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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 04.06.2026 – VG 7 L 721/25
7. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0604.7L721.25.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 17. Dezember 2025 (V_____) gegen den Tourismusbeitragsbescheid 2024 des Antragsgegners vom 20. Januar 2025 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 18.299,53 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller ist Hotelier in der dem Antragsgegner, dem Amt B_____), angehörenden Gemeinde B_____Diese hat – wie auch die übrigen amtsangehörigen Gemeinden – dem Antragsgegner mit Beschluss aus dem Jahr 2001 die Selbstverwaltungsaufgabe Fremdenverkehr/Tourismus übertragen. Der Antragsgegner erließ am 16. November 2015 die aktuell geltende Tourismusbeitragssatzung des A_____, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Tourismusbeitragssatzung des A_____ vom 12. September 2018 (Im Folgenden: TBS). Die ersten vier Paragraphen der TBS lauten:
„…
§ 1
Allgemeines
Die Gemeinden B_____ haben dem A_____ zum 1. Januar 2001 die Selbstverwaltungsaufgabe Fremdenverkehr/Tourismus übertragen.
§ 2
Abgabengegenstand
Gemeinden können für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Tourismuszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben.
§ 3
Zonierung
(1) Zur Erhebung des Tourismusbeitrages wird das Amtsgebiet in zwei Zonen eingeteilt:
Zone 1: Tourismusbeitrag wird erhoben in den Gemeinden, die staatlich anerkannter Erholungsort sind oder in denen die Anzahl der Tourismusübernachtungen das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt.
Zone 2: Tourismusbeitrag wird nicht erhoben in den Gemeinden, in denen keine der Voraussetzungen der Zone I gegeben ist.
(2) Sobald eine Gemeinde der Zone 2 mindestens eine Voraussetzung zur Erhebung des Beitrages der Zone I erfüllt, gelten für sie ab dem 1. Januar des Folgejahres die Festlegungen der Zone 1.
§ 4
Beitragspflichtige/Beitragstatbestand
(1) Der Tourismusbeitrag wird von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Tourismus in der Zone I besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.
(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner.
(4) Die Beitragspflicht gilt unabhängig von der Pflicht zur Zahlung anderer Abgaben.
…“.
Auf Grundlage dieser Satzung setzte der Antragsgegner gegen den Antragsteller mit Bescheid vom 29. Januar 2025 für das Kalenderjahr 2024 für ein Restaurant mit Beherbergungsbetrieb einen Tourismusbeitrag in Höhe von 73.198,13 Euro fest. Den dagegen mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2025 erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2025 zurück und lehnte zudem den im Widerspruchsschreiben gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Am 17. Dezember 2025 hat der Antragsteller Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen VG 7_____ geführt wird. Zugleich hat er den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 17. Dezember 2025 gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid für das Jahr 2024 vom 29. Januar 2028 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2025 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) verwiesen.
II.
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 17. Dezember 2025 (VG 7 K 1_____/25) gegen den Tourismusbeitragsbescheid 2024 des Antragsgegners vom 29. Januar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2025 anzuordnen, hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere war nach der zuvor erfolgten Ablehnung des Aussetzungsantrages zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht die besondere Sachentscheidungsvoraussetzung aus § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben.
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen Verwaltungsakte anordnen, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei ein gegenüber dem Klageverfahren reduzierter Prüfungsrahmen maßgeblich ist. So ist regelmäßig von der Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, sie wären offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht hat sich auf die summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen geht (st. Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschluss vom 30. Januar 2006 - OVG 9 S 92.05 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 -, juris Rn. 3).
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen hier an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zur Entrichtung des Tourismusbeitrags für das Jahr 2024 durch den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Januar 2025 ernstliche Zweifel im oben genannten Sinne. Denn die der Beitragserhebung zugrundeliegende und als Rechtsgrundlage dienende TBS weist in materieller Hinsicht einen schweren und sich aufdrängenden Mangel auf, der ohne tiefere Überprüfung sogar deren Gesamtnichtigkeit bewirkt und daher bereits im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Beachtung finden muss.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) dürfen Kommunalabgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, die den Kreis der Abgabeschuldenden, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben muss. Mit dieser Gesetzesnorm wird der zwingend erforderliche Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung festgelegt. Das Fehlen auch nur an einer dieser zwingend erforderlichen Regelungen in einer Abgabensatzung führt dazu, dass diese wegen ihrer Unvollständigkeit insgesamt unwirksam und nichtig ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 -, juris Rn. 6; OVG Münster, Urteil vom 20. Januar 2011 - 14 A 1331/07 -, juris Rn. 43; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2005 - 1 K 226/04 -, juris Rn. 9).
Im vorliegenden Fall fehlt es in der TBS an der Regelung eines zwingend erforderlichen Mindestinhalts, so dass sie den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügt. Denn der Kreis derjenigen, die die darin vorgesehene Abgabe, also den Tourismusbeitrag, schulden, ist in der Satzung selbst nicht festgelegt und auch nicht aus ihren Regelungen heraus bestimmbar.
In ihrem § 2 unter der Überschrift „Abgabengegenstand“ enthält die TBS eine exakte Wiedergabe des Wortlautes des derzeit geltenden § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG. Diese mit dem fünften Änderungsgesetz zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg vom 29. November 2012 (GVBl. I 2012, Nr. 37) geänderte gesetzliche Regelung ermächtigt ohne sonstige Vorgaben alle Gemeinden im Land Brandenburg, einen Tourismusbeitrag zu erheben, und gesteht ihnen somit ein Erhebungsrecht zu, dass sich unter Umständen sogar hin zu einer Erhebungspflicht verdichten kann (vgl. näher zu Letzterem: Benedens in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 11 Rn. 81). In der zugehörigen Gesetzesbegründung heißt es dazu (vgl. LT-Drs. 5/5827, Begründung unter B. Einzelbegründung zu Art. 1):
„Mit der Änderung des § 11 Abs. 5 des KAG wird die Möglichkeit zur Erhebung von Tourismusbeiträgen für alle Gemeinden unabhängig von der Übernachtungszahl eröffnet. Das Kriterium der Übernachtungszahlen hat sich zur Begründung eines Beitragserhebungsrechts als ungeeignet erwiesen, da auch die Förderung des Tagestourismus nennenswerte Aufwendungen erfordern kann. In Sachsen und Baden-Württemberg wird deswegen auf das Übernachtungskriterium verzichtet und jede ´Fremdenverkehrsgemeinde´ zur Beitragserhebung ermächtigt. Es ist auch sachgerecht, keine Gemeinde von vornherein von dem Beitragserhebungsrecht auszuschließen. Begrenzt wird die Beitragserhebung durch zwei Kriterien: Zum einen muss die Gemeinde einen zu refinanzierenden Aufwand für touristische Zwecke haben. Zum anderen sind nur diejenigen Personen und Unternehmen beitragspflichtig, die durch den Tourismus besondere (unmittelbare und mittelbare) wirtschaftliche Vorteile haben …“.
In ihrem § 3 „Zonierung“ nimmt die TBS im ersten Absatz hingegen ersichtlich Bezug auf die vorherige Regelung in § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG in der bis zum 4. Dezember 2012 gültigen Fassung. Denn darin werden durch die Satzungsregelung die Gemeinden in zwei Zonen eingeteilt: In den Gemeinden, die entsprechend der vormalig geltenden gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort anerkannt sind oder in denen die Anzahl der Tourismusübernachtungen das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, wird Tourismusbeitrag erhoben (Zone 1); in den Gemeinden, in denen keine der Voraussetzungen der Zone 1 gegeben sind, wird Tourismusbeitrag nicht erhoben (Zone 2).
Welche der dem als Satzungsgeber tätig gewordenen Amt angehörenden Gemeinden allerdings welcher Zone zugeordnet werden soll, sagt die TBS - anders als die Vorgängersatzung (Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 20. Oktober 2003, im Folgenden: FBS) im § 1 Abs. 4 FBS - hingegen nicht. Es lässt sich auch nicht aus anderen Vorschriften der TBS herleiten, in welchen bzw. für welche der einzelnen Gemeinden der Tourismusbeitrag durch den Antragsteller erhoben wird. Die TBS enthält in ihrem § 1 „Allgemeines“ nur die Feststellung, dass alle sechs dem Amt angehörenden Gemeinden diesem zum 1. Januar 2001 die Selbstverwaltungsaufgabe Fremdenverkehr/Tourismus übertragen haben. In § 4 „Beitragspflichtige/Beitragstatbestand“ wird nur festgelegt, dass der Tourismusbeitrag von den Personen und den Unternehmen erhoben wird, denen durch den Tourismus in der Zone 1 besondere unmittelbare und mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Abs. 1) bzw. dass sich die Beitragspflicht auch auf solche Personen und Unternehmen erstreckt, die, ohne in der Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind (Abs. 2). Eine Bestimmung, welche der amtsangehörigen Gemeinden der Zone 1 zugeordnet sind, liegt darin aber gerade nicht.
Eine solche war auch nicht beabsichtigt, so dass insoweit nicht vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Beschlussvorlage vom 5. November 2015 zum Tagesordnungspunkt „Tourismusbeitragssatzung des A_____ (Drucks.-Nr. 10/15/37). Dort heißt es zur Begründung der Ersetzung der FBS durch die TBS:
„… Nach der Aufgabenübertragung Fremdenverkehr/Tourismus durch die Gemeinden an das A_____ ab dem 01.01.2001, obliegt dem A_____ auch die Satzungshoheit für die Tourismusangelegenheiten. Aufgrund der Gesetzesänderung des § 11 Absatz 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg vom 29.11.2012 muss die seit dem Jahr 2005 durch den Amtsausschuss beschlossene Fremdenverkehrsbeitragssatzung aufgehoben werden. Weiterhin gab es im Zeitraum 2005 bis 2015 Veränderungen und einen Anstieg des Tourismus(,) der die Anpassung der Vorteilssätze nach sich zog. Die beigefügte Kalkulation wurde ebenfalls aktualisiert.
Die Bezeichnung des Beitrages besonderer Art ändert sich folglich in einen Tourismusbeitrag. Weiterhin soll mit der Änderung die Möglichkeit geschaffen werden, dass eine Tourismusabgabe nicht nur von anerkannten Kur- und Erholungsorten, sondern auch von anerkannten Tourismusorten erhoben werden kann.
Die Zonierungsregelung soll in der Tourismusbeitragssatzung des A_____ beibehalten werden, da eine Handhabungsmöglichkeit gegeben sein muss, um zwischen tourismusbeitragspflichtigen und nichttourismusbeitragspflichtigen Gemeinden zu unterscheiden.“
Aus diesen Ausführungen kann nur der Schluss gezogen werden, dass eine starre Zuordnung der einzelnen der amtsangehörigen Gemeinden zu einer der beiden Zonen von vornherein vonseiten des als Satzungsgeber agierenden Amtes gar nicht beabsichtigt war, sondern der Entscheidungsprozess darüber für die Zukunft und bei Eintritt weiterer Veränderungen offengehalten werden sollte.
Die in der TBS getroffene Zonierungsregelung anhand der dort gewählten Kriterien (Anerkennung als Kur- oder Erholungsort, Übernachtungszahl) steht ihrerseits mit höherrangigem Recht nicht im Einklang. Denn – wie bereits ausgeführt – § 11 Abs. 5 Satz 1 steht einer derartigen Begrenzung des Kreises der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinden anhand solcher einschränkenden Vorgaben und Kriterien entgegen. Die zur Beschlussvorlage zur TBS abgegebene Begründung lässt auch nicht erkennen, dass sich der Satzungsgeber über den vollen Umfang des von ihm auszuübenden Ermessens im Klaren war. Denn dort ist – ohne dass dies in der Textfassung der TBS seinen Niederschlag gefunden hätte – lediglich von einer Erweiterung des Beitragserhebungsrechts auf anerkannte Tourismusorte die Rede. Vor diesem Hintergrund dürfte auch die vom Antragsteller erhobene Rüge, dass die vom Antragsgegner für die Erfüllung der ihm übertragene Gemeinschaftsaufgabe Fremdenverkehr/Tourismus getätigten Aufwendungen ohne Aufschlüsselung nach deren Verwendung in den einzelnen amtsangehörigen Gemeinden in vollem Umfang allein auf die in der Gemeinde B_____ ansässigen bzw. tätigen Gewerbetreibenden umgelegt werden, grundsätzlich beachtlich sein.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es für die hier zu treffende Entscheidung auf die zahlreichen weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen nicht mehr entscheidend an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei in Anlehnung an Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges 2013 (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2) der angemessene Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf ein Viertel des im Hauptsacheverfahren insgesamt anzusetzenden Betrages in Höhe von 73.198,13 € zu reduzieren ist.
Rechtsmittelbelehrung: