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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.02.2026 – VG 3 K 718/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0218.3K718.22.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbescheid ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen Plakatsanschlagtafel.

Das Vorhabengrundstück befindet sich in der R_____, F_____ in M_____. Ungefähr 130 m (Messung über Brandenburgviewer) vom Vorhabenstandort entfernt befindet sich mit dem „B_____ M_____e“ ein in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragenes Einzeldenkmal. Zwischen Denkmal – und Vorhabenstandort befindet sich mit dem F_____ eine unbebaute Brachfläche (Quelle: Brandenburgviewer):

Die Klägerin stellte am 1. Oktober 2021 einen Bauantrag zur Errichtung einer Plakatwerbetafel mit den Maßen 2,80 m mal 3,80 m für wechselnde Produktwerbung am Standort R__________.

Nachdem die Beigeladene mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 ihr Einvernehmen versagt und die untere Denkmalschutzbehörde eine denkmalrechtliche Erlaubnis nicht erteilt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2022 den Bauantrag ab. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die bestehende Sichtbeziehung des Vorhabens zum eingetragenen Denkmal „B_____M_____“. Das Erscheinungsbild des Denkmals würde mit Blick auf die Größe und Position der Werbetafel in erheblichem Maße beeinträchtigt werden. Anstelle des Baudenkmals würde die Werbeanlage alle Blicke auf sich ziehen. Zudem spreche gegen die Genehmigungsfähigkeit der Plakatwerbetafel, dass diese für wechselnde Fremdwerbung gedacht sei. Weiterhin bestehe mit Blick auf bereits vorhandene diverse Werbeanlagen von in der R_____ansässigen Unternehmen die Befürchtung einer störenden Häufung. Dem Vorhaben komme zudem eine erhebliche negative Vorbildwirkung zu.

Die Klägerin erhob sodann Widerspruch. Sie begründet diesen im Wesentlichen damit, dass das versagte Einvernehmen der Beigeladenen rechtswidrig sei. So könne sich diese lediglich auf bauplanerische Erwägungen berufen. Hierzu gehöre jedoch nicht der Verweis auf die befürchtete störende Häufung von Werbeanlagen, unabhängig davon, dass eine solche nicht vorliege. Im Übrigen füge sich die Werbeanlage als sonstiger Gewerbebetrieb auch in die nähere Umgebung des vorliegenden faktischen Mischgebiets als Regelnutzung ein. Auch könne nicht von einer Ortsbildbeeinträchtigung durch das Vorhaben ausgegangen werden. Es fehle vorliegend bereits an einem schützenswerten Ortsbild in der R_____. Hinsichtlich der geltend gemachten denkmalschutzrechtlichen Aspekten sei bereits fraglich, inwieweit vorliegend von einer erlaubnispflichtigen Maßnahme ausgegangen werden könne. Zudem sei zu hinterfragen, inwieweit das Vorhaben überhaupt in der maßgeblichen Denkmalumgebung geplant sei. So solle dies nicht im engen unmittelbaren Bereich des Bahnhofsempfangsgebäudes errichtet werden. Daneben liege zwischen dem Denkmal und das Vorhaben eine mit Baumbestand besetzte Brache. Eine Blickachsenbeziehung sei auch nicht möglich.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er wiederholt und bekräftigt seine ablehnende Auffassung insbesondere mit Blick auf die drohende Beeinträchtigung des Ortsbildes und des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes. Bei dem Ostbahnhof handle es sich um einen freistehenden repräsentativen Solitär. Auf den Flurstücken vor und hinter dem Bahnhofsgebäude befänden sich Freiflächen, welche zwar unterschiedlich gepflegt bzw. bewirtschaftet werden, aber von baulichen Anlagen weitestgehend freigehalten würden. Eine direkte Sichtbeziehung zwischen Vorhabenstandort und dem Denkmal bestehe.

Die Klägerin hat am 24. August 2022 Klage erhoben. Sie wiederholt und bekräftigt ihren bisherigen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2022 zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen Plakatanschlagstafel auf der Liegenschaft M_____, R_____, F_____gemäß der näheren Darstellung in Bauvorlagen zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist Begründung den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter den Rechtstreit zur Einzelrichterentscheidung mit Beschluss vom 10. Februar 2026 übertragen.

Der Einzelrichter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort eine Ortsbegehung durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift sowie die gefertigten Fotoaufnahmen wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündli-chen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte vorliegend der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Februar 2026 übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 4. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für ihr Vorhaben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 72 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 18]) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da das Vorhaben jedenfalls bauordnungsrechtlichen (vgl. 1.) und denkmalschutzrechtlichen (vgl. 2.) Einwänden ausgesetzt ist.

1. Dem Vorhaben steht jedenfalls das bauordnungsrechtliche umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot aus § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Satz 2 BbgBO entgegen.

Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn zwischen der Werbeanlage und den die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen ein deutlicher Gegensatz zu Tage tritt, der geeignet ist, bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maß für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auszulösen. Der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem sie umgebenden Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild muss als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2018 – OVG 10 N 13.15 –, Rn. 4, juris m.w.N.). Ob eine Verunstaltung der Umgebung durch eine Werbeanlage angenommen werden kann, hängt einerseits von den gestalterischen Eigenarten der zu schützenden Objekte, von dem Gebietscharakter der Umgebung, der städtebaulichen Bedeutung des Straßenzuges sowie der einheitlichen oder diffusen Prägung des maßgeblichen Bereichs ab und andererseits von den gestalterischen Merkmalen der Werbeanlage, die zu dem Umgebungsbild in Beziehung treten soll. Diese muss nicht selbst im Sinne des § 9 Satz 2 BbgBO verunstaltet sein, aber als Fremdkörper auf ihr Umfeld mit verunstaltender Wirkung ausstrahlen. Zur Umgebung zählt hierbei der örtliche Bereich, der von der baulichen Anlage optisch beeinflusst werden kann und dessen ästhetische Beeinträchtigung vermieden werden soll. Wie weit der Ausstrahlungsbereich einer Werbeanlage reicht, hängt neben der Art der Werbung und ihrer Dimensionierung vor allem von ihrem Anbringungsort ab, denn eine Verunstaltung kann nur angenommen werden, wenn die Teile der Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigungen in Betracht kommt, und die Werbeanlage, welche die Quelle der Verunstaltung darstellen soll, vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können. Kann das menschliche Auge dagegen beide nicht ohne weiteres mit einem Blick erfassen, fehlt es an der optischen Verbindung und dem Wirkzusammenhang zwischen den zu schützenden Objekten und der Werbeanlage, so dass eine negative Beeinflussung insoweit nicht angenommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2018 – OVG 10 N 13.15 –, Rn. 4, juris m.w.N.; grundlegend: Urteil vom 7. Mai 1999 - 2 B 2.96 -, LKV 2000, 123, 125 = OVGE 23, 134, 140 f.).

Vorliegend wird nach den Erkenntnissen der gerichtlichen Ortsbegehung der maßgebliche Bereich durch das eingetragene Denkmal „B_____M_____“ geprägt. Dieser Eindruck wird wesentlich hervorgerufen durch die um das Denkmal bestehenden großen Freiflächen (vgl. etwa die F_____), welche dessen Wirkung in die nähere Umgebung ungestört ausstrahlen lassen. Gleichzeitig vermittelt das Bahnhofsempfangsgebäude zusammen mit seiner unmittelbaren unbebauten Nachbarumgebung einen ruhigen, erhaltenswerten Eindruck. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass unmittelbar vor dem Denkmal bereits Werbung vorhanden ist. Hierbei handelt es sich einerseits um den dauerhaften Werbeaufsteller „D_____M_____“ (vgl. Fotoaufnahmen 14 und 16) sowie das Werbeschild „B_____M_____“. Anders als das Vorhaben der Klägerin stehen diese beiden Werbeanlagen jedoch mit ihrem Bahnhofsbezug in einem inhaltlichen Zusammenhang zum Denkmal und werden daher nicht als belastend und störend empfunden. Zwar hat das Gericht ebenfalls den „G_____“ (vgl. Fotoaufnahme Nr. 15) bemerkt, welcher in auffallend grüner Fassadenfarbe in unmittelbarer Umgebung zum Denkmal für sich wirbt. Dies führt vorliegend jedoch nicht zu einer relevanten Vorbelastung der Umgebung. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Denkmal selbst den „G_____“ inklusive Eigenwerbung überdeckt und nur aus einer vereinzelten Seitenperspektive (vgl. Fotoaufnahme Nr. 15) gleichzeitig mit dem Denkmal zu erblicken ist. Dagegen würde das Vorhaben der Klägerin aus der Frontalperspektive über einen wesentlich längeren Zeitraum für den passierenden Fuß- und Autoverkehr mit dem Denkmal gleichzeitig mit einem Blick wahrgenommen werden können. Die optische Verbindung zwischen Denkmal und Vorhaben steht in einem Wirkzusammenhang, was maßgeblich durch die Wirkrichtung der geplanten Werbetafel hervorgerufen wird, die dem passierenden Fahrzeug- und Fußgängerverkehr frontal zugewandt ist. Nicht mehr in einer Sichtbeziehung stehen dagegen die bereits vorhandenen Plakatwerbetafeln. So ist die vom Vorhabenstandort ungefähr 80 Meter und vom Denkmal ca. 200 Meter entfernte, auf einem Monofuß installierte beleuchtete Werbetafel für Fremdwerbung auf dem Flurstück 5_____(Fotoaufnahme Nr. 6 und 8) zusammen mit dem davor befindlichen, deutlich kleineren Werbeschild des ansässigen Unternehmens „K_____“ (vgl. Fotoaufnahme Nr. 10) genauso wenig gleichzeitig mit dem Denkmal zu erblicken, wie die ebenfalls dem Straßen- und Fußgängerverkehr zugewandten Eigenwerbung des Lebensmitteldiscounters N_____auf der anderen Straßenseite (Flurstück 2_____, vgl. Fotoaufnahme Nr. 7 und 9). Eine zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens führende erhebliche Vorbelastung der Umgebung kann auch nicht durch die an der Stätte der Leistung gegebene Werbung des Betriebs „B_____“ (vgl. Fotoaufnahme Nr. 3) ausgemacht werden, unabhängig davon, ob der Einwand der Klägerin, wonach diese Werbung lediglich mit der unplakatierten Rückseite des Vorhabens in einer Sichtbeziehung stünde (vgl. Sitzungsniederschrift S. 2) maßgeblich ist.

2. Neben einem Verstoß gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot (vgl. 1.) steht dem Vorhaben zudem der denkmalrechtliche Umgebungsschutz gemäß § 2 Abs. 3 Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24. Mai 2004

(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.215) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9) entgegen.

Bei dem streitigen Bauvorhaben handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BbgDSchG. Danach bedarf unter anderem einer Erlaubnis, wer durch die Errichtung von Anlagen die Umgebung eines Denkmals verändern will.

Der Standort des Vorhabens liegt (noch) in der unmittelbaren Umgebung des Denkmals. Gemäß § 2 Abs. 3 BbgDSchG unterliegt auch die nähere Umgebung eines Denkmals dem Denkmalschutz, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz). Zu der für Denkmäler bedeutsamen Umgebung gehören auch die Sichtbezüge, d. h. die Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen. Alle Objekte, die an einem Punkt (Standort), von dem aus wesentliche Teile des Denkmals wahrgenommen werden können, zusammen mit diesem in den Blick kommen, können zur näheren Umgebung zählen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. August 2014 – 5 K 2092/14 –, Rn. 16ff., juris). Hierbei kann die (maßgebliche) Denkmalumgebung nicht pauschal in Metern angegeben werden. Abzustellen ist auf den Wirkungsbereich des Denkmals (vgl. Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalgesetz, 2. Aufl., § 9 Ziff. 3.3.4). Mit Blick auf die bestehenden Freiflächen (insbesondere der unbebauten Flurstücke 5_____), welche die Wirkung des Denkmals als Solitär verstärken und gerade dadurch hervorheben erscheint es aus denkmalrechtlicher Sicht angemessen, die Denkmalumgebung auch auf den Vorhabenstandort zu erstrecken, zumal eine relevante Sichtbeziehung zwischen Denkmal und geplanten Vorhaben besteht. Gerade die Freifläche auf dem Flurstück 5_____führt zu einer besonderen, die Wirkung des Denkmals betonenden städtebaulichen Situation, sodass trotz der nicht unerheblichen Entfernung zwischen Vorhabenstandort und Denkmal von ca. 130 Metern (Messung über Brandenburgviewer) ein relevanter Wirkzusammenhang besteht (vgl. ebenfalls zur Annahme einer relevanten Denkmalumgebung einer Entfernung von 130 Metern: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. April 2013 – 5 K 3268/11 –, Rn. 31, juris sowie zur Bedeutung von Freiflächen als Betonung des Denkmalcharakters: OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2020 – 1 LA 114/18 –, Rn. 14, juris).

Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz ergänzt den bauordnungsrechtlichen Umgebungsschutz, dergestalt, dass die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, nicht durch bauliche Anlagen so verändert werden darf, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird. Das heißt nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 – OVG 2 S 120.07 –, Rn. 5 - 6, juris m.w.N.).

An diesen Maßstäben gemessen und unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls ist vorliegend von einer wesentlichen Umgebungsbeeinträchtigung des Denkmals „B_____ M_____“ auszugehen. Das Gericht folgt insoweit der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 21. Februar 2022 (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 30f.), welche das Erscheinungsbild des Denkmals als freistehender Solitär durch die geplante großflächige Plakatwerbetafel mit beabsichtigter Fremdwechselwerbung aufgrund deren Größe und Position in erheblichem Maße beeinträchtigt sieht und insoweit auf die maßgebliche Sichtachse Bezug nimmt, welche durch die großen Freiflächen zwischen Denkmal und Vorhabendstandort geprägt werden.

Es bestehen vorliegend nach Lage der Dinge keine Besonderheiten, welche es rechtfertigen könnten, die zur Annahme eines niedrigeren Schutzniveaus führen könnten. Insbesondere ist die unmittelbare Umgebung des Denkmals nicht als erheblich vorbelastet anzusehen. Soweit andere Werbeanlagen vorhanden sind, handelt es sich - wie erläutert - entweder um solche Dauerwerbeanlagen, die in einem inhaltlichen Bezug zum Denkmal selbst stehen („D_____M_____“ und „B_____M_____“, vgl. Fotoaufnahmen 14 und 16) und dessen Wirkung als Baudenkmal untersetzen oder ebenfalls um Anlagen der Dauerwerbung an der Stätte der Leistung („G_____“, vgl. Fotoaufnahme Nr. 15; „K_____“, vgl. Fotoaufnahme Nr. 10; Eigenwerbung des Lebensmitteldiscounters N_____auf der anderen Straßenseite (vgl. Fotoaufnahme Nr. 7 und 9).

Das Vorhaben ist auch nicht erlaubnisfähig gemäß § 9 Abs. 2 BbgDSchG. Insbesondere überwiegen vorliegend nicht die privatunternehmerischen Interessen der Klägerin die Belange des Denkmalschutzes, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgDSchG, denn das Vorhaben ist materiell denkmalwidrig. Zwar führt nicht jede noch so geringe Beeinträchtigung auch zur materiellen Denkmalwidrigkeit. Diese ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung eines Baudenkmals und seines Erscheinungsbildes vorliegt, wobei auch eine Abwägung (Gewichtung der widerstreitenden Belange) stattzufinden hat (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. April 2013 – 5 K 3268/11 –, Rn. 44 - 46, juris). Die von der beantragten Anlage ausgehende Wirkung überschreitet aber nach Ansicht des Gerichts in Übereinstimmung mit der fachkundigen Stellungnahme der unteren Denkmalbehörde (s.o.) das insofern unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu bestimmende Maß der noch zulässigen Beeinträchtigung. Dabei ist die konkrete Ausgestaltung der beantragten Werbeanlage zu beachten. Diese soll exponiert an der Ecke des Flurstücks 1_____dem Denkmal zugewandt angebracht werden. Das Vorhaben ist großflächig dimensioniert (2,80 m x 3,80 m). Somit würde die geplante Werbeanlage die gestalterischen Merkmale und die Wirkung des Denkmals zu dem es in Beziehung treten und zugleich in auffälligem Kontrast steht, maßgeblich überlagern. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine Anlage der Fremdwerbung handelt, die nicht auf diesen spezifischen Standort angewiesen sind, sodass auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Interessen der Klägerin keine andere Bewertung geboten ist.

Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offenbleiben, ob das Vorhaben daneben zu einer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BbgBO unzulässigen Häufung führen würde.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung: