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Verwaltungsgericht Cottbus Gerichtsbescheid vom 07.04.2026 – VG 8 k 159/26

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0407.8k159.26.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger beanstandet eine Untätigkeit des Amtsgerichts L_____ hinsichtlich einer dort erhobenen Eigenbedarfsklage.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 31. Januar 2025 beim Amtsgericht L_____ eine Eigenbedarfsklage, die dort unter dem Aktenzeichen 1_____ anhängig ist.

Am 27. Januar 2026 hat er die vorliegende Klage erhoben.

Er moniert, dass ihm seitens des Amtsgerichtes ohne triftigen Grund weder ein Termin zur Behandlung der Klage noch der Name der zuständigen Richterin bzw. des Richters mitgeteilt worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

dem Amtsgericht L_____ aufzugeben, in dem Verfahren 1_____ einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und ihm diesen Termin unter Angabe der zuständigen Richterin bzw. des Richters mitzuteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage kann die Kammer durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. April 2026 zur Entscheidung übertragen worden ist, gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem der Kläger und der Beklagte hierzu angehört worden sind.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Für die von dem Kläger begehrte Anordnung ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Akte der rechtssprechenden Gewalt unterfallen vielmehr nicht dem Begriff der „öffentlichen Gewalt“ in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes, weshalb auch § 40 VwGO keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen oder im Hinblick auf – der richterlichen Unabhängigkeit unterfallenden – Entscheidungen der Judikative einräumt. Gerichtliche Urteile, Beschlüsse oder sonstige Anordnungen stellen keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten i. S. d. § 40 VwGO dar, wozu auch die den Entscheidungen vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen der Verfahrensführung und -förderung gehören.

Vielmehr stehen den Rechtsuchenden insoweit die Rechtsbehelfe im Instanzenzug des jeweiligen Rechtsweges zur Verfügung, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen dienen, bzw. es besteht die Möglichkeit, die Befangenheit zu rügen oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu stellen, soweit das dienstliche Verhalten von Richterinnen und Richtern beanstandet werden soll. Ebenso besteht nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG die Möglichkeit, die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zu rügen.

Der Rechtsstreit ist auch nicht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an ein anderes Gericht zu verweisen. Denn andere Rechtswege sind vorliegend ebenso wenig wie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, so dass es kein für das Begehren des Klägers zuständiges Gericht gibt. Vielmehr kennt die Rechtsordnung das Verfahren, das der Kläger hier veranlassen möchte und in dessen Zuge ein Gericht außerhalb des Instanzenzuges die Rechtssprechungstätigkeit eines anderen Gerichts überprüfen soll, generell nicht; der Antrag ist von vorn herein unstatthaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung: