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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 23.12.2025 – VG 9 l 732/25

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1223.9l732.25.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ablehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag, mit welchem der Antragsteller begehrt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu erteilen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann in Betracht, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, B. v. 21. Januar 1999 – 11 VR 8.98 – juris Rn. 5). Eine solche Ausnahme setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird. Im Rahmen des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, B. v. 08. September 2017 – 1 WDS-VR 4.17 – juris Rn. 15).

Hiervon ausgehend ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Zwar läuft § 104c AufenthG mit der darin vorgesehen Möglichkeit, dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach dem sog. Chancenaufenthaltsrecht zu erteilen, mit dem 31. Dezember 2025 aus. Allerdings sollen nach den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts mit Stand von April 2024 (abzurufen z.B. unter: https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI_aktualisierte-Anwendungshinweise-CAR_April2024.pdf) auch noch über bis zum 31. Dezember 2025 gestellte Anträge nach Außerkrafttreten der geltenden Regelung noch zu entscheiden sein (vgl. Anwendungshinweise, a.a.O., Seite 3). Indes findet sich in der ab 1. Januar 2026 geltenden Übergangsregelung im § 104c AufenthG (Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022; BGBL 2022, Nr. 57, Seite 2847) hierzu jedenfalls keine ausdrückliche Regelung. Gleiches gilt nach der Gesetzesbegründung zum Chancenaufenthaltsrecht (Bundestagsdrucksache 20/3717). Dort heißt es: „Zum Stichtag wird die gesetzliche Möglichkeit aufgehoben, Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG zu erteilen. Allerdings sollen Ausländer, denen vor dem Stichtag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E erhalten haben, noch nach den bisherigen Regeln in einen Aufenthaltstitel nach § 25a und § 25b AufenthG hineinwachsen können.“ Dies deutet darauf, dass ab dem Stichtag neue Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG nicht erteilt werden können. Ferner heißt es in der Gesetzesbegründung: „Die Regelung des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG-E) tritt drei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft. Damit soll einerseits Personen, die zum Stichtag 1. Januar 2022 die Antragsvoraussetzungen erfüllen, für einen ausreichenden Zeitraum und unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten in den Ausländerbehörden Gelegenheit gegeben werden, entsprechende Anträge zu stellen. Andererseits sollen potenziell Berechtigte dazu angehalten werden, die Anträge zügig zu stellen und von wesentlich späteren Anträgen vor allem mit dem Ziel der Abwendung virulenter aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen.“. Auch dies – insbesondere der Hinweis auf frühzeitige Antragstellung – deutet darauf, dass nach Ablauf des § 104c AufenthG zum 31.12.2025 eine Erteilung nicht mehr in Betracht kommen dürfte.

Dies mag auf sich beruhen. Jedenfalls hat der Antragsteller einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Anspruch erkennbar Erfolg haben wird. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG setzt voraus, dass sich der Ausländer am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies ist nicht glaubhaft gemacht. Bereits mit Bescheid vom 6. Februar 2024 hat der Antragsgegner einen früheren Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bestandskräftig mit der Begründung abgelehnt, dass der Aufenthalt des Antragsteller in der Zeit vom 1. November 2017 bis 15. März 2018 unbekannt gewesen sei. Unbeschadet der Frage, ob der Antragsteller die Bestandskraft des Bescheides vom 6. Februar 2024 mit einem erneuten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG überwinden kann und er nicht vielmehr z.B. nach § 51 VwVfG ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erreichen müsste, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsteller in dem maßgeblichen Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat und er in dieser Zeit zumindest zu dulden gewesen wäre, also ein Duldungsgrund im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG vorgelegen hätte. Das vom Antragsteller eingereichte und als „Eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete Dokument vom 10. Dezember 2025 ist jedenfalls nicht geeignet, dies im für das Eilrechtsschutzverfahren mit dem Ziel der Vorwegnahme der Hauptsache hinreichenden Maße glaubhaft zu machen. Die in französischer Sprache verfasste „Eidesstattliche Versicherung“ des K_____ beschränkt sich darauf mitzuteilen, dass der Antragsteller in der Zeit vom 17. Juli 2017 bis 12. März 2018 mit ihm (K_____) zusammen in der R_____ gewohnt habe; im Übrigen ist sie unsubstantiiert. Bei dem Objekt „R_____“ handelt es sich um ein Wohnheim bzw. eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge. Schon von daher erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich eine dort nicht zugewiesene Person ausländischer Herkunft, wie der Antragsteller, über viele Monate dort aufhalten kann, ohne dass dies dem Betreiber, den Bediensteten oder dem dort beschäftigten Sicherheitspersonal auffallen könnte. Wie es dem Antragsteller gelungen sein soll, mehrere Monate dort illegal zu wohnen, erschließt sich daher nicht. Darüber schweigt sich der Antragsteller, ebenso wie der Verfasser der „Eidesstattliches Versicherung“ aus. Auch erschließt sich nicht, wie es sonst möglich sein soll, dass der Verfasser H_____noch eine weitere Person bei sich unterbringen konnte, obwohl für gewöhnlich die Unterkünfte so gestaltet sind, dass sie lediglich für die jeweilige Personenzahl (im Fall des Herr H_____: eine Person) ausgestattet sein dürften (insbesondere Bett). All diese Details lässt die „Eidesstaatliche Erklärung“ des Herrn H_____vermissen, was aber geboten wäre, um die in ihr verlautbarte Behauptung nachvollziehbar und schlüssig zu machen. Ferner bleibt vollkommen offen, wie es dem Antragsteller gelungen sein soll, seinen Lebensunterhalt während der Zeit seines Untergetauchtseins zu bestreiten, obwohl er während dieser Zeit keinerlei Leistungen insbesondere nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben dürfte. Letztlich ist auch festzustellen, dass der Antragsteller bereits vor Erlass des Bescheides vom 6. Februar 2024 vom Antragsgegner mit Schreiben vom 12. Januar 2024 angehört worden ist. Bereits darin ist dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass er im Zeitraum 11. Juli 2017 bis 15. März 2018 unbekannten Aufenthalts war. Der Antragsteller hatte insoweit bereits vor Ablehnung seines (ersten) Antrags mit Bescheid vom 6. Februar 2024 Gelegenheit gehabt, der Ausländerbehörde detailliert mitzuteilen und nachzuweisen, wo er sich in diesem Zeitraum aufgehalten hat, um damit die Ablehnung seines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis zu vermeiden. Hiervon hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht, was indes nahegelegen hätte, wenn es – wie nunmehr geschehen – angeblich auf einfache Weise nämlich z.B. durch Befragung des Herrn H_____oder Nachfrage in der Unterkunft in H_____möglich gewesen wäre. Zu alldem schweigt sich der Antragsteller aus.

Hat der Antragsteller nach alledem einen Anordnungsanspruch in Bezug auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht glaubhaft gemacht, scheitert das Antragsbegehren. Aus den oben dargelegten Gründen scheitern zudem die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten hilfsweisen Antragsbegehren. Einen Termin zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis benötigt der Antragsteller ersichtlich nicht. Hinsichtlich des weiteren hilfsweisen Antrags bleibt schon vollkommen unklar, auf welche Rechtsgrundlage sich das Begehren bezieht. Soweit es eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG betrifft, scheitert das Antragsbegehren – wie dargelegt – an einem Anordnungsanspruch. Soweit es einen Aufenthaltstitel nach einer anderen Rechtsnorm betreffen sollte, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund, da mögliche andere, nicht im Zusammenhang mit § 104c AufenthG stehende Aufenthaltstitel auch noch nach dem 31. Dezember 2025 erteilt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs aus den oben angeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz. Das hiernach für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich wirtschaftliche Interesse ist mit dem Auffangwert angemessen bewertet. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist mit Blick darauf, dass der Antragsteller im Eilverfahren bereits das begehrt hat, was ihm bei einem Erfolg einer dementsprechenden Klage in der Hauptsache zugesprochen werden könnte, nicht angezeigt.

Rechtsmittelbelehrung: