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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.06.2026 – VG 3 L 263/26.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0616.3L263.26.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

I.

Die Entscheidung ergeht entgegen der Regelung des § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch die Kammer, da sich die zuständige Berichterstatterin zum Zeitpunkt der Entscheidung in den ersten sechs Monaten ihrer Probezeit befindet. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter entscheidet. Gemäß § 76 Abs. 5 AsylG darf ein Richter auf Probe in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein. Dieser Regelung ist der Vorrang einzuräumen, so dass die Entscheidungskompetenz an die Kammer zurückfällt (VG Weimar, Beschluss vom 22. September 2025 - 6 E 3306/25 We -, juris Rn. 14 m. w. N.).

II.

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. Juni 2026 (VG 3 K 604/26.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Mai 2026 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111), in Kraft getreten am 12. Juni 2026, gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/E (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO). Diese Verordnung gilt für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden (Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfVO). Da der Antragsteller seinen Asylantrag schon am 1. September 2025 gestellt hat, findet dementsprechend das alte Asylverfahrensrecht Anwendung. Dies gilt nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. ausdrücklich auch hinsichtlich der Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen des Asylverfahrens.

Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG a. F. i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a. F. darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 2 BvR 1516/93 , juris Rn. 99).

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), dass sich das Gericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügt, sondern die Frage der Offensichtlichkeit wenn es sie bejahen will  erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klärt. Es hat dabei zu überprüfen, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen und sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 2 BvR 1193/18 , juris Rn. 21).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus. Unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag des Antragstellers hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusverordnung - StatusVO). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG n. F. demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO findet nur auf jene Verordnung Anwendung. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung des internationalen Schutzes nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden sind, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (vgl. Art. 42 StatusVO).

Dies vorausgeschickt hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a. F. als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.

Denn der Antragsteller macht allein geltend, dass er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht nach Kenia zurückkehren könnte. Er gab in seiner Anhörung beim Bundesamt an, an Diabetes und HIV zu leiden. Auch sitze er seit einem Unfall im Jahr 2020 wegen eines Wirbelsäulenbruchs im Rollstuhl. Gegen seine HIV-Erkrankung habe er seit Mitte 2025 keine Medikamente mehr erhalten können. Aufgrund der Einstellung von internationaler Hilfe seitens der USA gebe es Probleme bei der Zulieferung. Eine Organisation für beeinträchtigte Personen habe in den Nationalen Krankenhausversicherungsfond eingezahlt, der ihm in der Vergangenheit die notwendigen Behandlungen bezahlt habe. Dies sei jedoch im Hinblick auf die Zukunft nicht gesichert. In Kenia habe er mit seinem Sohn und seinem Neffen in seinem Elternhaus bei seiner Mutter gelebt, finanziell seien sie auf Zahlungen von Hilfsorganisationen und von Nachbarn angewiesen gewesen. Er habe einen guten Kontakt zu seiner Mutter und zu seinem Onkel, der ihm die Reise nach Deutschland finanziert habe. Bis 2020 sei er DJ gewesen, nun könne er nicht arbeiten. Die finanzielle Lage sei schlecht gewesen, ausgereist sei er jedoch (allein) aufgrund des zu erwartenden Mangels an Medikamenten gegen seine HIV Erkrankung.

Danach liegen offensichtlich weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 StatusVO i. V. m. Art. 3 Nr. 5 und Art. 9 ff. StatusVO) noch des subsidiären Schutzes (Art. 18 StatusVO i. V. m. Art. 3 Nr. 6, Art. 15 ff. StatusVO) vor. Für die Asylanerkennung nach Art. 16a GG, die hier auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller über Polen eingereist ist (vgl. § 26a AsylG), gilt Entsprechendes. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob das Asylgrundrecht seit dem 12. Juni 2026 aufgrund der möglicherweise bestehenden Verwechslungsgefahr (Art. 2 Abs. 2 StatusVO) wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts nicht ohnehin unangewendet bleiben muss (vgl. Ausschussdrucksache 21(4)086 H vom 31. Oktober 2025: Schriftliche Stellungnahme von Dr. Hans-Eckhard Sommer, Präsident - BAMF, S. 6; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2/10 -, juris Rn. 54).

Es bestehen auch nicht etwa deshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil für den Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen wäre.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Hinblick auf Krankheiten liegen diese Voraussetzungen nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungsstandards nicht möglich oder unzureichend ist oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine an sich verfügbare Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris Rn. 13). Die danach erforderliche wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands liegt nicht schon dann vor, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen und/oder die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland ist. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stellt allein den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben sicher (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 21. Juni 2013 - Au 7 K 13.30077 -, juris Rn. 50). Schutzbegründend sind deshalb nur außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2025  VG 3 L 696/25.A -, juris Rn. 15).

Dass es zu solchen im Falle des Antragstellers alsbald nach einer unterstellten Rückkehr nach Kenia kommen könnte, ist bereits nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat insbesondere keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die seinen gesundheitlichen Zustand darlegt.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2 Buchst. c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder den Schweregrad der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2 Buchst. c Satz 3 AufenthG).

Dem genügen die von dem Antragsteller eingereichten Bescheinigungen nicht. Aktuell ist bei dem Antragsteller eine HIV-Erkrankung der Stufe „A1“ diagnostiziert. Dabei handelt es sich um die früheste und mildeste Kategorie in der Einteilung des CDC-Klassifikationssystems von 1993 für HIV-Infektionen (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2025 – VG 3 L 696/25.A -, juris Rn. 18). Die Fachärztin berichtet von einer effizienten antiretroviralen Therapie, einer guten CD4 Zellzahl, und dass die Viruslast des Antragstellers sich unterhalb der Nachweisgrenze befindet. Sie erklärt weiter, dass diese Therapie mit dem Medikament Biktarvy fortgeführt werden sollte, verhält sich aber nicht dazu, welchen Einfluss es in welchem Zeitraum auf den Gesundheitszustand des Antragstellers hätte, wenn die Medikation wegfiele. Lediglich die diabetische Stoffwechsellage benötige Optimierung. Davon, dass es zeitnah, namentlich innerhalb des im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in den Blick zu nehmenden Zeitraums, zu einer erheblichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers kommen könnte, kann auf dieser Grundlage nicht ausgegangen werden.

Ungeachtet dessen erachtet es das Gericht aber auch schon nicht als beachtlich wahrscheinlich, dass es dem Antragsteller bei einer unterstellten Rückkehr nach Kenia nicht gelingen könnte, die Medikation fortzusetzen.

HIV-Erkrankungen sind in Kenia grundsätzlich behandelbar und antiretrovirale Medikamente waren - jedenfalls bis Anfang 2025 - kostenfrei und in allen größeren Ortschaften sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum erhältlich (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2025 VG 3 L 696/25.A -, juris Rn. 20). Von den etwa 1,4 Millionen HIV-Infizierten in Kenia im Jahr 2022 befanden sich 94 % in Behandlung, wobei 78 % antiretrovirale Medikamente erhielten. Diese Zahlen machen deutlich, wie niedrigschwellig in Kenia der Zugang zu HIV-Medikamenten ausgestaltet ist (Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2025 - VG 3 L 696/25.A -, juris Rn. 20).

Soweit der Antragsteller geltend macht, diese Situation habe sich geändert, nachdem die USA zu Beginn des Jahres 2025 die Aussetzung US-amerikanischer Hilfeleistungen beschlossen hätten, verhilft auch dies seinem Antrag nicht zum Erfolg.

Zwar mussten Hilfeleistungen und Projekte in Afrika, die u. a. zum Kampf gegen HIV/AIDS verwendet wurden, durch das Ausbleiben der US-Mittel teilweise massiv eingeschränkt oder beendet werden. In Kenia sind bereits im ersten Quartal des Jahres 2025 mehr als 3.500 Mitarbeitende im Gesundheitswesen betroffen gewesen, die in von USAID unterstützten Programmen gearbeitet haben. Mehr als 1.200 Pflegekräfte, HIV/AIDS-Beratende oder Schwangerschaftsberatende sind entlassen worden. Inwieweit sich diese „Entlassungswelle“ allerdings auf die Verfügbarkeit von Medikamenten ausgewirkt hat, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationszentrum Asyl und Migration, Das Ende von USAID und die Folgen für Ostafrika, 30. Juni 2025, S. 1).

Zwar liegen Erkenntnismittel vom 16. Juli 2025 vor, die das Medikament des Antragstellers (Biktarvy) als zu dem Zeitpunkt nicht verfügbar auflisten (MedCOI, Medizinische Auskunft Kenia, 16. Juli 2025, S. 5). Weder aus dem Vorbringen des Antragsteller noch den eingereichten Bescheinigungen ergibt sich aber, dass und warum es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, zumindest zur Überbrückung ein alternatives Medikament, welches verfügbar ist - wie Triumeq oder Delstrigo (MedCOI, Medizinische Auskunft Kenia, 16. Juli 2025, S. 4, 7) - zu sich nehmen. Auch bleibt unklar, ob die geltend gemachten Versorgungsengpässe weiterhin bestehen.

Hinzu kommt, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist, dass und in welchem Umfang das staatliche AIDS-Bekämpfungsprogramm in Kenia überhaupt (noch) von US-amerikanischer Unterstützung abhängig ist. Immerhin haben einem Bericht des SPIEGEL vom 26. November 2025 zufolge viele bisherige Empfängerstaaten von Hilfsgeldern bereits damit begonnen, sich auf die neue Finanzlage einzustellen und verstärkt auf inländische Investitionen zu setzen. So sollen mehr als zwei Dutzend Staaten ihre Gesundheitsbudgets und ihre Ausgaben für HIV-Programme zuletzt deutlich gesteigert haben (vgl. https://www.spiegel.de/wissenschaft/uno-nennt-kuerzungen-bei-hiv-mitteln-in-bericht-von-unaids-verheerend-a-627f3e04-5e4b-4848-9f27-1993a16f8924). Darauf, dass dies auch Kenia der Fall sein dürfte, deutet ein Bericht von UNAIDS vom 1. April 2025 hin. In diesem heißt es, dass die kenianische Regierung bemüht ist, die Gesundheitsversorgung HIV-Erkrankter weiter aufrechtzuerhalten. Sowohl Präventions- als auch Versorgungsangebote konnten danach - wenn auch nicht zu 100 % - fortgesetzt werden. Außerdem habe die kenianische Regierung versichert, dass das Land über ausreichende Vorräte an Produkten und Technologien zur HIV Bekämpfung verfüge (USAIDS, Impact of US funding cuts on HIV programmes in East and Southern Africa, 1. April 2025, S. 4).

Dass eventuell entstandene Versorgungsengpässe - zu denen es im Hinblick auf Medikamente im Übrigen von Zeit zu Zeit auch in Deutschland kommt - längerfristig bestehen, ist schließlich auch deshalb nicht wahrscheinlich, weil davon auszugehen sein dürfte, dass die fehlenden US-Mittel jedenfalls teilweise von anderer Seite ausgeglichen wurden und werden. So hat etwa vor einiger Zeit die Bundesregierung nicht nur die Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation mit einer Milliarde Euro für den Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria (vgl. https://www.bmz.de/de/aktuelles/aktuelle-meldungen/weltgesundheitsgipfel-274284), sondern auch weitere 2,5 Millionen Euro für das UNAIDS-Programm zugesagt, nachdem sie im letzten Jahr bereits drei Millionen für das Programm bereit gestellt hatte (vgl. https://www.aerzteblatt.de/news/deutschland-gibt-25-millionen-euro-fur-aids-programm-der-un-b9244b73-097e-428f-bff3-74bc56c41ef6).

Auch gibt es weitere Anhaltpunkte, dass sich die Lage verbessert. Im Dezember 2025 unterzeichneten Kenia und die USA ein bilaterales Gesundheitsabkommen. Über fünf Jahre gestreckt, sollen die USA bis zu rund 1,6 Milliarden US-Dollar (rund 1,36 Milliarden Euro) bereitstellen. Mit diesem Beitrag unterstützen sie Kernbereiche im Gesundheitssektor, vor allem die Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria und Polio. Im Gegenzug verpflichtet sich die kenianische Regierung, etwa 850 Millionen Dollar an eigenen Mitteln zusätzlich in das Gesundheitsbudget zu investieren. Die neue US-Finanzierung soll ab April 2026 greifen und jährlich sinken, bis Kenia 2031 die Kosten vollständig selbst tragen soll. Auch wenn das Abkommen wegen datenschutzrechtlicher Bedenken vorläufig ausgesetzt ist, scheint die Regierung die Bereitstellung von HIV-Medikamenten zur Priorität gemacht zu haben (https://www.welt-sichten.org/nachrichten/45016).

Aber selbst wenn man ungeachtet des Vorstehenden davon ausgehen wollte, dass der Antragsteller das von ihm verwendete Medikament in Kenia in der aktuellen Situation nicht mehr kostenlos erlangen könnte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn abgesehen von der Möglichkeit, sich einen Medikamentenvorrat anzulegen, dürfte die Versorgung des Antragstellers mit antiretroviralen Medikamenten für einen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausreichenden Zeitraum schon deshalb gesichert sein, weil er sich um die Gewährung von Rückkehrförderung nach dem REAG/GARP-Programm bemühen könnte. Neben einem Einmalbetrag von 1.000 Euro pro Person kann diese worauf bereits das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid hingewiesen hat auch medizinische Unterstützung für bis zu drei Monate nach Ankunft in Höhe von maximal 2.000 Euro umfassen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/).

Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Ab-schiebung unzulässig ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis aufgrund der EMRK liegt nicht stets schon dann vor, wenn dem abzuschiebenden Ausländer in seinem Heimatstaat nicht alle Rechte der Konvention gewährleistet sind (BVerwG, Beschluss vom 8.Februar 1999 - 1 B 2.99 -, juris). Nicht jede Verletzung der EMRK im Abschiebezielstaat löst daher ein Abschiebungsverbot aus. Es müssen vielmehr von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht, das heißt nach ihrer Schwere mit dem vergleichbar sein, was wegen einer menschenunwürdigen Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 -, juris Rn. 9 f.). In Betracht kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Kenia der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.

Diese Schwelle kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Der EuGH sieht die Schwelle der Erheblichkeit erst dann erreicht, wenn sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 (Jawo) , juris Rn. 92 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr des EGMR („real risk“) entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 13).

Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass für den Antragsteller kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, er insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verelendung zu befürchten hat.

Der Antragsteller hat in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, seinen Lebensunterhalt durch Zahlungen einer Organisation für behinderte Menschen sowie Zahlungen von Nachbarn bestritten zu haben. Diese Organisation habe auch für ihn in den Nationalen Krankenhausversicherungsfond eingezahlt, wodurch seine gesundheitlichen Behandlungen finanziert worden seien. Auch sei sein Onkel, der über erhebliche finanzielle Mittel verfüge, für seine Ausreise aufgekommen.

Soweit der Antragsteller nunmehr im Eilrechtsschutzverfahren geltend macht, bei einer Rückkehr nach Kenia drohe ihm Verelendung und zu Begründung darauf verweist, dass er sich mit seiner Familie überworfen habe und die Bekannten für ihn kein Geld mehr aufbringen könnten, spricht alles für eine verfahrensangepasste Schutzbehauptung. Substantiierte Darlegungen dazu, warum es zu dieser veränderten Sachlage gekommen sein soll und warum insbesondere der Onkel des Antragstellers, der zum Zeitpunkt der Anhörung noch ein gutes Verhältnis zum Antragsteller hatte, nun nicht mehr bereit sein soll, diesen zu unterstützen, bleibt der Antragsteller schuldig. Zudem sind die Nachbarn nach Angaben des Antragstellers immerhin weiterhin bereit, dessen Kind zu versorgen. Dass sie dem Antragsteller nicht eine ebensolche Nächstenliebe entgegenbringen könnten oder wollten, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Jedenfalls hätte es hierzu weiterer Ausführungen seitens des Antragstellers bedurft. Auch der mit Schriftsatz vom 10. Juni 2026 erstmals behauptete und durch nichts glaubhaft gemachte Tod der Mutter des Antragstellers im November 2025 führt zu keiner anderen Bewertung. Dass der Antragsteller deswegen nicht in das Elternhaus zurückkehren könnte, hat er selbst nicht behauptet. Der Antragsteller hat in der Anhörung auch nicht angegeben, etwa von seiner Mutter finanziell abhängig gewesen zu sein, vielmehr will er von Organisationen unterstützt worden sein. Warum ihm dies nicht weiter möglich sein soll, erschließt sich nicht.

Im Übrigen verweist das Gericht nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides, in denen das Bundesamt insbesondere zu Recht auf die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen verwiesen hat, die in Anbetracht ihrer Höhe und unter Berücksichtigung der Lebenserhaltungskosten in Kenia für sich genommen schon dazu führen, dass der Antragsteller eine erhebliche Zeit nach seiner Rückkehr ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums wird führen können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.