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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.12.2025 – VG 7 L 625/25.A

7. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1217.7L625.25.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 1418/25.A) gegen die Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes in der Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2025 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

I.

Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 13. Januar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Januar 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Seine Einreise erfolgte auf dem Landweg, wobei er sich u.a. in Italien aufgehalten hatte.

Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab er im Wesentlichen an, dass er in Somalia geboren worden und wie sein Vater somalischer Staatsangehöriger sei, wobei seine Mutter aus Gambia stamme. Er habe Somalia schon im frühen Kindesalter verlassen und habe dann in Gambia gelebt, er habe aber weder in Somalia noch in Gambia jemals Personaldokumente besessen, und er sei in Gambia auch nicht registriert oder angemeldet gewesen. Er habe sich in beiden Ländern nicht politisch betätigt und habe auch keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt.

Nach Ablauf der Überstellungsfrist für eine Rückkehr nach Italien führte das Bundesamt hinsichtlich des Antragstellers ein Erstasylverfahren durch und erließ mit Datum vom 14. März 2018 einen Bescheid, in dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Abschiebungsverbote wurden verneint und eine Abschiebung nach Somalia oder in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Hiergegen erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nahm der Antragsteller die Klage zurück, woraufhin das Verwaltungsgericht Potsdam unter Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage und teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Beklagte durch Urteil vom 1. September 2022 (VG 1049/18.A) verpflichtete, dem Antragsteller den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Diese Entscheidung stützte das Gericht darauf, dass dem Antragsteller als somalischen Staatsangehörigen in Somalia ein ernsthafter Schaden aufgrund des bestehenden bewaffneten Konflikts drohen würde.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2025 erkannte das Bundesamt dem Antragsteller den subsidiären Schutzstatus zu und verwies auf das zuvor genannte Urteil.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 informierte die Bundespolizeiinspektion F_____ die Beklagte darüber, dass sich der Antragsteller bis zum 20. Februar 2024 in der Republik Gambia aufgehalten habe und im Besitz eines gambischen Passes gewesen sei.

Das Bundesamt leitete daraufhin ein Rücknahme-/Widerrufsverfahren hinsichtlich des zuerkannten subsidiären Schutzes ein und forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 2025 zur Mitwirkung auf.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 erklärte das Bundesamt gegenüber dem Antragsteller, dass beabsichtigt sei, den ihm zuerkannten subsidiären Schutz zurückzunehmen und festzustellen, dass ihm kein anderweitiger Schutzstatus zuerkannt werden könne. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Juni 2025 ließ der Antragsteller vortragen, dass er sich bemüht hätte, Dokumente zu seiner Person zu erhalten. Wie er bei seiner Anhörung vorgetragen habe, sei seine Mutter gambische Staatsangehörige. Dem Antragsteller sei nicht klar gewesen, dass die Registrierung auf den Vornamen „S_____“ gelautet habe. Er sei auch als 10 Jahre älter registriert gewesen. Namen und Nationalität der Eltern seien sonst so, wie er es in der Anhörung angegeben habe bis auf den Nachnamen. Er sei nach seinem Großvater „M_____“ gerufen worden, der Name „A_____“ gehöre zum Clan. Der Vater sei verstorben, zu seiner Mutter habe er über eine dritte Person endlich wieder Kontakt bekommen und habe sie nach Dokumenten gebeten. Er sei nunmehr von gambischen Behörden anerkannt worden und habe einen Pass erhalten. Er arbeitete hier durchgehend als Sanitär- und Heizungsfachhelfer; er sei gut integriert, spreche sehr gut Deutsch und habe hier seinen Lebensmittelpunkt seit 2013.

Mit Bescheid vom 18. September 2025 nahm das Bundesamt die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vom 25. Oktober 2022 (Az.: 5608103-273) zurück (Nummer 1 des Bescheides) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nummer 2). In Nummer 3 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach § 73 Abs. 4 bzw. § 73 Abs. 5 AsylG zurückzunehmen sei, da die getroffene Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht habe bzw. infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden sei. Der Antragsteller habe bei seiner Anhörung angegeben, dass er somalischer Staatsangehöriger sei, und hierauf habe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam beruht, das Bundesamt zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu verpflichten. Da er jedenfalls auch die gambische Staatsangehörigkeit besitze – was er bei seiner Anhörung nicht angegeben habe – sei die Zuerkennung des Schutzstatus zu Unrecht erfolgt, denn er sei auf eine Rückkehr nach Gambia zu verweisen gewesen, da ihm dort kein ernsthafter Schaden drohe. Wegen einer Täuschung durch den Antragsteller stehe auch die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils einer Rücknahme nicht entgegen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, da die täuschungsbedingt fehlerhafte Feststellung der Schutzzuerkennung nicht in andere Rechtsbereiche, insbesondere des Ausländer- und Sozialrechts, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortwirken dürfe. Der vom Bundesamt festgestellte Schutzstatus sei Grundlage für eine Aufenthaltserlaubnis und diese wiederum sei Anknüpfungspunkt für eine Vielzahl von begünstigenden Regelungen und Leistungen und den Zugang für Integrationskursen, wobei die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts gebunden sei. In besonderem Maße sei zu berücksichtigen, dass ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 53 AufenthG nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG schwer wiege, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht habe.

Der Antragsteller hat am 15. Oktober 2025 Klage erhoben (VG K 1418/25.A) und zeitgleich den streitgegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen im Schreiben vom 10. Juni 2025 an das Bundesamt und betont, dass aufgrund der Angabe der gambischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter bei seiner Anhörung immer die Möglichkeit im Raum gestanden habe, dass auch er diese Staatsangehörigkeit besitze.

Der Antragsteller beantragt schriftlich sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 1418/25.A) gegen die Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes in der Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2025 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach den §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wie im Sachbericht geschehen auszulegen. Entgegen des wörtlich gestellten Antrages begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung und nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Rücknahmeentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid. Denn da ein Fall des § 73 Abs. 7 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) vorliegt, hat die Klage nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich aufschiebende Wirkung; sie entfällt vorliegend aber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin. Nicht streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die in Nummer 2 des Bescheides vom 18. September 2025 geregelte Verneinung von Abschiebungsverboten, denn insoweit geht es dem Antragsteller im Hilfsantrag der Klage um eine Verpflichtung der Antragsgegnerin und dementsprechend nicht um die Suspendierung eines belastenden Verwaltungsaktes. Dass im hiesigen Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinaus auch eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt wird, lässt sich weder aus dem wörtlich gestellten Antrag noch aus der Begründung entnehmen, die sich nur gegen die Rücknahmeentscheidung richtet.

Der dementsprechend auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist ohne Weiteres zulässig und auch begründet.

Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies verfolgt den Zweck, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst sein soll, so dass sie einzelfallbezogen darlegen muss, warum eine besondere Dringlichkeit vorliegt, die einem Abwarten der Bestandskraft des Verwaltungsaktes entgegensteht. Diesen Maßstäben wird die vorliegende Begründung der Antragsgegnerin gerecht, denn sie legt dar, dass aufgrund einer angenommenen Täuschung durch den Antragsteller nicht hingenommen werden könne, dass die ausländer- und sozialrechtlichen Auswirkungen der zu Unrecht erteilten Schutzzuerkennung weiterhin fortbestehen. Ob diese Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist hingegen für die Formalie nach § 80 Abs. 3 VwGO unerheblich; es geht lediglich um das Bestehen einer einzelfallbezogenen Begründung einer Dringlichkeit.

In materieller Hinsicht fällt die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in dem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft unter Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte eine eigene Ermessensentscheidung und hat zunächst zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – so wie vorliegend – ein besonderes Interesse an der Vollziehung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens bestehen muss, damit bei anzunehmender Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes das Vollziehungsinteresse überwiegt. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht sich auf eine Besonderheit in zeitlicher Hinsicht und unterscheidet sich inhaltlich vom Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts (vgl. auch § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 –, BVerfGK 17, 228-235; BVerwG, Beschluss vom 5. November 2018 – 3 VR 1/18 –, juris, Rn. 24). Wegen der gesetzgeberischen Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, bedarf es daher objektiv eines besonderen Grundes, der es erfordert, dass die Rechtsfolgen des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes unverzüglich eintreten, da ein Zuwarten in der Hauptsache wegen schwerwiegender Folgen nicht hingenommen werden kann.

Vorliegend spricht zwar nach derzeitigem Erkenntnisstand Alles dafür, dass sich die Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig erweisen wird (dazu unter 1.), allerdings fehlt es an einem besonderen Vollziehungsinteresse im oben genannten Sinn (dazu unter 2.).

1. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Rücknahmeentscheidung bestehen zwar erhebliche Bedenken, dass sich diese – wie vom Bundesamt angenommen – auf § 73 Abs. 4 AsylG stützen lässt; sie wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder von § 73 Abs. 5 AsylG oder § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) getragen.

Nach § 73 Abs. 4 AsylG ist die Zuerkennung internationalen Schutzes zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie ihm auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte. Dies dürfte vorliegend nicht erfüllt sein. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller habe bei seiner Anhörung angegeben, dass er nur die somalische Staatsangehörigkeit besitze und damit verschwiegen und darüber getäuscht habe, dass er auch im Besitz der gambischen Staatsangehörigkeit sei, lässt sich aus den Angaben des Antragstellers ein Verschweigen oder gar Täuschen über wesentliche Tatsachen nicht erkennen. Denn es ist zwar richtig, dass der Antragsteller angegeben hatte, dass er somalischer Staatsangehöriger sei; er gab aber auch an, dass seine Mutter aus Gambia stamme. Wegen dieser Angabe drängte es sich auf, dass der Antragsteller aufgrund der Abstammung von seiner Mutter auch über die gambische Staatsangehörigkeit verfügt. Insofern hätte es hier nahe gelegen, dass das Bundesamt dieser Aussage weiter nachgeht. Ein bewusstes Täuschen über seine Staatsangehörigkeit lässt sich aus den Angaben des Antragstellers nicht herleiten.

Gleichwohl wird sich die Rücknahme mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen. Dabei muss hier nicht abschließend geklärt werden, ob tragende Rechtsgrundlage § 73 Abs. 5 AsylG oder § 48 Abs. 1 VwVfG ist, im Ergebnis wird eine Rücknahme zwingend sein, obwohl – wie oben dargelegt – ein bewusstes Täuschen des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU, der so auszulegen ist, „dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.05.2019, C-720/17, juris, Rn. 65). Hieraus folgt, dass es unionsrechtlich zwingend ist, einen zu Unrecht erteilten Schutzstatus abzuerkennen, was hier mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall ist, da der Antragsteller auch die gambische Staatsangehörigkeit besitzt und nicht ersichtlich ist, dass ihm in Gambia ein ernsthafter Schaden drohte oder jetzt droht. Denn nach eigenen Angaben hat der Antragsteller viele Jahre in Gambia gelebt, ohne dass ihm etwas zugestoßen ist, und aktuell hatte er sich nach Aktenlage sogar in Gambia aufgehalten und ist mit dem Flugzeug wieder in Deutschland eingereist.

2. Es fehlt aber an einem besonderen Vollziehungsinteresse entsprechend der o.g. Maßstäbe. Objektiv sind keine Gründe ersichtlich, die eine besondere Dringlichkeit erkennen lassen, wegen der eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Auch die von der Antragsgegnerin im Bescheid aufgeführten Argumente begründen kein derartiges besonderes Interesse.

Hauptsächlich stützt die Antragsgegnerin das besondere Vollziehungsinteresse darauf, dass der Antragsteller nicht die rechtlichen Vorteile der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus behalten soll, da er diesen durch Täuschung erlangt habe. Dies trägt aber nicht, da – wie oben dargelegt – eine wissentliche Täuschung nicht ersichtlich ist, da der Antragsteller die gambische Herkunft seiner Mutter angegeben hatte. Darüber hinaus meint die Antragsgegnerin, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die damit verbundene Erteilung eines Aufenthaltstitels sich gerade aufenthaltsrechtlich und auch im Hinblick auf sozialrechtliche Ansprüche auswirke. Bezüglich des aufenthaltsrechtlichen Arguments ist aber darauf hinzuweisen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorliegend ohnehin ausgeschlossen sind und somit hieraus keine besondere Dringlichkeit hergeleitet werden kann. Denn nach Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Antragsteller gegen asylrechtliche Entscheidungen einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben. Dies gilt gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. c) RL 2013/32/EU ausdrücklich auch für Entscheidungen zur Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß Art. 45 RL 2013/32/EU. Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern – unbeschadet des Absatzes 6 – den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (in Deutschland: Klage) und, wenn ein solcher Rechtsbehelf fristgemäß eingelegt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gestatten. Hiervon sieht Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU mehrere Ausnahmen vor, die dort aufgeführte Aufzählung ist abschließend. Liegt keine dieser Ausnahmen vor, darf die betroffene Person dementsprechend bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Bundesgebiet verbleiben. Vorliegend ist keine der in Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU genannten Ausnahmen erfüllt, so dass dem Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Verbleib im Bundesgebiet zu gestatten ist.

Soweit die Antragstellerin das besondere Vollziehungsinteresse darauf stützt, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht Sozialleistungen erhalten soll, die auf dem zu Unrecht erteilten Aufenthaltstitel beruhen, so könnte dies allenfalls dann eine besondere Dringlichkeit begründen, wenn der Antragsteller derartige Leistungen tatsächlich erhält. Dies legt die Antragsgegnerin aber nicht dar, sondern bezieht sich nur pauschal auf die Möglichkeit des Erhalts solcher Leistungen. Objektiv ist dafür aber vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller – was die Antragsgegnerin im Bescheid auch selbst annimmt – seit Januar 2013 durchgehend als Sanitär- und Heizungsfachhelfer arbeitet, nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.