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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.12.2025 – VG 3 L 696/25.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1216.3L696.25.00

Tenor§

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird abgelehnt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat selbst darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Eilverfahren eine Vorlagepflicht auch für das letztinstanzlich entscheidende Gericht nicht besteht. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass eine im Hauptsachverfahren eventuell notwendige Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Interessenabwägung im Eilverfahren Berücksichtigung findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 14 ff.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 94 Rn. 22). Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für eine dem Charakter des Eilverfahrens ohnehin widersprechende Aussetzung, zumal der Fall von der Beantwortung europarechtlicher Zweifelsfragen auch nicht entscheidungserheblich abhängt (dazu sogleich unter II.).

II. Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 3. Dezember 2025 (VG 3 K 1572/25.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2025 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG) i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), dass sich das Gericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügt, sondern die Frage der Offensichtlichkeit - wenn es sie bejahen will - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klärt. Es hat dabei zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen und sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG), der Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG) und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 AsylG) als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

1. Aus Sicht des Gerichts hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Antragstellerin bereits zu Recht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil die Antragstellerin nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin meint, bei der geltend gemachten Bedrohung durch den Bruder des ehemaligen Partners der Antragstellerin handle es sich nicht per se um einen asylfremden Grund, vermag das Gericht sich dem nicht anzuschließen. Denn eine Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale liegt insoweit ersichtlich nicht vor. Gegenteiliges hat selbst die Antragstellerin nicht behauptet. Im Übrigen hat die Antragstellerin in der Anhörung beim Bundesamt selbst angegeben, ihr Heimatland nicht wegen der von ihr geschilderten Bedrohungen, sondern aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben (vgl. S. 6 der Niederschrift über die Anhörung).

Aber selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vorlägen, würde sich die Entscheidung des Bundesamts jedenfalls auf Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Antragstellerin gegen etwaige Bedrohungen des Bruders ihres ehemaligen Partners interner Schutz bzw. eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zur Verfügung steht.

In Kenia leben über 50 Millionen Menschen. Das Land hat eine Fläche von knapp 600.000 km². Ein zentrales Melderegister existiert ebenso wenig wie eine Meldepflicht. Bei dieser Ausgangslage bietet die Anonymität der Großstädte - sofern gewünscht - Raum für Rückzug (vgl. AA, Auskunft an das VG Cottbus vom 3. Dezember 2024; BAMF, Länderreport Kenia, Stand 09/2021, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kenia, Stand: 17. Juli 2018, S. 25; AA, Auskunft an das BAMF vom 23. September 2010; st. Rspr. des VG Cottbus, vgl. etwa Urteile der 5. Kammer vom 14. Februar 2025 - VG 5 K 1609/24.A -, und vom 31. Januar 2025 - VG 5 K 924/24.A -, n. v.). Vor diesem Hintergrund kann bereits offensichtlich nicht angenommen werden, dass der Bruder ihres ehemaligen Partners überhaupt die Möglichkeiten hätte, die Antragstellerin in Kenia aufzuspüren, zumal er hinsichtlich des Umstands einer Rückkehr der Antragstellerin nach Kenia sowie des Zeitpunkts und des Zielorts in jeder Hinsicht desorientiert wäre. Dass der Bruder ihres ehemaligen Partners zu einer  landesweiten Verfolgung der Antragstellerin entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, zeigt sich zudem offensichtlich daran, dass die letzte Bedrohung der Antragstellerin nach deren eigenen Angaben im Frühjahr 2023, mithin mehr als ein Jahr ihrer Ausreise, stattgefunden haben soll (vgl. S. 6 der Niederschrift über die Anhörung). Die Antragstellerin hat dementsprechend selbst eingeräumt, dass es ihr durch einen Umzug und einen Wechsel der Handynummer bereits vor ihrer Ausreise gelungen sei, den Bedrohungen erfolgreich zu entgegen. Insoweit ist nicht ersichtlich, warum ihr dies im Falle einer Rückkehr nicht erneut möglich sein sollte.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin demgegenüber der Auffassung zu sein scheint, auch das offensichtliche Vorhandensein internen Schutzes rechtfertige jedenfalls aus europarechtlichen Gründen keine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, überzeugt dies nicht. Uneinigkeit besteht in der Rechtsprechung lediglich darüber, ob dieser Fall nationalrechtlich unter § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (so etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Februar 2025 - A 8 K 190/25 -; juris Rn. 17 ff.; VG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2025 - 22 L 161/25 -, juris Rn. 9 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - W 8 S 24.31888 -, juris Rn. 20 ff.) oder - wie es die erkennende Einzelrichterin in ständiger Rechtsprechung handhabt - unter § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu fassen ist. Für die Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) kommt es darauf nicht an. Bestehen - wie hier - aufgrund gesicherter Herkunftslandinformationen offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes bzw. einer inländischen Fluchtalternative, liegen jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. e der Asylverfahrensrichtlinie vor. Ob darüber hinaus - was die Antragstellerin bezweifelt - auch die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie bejaht werden können, erweist sich insoweit nicht als entscheidungserheblich. Angesichts dessen wäre die von der Antragstellerin beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof selbst im Hauptsacheverfahren nicht in Betracht zu ziehen gewesen.

Dass das Bundesamt ausschließlich § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zur Anwendung gebracht hat, steht der Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seitens des Gerichts auch nicht entgegen. Der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe der Nr. 1 und Nr. 2 des § 30 Abs. 1 AsylG begegnet keinen erheblichen rechtlichen Bedenken. Bereits unter der Geltung des § 30 AsylG a. F. war ein „Austausch“ von Offensichtlichkeitsgründen nach überwiegender, wenn auch nicht unumstrittener Auffassung der Verwaltungsgerichte zulässig. Soweit daran Kritik bestand, bezog sich diese im Wesentlichen darauf, dass nach alter Rechtslage der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe des § 30 Abs. 1 AsylG a. F. und des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG a. F. erhebliche Auswirkungen insbesondere auf die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung hatte. Dieses Problem stellt sich nach neuer Rechtslage jedenfalls in Bezug auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr. Sowohl was die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als auch was den Ausschlusstatbestand nach § 30 Abs. 2 AsylG n. F. betrifft, werden diese Offensichtlichkeitsgründe gleichbehandelt, sodass durch den „Austausch“ keine Verschlechterung der Rechtsposition des Schutzsuchenden droht (VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 - 4 L 353/24.WI.A -, juris Rn. 28; vgl. auch Heusch, in: BeckOK, AuslR, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 Rn. 16).

2. Es bestehen auch nicht etwa deshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil für die Antragstellerin angesichts der bei ihr vorliegenden HIV-Infektion ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen wäre.

Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zunächst vollumfänglich auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Ergänzend ist mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Eilverfahren Folgendes auszuführen:

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Hinblick auf Krankheiten liegen diese Voraussetzungen nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungsstandards nicht möglich oder unzureichend ist oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine an sich verfügbare Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris Rn. 13). Die danach erforderliche wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands liegt nicht schon dann vor, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen und/oder die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland ist. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stellt allein den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben sicher (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 21. Juni 2013 - Au 7 K 13.30077 -, juris Rn. 50). Schutzbegründend sind deshalb nur außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. Februar 2025  VG 9 K 1033/23.A , juris S. 10 UA).

a. Dass es zu solchen im Falle der Antragstellerin alsbald nach einer unterstellten Rückkehr nach Kenia kommen könnte, ist bereits nicht ersichtlich. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Befundberichten vom 23. September 2024, vom 18. Juni 2025 und vom 10. Dezember 2025.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2 Buchst. c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder den Schweregrad der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2 Buchst. c Satz 3 AufenthG).

Dem genügen die von der Antragstellerin eingereichten Bescheinigungen nicht. Aktuell ist bei der Antragstellerin eine HIV-Erkrankung der Stufe „A1“ diagnostiziert. Dabei handelt es sich um die früheste und mildeste Kategorie in der Einteilung des CDC-Klassifikationssystems von 1993 für HIV-Infektionen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. November 2020 - VG 5 K 1786/18.A -, S. 3 UA unter Hinweis auf Robert-Koch-Institut, HIV-Infektion/AIDS-Ratgeber „Klinische Symptomatik“, Stand: November 2018). Die Fachärztin berichtet von einer erfolgreichen antiretroviralen Therapie, die die Viruslast der Antragstellerin unterhalb der Nachweisgrenze gehalten hat. Sie erklärt weiter, dass diese Therapie mit dem Medikament Juluca fortgeführt werden sollte, verhält sich aber nicht dazu, welchen Einfluss es in welchem Zeitraum auf den Gesundheitszustand der Klägerin hätte, wenn die Medikation wegfiele. Davon, dass es zeitnah, namentlich innerhalb des im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in den Blick zu nehmenden Zeitraums, zu einer erheblichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragstellerin kommen könnte, kann auf dieser Grundlage nicht ausgegangen werden.

b. Ungeachtet dessen erachtet es das Gericht aber auch schon nicht als beachtlich wahrscheinlich, dass es der Antragstellerin bei einer unterstellten Rückkehr nach Kenia nicht gelingen könnte, die Medikation fortzusetzen.

HIV-Erkrankungen sind in Kenia grundsätzlich behandelbar und antiretrovirale Medikamente waren - jedenfalls bis vor Kurzem - kostenfrei und in allen größeren Ortschaften sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum erhältlich (vgl. nur VG Cottbus, Beschluss vom 11. März 2025 - VG 5 L 100/25.A -, S. 4 BA m. w. N.). Die Antragstellerin selbst verweist unter Berufung auf einen Bericht des Finish Immigration Service vom 4. August 2025 darauf hin, dass sich von den etwa 1,4 Millionen HIV-Infizierten in Kenia im Jahr 2022 94 % in Behandlung befanden, wobei 78 % antiretrovirale Medikamente erhielten. Diese - durch die der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel bestätigten - Zahlen machen deutlich, wie niedrigschwellig in Kenia der Zugang zu HIV-Medikamenten ausgestaltet ist.

Soweit die Antragstellerin davon ausgeht, diese Situation habe sich geändert, nachdem die USA zu Beginn des Jahres die Aussetzung US-amerikanischer Hilfeleistungen beschlossen hätten, verhilft auch dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg.

Dem von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Bericht des Bundesamts vom 30. Juni 2025 lässt sich zunächst lediglich entnehmen, dass Hilfeleistungen und Projekte in Afrika, die u. a. zum Kampf gegen HIV/AIDS verwendet wurden, durch das Ausbleiben der US-Mittel teilweise massiv eingeschränkt oder beendet werden mussten. In Kenia seien bereits im ersten Quartal des Jahres 2025 mehr als 3.500 Mitarbeitende im Gesundheitswesen betroffen gewesen, die in von USAID unterstützten Programmen gearbeitet hätten. Mehr als 1.200 Pflegekräfte, HIV/AIDS-Beratende oder Schwangerschaftsberatende seien entlassen worden. Inwieweit sich diese „Entlassungswelle“ allerdings auf die Verfügbarkeit von Medikamenten ausgewirkt hat, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.

Soweit der Finish Immigration Service in seinem Bericht vom 4. August 2025 darauf verweist, dass 70 % der Mittel für die HIV/AIDS-Behandlung in Afrika von ausländischen Geldgebern stammten und sich die Entscheidung des US-Präsidenten bereits in der Weise ausgewirkt habe, dass es u. a. in Kenia zu Unterbrechungen der Verfügbarkeit antiretroviraler Medikamente gekommen sei, bleibt nicht nur unklar, woher diese Einschätzung stammt und ob sie nach wie vor aktuell ist; es ergibt sich insbesondere nicht, ob die angesprochenen Versorgungsengpässe sich auch auf das von der Antragstellerin verwendete Medikament Juluca beziehen. Auf die Verfügbarkeit anderer - in dem Bericht konkret angesprochener - Präparate kommt es nicht an, da die Antragstellerin mit diesen offenbar nicht behandelt wird.

Hinzu kommt, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist, dass und in welchem Umfang das staatliche AIDS-Bekämpfungsprogramm in Kenia überhaupt (noch) von US-amerikanischer Unterstützung abhängig ist. Immerhin haben einem Bericht des SPIEGEL vom 26. November 2025 zufolge viele bisherige Empfängerstaaten von Hilfsgeldern bereits damit begonnen, sich auf die neue Finanzlage einzustellen und verstärkt auf inländische Investitionen zu setzen. So sollen mehr als zwei Dutzend Staaten ihre Gesundheitsbudgets und ihre Ausgaben für HIV-Programme zuletzt deutlich gesteigert haben (vgl. https://www.spiegel.de/wissenschaft/uno-nennt-kuerzungen-bei-hiv-mitteln-in-bericht-von-unaids-verheerend-a-627f3e04-5e4b-4848-9f27-1993a16f8924). Darauf, dass dies auch Kenia der Fall sein dürfte, deutet ein Bericht von UNAIDS vom 1. April 2025 hin. In diesem heißt es, dass die kenianische Regierung bemüht ist, die Gesundheitsversorgung HIVErkrankter weiter aufrechtzuerhalten. Sowohl Präventions- als auch Versorgungsangebote konnten danach - wenn auch nicht zu 100 % - fortgesetzt werden. Außerdem habe die kenianische Regierung versichert, dass das Land über ausreichende Vorräte an Produkten und Technologien zur HIV Bekämpfung verfüge.

Dass eventuell entstandene Versorgungsengpässe - zu denen es im Hinblick auf Medikamente im Übrigen von Zeit zu Zeit auch in Deutschland kommt -längerfristig bestehen, ist schließlich auch deshalb nicht wahrscheinlich, weil davon auszugehen sein dürfte, dass die fehlenden US-Mittel jedenfalls teilweise von anderer Seite ausgeglichen wurden und werden. So hat etwa jüngst die Bundesregierung nicht nur die Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation mit einer Milliarde Euro für den Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria (vgl. https://www.bmz.de/de/aktuelles/aktuelle-meldungen/weltgesundheitsgipfel-274284), sondern auch weitere 2,5 Millionen Euro für das UNAIDS-Programm zugesagt, nachdem sie in diesem Jahr bereits drei Millionen für das Programm bereit gestellt hatte (vgl. https://www.aerzteblatt.de/news/deutschland-gibt-25-millionen-euro-fur-aids-programm-der-un-b9244b73-097e-428f-bff3-74bc56c41ef6).

Aber selbst wenn man ungeachtet des Vorstehenden davon ausgehen wollte, dass die Klägerin das von ihr verwendete Medikament in Kenia in der aktuellen Situation nicht mehr kostenlos erlangen könnte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn abgesehen von der Möglichkeit, sich einen Medikamentenvorrat anzulegen, dürfte die Versorgung der Antragstellerin mit antiretroviralen Medikamenten für einen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausreichenden Zeitraum schon deshalb gesichert sein, weil sie sich um die Gewährung von Rückkehrförderung nach dem REAG/GARP-Programm bemühen könnte. Neben einem Einmalbetrag von 1.000 Euro pro Person kann diese auch medizinische Unterstützung für bis zu drei Monate nach Ankunft in Höhe von maximal 2.000 Euro umfassen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/). Im Übrigen ist die Antragstellerin erwerbsfähig und kann zusätzlich auf die Unterstützung ihrer in Kenia lebenden Verwandtschaft zählen. Dafür, dass HIV-Medikamente in Kenia auch für entsprechend finanziell leistungsfähige Personen - zu denen danach nach dem Vorstehenden auch die Antragstellerin zählt - nicht mehr erhältlich sind, liefern die vorhandenen Erkenntnismittel keinerlei Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).