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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 28.01.2026 – VG 9 l 601/25

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0128.9l601.25.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. Juli 2025 (VG 9 K 1143/25) gegen den Bescheid vom 07. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2025 hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen,

ist zwar aufgrund der ausgelösten Fiktionswirkung des gestellten Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 81 Abs. 4 AufenthG) im Hinblick auf § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist aber nicht begründet.

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier der Klage – in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen – wie hier nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Maßstab der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist dabei eine umfassende Interessenabwägung. Erweist sich hierbei der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Aussetzungsinteresse, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Hieran gemessen, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 7. Januar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2025 erweist sich als rechtmäßig.

Der Antragsteller meint zunächst, ihm stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu. Ein solcher Anspruch steht dem Antragsteller jedoch nicht zur Seite. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG – unbeschadet des Vorliegens der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen – schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Kinder des Antragstellers nicht mehr minderjährig sind. Gleiches gilt mit Blick auf das am 12. Februar 2006 geborene Kind, das deutscher Staatsangehöriger ist, für einen Anspruch nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, da auch insoweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Minderjährigkeit des Kindes, zu welchem ein Familiennachzug begehrt wird, voraussetzt.

Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt praktisch die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann. Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Artikels 6 Abs. 1 und 2 GG, Artikel 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Hilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 42, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass bei dem Ehegatten- und Kindernachzug (§ 30 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 bzw. § 32 Abs. 4 AufenthG) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Norm nicht erfüllt sind, schon zur Vermeidung einer besonderen Härte, also bei drohender erheblicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 – juris Rn. 11 bis 13; OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 15.10.2014 – OVG 6 B 1.14 – juris 13, 14).

Dass diese Voraussetzungen im Fall des Antragstellers erfüllt sind, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Antragsteller oder ein in Deutschland lebendes Familienmitglied mit der erforderlichen Dringlichkeit auf Lebenshilfe im Bundesgebiet durch den Antragsteller bzw. umgekehrt der Antragsteller durch ein Familienmitglied angewiesen wäre. Hierzu ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Soweit der Antragsteller des Weiteren darauf hinweist, dass er mit Frau T_____ verheiratet sei, diese Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis sei und ihm deshalb eine Aufenthaltserlaubnis zustehe, so erweist sich die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner nicht als rechtswidrig. Zwar steht dem Ehegatten eines Ausländers gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug begehrt wird, selbst Inhaber eines der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG genannten Aufenthaltstitel ist. Nach der ständigen Rechtsprechung reicht dabei allein das formale Band der Ehe allerdings nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus. Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 – juris Rn. 15; Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 11.10 – juris Rn. 14).

Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass über den formalen Umstand der (noch) bestehenden Ehe hinaus der Antragsteller und seine Ehefrau eine Lebensgemeinschaft führen bzw. diese fortführen oder wieder aufnehmen möchten. Die Ehefrau des Antragstellers lebt in B_____. Der Antragsteller selbst ist bereits seit dem 23. Februar 2012 nicht mehr in B_____ gemeldet. Vielmehr hat er sich unter dem 1. Oktober 2013 erstmals in U_____ angemeldet; nunmehr ist er in H_____ wohnhaft. Schon dies spricht gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft. Auch sonst ist nicht vorgetragen oder auch nur ersichtlich, dass der Antragsteller mit Frau T_____ eine Beziehung führt, die dem Wesen der Ehe entspricht. Der anwaltlich vertretene Antragsteller schweigt sich, obwohl der Antragsgegner ausdrücklich in seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau T_____ verneint hat, hinsichtlich der Umstände, ob und wie die eheliche Verbindung derzeit gelebt wird, bzw. ob überhaupt noch eine (innerliche) Verbindung der Eheleute besteht, vollständig aus. Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Umstandes einer Ehe scheidet daher nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens aus.

Auch sonst steht dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Das Vorbringen des Antragstellers bezieht sich im Kern darauf, dass er faktischer Inländer sei und der Antragsgegner insbesondere die sich aus Art. 6 GG ergebenen Bindungen zu den mittlerweile volljährigen Kindern nicht hinreichend beachtet habe. Eine Aufenthaltserlaubnis steht dem Antragsteller aus den von ihm angeführten Gründen indes nicht zu.

Soweit der Antragsteller auf seine Stellung als vermeintlicher faktischer Inländer abhebt, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht. Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Auch aus dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK insbesondere aus der darin bestimmten Achtung des Privat- und Familienlebens kann grundsätzlich ein Abschiebungshindernis hergeleitet werden. Der Schutz auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts dieser zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 BvR 1392/10 – juris Rn. 19). Ungeachtet der Frage, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet als eröffnet angesehen werden kann (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Mai 2014 – 2 L 136/12 – juris Rn. 37 m. w. N.), verstößt der mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Antragstellers indes nicht gegen den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 – 1 C 8.96 – juris; Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 – juris). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 – juris). Die „Eigenschaft eines sogenannten faktischen Inländers“ haben insoweit solche Personen, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und gleichzeitig den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“) und die daher faktisch zum Inländer geworden sind und die nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet, wobei beide Elemente kumulativ vorliegen müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. November 2024 – 19 ZB 23.1416 – juris Rn. 14).

Eine einheitliche Definition des Begriffs „faktischer Inländer“ existiert in der Rechtsprechung indes nicht. Das Bundesverwaltungsgericht versteht darunter „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2002 – 1 C 8/02 – juris, Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommene Ausländer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 – juris, Rn. 19). Diese Kriterien erfüllt der Antragsteller bereits nicht. Er ist im Jahr 1992, mithin erst im Alter von 31 Jahren erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; bis zur seiner Ausreise hat sich der Antragsteller in seinem Heimatland Bosnien/Herzegowina aufgehalten. Er hat dort ausweislich seiner Angaben bei seiner Asylanhörung am 6. Dezember 1999 auch die Schule (8 Jahre) besucht und eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker gemacht und in diesem Beruf auch gearbeitet. Auch fällt in diesem Zusammenhang die Anzahl der Stempeleintragungen in dem vom Antragsteller vorgelegten Reisepass auf, die nicht nur eine vielfältige Reiseaktivität des Antragstellers als solche sondern auch in einer Vielzahl an Reisen nach Osteuropa insbesondere auch über Grenzübergänge Serbiens belegen. Auch dies spricht gegen eine vollständige Entwurzelung.

Aber auch sonst ist bei der gebotenen Gesamtschau nicht festzustellen, dass eine Aufenthaltsbeendigung Art. 8 Abs. 1 EMRK oder den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen würde. Für eine Verwurzelung des Antragstellers in Deutschland mag zwar sprechen, dass er sich seit 1992 – wenn auch mit mehreren, durchaus auch längerfristigen Unterbrechungen – im Bundesgebiet aufgehalten haben will und Bindungen insbesondere zu seinen im Bundesgebiet lebenden, mittlerweile volljährigen Kindern hat. Auch mag zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sein, dass er in Deutschland einer Arbeit nachgeht und seinen Lebensunterhalt erwirtschaften kann. Bei der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit als Gebäudereiniger handelt es sich aber um eine einfache Tätigkeit, die keine besondere Berufsausbildung voraussetzt und so auch in seinem Heimatland ausgeübt werden könnte. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller in Deutschland eine Berufsausbildung absolviert oder sich sonst beruflich fortgebildet hätte. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Antragsteller erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält insgesamt 20 Eintragungen (davon drei über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe). Der Antragsteller ist hiernach im Zeitraum 1999 bis 2020 (letzte Tat am 11. April 2020) mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten u.a. mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung, Diebstahl, Urkundenfälschung, Erschleichen von Leistungen, Steuerhinterziehung, Unbefugter Gebrauch eines Kfz, Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen und Fahrlässiges Zulassen des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Dies spricht ganz erheblich dagegen, dass der Antragsteller außerhalb seines engeren familiären Kreises in die sozialen und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse in Deutschland eingebunden wäre. Auch war der Antragsteller im Zeitraum vom 13. März 2009 (Ablauf der Gültigkeit der ihm vom Landrat des Landkreises Nordfriesland erteilten Aufenthaltserlaubnis) bis 12. März 2019 (Erteilung einer Fiktionsbescheinigung durch den Antragsgegner) ohne Aufenthaltstitel, so dass sein Aufenthalt – sollte er sich in der Zeit überhaupt in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben – nicht legal war. Sollte er sich in diesem Zeitraum nicht durchgehend in Deutschland aufgehalten haben, wofür u.a. der Umstand, dass der Antragsteller mehrfach unbekannten Aufenthalts war und seine Ehefrau davon berichtet hat, dass der Antragsteller sich häufig in Bulgarien aufhalte, spricht, spricht auch dies gegen eine tiefere Verwurzelung in die deutsche Gesellschaft. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller in die Verhältnisse in Deutschland sozial oder gesellschaftlich besonders integriert wäre; hierfür – z.B. Aktivitäten in Vereinen, gesellschaftliches Engagement oder besondere Freundschaften oder Beziehungen zu Menschen in Deutschland – trägt der Antragsteller nichts substantiiert vor.

Steht nach alledem einer Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers nicht der Umstand eines „faktischen Inländers“ entgegen und liegt deshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vor, so erwächst aus den vom Antragsteller geltend gemachten Bindungen zu seinen mittlerweile volljährigen Kindern auch unter sonstigen Gesichtspunkten ebenfalls kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere nicht deswegen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK, weil sich die volljährigen Kinder des Antragstellers in Deutschland aufhalten. Zwar erfasst der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auch die familiären Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2021 – 1 BvR 413/20 – juris Rn. 19). Art. 6 GG verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, insoweit zu berücksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10 – juris). Bezogen auf volljährige Kinder darf ihnen in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. Volljährige Kinder benötigen in der Regel die familiäre Lebenshilfe nicht mehr, auch wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen noch mit ihren Eltern zusammenwohnen; eine lediglich wirtschaftliche Unterstützung ist den im Bundesgebiet lebenden Eltern auch durch Geldüberweisungen möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 – juris Rn. 9). In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist. Ist der Umfang des Autonomieverlusts und der Hilfebedürftigkeit jedoch nicht so weit fortgeschritten, dass ein spezifisches Angewiesensein auf familiäre Hilfe anzuerkennen ist, so stellt es regelmäßig keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG dar, den Familiennachzug im Hinblick auf mögliche Hilfe und Unterstützung durch Dritte zu versagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 – OVG 2 B 12.12 – juris Rn. 35). Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die mittlerweile volljährigen Kinder auf eine Lebenshilfe durch den Antragsteller angewiesen wären. Hierfür findet sich weder in den beigezogenen Akten noch im Vortrag des Antragstellers ein Anhaltspunkt. Es ist insoweit nicht einmal ersichtlich, dass seine Kinder auf wirtschaftliche Unterstützung durch ihren Vater angewiesen wären und der Antragsteller solche leistet. Auch sonst ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Antragsteller über das normale Maß seine Kinder unterstützt und die volljährigen Familienmitglieder auf diese Unterstützung auch angewiesen wären und solche Unterstützungsleistungen auch nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden könnten.

Schließlich ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllt.

Hat der Antragsgegner nach alledem den Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt, so bleibt es bei dem gesetzlich geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Erfolg.

Soweit der Antragsteller zudem hilfsweise begehrt, den Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu dulden und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig abzusehen, so fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wie oben dargelegt, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, der durch eine einstweilige Anordnung zu sichern wäre. Zudem kann die Erteilung einer Duldung regelmäßig nicht zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beansprucht werden, denn vor dem Hintergrund der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen, unter denen ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu einem vorläufigen Bleiberecht führt, bleibt für den Erlass einer die Ausländerbehörde zur vorläufigen Duldung verpflichtenden einstweiligen Anordnung jenseits der dort geregelten Fälle grundsätzlich kein Raum (vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2015 – OVG 2 S 15.15 –). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Prüfung liegen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung des Antragstellers unter Zugrundelegung der Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, nicht vor. Dass der Antragsteller z.B. erkrankt sei oder sonst ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, ist vom Antragsteller weder vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache ist mit dem Auffangwert angemessen bewertet, der mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.

Rechtsmittelbelehrung: