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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.12.2025 – VG 6 K 1609/18
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1223.6K1609.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Zinsen für einen auf Grundlage eines Beitragsbescheides an den Beklagten gezahlten und nach erfolgter Bescheidaufhebung rückerstatteten Betrages.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G_____in 0_____ (G_____, F_____, F_____, 9_____, 9_____), das sich im Veranlagungsgebiet der vom Beklagten betriebenen öffentlichen, zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage befindet.
Mit Beitragsbescheid vom 2. Oktober 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das veranlagte Grundstück einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von insgesamt 22.679,70 € fest. Die vormalige Grundstückseigentümerin überwies den festgesetzten Betrag in Höhe von 22.679,70 € am 12. Dezember 2013 an den Beklagten unter Vorbehalt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 1. November 2013 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2017, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Dezember 2017 zugestellt wurde, nahm der Beklagte seinen Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 2. Oktober 2013 zurück und wies am 16. Februar 2018 die Auszahlung von insgesamt 22.679,70 € per Banküberweisung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers an.
Die am 22. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Cottbus seinerzeit anhängig gemachte Verpflichtungsklage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hatte, ihm die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren über den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2013 zu erstatten, wurde mit Urteil vom 3. Juli 2020 (Aktenzeichen: VG 6_____) rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schreiben vom 8. März 2018 bestätigte der Kläger den Erhalt des zurückerstattenden Betrages in Höhe von 22.679,70 € mit Wertstellung zum 2. März 2018 und beantragte gegenüber dem Beklagten zugleich die Erstattung von 6 % Zinsen p.a. im Sinne der §§ 236, 238 AO für die Zeit vom 12. Dezember 2013 bis zum 2. März 2018 in Höhe von insgesamt 6.316,67 €.
Mit hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21. März 2018, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. März 2018 zugestellt wurde, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vom 12. Dezember 2013 bis zum 2. März 2018 aus dem seinerzeit festgesetzten Kanalanschlussbeitrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für die Entstehung von Prozesszinsen in dem Verfahren nicht gegeben seien. Prozesszinsen entstünden gemäß § 236 Abs. 1 S. 1 AO erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens. Die Klage zum Aktenzeichen VG 6_____ sei allerdings erst am 22. Januar 2018 rechtshängig geworden, sodass für einen Großteil des beantragten Zinszeitraumes (und zwar für den Zeitraum vom 12. Dezember 2013 bis zum 21. Januar 2018) schon aus diesem Grund keine Prozesszinsen entstehen könnten. Aber auch für den Zeitraum ab der Rechtshängigkeit der Klage bis zur Auszahlung des Kanalanschlussbeitrages an den Kläger (also vom 22. Januar 2018 bis zum 2. März 2018) seien schon dem Grunde nach keine Prozesszinsen entstanden. Denn zum einen richte sich die dortige Klage nicht auf die Aufhebung des Beitragsbescheids in Bezug auf die Festsetzung der Beitragsforderung. Vielmehr sei die Klage auf die Aufhebung der im Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung zu den Vorverfahrenskosten unter gleichzeitiger Zuerkennung dieser Kosten gerichtet. Dieser auf eine Nebenforderung beschränkte Verpflichtungsantrag bilde keine Grundlage für die Entstehung von Prozesszinsen in Bezug auf die Beitragsforderung. Zum anderen sei für die Entstehung eines Anspruchs auf Prozesszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG für das Land Brandenburg i.V.m. § 236 AO nicht allein die Rechtshängigkeit einer gegen einen Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage genügend. Entscheidend sei vielmehr, dass ein Rückzahlungsanspruch als Leistungsbegehren mit einem entsprechenden Antrag bei Gericht anhängig gemacht worden sei. Voraussetzung für das Entstehen eines Zinsanspruchs sei das Vorliegen eines bezifferten Leistungsanspruchs auf Rückzahlung. Allein aufgrund des Anfechtungsantrags könne das Gericht den Beklagten nicht zur Erstattung verpflichten. Ein solcher Antrag sei in den oben genannten Verfahren weder mit Klageerhebung, noch im Nachgang im Wege der Klageerweiterung gestellt worden. Ein Anspruch auf Prozesszinsen sei damit für den gesamten Antragszeitraum schon dem Grunde nach nicht entstanden.
Mit Schreiben vom 24. April 2018 erhob der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten Widerspruch. Er begründet sein Vorbringen damit, dass es um die Verzinsung einer Hauptforderung aus einem Rückerstattungsbescheid gehe, der aufgrund eines ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ergangen sei. Über den Beitragsbescheid vom 2. Oktober 2013 habe der Beklagte gegen den Kläger einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 22.679,70 € festgesetzt. Mit Wertstellung vom 11. Dezember 2013 habe der Kläger den festgesetzten Kanalanschlussbeitrag überwiesen. Nachdem der Kläger Widerspruch erhoben und infolgedessen der Beklagte den Widerspruchsbegehren abgeholfen habe, habe er mit Wertstellung vom 2. März 2018 den seinerzeit vom Kläger überwiesenen Betrag an den Kläger zurücküberwiesen. Diese Überweisung sei ohne Zinsen erfolgt. Dem Kläger stehe in sinngemäßer Anwendung der §§ 233a, 238 AO für den Zeitraum eine Verzinsung zu. Nach dem § 49a VwVfG habe der Bürger im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsaktes im Hinblick auf erstattete Leistungen einen Anspruch auf Verzinsung vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich. Vorliegend finde zwar nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes im Rahmen kommunalabgabenrechtlicher Verwaltungsverfahren in seiner Gesamtheit keine Anwendung. Stattdessen gelte allerdings die Abgabenordnung entsprechend. Nach den §§ 233a, 238 AO habe der Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine Verzinsung in Höhe von einem halben Prozent für jeden Monat, für welchen er zu Unrecht zur Steuer herangezogen worden sei. Nichts Anderes habe dementsprechend auch vorliegend zu gelten, weil die Abgabenordnung im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung finde. Der Kläger habe daher für den Zeitraum vom 11. Dezember 2013 bis zum 2. März 2018 einen Anspruch auf Verzinsung des Betrages von 22.679,70 € in Höhe von letztlich 6 % p.a., was letztlich einem halben Prozent pro Monat entspreche. Eine derartige Verzinsung führe zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 6.316,67 €. Es gehe vorliegend mithin nicht um Prozesszinsen, sondern um Zinsen, die deswegen entstanden seien, weil der Beklagte unter Inanspruchnahme von Hoheitsrechten gegenüber dem Kläger einen rechtswidrigen Beitragsbescheid erlassen habe, auf den der Kläger, da seinem Widerspruch in diesem Falle keine aufschiebende Wirkung zukommen würde, habe Zahlung erbringen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2018, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. August 2018 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Zahlung von Erstattungszinsen für den Zeitraum von der Einzahlung des Beitrags bis zur Klageerhebung, noch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen für den Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Beitragsrückgewähr habe. Die allgemeine, verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift des § 49a VwVfG über die Erstattung und Verzinsung von Leistungen nach Rücknahme oder Widerruf des zugrundeliegenden Verwaltungsakts sei aufgrund der Ausschlussklausel des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG für das Land Brandenburg in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren des Landes Brandenburg nicht anwendbar. Stattdessen gölten gemäß § 12 Abs. 1 KAG für das Land Brandenburg die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend. Entgegen der Ansicht des Klägers finde die Vorschrift des § 233a AO über die Verzinsung von Steuererstattung jedoch keine Anwendung im hiesigen Fall. Denn der Verweis des § 12 Abs. 1 KAG auf die entsprechende Geltung der Abgabenordnung beziehe sich nicht auf alle Bestimmungen der Abgabenordnung. Insbesondere verweise § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG zwar auf die Geltung des § 233 AO, des § 234 AO und auch nachfolgender Vorschriften. Die Vorschrift des § 233a AO sei jedoch in dem Verweis gerade nicht enthalten und damit auf diesem Wege von der Anwendung ausgeschlossen. Im kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren des Landes Brandenburg bestehe damit keine gesetzliche Grundlage für die Zahlung von Erstattungszinsen. Aber auch die Voraussetzung des § 236 AO für die Leistung von Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge sei nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht erfüllt. Gemäß § 236 Abs. 1 AO sei der zu erstattende oder zu vergütende Betrag – vorbehaltlich des Abs. 3 – vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO sei Abs. 1 entsprechend anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsaktes erledigt habe. Das von dem Kläger gegen den Beklagten durchgeführte Klageverfahren zum Aktenzeichen VG 6K 137/18 sei jedoch nicht auf die Aufhebung eines Beitragsbescheides und die Erstattung oder Vergütung eines gezahlten Beitrags gerichtet gewesen. Klagegegenstand des genannten Verfahrens sei allein die im angefochtenen Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung zu den Kosten des Vorverfahrens. Dieser Klageantrag bilde keine Grundlage für die Entstehung von Prozesszinsen in Bezug auf die Beitragsforderung. Ein Anspruch auf Prozesszinsen sei damit schon dem Grunde nach nicht entstanden. Weitere Anspruchsgrundlagen für die Zahlung von Zinsen seinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar.
Mit seiner am 3. September 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass es hier nicht um Prozesszinsen gehe, wovon der Beklagte in seinem Bescheid vom 21. März 2018 fälschlicherweise ausgehe, sondern um Zinsen aufgrund der Bestimmungen der Abgabenordnung, die hier entsprechende Anwendung finde. Der Kläger sei unter Inanspruchnahme von Hoheitsrechten durch den Beklagten zur Zahlung eines Beitrages herangezogen worden, den er nicht geschuldet habe. Der Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid habe keine aufschiebende Wirkung gehabt. Deswegen seien dem Kläger nach der zitierten Norm, aber auch nach dem Rechtsstaatsprinzip, Zinsen für die Zeit zuzusprechen, während er dem Beklagten einen namhaften Kapitalbetrag zur Verfügung gestellt habe, auf den dieser keinen Anspruch gehabt hätte.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 21. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2018, den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger Zinsen in Höhe von 6 % p.a. aus 22.679,70 € für die Zeit vom 11. Dezember 2013 bis zum 2. März 2018, was einem Betrag von 6.316,67 € entspricht, zu erstatten.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Vorverfahren und führt er ergänzend aus, dass der Kläger in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage keinen Anspruch auf Erlass eines Bescheides über die Festsetzung von Erstattungszinsen habe. Gemäß § 233 S. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG würden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben sei. Im kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren des Landes Brandenburg existiere jedoch keine Vorschrift, die eine Verzinsung von Erstattungsbeiträgen nach Aufhebung des Heranziehungsbescheides außerhalb eines Klageverfahrens anordne. Ein Anspruch auf Zahlung von Erstattungszinsen im kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren des Landes Brandenburg könne nicht auf die Regelung des § 49a VwVfG gestützt werden. Denn die Anwendung des VwVfG sei durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG für das Land Brandenburg in solchen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden seien. Auch stehe die Vorschrift des § 233a AO nicht als gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung von Erstattungszinsen zur Verfügung. Eine Anwendung dieser Norm sei in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren des Landes Brandenburg ausgeschlossen. Denn die zentrale Verweisungsvorschrift des § 12 KAG enthalte in seinem Abs. 1 Nr. 5 lit. b zwar einen Verweis auf die Regelungen des § 233 AO sowie auf die Regelungen der §§ 234 ff. AO. Die Vorschrift des § 233a AO sei jedoch gerade von dem Verweis ausgenommen und damit nicht anwendbar. Dabei handele es sich auch nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um eine bewusste Auslassung, sodass für eine analoge Anwendung des § 233a AO kein Raum sei. Das Rechtsstaatsprinzip komme in seiner Eigenschaft als allgemeiner Rechtsgrundsatz ebenfalls nicht als unmittelbare gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Erstattungszinsen im vorgerichtlichen Verfahren in Betracht. Das Rechtsstaatsprinzip enthalte keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote. Es bedürfe vielmehr der Konkretisierung durch den Gesetzgeber. Damit sei es in erster Linie Sache des Gesetzgebers durch gesetzliche Vorschriften zu konkretisieren, ob und wann Erstattungszinsen zu zahlen seien.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 8. April 2020 (Beklagter) sowie vom 29. April 2020 (Kläger) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil sich die Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger dementsprechend auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte dem Kläger Zinsen in Höhe von 6 % p.a. aus insgesamt 22.679,70 € für einen Zeitraum vom 11. Dezember 2013 bis zum 2. März 2018, was einem Betrag von 6.316,77 € entspricht, erstattet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Als Anspruchsgrundlage für einen denkbaren Anspruch auf Erstattung von Zinsen kommt vorliegend allenfalls § 12 Abs. 1 Nr. 5 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Betracht, der über die Verzinsung von Kommunalabgaben – hier standen seinerzeit Kanalanschlussbeiträge inmitten – auf die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235, § 236 Absatz 1, 2, 3 und 5, die §§ 238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt, der Abgabenordnung (AO) verweist.
Vor diesem Hintergrund scheidet bereits ein Rückgriff auf § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) aus, da diese Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) hier nicht anwendbar ist, weil § 12 KAG zur Verzinsung von Kommunalabgaben insoweit auf bestimmte Vorschriften der Abgabenordnung verweist und insoweit abschließend ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 – 2 A 349/04.Z –, Rn. 4 - 8, juris).
Gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 5 b KAG werden Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides bereits im Widerspruchsverfahren und damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit, ist der vom jeweiligen Beklagten zu erstattende Betrag demnach nicht zu verzinsen, weil es dafür im KAG und in den Bezug genommenen Vorschriften der AO sowie den sonstigen gesetzlichen Regelungen keine Rechtsgrundlage gibt (vgl. zu Straßenausbaubeiträgen bereits OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 – 2 A 349/04.Z –, Rn. 4 - 8, juris).
Nach der im Land Brandenburg geltenden Rechtslage und der insoweit einschlägigen ständigen Rechtsprechung sowohl der Instanzgerichte als auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg steht ein entsprechender Zinsanspruch bei zunächst auf Grundlage eines Beitragsbescheides geleisteter und wegen späterer Aufhebung zurückerstatteter Beiträge dem Abgabenpflichtigen nur für den Fall, dass die Bescheidaufhebung einerseits nach Rechtshängigkeit erfolgt ist und darüber hinaus auch nur für die Verzinsung des Zeitraums zwischen Rechtshängigkeit und Erstattung zu (vgl. OVGBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 – OVG 9 N 96.13 –, Rn. 8, juris).
§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG i.V.m. § 236 AO beschränkt den Zinsanspruch des Herangezogenen nach Bescheidaufhebung auf Prozesszinsen, die dem Wortlaut nach „vom Tag der Rechtshängigkeit an“ entstehen. Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides hingegen vor Eintritt der Rechtshängigkeit – wie im hiesigen Fall, da der Kläger gegen den der vermeintlichen Zinsforderung zugrundeliegenden Beitragsbescheid vom 2. Oktober 2013 keine Klage erhoben hat – , so ist der Erstattungsbetrag nicht zu verzinsen, denn dafür gibt es im Kommunalabgabengesetz und in den in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung sowie den sonstigen gesetzlichen Regelungen keine Rechtsgrundlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 – OVG 9 N 96.13 –, Rn. 8, juris; so bereits auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 – 2 A 349/04.Z -, juris Rn. 4 ff. m.w.N). Es besteht im Kommunalabgabenrecht insoweit keine Spiegelbildlichkeit von Säumniszuschlägen und Erstattungszinsen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 – OVG 9 N 96.13 –, Rn. 8, juris).
So scheidet die Regelung über die Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 5 b KAG) als gesetzliche Rechtsgrundlage für den hier geltend gemachten Erstattungszinsanspruch nach Aufhebung eines Heranziehungsbescheides im Widerspruchsverfahren aus. Diese Regelung ist – wie dargelegt – nur anwendbar, wenn die Abgabe durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung herabgesetzt worden ist und ordnet als Rechtsfolge nur die Verzinsung vom Tag der Rechtshängigkeit bis zum Tag der Auszahlung an (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 – 2 A 349/04.Z –, Rn. 4 - 8, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 1982 - IV 165/81 - KStZ 1982 S. 234). Das war vorliegend nicht der Fall, da der Beklagte dem Widerspruch des Klägers vom 1. November 2013 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2017 hinsichtlich der angegriffenen Beitragsfestsetzung abgeholfen hat und es einer Klageerhebung insoweit nicht bedurfte. Die seinerzeit am 22. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Cottbus anhängig gemachte Klage war nicht auf die Aufhebung der Beitragsfestsetzung gerichtet – die zu dieser Zeit bereits aufgehoben war, sodass es insoweit auch bereits an einer Beschwer des Klägers gemangelt hätte –, sondern hatte lediglich isoliert die Kostenentscheidung zum Gegenstand, d.h. sie stellte eine Verpflichtungsklage dar, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hatte, ihm die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren zu erstatten. Dieser Fall ist allerdings nicht vom insoweit eindeutigen Wortlaut des § 236 Abs. 1 AO umfasst und entspricht auch nicht dessen Rechtsgedanken.
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. So verweist § 12 Abs. 5 b KAG wegen der enumerativen Aufzählung der jeweils einschlägigen Normen der Abgabenordnung ausdrücklich auch nicht auf den § 233a AO, sodass dieser hier bereits seinem Wortlaut nach keine Anwendung finden kann.
Darüber hinaus ist aber auch eine analoge über den Wortlaut hinausgehende Anwendung des § 233a AO mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip nicht angezeigt. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungszinsanspruch kann zunächst nicht auf der Grundlage eines rechtsstaatlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruches hergeleitet werden. Dieser auf dem Bundesverfassungsrecht, insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleitende Anspruch ist nämlich darauf gerichtet, bestimmte rechtswidrige Folgen eines hoheitlichen Verhaltens (in natura) zu beseitigen. Es soll der ursprüngliche Zustand durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns hergestellt werden. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist dabei kein allgemeiner Wiedergutmachungsanspruch (vgl. näher BVerwG Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366). Mit diesem Inhalt begründet der hier sinngemäß formulierte Folgenbeseitigungsanspruch gerade keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen als Wertersatz für entgangene Kapitalnutzungen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 – 2 A 349/04.Z –, Rn. 4 - 8, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 1982, a.a.O.).
Als gesetzliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungszinsanspruch kommt – entgegen der Ansicht des Klägers – schließlich auch nicht unmittelbar das Rechtsstaatsprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Betracht. Das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf vielmehr der Konkretisierung. Es ist Sache der jeweiligen zuständigen Organe. Es ist hier also in erster Linie Sache des Gesetzgerbers, durch gesetzliche Vorschriften zu konkretisieren, ob und wann Erstattungszinsen zu zahlen sind. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Rechtsstaatsprinzips ist bei der Ableitung konkreter Folgen aus diesem Prinzip durch die Rechtsprechung behutsam vorzugehen (vgl. u. a. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 [86]). Das aus dem Rechtsstaatsprinzip entspringende Gebot richtet sich an den Gesetzgeber, der Regelungen so aufeinander abstimmen muss, dass Normkollisionen vermieden werden. Eine selbständige Rechtsgrundlage für den Beklagten als Teil der Verwaltung, abweichend vom Grundsatz des § 233 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 5 b KAG Erstattungszinsen zu zahlen, lässt sich hieraus nicht entnehmen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 – 2 A 349/04.Z –, Rn. 4 - 8, juris). Überdies hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Rechtsordnung ohne Regelung des geltend gemachten Erstattungszinsanspruches in sich widersprüchlich wäre, also ein solcher Erstattungszinsanspruch von Verfassungs wegen geboten sein könnte (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 – 2 A 349/04.Z –, Rn. 4 - 8, juris)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung: