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Verwaltungsgericht Cottbus Entscheidung vom 17.07.2026 – VG 9 l 194/26

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0717.9l194.26.00

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

Tenor§

Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen.

Dem Antragsgegner wird zudem vorläufig untersagt, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine ihm erteilte Duldung zu widerrufen.

Gründe§

Auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zum vorläufigen Schutz der Rechtsstellung eines Beteiligten vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur abschließenden Entscheidung über einen Eilantrag eine Zwischenregelung treffen; sog. „Hängebeschluss". Ein solcher Beschluss dient der Durchsetzung des nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) von den Gerichten zu sichernden effektiven Rechtsschutzes des von einer belastenden Maßnahme Betroffenen für die Dauer einer angemessenen Prüfung des Vorbringens aller Beteiligten - also zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Eingang eines Eilantrags und der endgültigen Entscheidung - im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. – wie hier – nach § 123 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf den Zweck der Zwischenregelung, den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen, anders nicht zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz zu sichern, kommt eine solche Regelung dann in Betracht, wenn das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos ist und zudem befürchtet werden muss, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2010 - OVG 11 S 11.10 -). In einem Eilverfahren kann eine Zwischenverfügung mithin dann erfolgen, wenn der Antragsteller ohne die Zwischenregelung unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, weil durch die Vollziehung des Bescheides "vollendete Tatsachen" geschaffen würden.

Hiervon ausgehend ist die begehrte Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) zu erlassen. Aus dem bisher im Verfahren aufgezeigten Verhalten des Antragsgegners ergibt sich, dass dieser durch die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Antragsteller jegliche rechtsstaatlichen Maßstäbe mit Blick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes missachtet und damit vollendete Tatsachen schaffen will. Entgegen der ausdrücklichen Bitte des Gerichts in der Eingangsverfügung vom 12. Mai 2026, bis zur Gerichtsentscheidung über den Antrag keine Vollziehung durchzuführen, andernfalls umgehend mitzuteilen, sofern dies nicht möglich sei, hat der Antragsgegner ohne jegliche vorherige Mitteilung die dem Antragsteller erteilte und noch bis Juli 2026 gültige Duldungsbescheinigung mit Verfügung vom 03. Juni 2026 widerrufen, nachdem er mit Bescheid vom selben Tag den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hatte. Damit hat er die rechtliche Grundlage zur Verwirklichung der in tatsächlicher Hinsicht von der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg durchzuführenden und bereits für den 04. Juni 2026 vorgesehenen Abschiebung des Antragstellers geschaffen und damit schließlich auch das Vertrauen des Gerichts fundamental erschüttert, dass vor einer Entscheidung über den Eilantrag keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Gericht noch mit Verfügung vom 28. Mai 2026 um Mitteilung gebeten hat, aus welchen Gründen die damalige Duldung erteilt wurde.

Der Antragsgegner ist auch passivlegitimiert, denn er allein ist zuständig für die Erteilung und den Widerruf der in Rede stehenden Duldungsbescheinigung. Insofern vertritt er (erneut) rechtsirrig die Auffassung, dass Anträge nach § 123 VwGO auf Untersagung der Durchführung von Abschiebemaßnahmen, nicht gegen ihn zu richten seien. Sofern es – wie hier – auch um die Erteilung einer der Vollziehung der Ausreisepflicht entgegenstehenden Duldung geht, ist nur er und nicht die Zentrale Ausländerbehörde dafür zuständig. Eine Antragserwiderung in der Sache hat sich der Antragsgegner aufgrund der von ihm vertretenen Rechtsansicht auch enthalten.

Der vom Antragsteller erhobene Eilantrag ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Wie sich aus dem erst am Nachmittag des 04. Juni 2026 – an dem Tag der beabsichtigten Abschiebung – übersandten Bescheid vom 03. Juni 2026 ergibt, hat der Antragsgegner offen gelassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vorliegen. Er hat die Ablehnung auf den Ausschlusstatbestand nach § 25b Abs. 2 Nummer 1 AufenthG gestützt. Ob ein solcher bei Handlungen, die in der Vergangenheit liegen – hier: Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen – und die Aufenthaltsbeendigung nicht mehr aktuell verhindern oder verzögern, erfüllt ist, ist aber nicht pauschal mit Eindeutigkeit zu bejahen oder zu verneinen, sondern bedarf einer Betrachtung der Umstände im Einzelfall (vgl. statt vieler: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2019 – 13 LA 146/19 – juris Rn. 5 ff). Die Erteilung einer Verfahrensduldung ist im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 17. März 2026 – 9 L 734/25 – juris Rn. 14).

Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung löst keine eigenständige Kostenfolge aus (OVG Lüneburg, Be-schluss vom 5. August 2021 – 11 ME 222/21 – juris Rn. 13).

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