Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.04.2026 – VG 3 L 145/26
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0429.3L145.26.00
Tenor§
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe§
I.
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, dem Antragsteller eine Wohnung zuzuweisen,
ist jedenfalls unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.
Nach § 13 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) sind die Gemeinden als Sicherheitsbehörden verpflichtet, eine mit einer eingetretenen oder drohenden Obdachlosigkeit verbundene Störung der öffentlichen Ordnung und Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die für den Obdachlosen selbst drohenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen. Sie müssen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahrenlage treffen. Diese Pflicht erfüllen die Sicherheitsbehörden insbesondere durch die Einweisung eines Obdachlosen in eine den Mindestanforderungen an die Menschenwürde genügende Unterkunft, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 27. November 2025 - VG 3 L 683/25 -, juris Rn. 6, vom 24. August 2016 - VG 3 L 396/16 -, n. v., S. 2 ff. Beschlussabdruck [BA]).
Ihren diesbezüglichen Pflichten ist die Antragsgegnerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nachgekommen, indem sie dem Antragsteller für den Fall bestehender Obdachlosigkeit unstreitig die Unterbringung in einer Notunterkunft angeboten hat. Für die Annahme, dass eine Unterbringung in der Notunterkunft den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft im vorliegenden Einzelfall nicht genügen könnte, ist derzeit nichts ersichtlich. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts Substantielles vorgetragen. Allein sein Hinweis an die Antragsgegnerin im Schreiben vom 31. März 2026 (Bl. 23 Gerichtsakte [GA]), es handle sich für ihn als Rentner um eine „entwürdigende Sackgasse“, genügt hierfür nicht.
Ein darüberhinausgehender Anspruch des Antragstellers auf dauerhafte Zuweisung einer Mietwohnung (bei der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft) besteht nicht. Dies gilt selbst dann, wenn wie der Antragsteller geltend macht freie Wohnungen vorhanden wären.
Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ordnungsbehörde nicht verpflichtet ist, dem Obdachlosen eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen an eine wohnungsmäßige Versorgung entspricht. Vielmehr folgt aus dem Übergangscharakter der Obdachlosenunterbringung, dass die Obdachlosen im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen müssen. Ein Anspruch der Obdach suchenden Person auf eine nach Lage, Größe oder sonstigen Kriterien bestimmte Unterkunft besteht grundsätzlich ebenso wenig wie ein Anspruch, in dem einmal zugewiesenen Obdach belassen zu werden (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 24. August 2016 - VG 3 L 396/16 -, n. v., S. 3 f. BA; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. August 2022 - 9 B 805/22 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 1993 - 1 S 279/93 -, juris Rn. 3; VG Cottbus, Beschluss vom 18. Juli 2001 - VG 2 L 402/01 -, n. v., S. 8 BA). Die Behörde muss dem Obdachlosen nur ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art etwa in einer Notunterkunft gewährleisten, die weder von der Behörde noch von dem Betroffenen als eine Dauerlösung verstanden werden darf. Die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe (VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 24. Februar 1993 - 1 S 279/93 -, juris Rn. 3, m. w. N.).
Ungeachtet des Vorstehenden hat der Antragsteller aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass in seiner konkreten Situation überhaupt ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten besteht.
Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich obdachlos ist. Obdachlos ist derjenige, der ohne Unterkunft ist bzw. dem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 27. November 2025 - VG 3 L 683/25 -, juris Rn. 7, und vom 24. August 2016 - VG 3 L 396/16 -, n. v., S. 2 f. BA; VG Augsburg, Beschluss vom 20. Juli 2016 - Au 7 E 16.1013 -, juris Rn. 18). Vorliegend macht der Antragsteller selbst geltend, dass er aufgrund seiner Wohnungslosigkeit seit Juni 2023 im Sommer in seiner Laube wohne. Ob der Umstand, dass dies im Winter nicht möglich erscheint, zu der Annahme einer Obdachlosigkeit führt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Denn ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten bzw. eine Verpflichtung der Sicherheitsbehörde zur Einweisung in eine (Obdachlosen-) Unterkunft besteht nur, soweit und solange er die mit der Obdachlosigkeit für ihn selbst einhergehende Gefahr nicht aus eigenen Kräften oder mit Hilfe Dritter wie etwa der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 27. November 2025 - VG 3 L 683/25 -, juris Rn. 9, und vom 24. August 2016 - VG 3 L 396/16 -, n. v., S. 3 BA, dieser bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2016 - OVG 1 S 72.16 -, n. v., S. 2 BA; VG München, Beschluss vom 1. Februar 2008 - M 22 S 08.376 -, juris Rn. 18). Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen. Es obliegt in erster Linie dem Obdachlosen selbst, sich um entsprechenden Wohnraum zu bemühen (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. November 2025 - VG 3 L 683/25 -, juris Rn. 9; VG Augsburg, Beschluss vom 20. Juli 2016 - Au 7 E 16.1013 -, juris Rn. 19; VG Osnabrück, Beschluss vom 13. März 2015 - 6 B 10/15 -, juris Rn. 2). Soweit ein Obdachloser über eigene Mittel, etwa über regelmäßige Renteneinkünfte verfügt, so dass er sich selbst eine Wohnung bzw. ein Zimmer verschaffen kann, besteht grundsätzlich kein sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlicher Handlungsbedarf. In diesen Fällen kann die betroffene Person darauf verwiesen werden, dass sie sich selbst eine Unterkunft besorgt (Beschluss der Kammer vom 24. August 2016 VG 3 L 396/16 , n. v., S. 3 BA).
Gemessen daran hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er in der Vergangenheit von sich aus das Erforderliche getan hat, um eine Wohnung zu finden und dadurch seine Obdachlosigkeit zu vermeiden bzw. zu beenden.
Zwar hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, dass er sich in den letzten drei Jahren regelmäßig telefonisch und per E-Mail bei der Wohn- und Baugesellschaft C_____ um Wohnraum bemüht habe. Auch habe er bei der Wohnungsgenossenschaft angefragt und den Bürgermeister der Antragsgegnerin um Unterstützung gebeten, jedoch keine Wohnung erhalten. Entsprechende Nachweise über die Bemühungen, wie zum Beispiel die entsprechenden E-Mails, wurden indes nicht vorgelegt. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. April 2026 eine „Bewerbung“ für eine Wohnung beim „A_____“ aus Oktober 2024 vorlegt, reicht dies für sich genommen nicht aus, zumal unklar bleibt, ob er das als Original erscheinende Schreiben überhaupt abgeschickt hat. Der geltend gemachten Vorsprache beim Einwohnermeldeamt (Bl. 62 d.A.) fehlt es schon am Bezug zur Wohnungssuche. Dass der Antragsteller alles ihm Zumutbare getan hätte, sich selbst Wohnraum zu verschaffen, ergibt sich danach schon aus seinem eigenen Vorbringen nicht, zumal dies auch die Bewerbung um Mietverhältnisse mit privaten Vermietern und die Nutzung sozialer Hilfsangebote voraussetzen würde. Unklar bleibt auch, warum der Antragsteller nach eigenen Angaben erst jetzt einen Wohnberechtigungsschein beantragt hat (Bl. 2 GA).
Aus den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgängen ergeben sich zudem weitere Hinweise auf unzureichende Bemühungen seitens des Antragstellers. Denn ausweislich eines Schreibens der W_____ vom 31. März 2026 soll der Antragsteller sich am 6. August 2025 zunächst auf eine Wohnung beworben haben, die bereits anderweitig vermietet worden sei. Der Bitte der Wohn- und Baugesellschaft C_____ die üblichen Interessentenunterlagen (Selbstauskunft) einzusenden und sein Wohnungsgesuch mit Blick auf alternative Wohnungen zu konkretisieren, soll der Antragsteller dann aber nicht nachgekommen sein, sondern stattdessen auf internationale Verträge (A_____) und andere Dokumente (S_____) verwiesen haben. Der Antragsteller sei daraufhin noch einmal um die Abgabe der Selbstauskunft gebeten worden, diese habe er jedoch nicht ausgefüllt. Vielmehr habe er sein Mietinteresse zurückgezogen und angekündigt, sich im Frühjahr gegebenenfalls erneut bei der W_____ zu melden. Die W_____ habe dem Antragsteller daraufhin am 22. September 2025 mitgeteilt, dass ihm kein Wohnungsangebot unterbreitet werde. Diesem Vorbringen ist der Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht entgegengetreten. Auch hat der Antragsteller nicht erklärt, dass und gegebenenfalls warum die Einreichung einer Selbstauskunft bei der W_____ ihm nicht möglich gewesen sein soll.
Schließlich macht die Antragsgegnerin unwidersprochen geltend, der Antragsteller habe sie in den letzten drei Jahren etwa einmal im Jahr aufgesucht, er sei hinsichtlich Hilfsangeboten beraten und es seien ihm Hilfestellungen angeboten worden, die der Antragsteller dann jedoch nicht weiterverfolgt habe. Aus dieser Sachlage folgt ersichtlich, dass der Antragsteller sich bislang nicht ernsthaft vergeblich um eine Wohnung bemüht hat.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass ihm dies von vornherein unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Insofern ist in finanzieller Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seinen Angaben eine Rente bezieht und er selbst sich als zahlungsfähig und zahlungswillig bezeichnet. Auch hat der Antragsteller nunmehr einen Wohnberechtigungsschein beantragt, der seine Bemühungen erheblich vereinfachen dürfte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller Bemühungen um eigenen Wohnraum aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wären. Zwar gibt er an, dass er gesundheitliche Probleme habe, jedoch trägt der Antragsteller nicht vor, warum gerade sein konkreter gesundheitlicher Zustand ihn an der Wohnungssuche hindern sollte.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller weiterhin offensteht, sich in die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Notunterkunft zu begeben, während er sich eigeninitiativ um Wohnraum bemüht.
II.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für eine Obdachloseneinweisung der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aufgrund der vorstehenden Ausführungen schon keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung: