Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.11.2025 – VG 3 L 683/25

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1127.3L683.25.00

Tenor§

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird mit folgender Maßgabe abgelehnt:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller befristet bis zum 31. Dezember 2025 in eine den Mindestanforderungen an die Menschenwürde entsprechende Unterkunft einzuweisen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in eine den Mindestanforderungen an die Menschenwürde entsprechende Unterkunft einzuweisen,

ist mit der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe unbegründet.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.

Nach § 13 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) sind die Gemeinden als Sicherheitsbehörden verpflichtet, eine mit einer eingetretenen oder drohenden Obdachlosigkeit verbundene Störung der öffentlichen Ordnung und Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die für den Obdachlosen selbst drohenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen. Sie müssen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahrenlage treffen. Diese Pflicht erfüllen die Sicherheitsbehörden insbesondere durch die Einweisung eines Obdachlosen in eine den Mindestanforderungen genügende Unterkunft, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. August 2016 - 3 L 396/16 -, n. v., S. 2 ff. BA).

Zwar dürfte der Antragsteller - in tatsächlicher Hinsicht - obdachlos sein. Obdachlos ist derjenige, der ohne Unterkunft ist bzw. dem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. August 2016 3 L 396/16 , S. 2 BA; VG Augsburg, Beschluss vom 20. Juli 2016 - Au 7 E 16.1013 -, juris Rn. 18). Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben seit circa zwei Jahren obdachlos und ihm wird nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, in welchem er seit einigen Tagen behandelt wird, eine ständige oder auch nur vorübergehende Unterkunft nicht zur Verfügung stehen. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 2025, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Zuweisung einer Unterkunft vom 25. November 2025 abgelehnt wurde. Danach wurde die Mietwohnung des Antragstellers im Juni 2024 geräumt, so dass er ab dem 19. Juni 2024 in die Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose der Stadt L_____ in B_____ eingewiesen wurde. Diese Einweisung wurde mehrfach, zuletzt bis zum 15. Oktober 2024, verlängert, sodann aber vorzeitig zum 8. Oktober 2024 beendet.

Auch dürfte entgegen der Auffassung des Antragsgegners eine Verpflichtung zur Einweisung des Antragstellers in eine (Obdachlosen-)Unterkunft nicht wegen einer fehlenden Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit zu verneinen sein. Zwar wird vertreten, dass es an dieser Voraussetzung etwa dann fehlt, wenn der Obdachlose beharrlich gegen die innere Ordnung einer ihm zugewiesenen Einrichtung verstößt und deshalb zur Aufrechterhaltung dieser Ordnung sein Nutzungsverhältnis beendet werden muss. In diesem Fall soll die Pflicht der Sicherheitsbehörde zur (anderweitigen) Unterbringung des Obdachlosen grundsätzlich erst dann wieder aufleben, wenn der Obdachlose gegenüber der Behörde in substantiierter und glaubwürdiger Weise nachweist, dass sich seine mangelnde Fähigkeit oder Willigkeit zur Einfügung in einer gemeinschaftlichen Einrichtung im positiven Sinne gewandelt hat und er in Zukunft die Gewähr für ein gemeinschaftsverträgliches Unterbringungsverhalten bietet (vgl. VG München, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - M 22 E 02.2459 u.a. -, juris Rn. 53 f.). Selbst wenn man sich dem anschließen wollte, ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnistand des Eilverfahrens vorliegend nicht anzunehmen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit in diesem Sinne in beharrlicher Art und Weise gegen die innere Ordnung der Gemeinschaftsunterkunft verstoßen hat. Hierfür sind grundsätzlich mehrfache, wiederholte und nachhaltige Verstöße erforderlich (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 13. März 2015 6 B 10/15 , juris Rn. 4). Vorliegend ist es ausweislich der Begründung des ablehnenden Bescheids des Antragsgegners zu einem einmaligen Vorfall im Umfeld der Gemeinschaftsunterkunft gekommen. Danach soll der Antragsteller im Oktober 2024 eine sexuelle Nötigung gegenüber einer Mieterin im Gebäude, in dem sich die Unterkunft befindet, begangen haben. Das insoweit eingeleitete strafrechtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zudem ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragsgegners noch aus der sonstigen Aktenlage, wie sich der Vorfall im Einzelnen zugetragen haben soll und sich die Verdachtsmomente gegen den Antragsteller darstellen. Der Antragsgegner hat auch die Antragserwiderung nicht zum Anlass genommen, hierzu näheres auszuführen. Vor diesem Hintergrund kann nach dem Sach- und Kenntnisstand des Eilverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen derart schwerwiegenden Vorfall gehandelt haben könnte, der den Antragsgegner zur Beendigung der Einweisung berechtigen bzw. einer erneuten Unterbringung in der Unterkunft von vornherein entgegenstehen würde. Unabhängig davon hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung selbst Möglichkeiten aufgezeigt, den Antragsteller anderweitig unterzubringen.

Allerdings besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten bzw. eine Verpflichtung der Sicherheitsbehörde zur Einweisung in eine (Obdachlosen-) Unterkunft nur, soweit und solange er die mit der Obdachlosigkeit für ihn selbst einhergehende Gefahr nicht aus eigenen Kräften oder mit Hilfe Dritter wie etwa der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. August 2016 VG 3 L 396/16 , S. 3 BA, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2016 - OVG 1 S 71.16 , S. 2 BA; VG München, Beschluss vom 1. Februar 2008 - M 22 S 08.376 -, juris Rn. 18). Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen. Es obliegt in erster Linie dem Obdachlosen selbst, sich um entsprechenden Wohnraum zu bemühen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 20. Juli 2016 - Au 7 E 16.1013 -, juris Rn. 19; VG Osnabrück, Beschluss vom 13. März 2015 - 6 B 10/15 , juris Rn. 2).

Vorliegend wurde schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller in der Vergangenheit von sich aus das Erforderliche getan hat, um eine Wohnung zu finden und dadurch seine Obdachlosigkeit zu vermeiden bzw. zu beenden. Dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 2025 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller jedenfalls in der Zeit der letzten Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft (19. Juni 2024 bis 8. Oktober 2024) keinerlei Nachweis über eine aktive Wohnungssuche erbracht hat. Dem ist der Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht entgegengetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nach der Beendigung der Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft entsprechende Bemühungen unternommen hat. In seinem Antrag vom 25. November 2025 führt er zwar aus, derzeit zur Selbsthilfe nicht in der Lage und mittelos zu sein. Er habe keinerlei Möglichkeiten, selbst eine Wohnung oder Unterkunft zu mieten, insbesondere sich auf dem freien Wohnungsmarkt kurzfristig eine Wohnung zu verschaffen. Eine Wohnungssuche sei - auch angesichts der Wohnungsnot - praktisch aussichtlos. Aus diesem Vorbringen folgt jedoch ersichtlich nicht, dass er sich bislang ernsthaft und vergeblich um eine Wohnung bemüht hat. Es kann auch nicht angenommen werden, dass ihm dies von vornherein unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Insofern ist in finanzieller Hinsicht zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller nach seinen Ausführungen bis Dezember 2025 Arbeitslosengeld II bewilligt wurde. Daher ist davon auszugehen, dass der Grundsicherungsträger, sofern sich der Kläger um einen angemessenen Wohnraum bemüht hätte, auch die entsprechenden Kosten für die Unterkunft und Heizung übernommen hätte (vgl. § 22 SGB II). Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger Bemühungen um eigenen Wohnraum aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wären. Zwar gibt er an, dass er sich vor Kurzem einer Operation unterziehen lassen musste und insgesamt in einem schlechten Allgemeinzustand sei. Auch wurde ausweislich des vorgelegten Beschlusses des Amtsgerichts Lübben am 26. November 2025 ein Betreuer bestellt, da der Antragsteller aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht ausreichend in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Es ist aber weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass diese Einschränkungen bereits seit Oktober 2024 bestanden und nicht etwa erst aktuell eingetreten sind.

Da die vom Amtsgericht Lübben angeordnete Betreuung auch Behörden- und Sozialleistungsangelegenheiten sowie Wohnungsangelegenheiten umfasst, ist im Übrigen davon auszugehen, dass es dem Antragsteller jedenfalls über seinen Betreuer möglich sein wird, nunmehr - in Abstimmung mit dem Grundsicherungsträger bzw. gegebenenfalls anderweitig zuständigen Sozialleistungsträgern - zeitnah eine eigene Unterkunft zu finden.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur befristeten Einweisung in eine den aus dem Tenor ersichtlichen Anforderungen entsprechende Unterkunft dient vor diesem Hintergrund lediglich dazu, dem Antragsteller bzw. dessen Betreuer Zeit zu verschaffen, eigeninitiativ nach Wohnraum zu suchen. Die befristete Einweisung erscheint dabei in Ansehung des zu erwartenden Abstimmungsbedarfs mit den Sozialleistungsträgern vonnöten. Darüber hinaus wäre ein Verbleib auf der Straße mit Blick auf die Jahreszeit bzw. die aktuellen Witterungsbedingungen mit einer Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers verbunden.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für eine Obdachloseneinweisung der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, zum einen da die Rechtsverfolgung aufgrund der vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO), zum anderen weil der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung: