Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2010
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 18.01.2010 – 5 K 1791/05
5. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der 1965 geborene Kläger ist gehbehindert. Er begehrt eine Befreiung vom naturschutzrechtlichen Verbot des Befahrens von Wegen im Odervorland, damit er mit seinem PKW zum Oderufer gelangen und von dort aus angeln kann.
Mit Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung xxx vom 07. Mai 2004 wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 80 und zugleich das Merkzeichen „G“ anerkannt. In seiner Freizeit übt der Kläger den Angelsport aus. Er ist Inhaber des Jahresfischereischeins A und seit vielen Jahren Mitglied des Anglervereins „Morgenrot“ in xxx. Mit einer zuletzt für das Jahr 2004 ausgestellten Sondergenehmigung des Beklagten war es ihm über mehrere Jahre möglich, im Landschaftsschutzgebiet xxx im Abschnitt xxx bis xxx öffentliche Wege zu befahren, um an der Oder gelegene Angelstellen erreichen zu können. Die Sondergenehmigung wurde auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 30. April 2004 (BbgNatSchG a.F.) wirksamen Fassung sowie § 6 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Odervorland Groß Neuendorf – Lebus“ erteilt.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass sein Antrag auf Verlängerung der Sondergenehmigung nicht positiv beschieden werden könne, da sich die Sach- und Rechtslage geändert habe. Mit Wirkung vom 01. Mai 2004 sei das Brandenburgische Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) dahingehend geändert worden, dass es gemäß § 44 Abs. 2 BbgNatSchG nunmehr generell verboten sei, auf Wegen und Pfaden sowie auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Ausgenommen sei lediglich der land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Verkehr. Außerdem sei das gesamte xxx auf Grund seiner Bedeutung zu jeweils mehr als 95 % seiner Fläche in eines der vom Land Brandenburg der EU-Kommission als Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/904/EWG gemeldeten Gebiete sowie in vom Land Brandenburg der EU-Kommission gemeldete Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, FFH-RL) integriert. Es sei damit ein wesentlicher Bestandteil der sogenannten Natura-2000-Gebietskulisse. Da es in der Vergangenheit offensichtlich zu Missverständnissen gekommen sei, welche öffentlichen Wege und Straßen im xxx befahrbar seien, habe er mit Wirkung vom 28. Februar 2005 eine Allgemeinverfügung erlassen, in der die gesetzliche Verbotsregelung konkretisiert und insbesondere die frei befahrbaren, öffentlichen Straßen und Wege angegeben werden. Das Befahren aller übrigen Wege und Flächen innerhalb des xxx sei jedoch verboten. Dafür bedürfe es nunmehr einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage von § 72 Abs. 3 BbgNatSchG.
Mit Schreiben vom 08. März 2005 beantragte der Kläger daraufhin eine Befreiung nach § 72 Abs. 3 BbgNatSchG. Zur Begründung führte er an, dass eine Versagung eine Diskriminierung von Behinderten bedeuten und sich daraus eine besondere Härte ergeben würde. Er könne ohne Befreiung nur ca. 1,5 km von xxx in Richtung xxx beangeln.
Nach Anhörung teilte der Kläger weiterhin mit, dass er aufgrund seiner Behinderung nur kurze Strecken zu Fuß bewältigen könne. Da er zudem nur eine kleine Rente beziehe, könne er nicht weite Strecken zum Angeln fahren, da das Benzin zu teuer sei. Zudem habe sein Angelverein kein eigenes Gewässer. Deshalb werde das Hegefischangeln an der Oder durchgeführt. Da die Plätze verlost würden, könne es schnell passieren, dass er einen Platz in 2 km Entfernung erhalte. Diesen könne er dann aber nur mit dem PKW erreichen. Anderenfalls werde er als Schwerbehinderter aus dem Gruppenleben seines Vereins ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 09. August 2005, der dem Kläger am 10. August 2005 zugestellt wurde, versagte der Beklagte die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des § 44 Abs. 2 BbgNatSchG mit folgender Begründung: Die Nutzung eines Kraftfahrzeuges im Odervorland zu Hobbyzwecken unterliege weder der Ausnahmebestimmung des § 44 Abs. 2 Satz 3 BbgNatSchG noch der Freistellung gemäß Ziffer I.2 der Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2005. Eine Befreiung vom Verbot des § 44 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG sei daher erforderlich, könne aber nicht erteilt werden. Denn eine Befreiung könne gemäß § 72 Abs. 3 BbgNatSchG nur erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sei. Dies sei aber im Falle des Klägers nicht der Fall. Es liege bereits deswegen keine unbeabsichtigte Härte vor, da die Ausübung des Hobbys „Angeln“ durch das naturschutzrechtliche Verbot des Befahrens von Wegen auch für den Kläger als Schwerbeschädigten nicht generell unterbunden werde. Es gebe – auch ohne Ausnahmegenehmigung – an zahlreichen Stellen die Möglichkeit, das Oderufer mit dem KfZ über öffentliche Straßen und Wege zu erreichen. Auch eine Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG käme nicht in Betracht, da die beabsichtigte Nutzung des KfZ im xxx allein der Ausübung eines privaten Hobbys diene. Es müsse sich insofern außerdem um einen atypischen Sonderfall handeln. Das sei jedoch nicht der Fall. Mit Erlass des Bescheides setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 26,00 € fest.
Mit Schreiben vom 17. August 2005 legte der Kläger gegen die Versagung der Befreiung Widerspruch ein und bezeichnete die Ablehnung als eine der schwersten Formen von Diskriminierung behinderter Menschen. Mit Schreiben vom 02. September 2005 begründete er seinen Widerspruch darüber hinaus damit, dass der Entscheidung des Beklagten ein fehlerhaftes Normverständnis des § 72 Abs. 2 BbgNatSchG zugrunde liege. Außerdem basiere die Entscheidung auf einer Reihe von sachfremden Erwägungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2005, zugestellt am 23. November 2005, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Ausgangsbescheid stützt der Beklagte seine Versagung auf folgende Erwägungen: Es lägen keine offensichtlichen Anhaltspunkte vor, welche die Annahme einer im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 1 BbgNatSchG rechtfertigen könnten. Von einem atypischen Sonderfall, der eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte rechtfertigen würde, könne hier nicht die Rede sein, denn das Fahrverbot außerhalb von Wegen mit einem Kraftfahrzeug (KfZ) sei in diesem sensiblen Bereich des xxx gerade gewollt und diene dem Schutz des Überschwemmungsgebietes und den dort befindlichen geschützten Biotopen. Davon abgesehen wäre eine Befreiung nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Das xxx sei naturschutzrechtlich aufgrund seiner großen Vielfalt an seltenen und bedrohten Tierarten von hohem Wert. Das Fahrverbot solle vor erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der wertvollen Biotopflächen sowie der sich gerade in den breiteren Abschnitten des xxx aufhaltenden störungsempfindlichen Tierarten schützen. Die Schutzziele der Natura 2000-Gebiete würden ohne dieses Fahrverbot gefährdet werden. Es würde eine Verschlechterung des bisherigen Zustandes drohen. Zugleich setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 26,00 € fest.
Der Kläger hat am 23. Dezember 2005 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führt er aus: Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes sei nicht zu befürchten. Denn für das xxx gelte kein absolutes Fahrverbot. Auf den vorhandenen Wegen dürften Fahrzeuge der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft fahren. Auch Jägern sei das Befahren des Gebietes ohne Einschränkung gestattet sowie den Naturschutz- und anderen Behörden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Belange des Naturschutzes durch ein weiteres einzelnes Fahrzeug nachteilig berührt sein könnten, das sporadisch das xxx auf den vorhandenen Wegen zu den bekannten Angelstellen befahre. Eine zusätzliche Nachahmungswirkung sei durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung an den Kläger nicht zu befürchten. Es sei zudem verfassungsrechtlich geboten, dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Denn gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg sei es Aufgabe der Kommunen, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen. Dieses Gebot werde vorliegend dadurch missachtet, dass dem Kläger durch die Verweigerung der beantragten Ausnahmegenehmigung der Zugang zum Odervorland praktisch verwehrt werde, obgleich dieser nichtbehinderten Bürgern problemlos offen stehe. Der Kläger bestreitet zudem, dass ihm tatsächlich die vom Beklagten genannten Anlagestellen an der Oder zur Verfügung stehen. An mehreren Stellen der Oder sei es zwar auch im Bereich zwischen xxx und xxx möglich, die unmittelbare Uferzone mit dem Fahrzeug zu erreichen. Allerdings sei es dann häufig für den Kläger aufgrund baulicher Barrieren nicht möglich, an diesen Stellen das eigentliche Ufer zu erreichen und dort zu angeln. Schließlich sei nicht zu verstehen, weshalb dem Kläger jahrelang die Genehmigung zur Befahrung des xxx erteilt worden sei, nunmehr aber die Abwägung zwischen naturschutzrechtlichen und individuellen Interessen zu Lasten des Klägers ausgehe. Flora und Fauna seien in diesem Gebiet sicherlich damals wie heute gleich gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 09. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Befreiung vom Verbot des Befahrens vorhandener zweispuriger Wege mit motorisierten Fahrzeugen im xxx für den Bereich beginnend vom Ort xxx, Ortsteil xxx (Stromkilometer 590) bis zum Ort xxx zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass das naturschutzrechtliche Verbot des Befahrens von Wegen beim Kläger nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte führe und die begehrte Ausnahmegenehmigung auch nicht mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren sei. In der Allgemeinverfügung vom 28. Februar 2005 seien zehn öffentliche Straßen benannt, über die der Kläger an die Oder gelangen könne. Darüber hinaus gebe es noch sieben weitere Zufahrtsmöglichkeiten im Bereich der unmittelbar an die Oder grenzenden Ortslagen von xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx sowie im Bereich der Stadt xxx. Selbst wenn eine dieser Alternativen auf Grund von Barrieren für die Nutzung ausfalle, verblieben damit immer noch die anderen genannten – und möglicherweise noch andere – wegen geringer Distanzen und guter Begehbarkeit auch für den Kläger nutzbare Abschnitte und Stellen. Im Übrigen seien die Ausnahmegenehmigungen auf solche Personengruppen beschränkt, die aus beruflichen Gründen die Erlaubnis zum Befahren von Wegen hätten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die nach § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist insgesamt zulässig; die Klage ist jedoch unbegründet. Das Gericht spricht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 09. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 ist rechtmäßig.
Der Kläger bedarf für das von ihm beabsichtigte Befahren der unbefestigten Wege im Odervorland mit seinem Kraftfahrzeug (KfZ) einer Befreiung auf der Grundlage von § 72 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (BbgNatSchG). Denn gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG ist es in der freien Landschaft verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen und Pfaden sowie auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Der Beklagte hat auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 BbgNatSchG durch die Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2005 (veröffentlicht in der Märkischen Oderzeitung vom 26./27. Februar 2005) größere Flächen des Odervorlandes für den motorisierten Verkehr gesperrt. Aus Ziffer I.1. (1) ergibt sich, welche Flächen des Odervorlandes außerhalb öffentlicher Straßen und Wege nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen. Darunter fällt auch der vom Kläger bezeichnete Abschnitt zwischen xxx und xxx.
Zwar ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 3 BbgNatSchG der land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Verkehr von diesem Verbot ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für den Kläger, der nur in seiner Freizeit angelt. Denn gemäß Ziffer I.2.1 der Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2005 fällt unter die genannte Ausnahmebestimmung nur die rechtmäßig und erwerbsmäßig ausgeübte fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, nicht jedoch die Angelfischerei.
Von dem Verbot des Befahrens von Wegen kann gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 a) BbgNatSchG eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Der Kläger hat mit Schreiben vom 08. März 2005 eine solche naturschutzrechtliche Befreiung für das Befahren von unbefestigten Wegen im Odervorland auf dem Abschnitt zwischen xxx und xxx beantragt. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 09. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 in formell und materiell rechtmäßiger Weise abgelehnt.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 a) BbgNatSchG sind nicht erfüllt. Diese Befreiungsmöglichkeit dient – ebenso wie die gleichlautende Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130/92 – juris, Rz. 5 und Urteil vom 18. Juni 1997 – 6 C 3/ 97 – juris Rz. 31). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Kammer der Ansicht, dass im vorliegenden Fall schon keine unbeabsichtigte Härte vorliegt. Selbst wenn man aber eine unbeabsichtigte Härte unterstellt, ist jedenfalls die Erteilung der Befreiung nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren.
Die Durchführung des in § 44 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG normierten Verbotes des Befahrens von Wegen begründet im vorliegenden Fall keine unbeabsichtigte Härte. Ein Auseinanderfallen des Anwendungsbereiches dieser Vorschrift und deren materieller Zielrichtung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Denn Ziel dieser Vorschrift ist es, den motorisierten Verkehr in der freien Landschaft weitestgehend zu unterbinden. Das vom Kläger erstrebte Befahren der unbefestigten Wege im Odervorland wird insofern vom materiellen Anwendungsbereich und der Zielsetzung der Norm erfasst. Dabei ist auch nicht davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die berechtigten Belange gehbehinderter Menschen beim Erlass der Norm übersehen hat. Dies ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG, wonach das dort formulierte Betretungsrecht auch für Krankenfahrstühle gilt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Verbot des § 44 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG den Kläger, bei dem eine Gehbehinderung in Höhe von 80 und das Merkmal „G“ anerkannt wurde, zweifellos härter trifft als andere Personen, die nicht gehbehindert sind. Es steht außer Frage, dass nicht gehbehinderte Personen weiterhin fußläufig zu erreichende Angelstellen trotz des Fahrverbotes weiter nutzen können, während dem Kläger nur die Nutzung der mit einem KfZ zu erreichenden Angelstellen möglich ist. Eine unbeabsichtigte Härte vermag die Kammer gleichwohl vor allem deswegen nicht zu erkennen, weil der Kläger trotz des Befahrensverbotes berechtigt ist, eine Reihe von Wegen mit einem KfZ zu befahren und über diese an Angelstellen gelangen kann. Dabei handelt es sich zunächst um die öffentlichen Wege, die der Beklagte in seiner Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2005 sowohl textlich unter Ziffer I.1.(3) als auch grafisch in der als Anlage zur Allgemeinverfügung veröffentlichten Orientierungskarte angegeben hat. Darüber hinaus nennt der Beklagte noch sieben weitere Zufahrtsmöglichkeiten im Bereich der unmittelbar an die Oder grenzenden Ortslagen von xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Auch wenn, wie der Kläger vorträgt, nicht jede Stelle barrierefrei und damit für ihn ohne Hilfe zugänglich ist, so hat der Kläger grundsätzlich doch die Auswahl zwischen mehreren Angelstellen, die er mit seinem KfZ anfahren kann. Die vom Beklagten aufgeführten Zufahrtsmöglichkeiten zu Angelstellen liegen darüber hinaus auch in einem Bereich, der für den Kläger, der in Frankfurt (Oder) wohnt, erreichbar ist. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm nur zugemutet werden könne, Angelstellen bis xxx zu nutzen, da er über ein nur geringes Einkommen verfüge und es ihm daher nicht möglich sei, viel Geld für Benzin auszugeben. Die Höhe des privaten Einkommens stellt grundsätzlich keinen Umstand dar, der im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 1 a) BbgNatSchG im Einzelfall eine unbeabsichtigte Härte begründen könnte, weil die naturschutzrechtlichen Regelungen auf objektive, sachbezogene Gesichtspunkte abstellen.
Aber selbst wenn das bestehende Verbot des Befahrens von Wegen im Odervorland mit einem KfZ sich für den Kläger als eine unbeabsichtigte Härte darstellen würde, so ist die Erteilung der begehrten Befreiung jedenfalls nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung zwischen den privaten Belangen des Klägers einerseits und den öffentlichen Belangen des Naturschutzes andererseits. Bei einer solchen Abwägung überwiegen vorliegend die Belange des Naturschutzes das private Interesse des Klägers, noch mehr Angelstellen erreichen zu können als es ihm auch ohne Erteilung einer Befreiung schon möglich ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist davon auszugehen, dass das Befahren der (unbefestigten) Wege nachteilig für Natur und Landschaft ist. Denn die durch ein KfZ verursachten Störungen insbesondere für Tiere, z.B. für nistende Vögel, sind evident. Dies gilt vor allem deswegen, weil von einer Befreiung für den Kläger eine beachtliche Vorbildwirkung ausgehen kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung spricht für ein Überwiegen der Belange des Naturschutzes, dass das hier in Rede stehende Gebiet mittlerweile – im Gegensatz zur früheren Rechtslage, als dem Kläger die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde – einen hohen Schutzstatus erhalten hat: das Odervorland ist mit mehr als 95 % seiner Fläche Bestandteil der vom Land Brandenburg der EU-Kommission als Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/904/EWG gemeldeten Gebiete sowie Bestandteil der vom Land Brandenburg der EU-Kommission gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-RL). Bei einem Gebiet von einer so hohen naturschutzrechtlichen Bedeutung können Befreiungen nur entsprechend restriktiv erteilt werden. Insofern war durchaus zu berücksichtigen, dass die vom Kläger beantragte Befreiung lediglich der Erweiterung der Ausübungsmöglichkeiten einer Freizeitbetätigung dient. Es sind keinerlei Eigentumsrechte betroffen, noch dient das Angeln dem erwerbsmäßigen Verdienst des Klägers.
Schließlich wird durch die Versagung der Befreiung auch nicht gegen Art. 12 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) bzw. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Der Begriff der Benachteiligung sowie Bedeutung und Reichweite des Benachteiligungsverbotes des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschließen sich nur unvollkommen aus der Entstehungsgeschichte. Sie lassen sich aber, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 08. Oktober 1997 ( - 1 BvR 9/97 -, juris) ausgeführt hat, aus dem Gesamtinhalt des Art. 3 Abs. 3 GG entnehmen. Eine Benachteiligung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts demnach nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Förderungsmaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen. Nur aufgrund des Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1998, a.a.O., juris Rz. 69).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt vorliegend bereits keine grundrechtsrelevante Benachteiligung vor, die es gebieten würde, dem Kläger die beantragte Befreiung zu erteilen. Denn der Kläger hat zwar durch das naturschutzrechtliche Verbot des Befahrens von Wegen weniger Möglichkeiten an der Oder zu angeln als nicht gehbehinderte Personen; aber es verbleiben ihm, wie dargestellt, doch eine Reihe von Angelstellen an der Oder, die er mit seinem KfZ erreichen kann, so dass von einem Ausschluss seiner Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten nicht die Rede seien kann.
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, vgl. auch Ziffer I.2. (1) der Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2005. Denn die in früheren Jahren erteilte Genehmigung war regelmäßig jährlich befristet und wurde aufgrund einer anderen Rechts- und Sachlage erteilt.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage von § 72 Abs. 3 Nr. 1 b) bzw. § 72 Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG liegen ersichtlich nicht vor.
Auch die Gebührenfestsetzungen in Höhe von jeweils 26,00 € für den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid auf der Grundlage von §§ 2 Abs. 1, 14, 15 Abs. 3 Satz 2 Gebührengesetz des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) i.V.m. § 1 Satz 1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. II S. 10) begegnen keinen rechtlichen Bedenken, zumal der Beklagte lediglich die in der Tarifstelle 4.1.2 der Anlage 1 zur GebO MULR vorgesehene Mindestgebühr festgesetzt hat.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe die Berufung nach § 124 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 5.052,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der ab 01. Juli 2004 geltenden Fassung (GKG).