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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 26.03.2026 – VG 8 l 118/26
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0326.8l118.26.00
Tenor§
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig über den 31. März 2026 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer autismusspezifischen Fachberatung und Förderung durch den Leistungserbringer A_____ im bisherigen Umfang zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig über den 31. März 2026 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer autismusspezifischen Fachberatung und Förderung durch den Leistungserbringer A_____im bisherigen Umfang zu gewähren,
ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, nachdem der Antragsgegner eine Fortführung der zuletzt mit Bescheid vom 13. Mai 2025 bewilligten und ausweislich des Protokolls des Hilfeplangespräches vom 13. Februar 2026 auf den 31. März 2026 befristeten Eingliederungshilfe in Form einer autismusspezifischen Fachberatung und Förderung durch den Leistungserbringer Herrn W_____über den 31. März 2026 hinaus nicht bewilligt hat, so dass in der Hauptsache insoweit eine Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft wäre.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von der antragstellenden Person geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihr glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Erstrebt die oder der Antragstellende – wie hier – eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und der antragstellenden Person ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung sind hier erfüllt.
Die Antragstellerin hat zum einen das Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Ihr steht nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Fortführung der autismusspezifischen Förderung durch Herrn W_____zu.
Nach § 35a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen für die Antragstellerin, die insbesondere an einer Autismusspektrumstörung (Asperger-Autismus) mit Symptomen einer Aufmerksamkeitsstörung und unter einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigen Verhalten leidet und aufgrund dessen von dem Antragsgegner gegenwärtig auch Eingliederungshilfe in Form von Einzelfallhilfe (Schulbegleitung) erhält, unstreitig vor. Dies stellt auch der Antragsgegner nicht in Frage, der zur Begründung dafür, dass eine Bewilligung der Hilfe über den 31. März 2026 hinaus bislang nicht erfolgt ist, vielmehr nur darauf verweist, dass die von der Antragstellerin begehrte Fortführung der Hilfe durch Herrn W_____nicht erfolgen könne, da mit diesem keine für den Zeitraum ab dem 1. April 2026 geltende Vereinbarung im Sinne von § 77 Abs. 1 SGB VIII geschlossen werden konnte.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht dieser Umstand dem geltend gemachten Anspruch jedoch nicht entgegen. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind, wenn Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen werden, Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Die Norm zielt darauf ab, konfliktträchtige Fragen insbesondere zur Höhe der zu übernehmenden Kosten bereits im Vorfeld des Einzelfalls generell, also für eine Vielzahl von Fällen, zu klären, und die Abrechnung der Kosten zu erleichtern sowie Rechtssicherheit in den Beziehungen der Akteurinnen und Akteure zu schaffen (vgl. Schön in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 77 Rn. 1). Sie bezieht sich auf alle rechtsanspruchsgesicherten ambulanten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob der freie Träger gemeinnützig oder privat-gewerblich wirtschaftet. Aus ihr erwächst für den freien Träger weder eine rechtliche Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung noch ein Anspruch auf eine Vereinbarung eines bestimmten Inhaltes.
Anders als bei § 78b SGB VIII, der gemäß § 78a SGB VIII nur für (teil)stationäre Leistungen gilt, ist der Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 77 Abs. 1 SGB VIII auch nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer ambulanten Leistung bzw. für die Übernahme der dabei anfallenden Kosten (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 3 B 9975/14 –, juris Rn. 7, und Beschluss vom 14. Januar 2020 – 3 B 5668/19 –, juris Rn. 22 ff.; Schön in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 77 Rn. 7). Weder werden in § 77 SGB VIII an das Fehlen einer Vereinbarung Rechtsfolgen geknüpft noch setzt der Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII das Vorliegen einer solchen Vereinbarung voraus. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem in § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII normierten Landesrechtsvorbehalt. Der brandenburgische Gesetzgeber hat hierzu in § 144 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes lediglich bestimmt, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freien Träger gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 74 SGB VIII fördern sollen, wofür auch Vereinbarungen nach §§ 77 und 78a bis 78g SGB VIII abgeschlossen werden können.
Auch das in § 5 SGB VIII normierte Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten steht der Auffassung des Antragsgegners entgegen. Hiernach haben Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Das Wahlrecht umfasst das gesamte Spektrum vorhandener Angebote, sofern sie zur Deckung des konkreten Bedarfs geeignet sind, und erstreckt sich auch auf Einrichtungen und Dienste privat-gewerblicher Träger. Auch § 5 SGB VIII enthält für ambulante Leistungen keine Beschränkung auf Träger, mit denen der öffentliche Jugendhilfeträger Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII abgeschlossen hat (vgl. im Umkehrschluss § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; zum Ganzen auch: Wapler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 5, Rn. 9, 10a). Vielmehr bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII lediglich einen Mehrkostenvorbehalt, wonach der Wahl und den Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden soll, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Entstehen keine unverhältnismäßigen Mehrkosten, was durch einen Vergleich mit den Kosten zu ermitteln ist, die entstünden, wenn kein Wusch zu berücksichtigen wäre, ist dem Wunsch der leistungsberechtigten Person hiernach grundsätzlich – also abgesehen von atypischen Ausnahmefällen – zu entsprechen.
Dem hier von der Antragstellerin in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts geäußerten Begehren, die ihr zustehende autismusspezifische Förderung weiterhin durch den Leistungserbringer Herr W_____durchzuführen, hat der Antragsgegner nach alledem zu entsprechen.
Die Eignung der von Herrn W_____angebotenen Leistung steht vorliegend nicht in Frage; auch hat dieser auf entsprechende telephonische Befragung durch die Kammer mitgeteilt, die Leistung auch über den 31. März 2026 grundsätzlich weiter anbieten zu können. Dass hierdurch unverhältnismäßige Mehrkosten entstünden, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat der Antragsgegner ausdrücklich betont, dass der von ihm dargelegten Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer keine finanziellen Erwägungen zu Grunde liegen.
Die Antragstellerin hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund der spezifischen Art ihrer seelischen Behinderung und der daraus resultierenden Bedarfslage ein Wechsel des Leistungserbringers nicht zuzumuten ist. Menschen, die unter einer Autismusspektrumsstörung leiden, sind bei der Bewältigung der Anforderungen des Alltags auf eine Beständigkeit des sie stützenden Systems angewiesen. Ein Vertrauensaufbau erfordert regelmäßig lange Zeit, Veränderungen lösen oft extremen Stress aus und gefährden den laufenden Hilfeprozess. Unter Berücksichtigung dessen ist es im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Abbruch der Hilfeleistung durch Herrn W_____, der schon seit mehr als zwei Jahren zur Unterstützung der Antragstellerin tätig ist, ihrem Wohl und ihrem Hilfebedarf nach § 35a Abs. 1 SGB VIII in keiner Weise entspricht und ihr ohne Not nicht zumutbar ist.
Im Hinblick hierauf steht der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Die tenorierte Anordnung erscheint erforderlich, um wesentliche Nachteile für sie abzuwenden. Da die ihr von dem Antragsgegner bisher gewährte Hilfe zum 31. März 2026 endet, sie aber auf deren Fortsetzung dringend angewiesen ist, ist eine auch nur vorübergehende Unterbrechung des Hilfeprozesses sowie das Abwarten einer Hauptsachenentscheidung nicht zumutbar, zumal der Antragsgegner bislang noch nicht einmal einen insoweit rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen hat. Auch besteht die Gefahr, dass der Leistungserbringer seine im Moment noch freien Kapazitäten im Falle einer Unterbrechung bzw. Beendigung des Hilfeprozesses notgedrungen anders ausfüllt und seine Leistungen für die Antragstellerin absehbar nicht mehr verfügbar sein werden.
Da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruches hier ein überaus hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, und die gegenläufigen öffentlichen Interessen der Verwaltung an der Umsetzung und Etablierung ihres neuen Finanzierungssystems nicht überwiegen, steht der einstweiligen Anordnung auch mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtschutzes des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes nicht entgegen, dass sie das mögliche Ergebnis der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig vorwegnimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Rechtsmittelbelehrung: