten von europäischen Programmen aus (IK Bäuerinnen Österreich: „Frauen in der europäischen Landwirtschaft“, Stand April 2023, Frauen in der europäischen Landwirtschaft | baeuerinnen.at - Bäuerinnen international).
Erweisen sich diese Branchen als auch für Frauen geeignet, ist die Wahrscheinlichkeit, dort auch einen Arbeitsplatz zu finden, besonders hoch. Denn gerade in Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – Juris Rn. 49).
Schließlich fehlen valide Hinweise darauf, dass der griechische Arbeitsmarkt generell für Frauen weniger aufnahmefähig ist. Dieser Einschätzung steht auch nicht die Studie des UNHCR aus dem Jahr 2023 zur Situation von Asylbewerbern und Schutzberechtigten in Griechenland (UNHCR, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023) entgegen, wonach der Anteil der Befragten, welcher angab, in den letzten vier Wochen gearbeitet zu haben, bei den Männern spürbar höher lag, als bei den Frauen. Denn diese Diskrepanz ließ sich ausweislich der Studie damit erklären, dass ein erheblich geringerer Anteil der Frauen (51 Prozent) dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung standen (bei den Männern lag der Anteil bei 80 Prozent), während der andere Teil überhaupt nicht nach einer Arbeit suchte, sondern stattdessen beispielsweise Aufgaben der (Kinder-)Betreuung übernahm (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2025 – W 4 S 25.33868 – Juris Rn. 37).
Ebenso wenig droht der Antragstellerin Obdachlosigkeit, weil etwa der Verweis auf Obdachlosen- oder Behelfsunterkünfte unzumutbar wäre.
Schutzberechtigte müssen sich auch auf behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps verweisen lassen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nicht unzumutbar. Dies gilt auch für nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, BVerwGE 184, 1-58, Rn. 83). Auch weibliche Schutzberechtigte müssen sich auf die vorgenannten Unterkünfte verweisen lassen (BVerwG, a.a.O. Rn. 89). Denn der Umstand, dass diese Unterkünfte von Männern bewohnt werden, begründet für sich genommen keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Soweit eingewandt wird, dass in informellen Unterkünften eine größere Gefahr bestehe, Opfer von sexuellen Übergriffen zu werden, wird dieser Einwand nicht den Anforderungen an die Widerlegung der unionsrechtlichen Vermutung gerecht. Hierzu sind objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben erforderlich (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88). Um ein erhebliches Risiko sexueller Übergriffe in den in Betracht kommenden (Not-)Unterkünften anzunehmen, bedarf es deshalb konkreter Substantiierung (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, BVerwGE 184, 1-58, Rn. 89). Hieran gebricht es. Die Antragstellerin zeigt an keiner Stelle eine Erkenntnisquelle auf, die aktuell den Schluss auf beachtliche Wahrscheinlichkeit sexueller Übergriffe in solchen (Not)Unterkünften zulässt. Soweit ersichtlich wird in diesem Zusammenhang lediglich auf das Urteil des VG Ansbach vom 28. Januar 2021 (– AN 17 K 18.50329 –) Bezug genommen. Das VG Ansbach begründet seine Annahme damit, dass Frauen pandemiebedingt auf dem Arbeitsmarkt kaum Fuß fassen könnten und deshalb praktisch nur in informellen Unterkünften längerfristig ein Obdach fänden, gleichzeitig aber Berichte existierten, wonach es in Flüchtlingscamps zu sexuellen Übergriffen komme. Die Kombination beider Risiken verbiete es, Frauen in Griechenland dauerhaft auf informelle Unterkünfte zu verweisen. Bereits die schon geschilderte Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt hindert, die damalige Prognose unverändert auf die gegenwärtigen Verhältnisse zu übertragen. Es kommt hinzu, dass die beiden, vom VG Ansbach zitierten Berichte über sexuelle Übergriffe aus dem Jahre 2019 stammen, sie deshalb jene Aktualität eingebüßt haben, derer es für die Widerlegung der unionsrechtlichen Vermutung bedarf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 10 LA 264/19 -: Aktualität nach Ablauf von drei Jahren verneinend). Aktuelle Hinweise auf sexuelle Übergriffe sind nicht ersichtlich. Demgegenüber weisen aktuelle Erkenntnisse darauf hin, dass es mehrere Programme u.a. für die Unterbringung für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt. So können diese z.B. am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – RO 13 S 25.33980 – Juris Rn. 35 unter Bezugnahme auf BFA, a.a.O. Seite 42).
Abschiebungsverbote liegen nicht vor.
Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Im Falle einer Abschiebung nach Griechenland droht keine konventionswidrige Behandlung. Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85). Diese Vermutung wird nach dem Vorstehenden vorliegend nicht widerlegt.
Ebenso wenig greift ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in sichere Drittstaaten, wozu auch Griechenland als Mitglied der EU gehört, auch insoweit nicht (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, BVerfGE 94, 49-114, Rn. 186).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).