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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 24.06.2026 – VG 3 L 283/26

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0624.3L283.26.00

Tenor§

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eichenprozessionsspinner auf den elf Eichen, befindlich auf dem Grundstück Gemarkung N_____, durch ins Ermessen des Antragsgegners gestellte geeignete Sofortmaßnahmen zu bekämpfen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Kammer hat den Antrag zunächst im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers nach §§ 88, 122 VwGO dahingehend ausgelegt, dass der Antrag sich gegen das Amt U_____ richten soll, das nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) die Aufgabe der Gefahrenabwehr für die amtsangehörige Gemeinde U_____ wahrnimmt. Das Rubrum wurde entsprechend von Amts wegen berichtigt.

II.

Der auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Antrag, mit dem der Antragsteller zuletzt begehrt,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Eichenprozessionsspinner auf den 11 Eichen, befindlich auf dem Grundstück, Gemarkung N_____, F_____, durchs ins Ermessen des Antragsgegners gestellte Sofortmaßnahmen zu bekämpfen, nämlich entweder durch mechanisches Absaugen der Raupen und Nester (Vakuumverfahren) oder Verkleben der Nester,

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und teilweise begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

§ 123 Abs. 1 VwGO erlaubt dem Gericht grundsätzlich nur die Anordnung vorläufiger Maßnahmen. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist mit dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich unvereinbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2024 - 2 BvR 150/24 -, juris Rn. 40). Sie kommt daher ausnahmsweise nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist. Das ist der Fall, wenn dem Antragsteller, andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 OVG 2 S 87.13 , juris Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2024 - 2 BvR 150/24 -, juris Rn. 40 m. w. N).

So liegt es hier. Die von dem Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, den Eichenprozessionsspinner an den in Rede stehenden elf Eichen mit geeigneten Sofortmaßnahmen effektiv zu bekämpfen, käme einer endgültigen Entscheidung gleich. Die fachgerechte Behandlung der Bäume wäre nicht mehr rückgängig zu machen.

Dies vorausgeschickt hat der Antragsteller sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruchs auf ordnungsbehördliches Einschreiten als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Im Einzelnen:

Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Schutzmaßnahmen ist das Grundrecht auf Schutz der Gesundheit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. der ordnungsrechtlichen Generalklausel aus § 13 Abs. 1 OBG.

Nach § 13 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten sind gegeben.

Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst neben dem Staat in seinem Bestand, seine Einrichtungen und Veranstaltungen und der objektiven Rechtsordnung auch die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, d. h. auch die hier in Rede stehende körperliche Unversehrtheit des Antragstellers und seiner Familie (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2024 8 B 1898/24 , juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2023 1 S 1718/22 , juris Rn. 70 f.; Hofrichter/Fickenscher, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Brandenburg, 9. Edition, Stand: 1. März 2026, § 10 BbgPolG Rn. 78).

Es besteht auch eine konkrete Gefahr im Sinne des § 13 Abs. 1 OBG. Eine solche liegt vor, wenn es bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kommen wird (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Juni 2024 VG 3 K 429/23 , juris Rn. 19). Hat sich die Gefahr bereits zu einem Schaden entwickelt, so ist es Aufgabe der Gefahrenabwehr, die Fortdauer der eingetretenen Störung zu unterbinden und weitere Störungen abzuwehren.

Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 12. Juni 2026 und vom 23. Juni 2026 sowie des vom Antragsteller insbesondere mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 eingereichten Bildmaterials davon auszugehen, dass es mit Blick auf das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit bereits zu einem Schadenseintritt unter anderem beim Antragsteller und seiner Familie gekommen ist. Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, dass seine Ehefrau und sein Sohn aufgrund der allgemein bekannten giftigen Wirkung der Härchen des Eichenprozessionsspinners an Atembeschwerden und gereizten Augen leiden. Auch übermittelte der Antragsteller am 23. Juni 2026 mehrere Fotos, die Hautausschläge bei ihm und seiner Familie sowie Gästen der vom Antragsteller betriebenen Ferienunterkunft und Reinigungskräften vor Ort zeigen.

Der Antragsgegner hat die gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers und seiner Familie auch nicht bestritten, sondern lediglich auf einen nach seiner Einschätzung vorliegenden „minder schweren Fall“ und in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass keine akute Gefahr für einen unbestimmten großen Personenkreis vorliege. Dies mag mit Blick darauf, dass das betroffene Grundstück außerhalb des Ortskerns liegt, zutreffen, ändert aber nichts an der bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung jedenfalls für den Antragsteller und seine Familie, die vor Ort wohnen und sich der Gefahr daher nicht entziehen können. Eines darüberhinausgehenden öffentlichen Interesses bedarf es für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 OBG nicht.

Das Gericht geht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zudem davon aus, dass die vom Antragsteller glaubhaft gemachten Gesundheitsbeschwerden sich auf den Befall der in Rede stehenden 11 Eichen sowie weiterer 4 Eichen auf dem Grundstück des Antragstellers mit dem Eichenprozessionsspinner zurückführen lassen. Eine von der Kammer durchgeführte Internetrecherche, bei der es mit Blick auf die Eilbedürftigkeit des Verfahrens sein Bewenden haben muss, hat den Vortrag des Antragstellers bestätigt, wonach es sich bei den festzustellenden Symptomen um typische Reaktionen auf den Eichenprozessionsspinner handelt. Der unscheinbare, graubraune Eichenprozessionsspinner ist als Nachtfalter für Mensch und Tier eigentlich harmlos nicht jedoch seine Raupen. Ihre Nester sind runde Gespinste, die die Größe eines Fußballs erreichen können. Gesundheitsgefährdend sind die feinen Brennhaare der Raupen. Sie werden ab dem dritten Larvenstadium gebildet, brechen leicht ab und enthalten das Nesselgift Thaumetopoein. Vom Wind können sie über weite Strecken verbreitet werden. Mithilfe ihres Widerhakens setzen sich die Härchen in der menschlichen Haut fest und verursachen Juckreiz und Schwellungen. Das Thaumetopoein-Gift verstärkt die Symptome der sogenannten Raupendermatitis, eine unangenehme Hautreaktion, die durch den Kontakt mit den giftigen Brennhaaren bestimmter Raupen ausgelöst wird. Auch Augenreizungen und Bindehautentzündungen sind möglich. Werden die Brennhaare eingeatmet, kann es zudem zu Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut sowie vereinzelt zu Asthmaanfällen kommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt etwa das Strategiepapier des Berliner Senats zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners vom 4. März 2013, abrufbar unter: https://www.berlin.de/pflanzenschutzamt/stadtgruen/schadorganismen-in-berlin/tierische-schaderreger/eichenprozessionsspinner/links-und-downloads/; Spiegel Online: Gefährlicher Eichenprozessionsspinner breitet sich in Deutschland aus, 6. Juni 2026, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/wissenschaft/eichenprozessionsspinner-gesundheitsrisiken-durch-ausbreitung-in-deutschland-a-4c200085-7163-4a88-a6a3-0a35acc02032; Tagesspiegel: Schädling breitet sich aus – Eichenprozessionsspinner schränkt Aufenthalt in Parks ein, 16. Juni 2026, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/berlin/schadling-breitet-sich-aus-eichenprozessionsspinner-schrankt-aufenthalt-in-parks-ein-15717679.html). Die vom Antragsteller fotografierten Hautausschläge entsprechen zudem dem typischen Erscheinungsbild einer Raupendermatitis (vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Eichen-Prozessionsspinner).

Soweit der Antragsgegner dem entgegenhält, durch die bereits durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen am 15. Mai 2026 und am 4. Juni 2026 seien nahezu alle Brutnester an den in Rede stehenden Eichen beseitigt worden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt kaum von einer konkreten Gefahr ausgegangen werden könne, überzeugt dies vor dem Hintergrund jedenfalls der zuletzt erfolgten Glaubhaftmachung des Antragstellers im Schriftsatz vom 23. Juni 2026 nicht. Abgesehen davon bleibt der Antragsgegner Belege dafür schuldig, warum nicht auch von wenigen verbliebenden Nestern Gesundheitsgefahren ausgehen können, zumal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf dem Baum verbleibende Brennhaare noch über längere Zeit allergische Reaktionen hervorrufen können (vgl. vgl. Stiftung Warentest: Eichenprozessionsspinner Jetzt wird es haarig, abrufbar unter: https://www.test.de/Eichenprozessionsspinner-Gefahr-durch-Gifthaare-von-Raupen-4530767-0/; https://www.umweltbundesamt.de/eichenprozessionsspinner#aussehen-und-vorkommen-).

Es besteht im konkreten Einzelfall eine Ermessensreduzierung auf Null, die den Antragsgegner zum Einschreiten verpflichtet.

Die ordnungsrechtliche Generalklausel vermittelt mit Blick auf das der Ordnungsbehörde zustehende Ermessen (vgl. § 15 OBG) zwar grundsätzlich nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Das Entschließungsermessen der Ordnungsbehörden über das „Ob“ des Einschreitens kann in pflichtgemäßer Weise dahin ausgeübt werden, dass ein Einschreiten aus sachgerechten Gründen versagt wird. Unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung, kann aber der an sich nur auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde gehende Rechtsanspruch im praktischen Ergebnis einem strikten Rechtsanspruch auf ein Verwaltungshandeln gleichkommen, weil nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entschließung, nämlich die zum Einschreiten, denkbar ist und höchstens für das „Wie“ des Einschreitens noch ein ausnutzbarer Ermessensspielraum der Behörde verbleibt. In diesen Ausnahmefällen kann das Erschließungsermessen auf null schrumpfen und sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf Einschreiten verdichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1990 - 4 B 44.90 -, juris Rn. 4 und vom 18. August 1960 - 1 C 42.59 -, juris Rn. 10; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2022 - 1 LC 64/22 -, juris Rn. 103; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 6 B 16/22 -, juris Rn. 14). Unter welchen Umständen dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je hochwertiger die schützenswerten Rechtsgüter, je intensiver die Rechtsgutgefährdung und je geringer die mit dem Eingriff verbundenen Risiken für Beteiligte und Unbeteiligte, desto mehr spricht dies für eine Ermessensreduzierung auf Null (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 6 B 16/22 -, juris Rn. 14; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 5 L 270/22 -, juris Rn. 17).

Danach ist im hier zu entscheidenden Fall von einer Pflicht des Antragsgegners zum Ergreifen effektiver Gefahrenabwehrmaßnahmen auszugehen:

Vorliegend ist das hohe Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit in einem hohen Maße bei mehreren Personen beeinträchtigt. Der Antragsteller sowie seine Familie, Gäste und Arbeitnehmer in seiner Ferienpension leiden an verschiedensten Beschwerden. Bei mehreren Personen konnte Ausschlag festgestellt werden, darunter einige Kinder.

Bei dieser Sachlage ist der Antragsgegner im Grundsatz zum Einschreiten verpflichtet. Denn das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet eine staatliche Schutzpflicht, die es dem Staat gebietet, sich durch geeignete Maßnahmen schützend vor den Einzelnen zu stellen, wenn für diesen die Gefahr einer Schädigung der körperlichen Unversehrtheit besteht. Gesundheitsgefährdungen werden sie erkannt oder als im Risikobereich liegend für hinreichend wahrscheinlich angesehen verpflichten zum Handeln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2023 1 S 1718/22 , juris Rn. 108; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2022 6 B 16/22 , juris Rn. 12).

Allerdings steht der Exekutive bei den in Betracht kommenden Maßnahmen ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Sind bereits Maßnahmen ergriffen worden, kommt ein Anspruch auf weitergehende Maßnahmen daher nur dann in Betracht, wenn sich die getroffenen Vorkehrungen als gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich erweisen, weil sie hinter dem Schutzziel erheblich zurückbleiben (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 6 B 16/22 , juris Rn. 16 m. w. N.).

So liegt es hier. Der Antragsgegner macht erfolglos geltend, er habe durch das zweimalige Besprühen der Bäume bereits hinreichende Maßnahmen ergriffen. Denn auch wenn der Antragsgegner weder seine Verpflichtung zur Überwachung der Situation noch seine Handlungspflicht bei bestehenden Gesundheitsgefahren in Frage stellen mag, bleibt festzustellen, dass sich die von ihm bisher ergriffenen Maßnahmen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht als ausreichend erwiesen haben. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass aufgrund des wenn auch geringen, so doch unstreitig nach wie vor bestehenden Befalls durch den Eichenprozessionsspinner weiterhin zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ihm, seiner Familie und seinen Gästen kommt. Die von dem Antragsgegner ergriffen Maßnahmen sind danach offensichtlich unzureichend gewesen, was nicht weiter überrascht, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Kenntnisstand der Kammer ein Besprühen der Larven offenbar nur bis zum Ende des zweiten Larvenstadiums (ca. Anfang Mai) Erfolg verspricht, wenn die die Raupen noch keine Gifthaare ausgebildet haben (vgl. etwa Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners - Handreichung für die kommunale Praxis -, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, aktualisierte Fassung vom Juli 2019, S. 16, abrufbar unter: https://www.strassenbau.niedersachsen.de/startseite/service/downloads/manahmen-zum-schutz-vor-dem-eichenprozessionsspinner-159324.html; Strategiepapier des Berliner Senats zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners vom 4. März 2013, abrufbar unter: https://www.berlin.de/pflanzenschutzamt/stadtgruen/schadorganismen-in-berlin/tierische-schaderreger/eichenprozessionsspinner/links-und-downloads/).

Dass auch das durch den Antragsgegner vorgenommene Absperren der betroffenen Eichen und das Anbringen von Warnhinweisen die Gesundheitsgefahren für den auf dem benachbarten Grundstück wohnhaften Antragsteller und seine Familie, denen ein Ausweichen nicht möglich ist, nicht beseitigt, versteht sich von selbst und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.

Soweit der Antragsgegner schließlich darauf verweist, dass die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Kommune erfolge und eine lückenlose, simultane Bekämpfung an jedem einzelnen Baum im Gemeindegebiet nicht möglich sei, steht auch dies dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Konkurrenz mit anderen Handlungspflichten der Verwaltung und der Umfang freier Ressourcen im Rahmen der Ermessensbetätigung sachgerechte Gründe dafür darstellen können, von einem sofortigen Einschreiten abzusehen (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2022 1 LC 64/22 , juris Rn. 103 m. w. N.). Insbesondere ist die Ordnungsbehörde nicht gehalten, ebenfalls betroffene gleichwertige Schutzgüter anderer Personen zu Gunsten des Antragstellers zu vernachlässigen. Insoweit ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn eine stark betroffene Gemeinde bei nur begrenzt vorhandene Kapazitäten nach einem Prioritätenplan vorgeht und in diesem Zusammenhang zunächst Örtlichkeiten mit starkem Befall in den Blick nimmt, bei denen sich viele oder besonders vulnerable Menschen häufig und über längere Zeit aufhalten müssen (wie etwa Schulen, Kitas, Seniorenheime, Krankenhäuser, etc.).

Der entsprechende Vortrag des Antragsgegners ist indes nicht ansatzweise substantiiert worden. Der von dem Antragsgegner angeführte „sachlich fundierten Prioritätenplan“ wurde dem Gericht weder vorgelegt noch ergibt er sich aus dem Verwaltungsvorgang. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner aber auch nicht dargelegt, dass seine Kapazitäten überhaupt in einer Weise begrenzt sind, dass mit dem Ergreifen weitergehender Maßnahmen im Falle des Antragstellers zugleich an anderer prioritär zu berücksichtigenden Stelle auf Maßnahmen verzichtet werden müsste. Hierbei ist zu beachten, dass nicht der Antragsgegner selbst die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners vornimmt, sondern entsprechende Spezialfirmen beauftragt werden. Dafür, dass die betreffenden Fachunternehmen für die nächsten Wochen ausgebucht sind und eine gleichzeitige Bekämpfung an mehreren Orten unter diesem Gesichtspunkt faktisch unmöglich ist, gibt das Vorbringen des Antragsgegners nichts her. Es besteht im Gegenteil vielmehr Grund zu der Annahme, dass insoweit noch Kapazitäten bestehen, konnte doch der Antragsteller ausweislich seiner E-Mail vom 12. Juni 2026 (Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs) ein entsprechendes Angebot einholen. Auch hat der Antragsteller am 19. Juni 2026 eine Fachfirma für die Bearbeitung des Grundstücksboden beauftragen können.

Ob sich der Antragsgegner auf fehlende finanzielle Kapazitäten berufen könnte (vgl. dazu: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 M 177/21 -, juris Rn. 16), erscheint bereits grundsätzlich zweifelhaft. Dies mag aber dahinstehen, da er Entsprechendes nicht geltend gemacht hat. Unter der Annahme, dass die Kosten der Behandlung der Bäume bei insgesamt etwa 5.000 bis 6.000 Euro liegen könnten (vgl. eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 23. Juni 2026), wäre die Annahme fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit hier auch nicht naheliegend. Im Übrigen hätte es auch insoweit jedenfalls substantiierten Vortrags des Antragsgegners dazu bedurft, wie viele Mittel ihm insgesamt zur Verfügung stehen und wie viele hiervon bereits aufgewendet bzw. verplant worden sind.

Die vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedeuten zugleich, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für ihn mit unzumutbaren und irreparablen Nachteilen verbunden ist. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Härchen mit alten Larvenhäuten in den Nestern der Raupen im Unterholz oder an Eichenbäumen zurückbleiben und ihre allergische Wirkung nicht verlieren (vgl. Stiftung Warentest: Eichenprozessionsspinner Jetzt wird es haarig, abrufbar unter: https://www.test.de/Eichenprozessionsspinner-Gefahr-durch-Gifthaare-von-Raupen-4530767-0; https://www.umweltbundesamt.de/eichenprozessionsspinner#aussehen-und-vorkommen). Eine zeitnahe Erledigung der Gefährdungslage ist daher nicht zu erwarten.

Soweit der Antragsteller konkrete Maßnahmen in Form des Verklebens oder des Absaugens der Nester begehrt, ist der Antrag abzulehnen. Ein diesbezüglicher Anspruch des Antragstellers besteht nicht, da als Maßnahme neben den vom Antragsteller Genannten je nach Kapazität bei den Fachunternehmen und der Größe der Nester zumindest als Notlösung auch das Abflammen in Betracht kommt, wie es in Berlin derzeit teilweise praktiziert wird (vgl. Strategiepapier des Berliner Senats zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners vom 4. März 2013, abrufbar unter: https://www.berlin.de/pflanzenschutzamt/stadtgruen/schadorganismen-in-berlin/tierische-schaderreger/eichenprozessionsspinner/links-und-downloads/; rbb24: Schädlingsbekämpfung Mit Flammen und Haubschrauber gegen den Eichenprozessionsspinner, abrufbar unter: https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2026/06/eichenprozessionsspinner-eps-berlin-brandenburg-bekaempfung.html). Die Kammer weist rein vorsorglich darauf hin, dass ein erneutes Besprühen der Eichen mit Pestiziden im jetzigen Entwicklungsstadium der Larven nach dem bereits oben Gesagten keinen Erfolg mehr verspricht und daher als Maßnahme ausscheidet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Antragstellers ist im Hinblick auf die lediglich nicht zugestandenen konkreten Maßnahmen als geringfügig zu bewerten.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache war der anzusetzende Auffangwert nicht zu ermäßigen.

Rechtsmittelbelehrung: