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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 17.02.2026 – VG 8 K 1585/17

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0217.8K1585.17.00

Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin für deren Kindertagespflege zu zahlende laufende Geldleistung hinsichtlich des Sachaufwandes gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2022 und hinsichtlich des Anerkennungsbetrages gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu festzusetzen und den sich danach ergebenden Differenzbetrag an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erhöhung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Die Klägerin verfügt über eine pädagogische Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin und ist seit 2009 als Tagespflegeperson im Bereich des Beklagten tätig. Hierfür erteilte ihr der Landrat des Landkreises S_____mit Bescheid vom 15. März 2011 eine Anerkennung als Tagespflegeperson und die Erlaubnis zur Tagespflege gemäß § 43 SGB VIII.

Zudem leistete der Beklagte der Klägerin für ihre Tätigkeit monatlich eine laufende Geldleistung in Form einer Aufwandsentschädigung auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. V. m. der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis S_____vom 8. November 2010 (RL 2010), die sich aus einer Sachkostenpauschale und einem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung zusammensetzte. Die monatliche Sachkostenpauschale betrug gemäß Ziffer 2.1.1 der Anlage 2 der RL 2010, soweit die Betreuung außerhalb des Haushalts der Personensorgeberechtigten erfolgte, für alle Tagespflegepersonen einheitlich pro Kind 100 Euro bei einer Betreuungszeit bis sechs Stunden täglich und 120 Euro bei einer Betreuungszeit über sechs Stunden täglich. Der Anerkennungsbetrag wurde gemäß Ziffer 2.1.2 der Anlage 2 der RL 2010 zusätzlich nach Ausbildung und Qualifikation der Tagespflegepersonen in drei Entgeltstufen gestaffelt; die Einstufung erfolgte per Bescheid. Die hier maßgeblichen monatlichen Pauschalbeträge beliefen sich hiernach gemäß Ziffer 2.1.3 der Anlage 2 der RL 2010 insgesamt auf folgende Beträge:

Betreuungsangebot

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

bis 6 Stunden

327 €

390 €

415 €

über 6 Stunden

422 €

506,04 €

540 €

Mit Bescheid vom 31. März 2011 stufte der Landrat des Landkreises S_____die Förderleistung der Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und Qualifikation in die Entgeltstufe III ein. Diese Einstufung wiederholte er auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2014 mit Wirkung vom 1. März 2014 und befristet bis zum 28. Februar 2016.

Mit Schreiben vom 12. bzw. 23. Juni 2016 beantragte die Klägerin eine Anpassung des Anerkennungsbetrages für ihre Förderleistung an die Vergütung der Erzieherinnen in den Kindertagesstätten der Beklagten, wobei sie davon ausging, dass die ihr monatlich pro Kind gezahlte Geldleistung in Höhe von 540 Euro eine Sachkostenerstattung in Höhe von 300 Euro und einen Anerkennungsbetrag in Höhe von 240 Euro umfasse, der völlig unzureichend sei. Mit Schreiben vom 2. September 2016 teilte ihr der Landrat des Landkreises S_____daraufhin mit, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, die Richtlinie, gemäß derer der Anerkennungsbetrag gezahlt werde, fortzuschreiben, so dass dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen werden könne. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12. September 2016 Widerspruch. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Richtlinie des Beklagten nur dann eine ausreichende Grundlage für die Vergütungszahlungen an Tagespflegepersonen sei, wenn die Beträge des Sachaufwandes und der Anerkennungsleistung getrennt ausgewiesen seien und jedenfalls bei voller Besetzung der Tagespflegestelle ein ausreichendes Einkommen ermöglicht werde. Es sei daher mindestens die tarifliche Vergütung der Entgeltgruppe S 2 des TVL-SuE zugrunde zu legen und zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Vergütung im Krankheitsfall, im Urlaub und während der Weiterbildung gezahlt werde und welche Risiken Tagespflegepersonen als selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer zu tragen hätten.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 beantragte die Klägerin die „leistungsgerechte“ Finanzierung der Betreuungsleistung zum 1. März 2017 in der Entgeltstufe III und regte eine zeitnahe Überarbeitung der Richtlinie an. Der Landrat des Landkreises S_____, der dieses Schreiben als Antrag auf Höherstufung der Entgeltstufe wertete, stufte die Förderleistung der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 13. Februar 2017 ab dem 1. März 2017 und befristet bis zum 28. Februar 2022 erneut in die Entgeltstufe III ein.

Am 4. Juli 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben, nachdem ihr Widerspruch vom 12. September 2016 nicht verbeschieden worden sei.

Der Beklagte hat sich daraufhin mit Schreiben vom 28. Juli 2017 an die Klägerin gewandt und diese darauf hingewiesen, dass die Höhe der Geldleistung mit Bescheid vom 24. Januar 2014 bestandskräftig festgesetzt worden sei, so dass ihr Widerspruch unzulässig sei und sie keinen Anspruch auf eine höhere Geldleistung habe. Allerdings könne ihr Widerspruch als Überprüfungsantrag im Sinne von § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgelegt werden, soweit sie damit einverstanden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2018 hat der Landrat des Landkreises S_____den Widerspruch der Klägerin „gegen den Bescheid vom 2. September 2016“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich der in der Richtlinie festgelegte Anerkennungsbetrag an den im Jahr 2010 geltenden Tariflöhnen angestellter Erzieherinnen bzw. Kinderpflegerinnen in Kindertagesstätten orientiert habe. Die Sachkosten seien separat ausgewiesen und entsprächen dem Betriebskostenzuschuss für ein Kind in einer Kindertageseinrichtung. Dass der Anerkennungsbetrag einen gewissen Abstand zu der Vergütung angestellter Fachkräfte einhalte, sei unschädlich, da insoweit berücksichtigt worden sei, dass Tagespflegepersonen üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügten, wie die in Kindertagesstätten tätigen Personen.

Am 22. August 2018 hat die Klägerin erklärt, die Klage unter Einbeziehung dieses Widerspruchsbescheides fortzuführen.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2020 hat der Beklagte die Förderleistung der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 und befristet bis zum 28. Februar 2022 in die nunmehrige Entgeltstufe IV der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis S_____vom 25. November 2019 (RL 2019) eingestuft. Diese Einstufung wiederholte er für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 28. Februar 2027. Die hier relevanten monatlichen Pauschalbeträge hat der beim Beklagten gebildete Jugendhilfeausschuss folgendermaßen fortgeschrieben:

Richtlinie 2019 (1. Januar 2019 bis 30. April 2022):

Betreuungszeit

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

bis 6 Stunden täglich bzw. bis 30 Stunden/Woche

Kosten Sachaufwand

110

Förderleistung

390

gesamt

500

über 6 Stunden täglich bzw. über 30 Stunden/Woche

Kosten Sachaufwand

140

Förderleistung

530

gesamt

670

Richtlinie 2022 (1. Mai 2022 bis 30. Juni 2024):

Betreuungszeit

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

bis 6 Stunden täglich bzw. bis 30 Stunden/Woche

Kosten Sachaufwand

140

Förderleistung

430

gesamt

570

über 6 Stunden täglich bzw. über 30 Stunden/Woche

Kosten Sachaufwand

170

Förderleistung

573

gesamt

743

Richtlinie 2024 (seit 1. Juli 2024):

Betreuungszeit

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

bis 6 Stunden täglich bzw. bis 30 Stunden/Woche

Kosten Sachaufwand

220

Förderleistung

498

gesamt

718

über 6 Stunden täglich bzw. über 30 Stunden/Woche

Kosten Sachaufwand

220

Förderleistung

664

gesamt

884

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihre Einstufung in die Entgeltstufe III der Richtlinie 2010 keine Festsetzung der monatlichen Geldleistung enthalte, deren Höhe daher auch nicht in Bestandskraft erwachsen könne. Nicht ihre Eingruppierung, sondern die Bemessung der Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII sei Gegenstand des Verfahrens; die begehrte Neufestsetzung erfolge auf Grundlage von § 44 SGB X. Weder den ihr zugegangenen Mitteilungen noch dem Akteninhalt lasse sich entnehmen, welcher Anteil der der Höhe nach streitigen laufenden Geldleistung auf die Erstattung von Sachkosten und welcher auf den Anerkennungsbetrag entfalle. Schon dies mache die Bestimmung der Geldleistung rechtswidrig. Unabhängig davon, ob von einem Sachkostenanteil in Höhe der steuerlich für Betriebsausgaben anerkannten Pauschale von 300 Euro oder von dem hälftigen Betrag ausgegangen werde, sei der verbleibende Anerkennungsbetrag zu niedrig bemessen. Selbst die Mindestvergütung im öffentlichen Dienst nach Entgeltgruppe S 2, Stufe 1 sei höher, wobei ihre, der Klägerin, Tätigkeit der Entgeltgruppe S 4 entspreche, da sie ihre Gruppe ständig alleinverantwortlich betreue. Insoweit sei der Bezug des Beklagten auf eine Vergütung unterhalb der Vergütungsgruppe S 4 TVöD-SuE fehlerhaft bzw. nur für die Jahre 2010 bis 2012 von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Für Personen mit pädagogischer Ausbildung sei zudem eigentlich die Entgeltgruppe S 8a einschlägig, während sich der Beklagte insoweit nur an die Entgeltgruppe S 3 anlehne. Auch der Ansatz der mittleren Stufe 3 begegne Bedenken, da die Stufen im Hinblick auf die jeweilige Verweildauer gewichtet werden müssten, so dass angemessen und leistungsgerecht ein Vergleich mit den Entgelten der Stufe 5 bzw. jedenfalls 4 sei. Zudem müsse der Vergleich mit der Tarifvergütung auch die Sonderzahlungen einbeziehen. Ob ein zu hoher Abstand vorliege, richte sich nämlich nicht nach dem Tabellenentgelt, sondern nach der Tarifvergütung. Soweit der Beklagte sich für die Höhe des Anerkennungsbetrages in den Jahren 2014 bis 2018 zudem an der Vergütung im öffentlichen Dienst des Jahres 2009 orientiert habe, sei auch der Bezugszeitraum bedenklich. Auch sei der Anerkennungsbetrag schon deshalb nicht leistungsgerecht ausgestaltet, weil in der Richtlinie ohne weitere Differenzierung nach dem Betreuungsumfang nur zwischen einer Betreuung von bis sechs Stunden und einer Betreuung von über sechs Stunden unterschieden werde. All dies gelte auch für die Richtlinien 2019, 2022 und 2024. Schließlich sei nicht ersichtlich, welche Erwägungen und Ermittlungen der Beklagte insbesondere hinsichtlich der Erstattung des Sachaufwandes zu Grunde gelegt habe. An einer diesbezüglichen Kalkulation fehle es bis zum 30. Juni 2024 bzw. sei nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Beträge den in der jeweiligen Kalkulationsgrundlage angegebenen Beträgen entsprächen. Eine im April 2019 erfolgte Sachkostenabfrage des Beklagten sei offenbar nicht ausgewertet worden. Als Essenspauschale habe sie einen monatlichen Betrag in Höhe von 37,33 Euro pro Kind erhalten; die Kosten der von ihr selbst hergestellten Mahlzeiten beliefen sich auf etwa 2,70 Euro pro Mahlzeit und Kind.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, die ihr für ihre Kindertagespflege zu zahlende Geldleistung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu festzusetzen und den sich danach ergebenden Differenzbetrag an sie zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Leistungsklage unzulässig sei. Richtige Beklagte sei vielmehr die Stadt S_____, da diese ausweislich Punkt I.2.i des nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) mit ihr geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages die Aufgaben der Finanzierung der Kindertagespflege für ihn, den Beklagten, durchführe. Auch seien die Bescheide, mit denen die Höhe der Geldleistungen für die Klägerin ab 2014 bestimmt worden sei, rechtskräftig. Zudem verweist der Beklagte auf die Bestimmungen seiner bis zum Jahr 2019 maßgeblichen Richtlinie vom 8. November 2010 und führt hierzu im Wesentlichen aus, dass die Klägerin, die über die höchstmögliche Qualifikation verfüge, durchgehend in die in der Richtlinie vorgesehene höchste Entgeltstufe 3 eingestuft worden sei. Die Festsetzung der als Pauschalbeträge gezahlten Geldleistung sei im Rahmen der Richtlinie vom Jugendhilfeausschuss vorgenommen worden und könne daher nicht im Verwaltungsverfahren geklärt werden. Ausschlaggebend für die Festlegung sei der am 1. November 2009 in Kraft getretene Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (Sozial- und Erziehungsdienst) gewesen. Als Maßstab sei für Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung die Entgeltgruppe S 3, Stufe 3 angesetzt worden. Der sich danach ergebende Entgeltbetrag sei für eine Betreuung von mehr als sechs Stunden täglich zu 100 % angesetzt worden, für eine Betreuung von bis zu sechs Stunden täglich sei ein Abschlag in Höhe von 25 % vorgenommen worden. Um eine leistungsgerechte Vergütung zu gewährleisten, seien zudem die Entgeltstufen 2 und 1 entsprechend reduziert worden, was letztlich nichts daran ändere, dass der Tätigkeitsbereich von Kindertagespflegepersonen tariflich am ehesten dem von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern entspreche. Die Entgeltgruppe S 4 sei nicht einschlägig, da Tagespflegepersonen keine Integrationskinder und auch nicht im Sinne der Protokollnotiz 2.b) Gruppen eigenverantwortlich betreuten, was sich schon aus der Beschränkung auf maximal fünf Kinder ergebe. Die Klägerin habe hiernach bei einer regelmäßigen Auslastung mit fünf Kindern mit einer Betreuungszeit von mehr als sechs Stunden einen Anerkennungsbetrag in Höhe von monatlich 2.100 Euro netto erhalten, was dem in der Entgeltgruppe S 3, Stufe 3 des TVöD-SuE ab dem 1. November 2009 ausgewiesenen Bruttoverdienst entsprochen habe. Die Unterscheidung von Betreuungsumfängen von unter bzw. über sechs Stunden pro Tag gehe auf § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 KitaG zurück und orientiere sich an der gesetzlichen Mindestbetreuungszeit. Eine stündliche Berechnung des darüber hinausgehenden Erziehungsaufwandes sei erst seit der Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 1. April 2019 begründbar. Daneben seien noch Sachkosten in Höhe von monatlich 600 Euro, das Essengeld für die Mittagsversorgung und anteilig Versicherungsleistungen übernommen worden. Hinzu komme, dass die Tagespflegepersonen nach der Richtlinie Anspruch auf die Weiterzahlung der laufenden Geldleistung für bis zu 26 betreuungsfreie Tage im Jahr und für Fehlzeiten der Kinder von bis zu 20 Fehltagen pro Jahr und Kind hätten. Da in diesen Zeiten keine Betreuungsleistung erbracht werde, die leistungsgerecht zu fördern wäre, müsse der Anerkennungsbetrag entsprechend hochgerechnet werden. Die ermittelte Sachkostenpauschale solle den gesamten Bedarf eines Kindes in der Kindertagespflege decken. Die Kalkulation sei in Anlehnung an die Sachaufwendungen in den Kindertagesstätten des Landkreises erfolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrage sie nicht 300 Euro, sondern je nach Betreuungszeit monatlich pro Kind 100 Euro oder 120 Euro, was unter Ziffer 2.1.1 der Anlage 2 der Richtlinie ausdrücklich bestimmt sei. Er, der Beklagte, gehe davon aus, dass diese Beträge auch 2014 angemessen und auskömmlich gewesen seien, zumal auch insoweit eine Weiterzahle in den benannten Ausfallzeiten erfolge. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie wesentlich höhere Sachkosten habe. Mit der ab dem Jahr 2019 geltenden Richtlinie sei der Anerkennungsbetrag erhöht und zur besseren Abbildung der leistungsgerechten Vergütung eine 4. Stufe eingeführt worden. Zudem sei die Möglichkeit aufgenommen worden, in begründeten Einzelfällen eine höhere Sachkostenpauschale zu beantragen, wovon die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht habe. In der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Richtlinie sei der Sachaufwand neu kalkuliert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage kann die Berichterstatterin anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Klägerin und der Beklagte hiermit nach Anhörung einverstanden erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da der Beklagte die – hier streitgegenständliche – Höhe der laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht per Bescheid gegenüber den einzelnen Tagespflegepersonen, sondern durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses in seiner „Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis S_____“ festsetzt und auf dieser Grundlage die Auszahlung erfolgt. Die Mitteilung der Höhe des hiernach monatlich gezahlten Betrages an die Klägerin erfolgt lediglich nachrichtlich. Einer Aufhebung des Ablehnungsschreibens des Beklagten vom 2. September 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2018 bedarf es nicht, da der Beklagte dessen ungeachtet an die Entscheidung des Gerichtes gebunden ist.

Im Hinblick hierauf ist der Beklagte entgegen seiner Auffassung vorliegend auch passivlegitimiert. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landkreises als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die aus § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 1 AGKJHG, §§ 85, 86 SGB VIII folgt, umfasst auch die Gewährung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson im Rahmen der Förderung nach §§ 23, 24 SGB VIII. Insofern schließt der Umstand, dass die Stadt S_____ausweislich Punkt I.2.i des nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des KitaG mit dem Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages Aufgaben der Finanzierung der Kindertagespflege für diesen wahrnimmt und insofern ggf. auch Beklagte eines Auszahlungsbegehrens sein könnte, die Passivlegitimation des hiesigen Beklagten nicht aus (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2018 – OVG 6 S 15.18 -, juris Rn. 5). Dieser hat vielmehr als Ausfluss seiner Zuständigkeit ggf. für eine seinen Festlegungen nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII entsprechende Auszahlung durch die Stadt Sorge zu tragen.

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Namentlich hat die Klägerin ihre Klage zutreffend nicht auf einen bestimmten Geldbetrag beziffert, sondern auf die Verurteilung des Beklagten zur Neufestlegung der laufenden Geldleistung beschränkt (vgl. ebenso: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 – 3 A 381/20 –, juris Rn. 24 f.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2016 – 12 A 599/15 –, juris Rn. 21 ff.; Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 6. Februar 2020 – 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21; sowie bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 29. Januar 2025 – VG 8 K 1331/19 –, juris Rn. 17 f.).

Zwar soll die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, was bei einer auf einen Geldbetrag gerichteten Leistungsklage regelmäßig dessen konkrete Bezifferung voraussetzt. Da aber – wozu unten noch ausgeführt wird – die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII und damit auch deren Ermittlung und Berechnung den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt, denen hinsichtlich des Anerkennungsbetrages im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, fehlt es an einer entsprechenden Ersetzungsbefugnis der Gerichte, die daher die Höhe der laufenden Geldleistung nicht vorgeben dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 10/21 –, juris Rn. 29; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 – 3 A 381/20 –, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 6. Februar 2020 – 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21). (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 – 3 A 381/20 –, juris Rn. 38; wohl ebenso: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 10/21 –, juris Rn. 2 f.).

Dass die Klägerin erstmals im Juni 2016 gegenüber dem Beklagten die Anpassung des Anerkennungsbetrages beantragt hat, steht der Zulässigkeit der Klage, soweit diese sich auch auf davor liegende Zeiträume erstreckt, nicht entgegen. Ob überhaupt ein Antragserfordernis im Rahmen der Leistungsklage besteht, ist strittig. Ausdrücklich gesetzlich normiert ist es jedenfalls nicht. Teilweise wird vertreten, dass der klagenden Person in der Regel das Rechtschutzbedürfnis fehle, wenn sie das auf Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung gerichtete Begehren nicht zunächst der Behörde gegenüber geltend gemacht hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1989 – 1 S 1056/88 –, NVwZ 1990, 892, 893, BeckRS 1989, 3812; Pietzcker in Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 156). Nach anderer Auffassung, der sich die Kammer anschließt, bedarf es dagegen keiner vorherigen Antragstellung (vgl. so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juni 1990 – 8 S 637/90 –, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14. November 1997 – 3 A 817/97 –, NJW 1998, 1243, BeckRS 1997, 23467; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 1997 – 2 S 610/97 –, juris Rn. 53; Ehlers in Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 45. EL Januar 2024, VwGO Vorb. § 40 Rn. 82; Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 45). Vielmehr geht die klagende Person allenfalls das Risiko ein, dass ihr bei einem sofortigen Anerkenntnis des Anspruches durch die oder den Beklagte/n nach § 156 VwGO die Verfahrenskosten zur Last fallen.

Die Klage ist auch begründet, soweit die Klägerin dem Grunde nach eine Verurteilung der Beklagten zur Neufestsetzung der laufenden Geldleistung hinsichtlich des Anerkennungsbetrages (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) begehrt. Keinen Erfolg hat die Klage dagegen, soweit die Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 die mangelnde Leistungsgerechtigkeit des ihr für die Betreuung von Kindern in einem Umfang von bis zu acht Stunden täglich gewährten Anerkennungsbetrages beanstandet. Hinsichtlich der von ihr ebenfalls begehrten Neufestsetzung der Erstattungsbeträge für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) ist die Klage für den Zeitraum bis zum 30. April 2022 begründet, während die Klägerin für den danach liegenden Zeitraum insoweit keine Neufestsetzung verlangen kann.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruches ist § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt § 44 SGB X ungeachtet der Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Geldleistung um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handelt (verneinend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2021 – 3 A 1146/18 –, juris Rn. 66 ff. m. w. N., und Urteil vom 2. November 2021 – 3 A 381/20 –, juris Rn. 29 ff., 34; offenlassend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 10/21 –, juris Rn. 25), schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage für die begehrte Neufestsetzung in Betracht, weil die Norm die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte betrifft, der Beklagte aber – wie dargelegt – die Geldleistung nicht durch Verwaltungsakt bewilligt.

Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII umfasst die den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegende Förderung in Kindertagespflege auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson, welche u. a. die Erstattung der der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehenden angemessenen Kosten (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2a SGB VIII umfasst (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Die Anspruchsberechtigung der Klägerin und das Bestehen des Anspruches dem Grunde nach sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitgegenständlich ist einzig die Höhe der laufenden Geldleistung, und zwar sowohl des Anerkennungsbetrages (hierzu unter 1.) als auch der Sachkostenerstattung (hierzu unter 2.).

Die Festlegung der laufenden Geldleistung obliegt, da von dem Landesrechtvorbehalt nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII im Land Brandenburg kein Gebrauch gemacht wurde, dem Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser hat eine solche Festlegung in abstrakt-genereller Weise mit der „Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis S_____“ getroffen, die in ihrer jeweils geltenden Fassung –

Richtlinie 2010 vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2018

Richtlinie 2019 vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2022

Richtlinie 2022 vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2024

Richtlinie 2024 seit dem 1. Juli 2024 –

auf die hier streitgegenständlichen Zeiträume Anwendung findet.

Eine solche abstrakt-generelle Festlegung unterliegt, da § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII zur Rechtsform der Festlegung keine Vorgaben normiert, für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 –, juris Rn. 10). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Richtlinie vom Jugendhilfeausschuss beschlossen worden ist. Denn da es sich bei der Festlegung der leistungsgerechten Pauschalen – anders als bei deren Gewährung – nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, ist sie eine Angelegenheit des Jugendhilfeausschusses (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 26).

Nicht ermächtigt ist der Beklagte dagegen, Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung abweichend vom Bundesrecht zum Nachteil der Tagespflegepersonen auszugestalten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 –, juris Rn. 33 ff.; und Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 10/21 –, juris Rn. 12 ff.).

1. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Neufestsetzung der Höhe des ihr zu gewährenden Anerkennungsbetrages.

Gemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (Satz 3). Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Demzufolge besitzen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Wertungsmöglichkeit im Sinne einer Letztentscheidungskompetenz und haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (vgl. hierzu ausführlich: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 10 ff.; und Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 –, juris Rn. 15; ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5.18 –, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 43; und Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 A 11/22 –, juris Rn. 53).

Hiervon ausgehend ist die gerichtliche Kontrolle der Höhe des Anerkennungsbetrages auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Demzufolge haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben. Die Gerichte haben hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5.18 –, juris Rn. 26; und Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 A 11/22 –, juris Rn. 53).

Hinsichtlich des weiteren Umfangs der gerichtlichen Prüfung ist von Bedeutung, dass der Festlegung der Geldleistung kalkulatorische Annahmen zugrunde liegen müssen. Es bedarf also eines überprüfbaren Nachweises, wie die für die Bestandteile der laufenden Geldleistung ausgewiesenen Beträge im Einzelnen zustande gekommen sind und welche Erwägungen insoweit für die hierfür zuständigen Stellen maßgeblich waren. Das schließt die Darlegung der zur Überprüfung notwendigen tatsächlichen Angaben und ggf. deren sachgerechte Erläuterung ein. Denn andernfalls kann das Gericht die Richtigkeit der Beträge am Maßstab des § 23 SGB VIII nicht überprüfen und feststellen. Maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung und Berechnung der ausgewiesenen Beträge. Allerdings begründet das Fehlen einer Kalkulation im Zeitpunkt der Festlegung und Gewährung der laufenden Geldleistung für sich allein noch nicht (vgl. so aber wohl: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 – 3 A 381/20 –, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 29. Februar 2020 – 1 K 2888/18 –, juris Rn. 28) deren Rechtswidrigkeit. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Ergebnisrichtigkeit der festgelegten und gewährten laufenden Geldleistung an. Diese kann nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation nachgewiesen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 10/21 –, juris Rn. 28).

Andererseits ist die Kalkulation der Geldleistung im gerichtlichen Verfahren in aller Regel in sachgerechter Weise nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. Unbeschadet dessen erstreckt sich die Prüfung aber gleichwohl in jedem Fall darauf, ob die Festlegung in grundlegender Hinsicht an augenscheinlichen Mängeln leidet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 –, juris Rn. 16; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 A 11/22 –, juris Rn. 54).

Hier hat die Klägerin zu Recht beanstandet, dass die Bemessung des Anerkennungsbetrages nicht (durchgehend) leistungsgerecht erfolgt sei.

Leistungsgerechtigkeit im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII bedeutet, dass Tagespflegepersonen für den Wert ihrer Leistung entsprechend zu vergüten sind. Dem Anerkennungsbetrag kommt also ein Vergütungs- bzw. Entgeltcharakter zu, wobei er – dies folgt aus der Bezeichnung als „Betrag zur Anerkennung“ ebenso wie aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung noch nicht gänzlich auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf, solange der Entgeltcharakter gewahrt bleibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 13 und 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – 6 A 5.18 –, juris Rn. 23). Namentlich spricht der aus den Gesetzesmaterialien klar und eindeutig erkennbare Zweck der Bestimmung, die Kindertagespflege (erst) mittelfristig als eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit zu profilieren (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10 und 14), dafür, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages zu entscheiden haben, auf welche Art und Weise sie vorgehen wollen, um dieses sozialpolitische Ziel umzusetzen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen insbesondere darüber befinden, wie schnell sie innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Korridors ("mittelfristig") dafür sorgen wollen, dass Tagespflegepersonen ab einem gewissen Umfang ein auskömmliches Einkommen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit erwirtschaften können. Ob diese dazu bereits zeitnah zum Inkrafttreten der Änderung des § 23 SGB VIII in die Lage versetzt werden sollen oder ob ihnen dies durch eine zeitlich gestaffelte schrittweise Anhebung des Anerkennungsbetrages ermöglicht werden soll, hängt maßgeblich von der politischen Schwerpunktsetzung der jeweiligen Gebietskörperschaft in ihrer Funktion als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab. Denn diese können im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nicht alle ihnen obliegenden Aufgaben zeitgleich und mit gleicher Intensität bearbeiten, sondern sind gehalten, die Aufgaben unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen untereinander zu gewichten und nach Wichtigkeit und Dringlichkeit in eine Prioritätenliste einzufügen. Hierbei haben die Gebietskörperschaften durch das materielle Recht nicht unmittelbar determinierte Bewertungen anzustellen und Entscheidungen zu treffen, deren Ergebnis nicht allein durch die Kategorien als richtig oder falsch erfasst werden können. Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrages ist mithin in erster Linie politisch geprägt und geht damit auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 18 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5.18 –, juris Rn. 25).

1.1. Richtlinie 2010 (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018)

a) Soweit die Klägerin allerdings behauptet, dass nicht erkennbar sei, welcher Anteil der der Höhe nach streitigen laufenden Geldleistung auf die Erstattung von Sachkosten und welcher auf den Anerkennungsbetrag entfalle, vermag sie eine Rechtswidrigkeit der Richtlinie nicht zu begründen.

Da die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII zwingend die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII genannten Bestandteile enthält und diese Bestandteile nach teilweise unterschiedlichen Kriterien zu bemessen sind, setzt eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung zwar voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden. Ansonsten lässt sich nämlich nicht konkret feststellen, ob der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, der nach § 23a Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist und daher auch der Höhe nach leistungsgerecht sein muss, der Höhe nach diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht, oder ob die Erstattung der der Tagespflegeperson entstehenden Sachkosten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII angemessen ist. Des Weiteren muss der Richtlinie zweifelsfrei zu entnehmen sein, ob alle oder ggfs. welche Bestandteile der laufenden Geldleistung von den festgelegten Beträgen abgegolten werden, da sie ansonsten nicht hinreichend bestimmt wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 10/21 –, juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 – 4 KN 319/09 –, juris Rn. 57).

Entgegen der Auffassung der Klägerin differenziert die Richtlinie 2010 jedoch hinreichend zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung. Zum einen wird unter Ziffer 2.1.3 klargestellt, dass die dort festgelegten monatlichen Pauschalbeträge (nur) die Kosten für den Sachaufwand und die Anerkennungsbeträge beinhalten, während die Beträge nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII gesondert unter Ziffer 2.2 bestimmt werden. Soweit darüber hinaus die unter Ziffer 2.1.3 festgelegten Pauschalbeträge nicht ausweisen, welcher Teil des Gesamtbetrages auf den Sachkostenaufwand und welcher auf den Anerkennungsbetrag entfällt, genügt dies insofern dennoch den Anforderungen, als die Sachkostenpauschale bereits unter Ziffer 2.1.1 eindeutig beziffert wird, so dass sich die jeweilige Höhe des Anerkennungsbetrages ohne weiteres und damit hinreichend bestimmbar durch einen Abzug der Sachkostenpauschale laut Ziffer 2.1.1 vom Gesamtbetrag ermitteln lässt.

b) Demgegenüber hat die Klägerin zu recht moniert, dass in der Richtlinie ohne weitere Differenzierung nach dem Betreuungsumfang nur zwischen einer Betreuung von bis sechs Stunden und einer Betreuung von über sechs Stunden unterschieden wird (die darüber hinaus vorgesehene „ergänzende Betreuung bis zwei Stunden täglich“ betrifft nach Mitteilung des Beklagten die – hier nicht relevante – ergänzende Betreuung von hauptsächlich in einer Kindertagesstätte betreuten Kindern). Hierdurch hat der Beklagte die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsermessens überschritten.

Gemäß § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII ist im Rahmen der leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages u.a. der zeitliche Umfang der Förderleistung der Tagespflegepersonen zu berücksichtigen. Mit Blick hierauf erscheint es grundsätzlich sachgerecht, eine stundenbezogene Betrachtung der Finanzierung pro Kind als Bemessungsgrundlage zu wählen (vgl. ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – 6 A 5/18 –, juris Rn. 27; und Urteil vom 9. November 2021 – 6 A 3/20 –, juris Rn. 44 f.; sowie bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 29. Januar 2025 – VG 8 K 1331/19 –, juris Rn. 37). Dabei folgt aus der systematischen Gegenüberstellung von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII, dass die von den Tagespflegepersonen im jeweiligen Abrechnungszeitraum geleisteten Betreuungsstunden – anders als die Aufwendungen in Nr. 3 und 4 – nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen, was ihren Dokumentationsaufwand vermindert, so dass es im Gegenzug auch zulässig erscheint, den Förderumfang mittels pauschaler Durchschnittswerte zu bestimmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 34). Die hier insoweit vorgesehene Staffelung ist jedoch mit den Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich der leistungsgerechten Ausgestaltung zulässigen und gebotenen Pauschalierung der Festsetzungen und des dem Jugendhilfeträger insoweit zuzugestehenden Gestaltungsspielraums nicht mehr vereinbar. Die Differenzierung der täglichen Betreuungszeit in nur zwei Intervalle mit dem Ergebnis insbesondere, dass es sich auf die Höhe des Anerkennungsbetrages nicht auswirkt, ob ein Kind täglich sieben oder 10 Stunden betreut wird, trägt der gesetzlich vorgegebenen Berücksichtigung des zeitlichen Umfanges der Leistung nicht angemessen Rechnung.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den in § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG normierten Mindestbetreuungsanspruch von sechs Stunden verweist, ist nicht erkennbar, was er daraus für sich herleiten will. Zwar trifft es zu, dass die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG a. F. für den hier insoweit verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch keine stundenweise Gewährung längerer Betreuungszeiten vorgab, was vielmehr erst durch Art. 1 des Brandenburgischen Gute-Kita-Gesetzes vom 1. April 2019 (GVBl. I/19 [Nr. 8] in die Norm aufgenommen worden ist. Dennoch wurden auch zuvor schon Kinder regelmäßig über eine Zeit von acht oder 10 Stunden täglich in Kindertagespflegestellen – ausweislich der beigezogenen Unterlagen auch in der Kindertagespflegestelle der Klägerin – betreut, was eine differenziertere Berücksichtigung des zeitlichen Umfanges der Förderleistung der Tagespflegepersonen erforderlich macht. Dies hat der Beklagte bei der Staffelung der Anerkennungsbeträge nicht hinreichend beachtet (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2016 – OVG 6 A 4.15 –, juris Rn. 31 (Staffelung der wöchentlichen Betreuungszeit in fünf-Stunden-Intervallen); sowie zu einer Staffelung der täglichen Betreuungszeit in zwei-Stunden-Intervallen: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 29. Januar 2025 – VG 8 K 1331/19 –, juris Rn. 37).

c) Die Richtlinie des Beklagten berücksichtigt zudem die Qualifikation der Tagespflegepersonen, jedenfalls soweit diese – wie die Klägerin – über eine pädagogische Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher verfügen, nicht hinreichend.

aa) Aus dem gesetzlichen Kriterium der Leistungsgerechtigkeit ebenso wie aus der in § 23 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII vorausgesetzten Geeignetheit der Tagespflegeperson folgt, dass die Höhe des Anerkennungsbetrages der Qualifikation von Tagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen muss. Die Berücksichtigung einer einschlägigen Berufsausbildung ist mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB VIII zwar nicht ausdrücklich vorgegeben, stellt jedoch regelmäßig einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – 6 A 5/18 –, juris Rn. 27; und Urteil vom 9. November 2021 – 6 A 3/20 –, juris Rn. 46).

Insofern ist es zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Richtlinie bei der Bemessung des Anerkennungsbetrages der Höhe nach zwischen drei an das Vorliegen bestimmter Qualifizierungsvoraussetzungen geknüpfter Stufen differenziert. Auch die dabei angelegten jeweiligen Kriterien unterliegen keinen Bedenken. Soweit dabei zwischen Tagespflegepersonen mit Basisqualifizierung, zertifizierter Grundausbildung und pädagogischer Ausbildung als staatlich anerkannte/r Erzieherin oder Erzieher sowie dem Vorliegen einer externen Qualitätsprüfung (Gütesiegel) unterschieden wird, trägt dies vom Ansatz her dem Gebot der Leistungsgerechtigkeit vielmehr angemessen Rechnung.

Ebenso erscheint es sachgerecht und ist deshalb im Ansatz nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach seinem Vortrag die Anerkennungsbeträge in der Richtlinie 2010 an den Tariflöhnen der in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen orientiert hat. Denn die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in ihrem Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern, und die Tätigkeit von staatlich ausgebildeten Erzieherinnen und Erziehern bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, sind vergleichbar. Insofern ist davon auszugehen, dass die Orientierung des Begriffes der Leistungsgerechtigkeit am TVöD – SuE den gesetzlichen Anforderungen des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII gerecht wird. Zudem trägt die Anlehnung an die tarifliche Vergütung des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals in besonderer Weise der allgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII Rechnung, die Kindertagespflege als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Kindertageseinrichtungen zu profilieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris, Rn. 35).

Grundsätzlich ist es überdies weder sachfremd noch willkürlich, dabei für Tagespflegepersonen einen Stundensatz je Kind unterhalb der tariflichen Vergütung festzulegen. Die dahinterstehende Überlegung, dass ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, weil Tagespflegepersonen üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar. Insofern darf sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch aus Gründen der Praktikabilität bei der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle an dem nach den ihm vorliegenden Erfahrungen typischen Erscheinungsbild orientieren. Es ist daher grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn insoweit ein einheitlicher Stundensatz je Kind für alle Tagespflegepersonen festgelegt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 35; ebenso bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 29. Januar 2025 – VG 8 K 1331/19 –, juris Rn. 46).

Differenziert der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – wie hier der Beklagte – bei der Bemessung des von ihm gewährten Anerkennungsbetrages aber danach, ob die Tagespflegepersonen über eine pädagogische Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher verfügen oder nicht, erscheint es geboten, die Vergütung der Tagespflegepersonen, die über eine entsprechende pädagogische Ausbildung verfügen, mit der tariflichen Vergütung der ebenfalls pädagogisch ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten zu vergleichen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5/18 – juris Rn. 35, und Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 48). Denn insoweit rechtfertigt der Beklagte die unterschiedliche Bemessung der Anerkennungsbeträge innerhalb des Personenkreises der in seinem Bezirk tätigen Tagespflegepersonen ersichtlich gerade damit, dass die von ihm höher eingestuften Tagespflegepersonen über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen. Er hat also gerade nicht pauschaliert, sondern für Tagespflegepersonen mit qualifiziertem Berufsabschluss einen eigenen Anerkennungsbetrag festgelegt. Insofern fehlt es folglich an einem sachlichen Grund, dass dieser Anerkennungsbetrag erheblich hinter der tariflichen Vergütung von pädagogisch ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten zurückbleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 29. Januar 2029 – 1 LC 75/17 –, juris Rn. 42 f.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5/18 – juris Rn. 39, und Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 51: „soweit“).

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen erscheint die von dem Beklagten vorgetragene Orientierung der Anerkennungsbeträge für Tagespflegepersonen, die wie die Klägerin der höchsten Entgeltstufe der Richtlinie 2010 unterfallen, also über eine pädagogische Ausbildung als staatliche anerkannte Erzieherinnen und Erzieher nebst Basisqualifizierung und externer Qualitätsprüfung (Gütesiegel) verfügen, an der Entgeltgruppe S 3, Stufe 3 TVöD – SuE im Hinblick darauf, dass in Kindertagesstätten tätige Erzieherinnen und Erzieher mit pädagogischer Ausbildung bis Juni 2015 nach der Entgeltgruppe S 6 und seit Juli 2015 nach der Entgeltgruppe S 8a TVöD –SuE vergütet wurden, vom Ansatz her nicht sachgerecht. Die zur Begründung angeführte Auffassung des Beklagten, dass der Tätigkeitsbereich von Kindertagespflegepersonen mit und ohne pädagogische Ausbildung tariflich am ehesten dem von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern entspreche, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr trägt dies weder dem gesetzlichen Kriterium der Leistungsgerechtigkeit noch der in § 23 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII vorausgesetzten Geeignetheit der Tagespflegeperson hinreichend Rechnung und berücksichtigt auch die allgemeine Zielsetzung des § 23 SGB VIII nicht hinreichend. Die Vorschrift soll ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2 und 14) die Attraktivität der Kindertagespflege mit Blick auf deren Bedeutung beim Ausbau der Kindertagesbetreuung steigern und diese als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Kindertageseinrichtungen etablieren.

Hinzu kommt hier, dass sich die Festlegung der Anerkennungsbeträge in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Richtlinie 2010 an der am 1. November 2009 geltenden tariflichen Vergütung orientiert, ohne dass die in diesem Zeitraum erfolgten Tariferhöhungen auch nur annäherungsweise nachvollzogen wurden. Auch dies spricht dafür, dass die dabei festgelegten Anerkennungsbeträge im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2014 nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden können, zumal der Bundesgesetzgeber im Jahr 2008 eine „mittelfristige“ Anpassung der Vergütung von Tagespflegepersonen an ein auskömmliches Einkommen angestrebt hat.

bb) Das Jahresbruttogehalt einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherin bzw. eines Erziehers betrug nach Entgeltgruppe S 6 Stufe 3 TVöD-SuE im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2015 32.438,40 Euro (2.703,20 Euro x 12 Monate). Sonderzahlungen können insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin im Rahmen der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise außer Betracht bleiben. Da die Richtlinie einen Stufenaufstieg nicht vorsieht, die Tagespflegepersonen also unabhängig von ihrer Berufserfahrung vergütet werden, erscheint die mittlere Stufe 3 trotz der hiergegen geäußerten Bedenken der Klägerin als sachgerechte Vergleichsgruppe (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5/18 – juris Rn. 36, und Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 49), wie sie auch der Beklagte zugrunde gelegt hat. Für eine in der Entgeltstufe III eingestufte Tagespflegeperson, die fünf Kinder jeweils 40 Stunden pro Woche betreut, beträgt das in Ziffer 2.1.3 der Richtlinie 2010 festgelegte Bruttojahrespflegeentgelt 25.200 Euro (420 Euro x 5 Kinder = 2.100 Euro x 12 Monate). Das Bruttojahresgehalt einer Tagespflegeperson lag in diesem Zeitraum somit ungefähr 22,3 % unter der tariflichen Vergütung einer Erzieherin bzw. eines Erziehers.

Im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2015 betrug das Jahresbruttogehalt nach Entgeltgruppe S 6 Stufe 3 TVöD-SuE 33.216,96 Euro (2.768,08 Euro x 12 Monate) – so dass die Vergütung nach der Richtlinie 2010 ungefähr 24% geringer ausfiel – und vom 1. Juli 2015 bis 29. Februar 2016 nach der dann einschlägigen Entgeltgruppe S 8a Stufe 3 TVöD – SuE 34.680 Euro (2.890 Euro x 12 Monate), so dass die Vergütung nach der Richtlinie 2010 ungefähr 27,3% darunter lag. Zuletzt (1. März 2018 bis 31. Dezember 2018) betrug es 37.477,56 Euro (3.123,13 Euro x 12 Monate) so dass die Vergütung nach der Richtlinie 2010 fast 32,8% darunter lag.

Bedenken unterliegt insoweit – wie bereits dargelegt – jedenfalls das völlige Außerachtlassen der Änderung der tariflichen Vergütung, wodurch sich der Abstand zwischen dem festgelegten Anerkennungsbetrag und der tariflichen Vergütung im Laufe der Zeit immer weiter vergrößert hat. Hierdurch hat der Beklagte das bundesgesetzgeberische Ziel einer mittelfristigen Anpassung des Einkommens der Tagespflegepersonen an ein auskömmliches Einkommen unbeachtet gelassen hat. Jedenfalls für den Zeitraum ab März 2015 ist davon auszugehen, dass eine Vergütung der Tagespflegepersonen, die – mit steigender Tendenz – 24% bis knapp 33% hinter der tariflichen Vergütung zurückbleibt, nicht mehr leistungsgerecht ist und der Beklagte damit insbesondere sein Ziel, die Anerkennungsbeträge an die tarifliche Vergütung anzulehnen, verfehlt hat.

Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang die Auffassung des Beklagten, der Anerkennungsbetrag müsse, da er auch für betreuungsfreie Tage – also für Urlaubszeiten der Tagespflegepersonen und Fehlzeiten der Kinder – geleistet werde, in denen die Tagespflegeperson keine dem Kriterium der Leistungsgerechtigkeit unterliegende Betreuungsleistung als Gegenleistung für die Vergütung erbringe, „entsprechend hochgerechnet“ werden. Der Beklagte bezieht sich hierfür auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, in der die laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen allerdings nicht – wie hier – in monatlichen Pauschalbeträgen bemessen war, sondern in Stundensätzen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 591/14 –, juris Rn. 156 ff.). Dabei verkennt er, dass sich aus dieser Entscheidung nichts für den hier vorliegenden Sachverhalt herleiten lässt, sondern dass die monatlichen Tabellenwerte der tariflichen Vergütung, an der sich die Anerkennungsbeträge hier orientieren, ebenfalls betreuungsfreie Tage wie Urlaubs- und Krankheitszeiten umfassen, die also schon mitkalkuliert sind.

Für die sich daran anschließenden Zeiträume erscheint der für die Klägerin einschlägige Anerkennungsbetrag dagegen leistungsgerecht, soweit es nach den obigen Feststellungen die Betreuung von Kindern in einem täglichen Betreuungsumfang von bis zu acht Stunden betrifft. Im Einzelnen:

1.2. Richtlinie 2019 (1. Januar 2019 bis 30. April 2022)

Die Richtlinie sieht nunmehr unter Ziffer 2.1.2 zur Berücksichtigung der Qualifizierung/Ausbildung der Tagespflegepersonen 4 Stufen vor, wobei die 4. Stufe, in die der Beklagte die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 eingestuft hat, in etwa der bisherigen 3. Stufe entspricht. Vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 betrug das Jahresbruttogehalt nach Entgeltgruppe S 8a Stufe 3 TVöD-SuE 37.477,56 Euro (3.123,13 Euro x 12 Monate). Für eine in der Entgeltstufe 4 eingestufte Tagespflegeperson, die fünf Kinder jeweils 40 Stunden pro Woche betreut, beträgt das in Ziffer 2.1.3 der Richtlinie 2019 festgelegte Bruttojahrespflegeentgelt 31.800 Euro (530 Euro x 5 Kinder = 2.650 Euro x 12 Monate). Das Bruttojahresgehalt einer Tagespflegeperson lag in diesem Zeitraum somit ungefähr 15,15 % unter der tariflichen Vergütung einer Erzieherin bzw. eines Erziehers.

Vom 1. April 2019 bis 29. Februar 2020 betrug das Jahresbruttogehalt nach Entgeltgruppe S 8a Stufe 3 TVöD-SuE 38.608,32 Euro (3.217,36 Euro x 12 Monate), so dass die Vergütung nach der Richtlinie 2019 ungefähr 17,63 % geringer war. Zuletzt (1. April 2021 bis 31. März 2022) betrug es 39.607,44 Euro (3.300,62 Euro x 12 Monate), so dass die Vergütung nach der Richtlinie 2019 ungefähr 19,7% geringer ausfiel.

Zwar hat sich auch hier, da der Beklagte die Tarifänderungen nicht nachvollzogen hat, der Abstand zwischen der tariflichen Vergütung und den Anerkennungsbeträgen für Tagespflegepersonen im Lauf der Zeit vergrößert, es kann jedoch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht davon ausgegangen werden, dass ein Einkommen, das durchgängig weniger als 20% hinter der tariflichen Vergütung zurückbleibt, als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten ist.

1.3. Richtlinie 2022 (1. Mai 2022 bis 30. Juni 2024) und Richtlinie 2024 (seit 1. Juli 2024)

Vom 1. April 2022 bis 29. Februar 2024 betrug das Jahresbruttogehalt nach Entgeltgruppe S 8a Stufe 3 TVöD-SuE 40.320,36 Euro (3.360,03 Euro x 12 Monate). Für eine in der Entgeltstufe 4 eingestufte Tagespflegeperson, die fünf Kinder jeweils 40 Stunden pro Woche betreut, beträgt das in Ziffer 2.1.3 der Richtlinie 2022 festgelegte Bruttojahrespflegeentgelt 34.380 Euro (573 Euro x 5 Kinder = 2.865 Euro x 12 Monate). Das Bruttojahresgehalt einer Tagespflegeperson lag in diesem Zeitraum somit ungefähr 14,7 % unter der tariflichen Vergütung einer Erzieherin bzw. eines Erziehers.

Vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 betrug das Jahresbruttogehalt nach Entgeltgruppe S 8a Stufe 3 TVöD-SuE 45.069,96 Euro (3.755,83 Euro x 12 Monate), so dass die Vergütung nach der Richtlinie 2022 ungefähr 23,72 % geringer war.

Allerdings hat der Beklagte mit der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Richtlinie 2024 den monatlichen Anerkennungsbetrag der Stufe 4 für eine Betreuungszeit von über sechs Stunden auf 664 Euro erhöht. Hiernach betrug das Bruttojahrespflegeentgelt nunmehr 39.840 Euro (664 Euro x 5 Kinder = 3.320 Euro x 12 Monate) und lag damit nur noch ungefähr 11,6% unter der tariflichen Vergütung. Der Beklagte hat also die nach der Nullrunde 2023 zum 1. März 2024 erfolgte erhebliche Tariferhöhung zeitnah innerhalb einer ihm zuzubilligenden Umsetzungsfrist von vier Monaten für die Tagespflegepersonen nachvollzogen, so dass auch die in den Richtlinien 2022 und 2024 festgelegten, für die Klägerin einschlägigen Anerkennungsbeträge insgesamt als leistungsgerecht zu bewerten sind.

Wie bereits dargelegt, gilt dies aber nur, soweit die festgesetzten Anerkennungsbeträge – orientiert am Maßstab der tariflich für Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten zu Grunde gelegten wöchentlichen Vollarbeitszeit von 40 Stunden – eine Förderleistung mit einem Betreuungsumfang von täglich bis zu acht Stunden betreffen. Ausweislich der beigezogenen Unterlagen hat die Klägerin in ihrer Tagespflegestelle aber eine erhebliche Zahl von Kindern mit einem Betreuungsumfang von bis zu 10 Stunden betreut, wofür zur Gewährleistung einer leistungsgerechten Vergütung im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII die Festsetzung eines entsprechend angemessen erhöhten Anerkennungsbetrages geboten erscheint.

2. Für den Zeitraum bis zum 30. April 2022 unterliegt auch die Festsetzungen der Erstattungsbeträge für den Sachaufwand im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII durchgreifenden Bedenken.

a) Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII auch die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen. Die Erstattungsfähigkeit setzt also einerseits voraus, dass es sich dem normativen Begriff nach um relevante Sachkosten handelt, die als Aufwand der Tagespflegepersonen anzusehen sind. Diese müssen zudem inhaltlich als angemessen anzusehen sein. Erstattungsfähige Sachkosten sind demzufolge Kosten derjenigen Sachmittel, die einen Bezug zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII haben, weil sie hierfür geeignet sind und der Tagespflegeperson im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII entstehen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Tagespflegeperson anderenfalls die wirtschaftliche Last für die aufgewendeten und angemessenen Sachmittel zu tragen hätte; sie soll diese weder aus eigenen Mitteln bzw. eigenem Vermögen noch zulasten des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII decken müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 – juris Rn. 24 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 A 11/22 –, juris Rn. 25). Zu fragen ist, welcher Sachaufwand hinsichtlich Umfang und Qualität zur Erfüllung dieser gesetzlich geforderten Aufgaben erforderlich und insofern im Sinne eines Bedarfs üblich ist. Abzustellen ist demgemäß auf den Bedarf an Sachmitteln, welcher eine sachgerechte Erfüllung des gesetzlichen Standards ermöglicht.

Bei der Festsetzung der Erstattung für den Sachaufwand steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum nicht zu. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII verwendet zwar, indem sie als Bestandteil der laufenden Geldleistungen lediglich die "angemessenen" Kosten des Sachaufwands ansieht, einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung haben die zuständigen Stellen aber auch bei der Festlegung der Höhe der zu erstattenden Sachkosten in Form eines Pauschalbetrages – anders als grundsätzlich im Fall des Anerkennungsbetrages – keine der gerichtlichen Überprüfung unzugängliche Letztentscheidungskompetenz, wie sie die Sachkosten berechnen und in welcher Höhe diese zu erstatten sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 – juris Rn. 16 ff. und Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 – juris Rn. 26 ff.; ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 A 11/22 –, juris Rn. 26; a. A. noch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2016 – OVG 6 A 4.15 –, juris Rn. 23 und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2021 – 3 A 1146/18 –, juris Rn. 33 f.). Eine Ersetzungsbefugnis kommt dem Gericht allerdings im Hinblick darauf, dass das Gesetz die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu eigenständigen Typisierungen und Pauschalierungen ermächtigt, auch insoweit nicht zu (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 10/21 –, juris Rn. 29).

Bezüglich der Ermittlung des der Kostenhöhe nach angemessenen Sachaufwands ergeben sich Anforderungen zunächst aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die gewährleisten will, dass die Tagespflegeperson den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Sachaufwand weder aus eigenen Mitteln bzw. eigenem Vermögen, noch zulasten des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu bestreiten hat. Bezogen hierauf muss der Erstattungsbetrag nicht nur auskömmlich, sondern auch insoweit in realitätsgerechter Weise, also unter Anwendung eines "Wirklichkeitsmaßstabes", als üblicherweise anfallender Aufwand ermittelt worden sein. Hinsichtlich der (Markt-)Üblichkeit in diesem Sinne ergeben sich weitere Anforderungen aus dem Ortsbezug der Höhe der Geldleistungen, d. h. abzustellen ist darauf, was im Zuständigkeitsbereich der festlegenden Stelle insoweit (orts-)üblich ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 – juris Rn. 38; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 A 11/22 –, juris Rn. 25).

Jenseits dieser allgemeinen Maßstäbe enthält das Bundesrecht allerdings keine Vorgaben darüber, wie die angemessenen Sachkosten von der zuständigen Stelle zu ermitteln sind. Eine bestimmte Ermittlungsmethode schreibt das Gesetz nicht vor. Die gewählte Methode muss aber im Einzelfall geeignet sein, die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen.

Soweit der für die Festlegung zuständigen Stelle eine präzise Ermittlung der angemessenen Bedarfe und Kosten angesichts der Vielfalt der zu berücksichtigenden Verhältnisse praktisch nicht möglich ist, ist sie zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt. Sie darf etwa typische Standards anhand von Werten bestimmen, die vom Jugendhilfeträger in Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen (z. B. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII) festgelegt werden. Grundsätzlich zulässig ist es auch, wenn Standards des Ausstattungsbedarfs bei Kindertagespflegepersonen unter Rückgriff auf diejenigen in Kindertageseinrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelt werden, weil damit grundsätzlich der Umfang und die Qualität des Aufwands zur Erfüllung der gesetzlich geforderten Aufgaben realitätsgerecht und auch ortsbezogen beschrieben werden können. Dies gilt im Ansatz auch in Bezug auf die Ermittlung der hierfür anzusetzenden üblichen Kosten, sofern eine hinreichende Vergleichbarkeit der Sache nach gegeben ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 – juris Rn. 41; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 A 11/22 –, juris Rn. 27).

Die auf diese Weise ermittelten angemessenen Kosten dürfen aufgrund der in § 23 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a Satz 1 SGB VIII enthaltenen Befugnis auch für alle Kindertagespflegepersonen im jeweiligen örtlichen Bereich einheitlich als Teil eines Pauschalbetrags erstattet werden. Es kommt in diesem Fall im Rahmen der Festlegung der angemessenen Geldleistung auch nicht darauf an, ob ein als angemessen anzusehender Sachaufwand jeder einzelnen Tagespflegeperson tatsächlich überhaupt oder der Höhe nach entstanden ist, oder ob eine Tagespflegeperson einen höheren Sachaufwand geltend macht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 –, juris, Rn. 42). Im Hinblick hierauf kann der Beklagte anderseits auch mit seinem Einwand, die Klägerin habe weder nachgewiesen, tatsächlich höhere Sachkosten aufzuwenden, noch in begründeten Einzelfällen eine höhere Sachkostenpauschale beantragt, nicht gehört werden.

Soweit der Festlegung der Sachkostenerstattung kalkulatorische Annahmen zugrunde liegen, ist auch ihre Kalkulation – wie bei den Anerkennungsbeträgen – im gerichtlichen Verfahren in sachgerechter Weise nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. Jedoch erstreckt sich die Prüfung unbeschadet dessen auch hier in jedem Fall darauf, ob die Festlegung in grundlegender Hinsicht an augenscheinlichen Mängeln leidet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 –, juris, Rn. 44).

b) Hier fehlt es für den Zeitraum bis zum 30. April 2022 jedoch an einer überprüfbaren und nachvollziehbaren Kalkulation der festgesetzten Sachkostenbeträge.

2.1. Richtlinie 2010 (1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018)

Der Beklagte hat vorgetragen, die Sachkostenpauschale in Anlehnung an die Sachaufwendungen in den Kindertagesstätten des Landkreises kalkuliert zu haben, und hierfür eine Übersicht vorgelegt, die – soweit ersichtlich – in einer Spalte Sachkosten im Kitabereich pro Kind und Jahr und in einer weiteren Spalte eine Hochrechnung dieser Kosten für fünf Kinder auflistet. Eine im eigentlichen Sinne überprüfbare Kalkulation stellt dies jedoch nicht dar, da insbesondere nicht erkennbar ist, wie die für den Kitabereich angesetzten Kosten ermittelt wurden, namentlich welche Berechnungsmethode insoweit zur Anwendung gekommen ist. Folglich kann unter Bezugnahme auf die oben im Rahmen der Prüfung des Anerkennungsbetrages ausgeführten Grundsätze zur Überprüfbarkeit kalkulatorischer Annahmen auch die daran orientierte Sachkostenpauschale schon im Ansatz weder auf eine mathematisch zutreffende Kalkulation noch auf sachwidrige Erwägungen innerhalb dieser Kalkulation hin überprüft und daher als angemessen bewertet werden. Auf den entsprechenden Hinweis der Kammer hat der Beklagte dargelegt, dass ihm weitere Erläuterungen zu den Sachkostenkalkulationen aufgrund der Aktenlage nicht möglich seien

Bedenken unterliegt zudem, dass sich der Beklagte auch insoweit an den für 2009 erhobenen Werten orientiert hat und eine Fortschreibung innerhalb des gesamten Geltungszeitraumes der Richtlinie sodann nicht mehr erfolgt ist. Eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung der Sachkosten erscheint jedoch geboten, um diese realitätsgerecht zu bestimmen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2024 – 3 A 427/21 –, juris Rn. 44 f.). Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die für die Richtlinie 2019 vorgelegte Kalkulation bereits Werte auch für den Zeitraum vom 2016 bis einschließlich 2018 enthält, dem die Sachkostenpauschale von dem Beklagten noch aufgrund der Festsetzungen in der Richtlinie 2010 gewährt worden war. Stichprobenartige Vergleiche lassen ein erhebliches Abweichen erkennen: Als Sachkosten für die pädagogische Arbeit werden in der Übersicht 2010 etwa 15 Euro pro Kind/Jahr angesetzt, in der Kalkulation 2019 für das Jahr 2016 7 Euro pro Kind/Monat (= 84 Euro pro Kind/Jahr). Zwar geht die Übersicht 2010 von einer Kaltmiete in Höhe von 5 Euro pro Quadratmeter und damit von einem Betrag aus, der die Durchschnittsansätze der Kalkulation 2019 zumindest für die Jahre 2016 und 2018 überschreitet. Nebenkosten inklusive Energiekosten werden in der Übersicht 2010 allerdings nur mit 160 Euro pro Kind/Jahr angesetzt, in der Kalkulation 2019 für das Jahr 2016 dagegen mit 25 Euro (19 Euro NK + 6 Euro Strom) pro Kind/Monat (= 300 Euro pro Kind/Jahr).

2.2. Richtlinie 2019 (1. Januar 2019 bis 30. April 2022)

Die von dem Beklagten für diesen Zeitraum vorgelegte Kalkulation ist von der Klägerin nicht substantiiert beanstandet worden. Die Ermittlung und Berechnung der darin ausgewiesenen Beträge erscheint im Rahmen der hier gebotenen Prüfung nachvollziehbar und plausibel, die berücksichtigten Kostenpositionen sind zur Erfassung der von den Tagespflegepersonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufzuwendenden Sachkosten sachgerecht und vollständig. Dass bei den Verpflegungskosten nur der Aufwand für Frühstück und Vesper erfasst wird, unterliegt insofern keinen Bedenken, als beide Beteiligte übereinstimmend vorgetragen haben, dass die Kostenpauschale für die Mittagsverpflegung in Höhe der Vollkosten gesondert an die Tagespflegepersonen gezahlt werde.

Die in der Richtlinie 2019 festgesetzten Sachkostenpauschalen unterliegen allerdings insofern durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als diese rein rechnerisch nicht die in der Kalkulation ermittelten Beträge abbilden, sondern in nicht unerheblichen Maße dahinter zurückbleiben. So ergibt sich aus der Kalkulation ein von den Tagespflegepersonen durchschnittlich aufzuwendender Sachkostenbetrag beispielsweise für das Jahr 2019 in Höhe von 156 Euro und für das Jahr 2022 in Höhe von 171 Euro pro Kind/Monat, während in der Richtlinie 2019 für den gesamten Zeitraum Beträge in Höhe von 110 Euro bei einer Betreuungszeit bis sechs Stunden und 140 Euro bei einer Betreuungszeit von über sechs Stunden festgelegt wurden. Wodurch sich diese Absenkung der bereits pauschaliert ermittelten kalkulierten Beträge rechtfertigt, hat der Beklagte trotz entsprechenden Hinweises nicht erläutern können. Der zur Erfüllung des Förderauftrages nach § 23 SGB VIII erforderliche Sachaufwand im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ist den Tagespflegepersonen jedoch prinzipiell einschränkungslos zu erstatten, was auch dann gilt, wenn die Sachkostenerstattung in Form eines Pauschalbetrages erfolgt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 –, juris Rn. 31).

2.3. Richtlinie 2022 (1. Mai 2022 bis 30. Juni 2024) und Richtlinie 2024 (seit 1. Juli 2024)

Die Bemessung der Sachkostenerstattung für den von den Richtlinien 2022 und 2024 erfassten Zeiträumen ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Auch insoweit hat die Klägerin selbst keine substantiierten Einwendungen erhoben; die von dem Beklagten zu den Kalkulationsgrundlagen vorgelegten Erläuterungen sind nachvollziehbar und bilden die in den Richtlinien insoweit festgesetzten Beträge rechnerisch angemessen ab.

3. Zusammenfassend unterliegt die Gewährung der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII an die Klägerin hinsichtlich des Sachkostenaufwandes (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2022 und hinsichtlich des Anerkennungsbetrages (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wobei dies für den Anerkennungsbetrag für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 nur hinsichtlich der mehr als täglich acht Stunden umfassenden Betreuungszeiten gilt. Der Beklagte wird insbesondere in Ausübung seines Beurteilungsspielraumes, der – wie bereits dargestellt – über die bloße Rechtsanwendung auch das Einfließen politischer und haushalterischer Erwägungen sowie aus Praktikabilitätsgründen Pauschalierungen und Typisierungen erlaubt, selbstverantwortlich zu entscheiden haben, auf welche Art und Weise bei der erneuten Festlegung des Anerkennungsbetrages sowohl der beschriebenen gesetzgeberischen Zielsetzung des § 23 SGB VIII als auch insbesondere dem Merkmal der Leistungsgerechtigkeit in § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII hinreichend Rechnung zu tragen ist, während die Erstattungsbeträge für die Sachkosten insbesondere realitätsgerecht und auf Grundlage einer nachvollziehbaren Kalkulation neu zu bestimmen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Klägerin sind anteilige Kosten im tenorierten Umfang aufzuerlegen, da sie mit ihrer Klage teilweise unterlegen ist. Denn ein teilweises Unterliegen ist auch dann gegeben, wenn die klagende Person zwar einen Bescheidungsantrag gestellt hat, das Gericht jedoch im Bescheidungsurteil mit seiner Rechtsauffassung eine geringere Bindung der oder des Beklagten für die erneute Entscheidung bewirkt, als es die klagende Person mit der Klage angestrebt hat. In diesem Fall wird sie durch das Urteil beschwert, weil es mit der für die erneute Entscheidung vorgegebenen Rechtsauffassung verbindlich wird, insoweit aber hinter dem Begehren der klagenden Person zurückbleibt, die insoweit unterliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris Rn. 67; Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 6. Februar 2020 – 5 K 3339/17 –, juris Rn. 59). So liegen die Dinge hier im Hinblick auf das von der Klägerin mit der Klage angestrebte Ziel, eine für den gesamten Klagezeitraum erfolgende und uneingeschränkte Neufestsetzung sowohl des Anerkennungsbetrages als auch der Sachkostenpauschale durch den Beklagten zu erreichen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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