Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.04.2026 – VG 6 L 669/24
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0416.6L669.24.00
Tenor§
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 22,87 € festgesetzt.
Gründe§
Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter anstelle der Kammer getroffen werden, weil sich die Beteiligten hiermit jeweils mit Schriftsätzen vom 28. April 2025 (Antragsgegner) 29. April 2025 (Antragsteller) einverstanden erklärt haben, § 87 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers vom 29. Oktober 2024,
die Vollziehung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2024 auszusetzen und soweit eine Pfändung bereits erfolgt ist, diese aufzuheben,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungsverfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 1961 – II 841/60, juris) und die grundsätzlich mit Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung aus § 80 Abs. 1 VwGO, da es sich um eine Maßnahme der Vollstreckung handelt nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) handelt, ausgeschlossen ist.
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen bzw. die Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO in entsprechender Anwendung aussetzen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO). Voraussetzung ist jedoch stets, dass der angegriffene Verwaltungsakt – hier die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2024, die jeweils der Drittschuldnerin am 29. Oktober 2024 zugestellt und mit Blich auf die Widerspruchsfrist als Mitteilung dem Antragssteller am 4. November 2024 übermittelt wurde – noch nicht bestandskräftig geworden ist.
Dies ist hier allerdings nicht mehr der Fall. Die in Rede stehende Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2024 ist mit Blick auf die am 4. November 2024 gegenüber dem Antragsteller erfolgte Mitteilung bereits bestandskräftig geworden.
Ein Verwaltungsakt wird bestandskräftig, wenn er unanfechtbar geworden ist. Das ist der Fall, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Zwar richtet sich die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 25. Oktober 2024 vorliegend nicht nach § 70 Abs. 1 S. VwGO und beträgt insoweit nicht bloß einen Monat, sondern hat sich hier gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 VwGO auf ein Jahr verlängert, weil die an den Antragssteller als Vollstreckungsschuldner gerichtete Mitteilung über die an die P_____ als Drittschuldnerin erfolgte Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Oktober 2024 im Sinne des § 309 Abs. 2 S. 3 der Abgabenordnung (AO) anders als die Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst, gerade keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung nach § 58 Abs. 2 VwGO zulässig (vgl. hierzu auch VG Cottbus, Beschluss vom 3. September 2020 – 6 L 630/19 –, Rn. 12, juris). Diese Mitteilung über die Zustellung der Pfändungsverfügung (an den Drittschuldner) ist kein Selbstzweck oder „normativer Nonsens“, sondern hierdurch soll vielmehr dem Vollstreckungsschuldner – neben dem Drittschuldner – ermöglicht werden, die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit dem Widerspruch und ggf. später mit der Anfechtungsklage anzugreifen; d.h. der Zugang der Mitteilung ist als solcher nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern beeinflusst unter anderem den Zeitpunkt für den Beginn des Lauf der Widerspruchsfrist für den Vollstreckungsschuldner (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. April 2019 – 4 A 275/19 SN –, Rn. 29, juris). Über die Dauer der Widerspruchsfrist ist er dann gemäß § 58 Abs. 1 VwGO aber auch zu belehren.
Der Antragssteller hat allerdings nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens (innerhalb der Jahresfrist – die am 4. November 2025 abgelaufen ist –) versäumt Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2024 zu erheben.
So hat der Antragsteller zwar mehrfach gegenüber dem Antragsgegner schriftlich Widerspruch erklärt. Die vom Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner erhobenen „Widersprüche“ haben sich allerdings nicht gegen die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2025 gerichtet.
So hat der Antragsteller mit Schreiben vom er 4. November 2024, dass am 6. November 2024 beim Antragsgegner eingegangen ist, ausdrücklich „Einspruch“ gegen die Mahnung des Antragsgegners vom 23. Oktober 2024 erhoben. Diese ist allerdings nicht Streitgegenstand des hiesigen Eilverfahrens. Auch der Widerspruch des Antragstellers vom 27. November 2024 richtete sich ausdrücklich nur gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 20. September 2024, mit der dieser Ansprüche des Antragstellers gegenüber seiner kontoführenden Bank in Höhe von 219,76 € gepfändet hat. Die Aufhebung dieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde nach erfolgter Zahlung durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 29. November 2024 gegenüber der Deutschen Bank als kontoführender Bank des Antragstellers erklärt. Auch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist nicht Gegenstand des hiesigen Eilverfahrens. Schließlich war auch der Widerspruch des Antragstellers vom 19. April 2025 ausdrücklich ausschließlich gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 31. März 2025 gerichtet. Weitere Widersprüche oder ähnlich formulierte Schreiben waren mit Blick auf den Kenntnisstand des Eilverfahrens vorliegend nicht auszumachen, mit der Folge, dass die hier streitbefangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Oktober 2024 unanfechtbar und letztlich bestandskräftig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, 58, dort Ziffer 1.5 und 1.7.1) erscheint die Bedeutung der Sache für den Antragsteller bezüglich der Einwendungen gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit einem Viertel der der Vollstreckung zugrundeliegenden Forderung, die hier 91,49 € betrug, als angemessen bewertet und beträgt hier 22,87 €.
Rechtsmittelbelehrung: