Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 07.05.2026 – VG 9 L 148/26
9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0507.9L148.26.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der VwGO). Das Gericht hat bei der Billigkeitsentscheidung einen Ermessensspielraum, der durch verschiedene sich überlagernde Erwägungen geprägt wird. Neben den Erfolgsaussichten der Hauptsache spielen aus besonderen Kostenvorschriften entlehnte Wertungskriterien ebenso eine Rolle, wie die Frage, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.
Hiernach trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.Der Antrag hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg.
Es spricht schon vieles dafür, dass der Antrag unzulässig gewesen ist, da der Antragsteller – was er in seinem beim hiesigen Gericht erhobenen Eilantrag verschwiegen hat – bereits beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) einen nahezu inhaltsgleichen Eilantrag gestützt auf ein angebliches Schreiben der Taliban vom (nach europäischer Zeitrechnung) 04. Oktober 2021 gestellt hat, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar 2026 in der Sache abgelehnt worden ist. Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) entfaltet nach § 121 VwGO Bindungswirkung und dürfte damit die Zulässigkeit jedes weiteren Antrags, der auf den gleichen Antragsgegenstand gerichtet ist, hindern.
Zudem hat die Antragstellerseite aktenwidrig vorgetragen. In dem vorliegenden Eilantrag vom 10. April 2026 heißt es, dass eine Abschiebungsandrohung der Zentralen Ausländerbehörde aus dem Jahr 2017 vorliege. Dies ist falsch. Denn die Abschiebungsandrohung folgt aus einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2017. Dies hat auch Folgen für den Rechtsschutz. Ein Ausländer könnte gegenüber dem Antragsgegner – der Z_____– unmittelbar geltend machen, dass nunmehr Umstände ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begründen und daraus zwingende rechtliche Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG erwachsen können, sofern die Abschiebungsandrohung nicht aus einem Asylbescheid des Bundesamtes folgt. Ist aber – was die Antragstellerseite vorliegend hätte von sich aus vorgetragen müssen – die Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem den Asylantrag ablehnenden Bescheid erlassen worden, wäre der Antragsteller mit seinem Vorbringen gegenüber der Z_____ und dem Verwaltungsgericht in einem gegen die Z_____ gerichteten Verfahren wegen der Bindungswirkung des Asylbescheides ausgeschlossen. Über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entscheidet nach Stellung eines Asylantrags das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bindungswirkung gegenüber der Ausländerbehörde und damit auch gegenüber dem Verwaltungsgericht in ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. § 24 Abs. 2, § 42 AsylG). Auf ein – zielstaatsbezogenes – Abschiebungshindernis kann sich der Antragsteller damit bereits im Hinblick auf die Bindungswirkung der im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen des Bundesamtes gegenüber dem Antragsgegner nicht erfolgreich berufen. Hinsichtlich Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz gilt dies erst recht.
Dies scheint auch dem Antragsteller bewusst gewesen zu sein. Nicht nur, dass ihm bekannt sein muss, dass das Bundesamt über seinen Asylantrag und Abschiebungsverbote nebst Abschiebungsandrohung bestandskräftig entschieden hat; gegen diesen Bescheid hat er sogar Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben. Er hat in dem – oben erwähnten – verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zudem von seiner damaligen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich vortragen lassen, dass „mit gleicher Post ein Antrag auf Feststellung der Abschiebungshindernisse beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt“ worden sei. Dem Antragsteller ist insoweit ersichtlich bekannt gewesen, dass er mit seinem Vortrag zu Abschiebungsverboten im Zusammenhang mit dem angeblichen Schreiben der Taliban vom 04. Oktober 2021 nur mit einem (Folge-) Antrag beim Bundesamt überhaupt Gehör hätte finden können.
Auch das vermeintliche Schreiben der Taliban vom 4. Oktober 2021 erweist sich in Kenntnis des Inhalts der Akten des Antragsgegners als eine offensichtlich inhaltlich unwahre Fälschung. Nach dem Schreiben soll der Antragsteller hingerichtet werden, weil er „für die Deutschen in Baghlan als Dolmetscher bzw. Übersetzer tätig“ gewesen sei. Das kann offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen. Der Antragsteller ist laut der Akten im September 2015 und damit im Alter von 17 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, sprach seinerzeit ausschließlich Dari und letztlich kein Wort Deutsch. Auch in seinem Asylverfahren hat er an keiner Stelle erwähnt, dass er als Dolmetscher für die Deutschen tätig gewesen sei. Er sei – so seine Angaben beim Bundesamt – vielmehr aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist und habe keine Zukunft für sich in Afghanistan mehr gesehen.
Schließlich spricht auch alles dafür, dass der beim Verwaltungsgericht Cottbus erhobene Eilantrag rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist und zwar mit dem Ziel, aufgrund der bis zum Start seines Abschiebeflugzeuges am 10. April 2026 um 15.10 Uhr eventuell noch verbleibenden kurzen Zeitspanne das Gericht zeitlich unter Druck zu setzen, um dadurch einen sogenannten „Hängebeschluss“ zu provozieren, ohne dass das Gericht noch eine mögliche Verweisung an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hätte prüfen und gegebenenfalls vornehmen können, geschweige denn zeitlich nur ansatzweise die Chance gehabt hätte, die fehlenden Erfolgsaussichten des Eilantrages anhand der zu diesem Zeitpunkt noch unerreichbaren Verwaltungsakten zu erkennen mit der Folge, dass die Abschiebung des Antragstellers auch dann womöglich gestoppt worden wäre, wenn – wie vorliegend – der Eilantrag in Kenntnis der in den Akten des Antragsgegners enthaltenen, vom Antragsteller aber dem Eilantrag nicht beigefügten Unterlagen erfolglos hätte bleiben müssen. Vor dem Hintergrund der oben genannten Umstände, die dem Eilantrag sowohl hinsichtlich seiner Zulässigkeit und als auch Begründetheit die Grundlage nehmen, wird dieser Eindruck noch verstärkt. Erst recht wird die Rechtsmissbräuchlichkeit des vorliegenden Eilantrages deutlich vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller lange bekannt gewesen sein muss, dass seine Abschiebung bevorsteht. Der beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) schon am 25. Februar 2026 gestellte und dort abgelehnte Antrag ist hierfür beredtes Indiz. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Antragsteller das angebliche Schreiben der Taliban, obwohl ihm dies spätestens seit 24. Oktober 2025 (Datum der Übersetzung in Deutschland) vorgelegen haben muss, erst jetzt zur Begründung von angeblichen Abschiebungshindernissen bzw. –verboten angeführt hat.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert pro Person (vgl. Nr. 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung: