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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.05.2026 – VG 9 L 192/26

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0522.9L192.26.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 27. Mai 2026 bis 01. Juni 2026 zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht dabei grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann in Betracht, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 – 11 VR 8.98 – juris Rn. 5). Eine solche Ausnahme setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird. Im Rahmen des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. September 2017 – 1 WDS-VR 4.17 – juris Rn. 15).

Diesen Anforderungen wird der Antrag des Antragstellers nicht gerecht. Insbesondere hat er den für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist in Bezug auf das geltend gemachte Begehren vorliegend anzunehmen, da der Beamte nur mit Genehmigung seines Dienstherrn vom Dienst fernbleiben darf (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz für das Land Brandenburg – LBG –) und ein Anspruch auf Genehmigung von Erholungsurlaub für einen bestimmten Zeitraum eine vorläufige Regelung nicht zulässt, da für den angegebenen Zeitraum entweder Urlaub genehmigt oder abgelehnt werden kann.

Ein Anordnungsgrund kann sich in Angelegenheiten, die den Erholungsurlaub eines Beamten betreffen, u.a. daraus ergeben, dass ein Verfall des Urlaubs droht. Dies ist vorliegend indes nicht anzunehmen, da nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamten und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV) Erholungsurlaub erst nach Ablauf von 9 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres verfällt. Hierfür ist nichts erkennbar und auch nicht vorgetragen.

Ob sich ein Anordnungsgrund darüber hinaus bereits daraus ergeben kann, weil ein Beamter für den von ihm angegebenen Zeitraum nicht die Genehmigung zum Zwecke des Erholungsurlaubs erteilt bekommen hat und dieser Zeitraum vor einer Entscheidung der Hauptsache abzulaufen droht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein Beamter hat zwar grundsätzlich das Recht, Lage und Dauer seines Erholungsurlaubs selbst zu bestimmen, soweit er damit die festgelegte Höchstdauer des Urlaubs nicht überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1976 – VI C 82.74 – juris Rn. 18). Hierauf besteht auch grundsätzlich ein Rechtsanspruch, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstbetriebs beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind (vgl. § 13 Abs. 2 EUrlDbV).

Allerdings trifft den Beamten die Pflicht zur Erhaltung der vollen Dienst- und Einsatzfähigkeit nicht nur im Rahmen der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit im Falle einer Dienstunfähigkeit, sondern auch die Pflicht, die Zeiten des Erholungsurlaubs zweckentsprechend zu nutzen. Der Zweck des Erholungsurlaubs besteht darin, die Arbeitskraft und die Gesundheit des Beamten wieder aufzufrischen und zu erhalten, d.h. Erholung von der Beanspruchung durch den Dienst und Schaffung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die weitere Dienstleistung (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 15. März 2016 – 2 M 317/15 – juris Rn. 15). Wie der Zweck des Erholungsurlaubs, nämlich die Arbeitskraft und die Gesundheit des Beamten wieder aufzufrischen und zu erhalten, erreicht wird, obliegt dabei grundsätzlich der freien Entscheidung des Beamten. So bleibt es einem Beamten unbenommen, als Erholungsurlaub einen herausfordernden und möglicherweise risikobehafteten Aktivurlaub zur Regeneration und Zerstreuung zu wählen. Er wäre auch nicht gehalten, eine sportliche Betätigung während des Urlaubs vorab seinem Dienstherrn mitzuteilen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 2028 – 26 L 370.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). In diesem Zusammenhang steht es auch grundsätzlich in der eigenen Einschätzung des Beamten, wann für ihn persönlich der Zeitpunkt gekommen ist, dass er zum Zwecke der Erholung Urlaub nehmen und beantragen möchte.

Der dargelegte Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs hat dann allerdings Folgen für den Rechtsschutz und namentlich für die Glaubhaftmachung eines schweren, unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteils unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen Anordnungsgrundes. Der Antragsteller trägt zur Darlegung des Anordnungsgrundes vor, dass er den beantragten Urlaubszeitraum zur Vorbereitung auf die anstehende schriftliche Laufbahnprüfung benötige. Die Laufbahnprüfung sei für den Antragsteller von maßgeblicher Bedeutung und entscheide über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und seinen weiteren beruflichen Werdegang. Er benötige den Urlaub zur konzentrierten Prüfungsvorbereitung außerhalb des regulären Ausbildungsbetriebs. Mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers dient die von ihm beantragte Dienstbefreiung jedoch nicht dem Zweck eines Erholungsurlaubs, das heißt einer Erholung von der Beanspruchung durch den Dienst, sondern vielmehr dazu, sich auf die anstehende Laufbahnprüfung vorzubereiten, die wesentlicher Bestandteil des Vorbereitungsdienstes ist und diesen abschließt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4; § 4 Abs. 2 Satz 7 Steuerbeamtenausbildungsgesetz); Beamte im Vorbereitungsdienst sind zudem zum Selbststudium verpflichtet (vgl. § 6 Satz 2 Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO). Hierin liegt dann aber keine zweckentsprechende Nutzung des Erholungsurlaubs. Vielmehr erscheint das Ansinnen des Antragstellers einem Erholungsurlaub wesensfremd und kann daher kein schwerer und unzumutbarer Nachteil sein, dem im Wege der einstweiligen Anordnung vorzubeugen wäre. Im Übrigen hat der Antragsgegner unbestritten vorgetragen, dass die Studenten während der Fachstudien von Montag bis Freitag in der Regel lediglich von 7:45 Uhr bis 13:30 Uhr in Lehrveranstaltungen gebunden seien, was ohne Pausen 4,5 Zeitstunden entspräche. Die restliche Tagesarbeitszeit stehe den Studenten dementsprechend grundsätzlich für das eigenständige Studium einschließlich der Prüfungsvorbereitung zur Verfügung. Weshalb dies – im Gegensatz zu den anderen Beamten im Vorbereitungsdienst – im Fall des Antragstellers, der zudem bereits in der Zeit vom 20. bis 22. Mai 2026 Urlaub hat, wobei sich an diesen Zeitraum das verlängerte Pfingstwochenende (23. bis 25. Mai 2026) anschließt, nicht genügen soll, sich ausreichend auf die anstehende Laufbahnprüfung vorzubereiten, erschließt sich daher nicht.

Mangels Anordnungsgrund kommt es auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruche daher nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Rechtsmittelbelehrung: