Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2010
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 02.02.2010 – 3 K 283/06
3. Kammer
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 95 % und der Beklagte 5 % der Verfahrenskosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die jeweilige Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen.
Er ist Eigentümer Grundstücks in der xxx xxx (xxx, Flurstück xxx) in xxx, das eine Fläche von 798 m 2 hat.
Die Gemeindevertretung des Beklagten beschloss am 14. Juni 2000 das Ausbauprogramm sowie unter anderem den Ausbau eines kombinierten Geh- und Radweges und einer Verkehrsbeleuchtungsanlage in der xxx auf der Teilstrecke zwischen der xxx und der xxx. Die Bauabnahme fand am 20. Juni 2001 statt.
Für diese Maßnahme zog der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 26. Juli 2005 das Grundstück des Klägers auf der Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung vom 07. Mai 1998 zu einem Beitrag in Höhe von 1.234,99 € heran.
Den hiergegen am 18. August 2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 zurück.
Am 07. März 2006 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, die Maßnahmen seien nicht beitragsfähig. Es sei jahrelang verabsäumt worden, die schon vor dem Jahre 1990 vorhandenen Straßenlaternen sowie den Geh- und Radweg instand zu setzen. Nunmehr wäre eine Instandsetzung ausreichend gewesen. Ein beitragsrelevanter Vorteil sei aber auch deshalb zu verneinen, weil ein Radweg bei einer Anliegerstraße nicht erforderlich sei. Zudem sei der kombinierte Geh- und Radweg nur 1,60 m bzw. – wenn die Bäume dies zulassen würden – bis zu 2,00 m breit wird, obwohl die Richtlinien (EAE 85/95) eine Mindestbreite von 3,10 m vorschreiben würden. Zudem betrage Abstand dieses Weges zur Grundstücksgrenze 20 cm bis maximal 50 cm, so dass beim Herausfahren aus dem eigenen Grundstück der Radverkehr nur unter Schwierigkeiten wahrgenommen werden könnte. Die xxx sei keine Anlieger-, sondern eine Hauptverkehrsstraße; dies gelte zumindest für die Teileinrichtung Geh- und Radweg.
Nachdem die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02. Februar 2010 den Beitragsbescheid vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 insoweit aufgehoben hat, als darin ein Betrag von mehr als 1.169,46 € festgesetzt und angefordert worden ist, und die Beteiligten den Rechtstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr,
den Bescheid vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 in der Fassung, die er durch die abgegebene Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2010 erhalten hat, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Heranziehung für rechtmäßig.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Veranlagungsakte und die Abrechnungsakte des Beklagten (vormals Beiakte 2 zu 3 K 1810/05) sowie die mit der Klageschrift vom 7. März 2006 vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe§
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg, weil der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in der Fassung, die er durch die Erklärung des Beklagten im Verhandlungstermin erhalten hat, im Ergebnis rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte dufte für den Ausbau des beidseitigen Geh- und Radweges sowie die Errichtung der neuen Beleuchtungsanlage im südlichen Abschnitt der Brandenburgischen Straße zu Recht Ausbaubeiträge erheben, weil es sich bei diesen Baumaßnahmen um beitragsfähige Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) handelt. Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes unter anderem für die Verbesserung von Anlagen und nicht der Instandsetzung oder laufenden Unterhalt dienen. Die Errichtung der neuen Beleuchtungsanlage ist bereits deshalb – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – als eine beitragsfähige Verbesserung anzusehen, weil die bislang an Holzmasten befestigte Freileitung der vormals vorhandenen Beleuchtungseinrichtung nunmehr durch eine Anlage mit Metallmasten und erdverlegter Leitung ersetzt wurde. Aber auch beim Ausbau des beidseitigen Geh- und Radweges handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung, weil erstmals auf beiden Straßenseiten Radwege angelegt, die Geh- und Radwege im Vergleich zu den vormals vorhanden Gehwegen erstmals durchgängig befestigt wurden und die nunmehrige Befestigung mit Pflastersteinen im Vergleich zu der vormals vorhanden erdstoffgebundenen, nicht asphaltierten und ungepflasterten Befestigung des früher allein an der Westseite der Fahrbahn befindlichen und in beide Fahrrichtungen befahrbaren früheren Radweges als höherwertig anzusehen ist. Der Annahme einer Verbesserung steht hier nicht entgegen, dass die kombinierten Geh- und Radwege nur eine Breite von 2,00 m haben und an einigen Stellen im Bereich der straßenbegleitenden Bäume sogar nur 1,60 m bis 1,80 m breit sind. Zwar unterschreitet die Breite dieser Wege die in der „Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen“ EAE 85/95 empfohlene Mindestbreite von 2,50 m. Jedoch kann allein aus der Unterschreitung dieses Wertes nicht die Funktionsuntüchtigkeit einer Anlage hergeleitet werden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 32 Rdnr. 45 m. w. Nw. der Rechtsprechung in Fußnote 186), nach der allein sich im Rahmen einer teileinrichtungsübergreifenden Kompensationsbetrachtung die Annahme eines beitragsfähigen Verbesserungstatbestandes verneinen ließe (vgl. Driehaus, a. a. O., m. w. Nw. der Rechtsprechung in den Fußnote 182 - 184). Vielmehr ist für die Annahme der Funktionsuntüchtigkeit einer Anlage zusätzlich erforderlich, dass sie absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugeordnete Funktion in der konkreten Situation tatsächlich zu erfüllen (vgl. Driehaus, a. a. O., m. w. Nw. der Rechtsprechung in Fußnote 186). Eingedenk dessen, dass noch nicht von einer Funktionsuntüchtigkeit eines Gehweges bei einer Breite von 0,75 m und eines einseitig befahrbaren Radweges bei einer Breite von 1,10 m auszugehen ist (vgl. Driehaus, a. a. O. § 32 Rdnrn. 46, 56 und 57 m. w. Nw. der Rechtsprechung in den Fußnoten 187, 231, 232 und 238), liegt noch keine Funktionstüchtigkeit eines in eine Richtung befahrbaren gemeinsamen Rad- und Gehweges vor, der – wie hier – 2,00 m breit ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass hier die gemeinsamen Geh- und Radwege – wie den Planungsunterlagen und den vorgelegten Lichtbildern entnommen werden kann – an vereinzelten Stellen im Bereich der Bäume nur eine Breite von 1,80 m bzw. 1,60 m haben (vgl. hierzu: Driehaus, a. a. O. § 32 Rdnr. 57 m. w. Nw. der Rechtsprechung in der Fußnote 238). Keine Funktionsuntüchtigkeit der Wege resultiert des Weiteren aus deren Abstand zu den Anliegergrundstücksgrenzen, der hier mindestens 20 cm bis 30 cm beträgt.
Liegt demnach eine beitragsfähige Verbesserung vor, stellt sich nicht die Frage, ob die Verbesserung der vormals vorhandenen Gehwege und des Radweges erforderlich war und ob diese Teileinrichtungen erneuerungsbedürftig bzw. noch funktionstüchtig waren (vgl. Driehaus, a. a. O., § 32 Rdnr. 41 m. w. Nw. der Rechtsprechung in den Fußnoten 156 bis 158).
Die Beitragserhebung verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben, zu denen auch Straßenbaubeiträge im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG gehören, nur auf Grund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Vorliegend bildet die „Satzung der Gemeinde xxx bei xxx über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Straßenausbaubeitragssatzung - StrABS -)“ vom 07. Mai 1998 eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abrechnung der hier streitbefangenen Ausbaumaßnahme.
Formelle Satzungsmängel sind nicht ersichtlich und wären überdies nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 28. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gerügt worden sind (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf); insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass die Betroffenen der Beitragssatzung sich nicht in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von der im Amtsblatt bekannt gemachten StrABS verschaffen konnten (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf).
Nicht ersichtlich sind des Weiteren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit, wonach bei einer Wirksamkeitsprüfung nur die für die Abrechnung der konkreten Ausbaumaßnahme zur Anwendung gelangenden Satzungsbestimmungen im Hinblick auf ihre Tauglichkeit für eine vorteilsgerechte Aufwandsverteilung in den Blick zu nehmen sind (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteile vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 - Mitt.StGB Bbg 2000, 217,<218> und vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - Seite 11 des amtlichen Entscheidungsabdruckes), materielle Satzungsmängel der StrABS, welche deren Unwirksamkeit in Gänze nach sich ziehen.
Zwar ist der bei der Abrechnung der streitbefangenen Maßnahme zur Anwendung gelangte § 7 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 StrABS rechtswidrig, soweit diese Bestimmung im Anschluss an das Wort „Grundstücksfläche“ eine Tiefenbegrenzungsregelung auch für innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindlichen Grundstücke enthält, indem als maßgebliche Grundstücksfläche nur diejenige Fläche „bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen in einem senkrechten Abstand von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks und der Straße ... aus und mit dieser parallel verlaufend“ gilt; gleiches gilt für den Halbsatz 2 des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StrABS. Jedoch zieht die Unwirksamkeit dieses Teiles von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 StrABS sowie des zweiten Halbsatzes der vorgenannten Satzungsbestimmung nicht die Nichtigkeit der StrABS in Gänze nach sich, weil der Rumpftatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 StrABS auch ohne die nichtigen Normbestandteile nach dem Wort „Grundstücksfläche“ angesichts dessen, dass ohne diese Normbestandteile als maßgebliche Grundstücksfläche im Sinne des § 7 Abs. 2 StrABS nunmehr die gesamte tatsächliche Grundstücksfläche maßgeblich ist, weiterhin ein sinnvolles Regelungsgefüge darstellt und unter Berücksichtigung des in § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthaltenen Rechtsgedankens keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass nach dem Regelungswillen des Satzungsgebers im Falle der Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung die gesamte StrABS nichtig sein sollte.
Unerheblich ist, dass nach § 8 Abs. 5 Nr. 2.2.1 Satz 1 StrABS die Anzahl der Vollgeschosse der Grundstücke, die sich innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes ohne Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse, Baumassenzahl und Gebäudehöhe bzw. außerhalb des Geltungsbereichs eines solchen Planes befinden, an Hand der Zahl der in der näheren Umgebung „überwiegend vorhandenen“ Vollgeschosse ermittelt wird und nicht nach Maßgabe der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) höchstzulässigen Anzahl der Vollgeschosse, die sich wiederum danach bestimmt, ob sich die Anzahl der Vollgeschosse auf einem Grundstück in die nähere Umgebung einfügt. Selbst wenn die Bestimmung der beitragsrelevanten Vollgeschossanzahl an Hand der überwiegend in der näheren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse im Einzelfall zu einer vorteilswidrigen Aufwandsverteilung führen mag (vgl. zum Streitstand: Becker, in: Becker, u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar, § 8 KAG Rdnr. 298), wäre dies hier nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit jedenfalls unbeachtlich, weil im vorliegenden Fall die Ermittlung der Anzahl der bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Vollgeschosse im Abrechnungsgebiet der xxx xxx an Hand Anzahl der in der nähren Umgebung überwiegend vorhanden Vollgeschosse zu dem gleichen Ergebnis führt wie eine Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse nach Maßgabe des § 34 BauGB und damit im hiesigen Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Aufwandsverteilung gewährleistet ist (vgl. zu den satzungsrechtlichen Folgen einer derartigen Konstellation: Becker, a. a. O.). In dem Abrechnungsgebiet der xxx xxx weist die vorhandene Bebauung nur im Kreuzungsbereich mit der xxx und im Abschnitt zwischen xxx und xxx eine umgebungsprägende Bebauung mit mehr als einem Vollgeschoss auf. Im Übrigen sind befindet sich im Abrechnungsgebiet nur vereinzelt Bebauung mit mehr als einem Vollgeschoss, die allerdings nicht umgebungsprägend ist.
Offen bleiben kann, ob hier die Vorverteilungsregelung nach § 10 StrABS rechtmäßig ist, weil diese Satzungsbestimmung wegen der im Abrechnungsgebiet nicht vorhandenen Außenbereichsgrundstücke und sonstigen Grundstücke im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 StrABS bei der Abrechnung der streitbefangenen Baumaßnahme und der Aufwandsverteilung nicht zur Anwendung gelangt und deshalb nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit bei der Wirksamkeitsprüfung der StrABS außen vor zu bleiben hat.
Des Weiteren erheben sich vorliegend im Ergebnis keine Bedenken gegen die nunmehr festgesetzte Beitragshöhe, nachdem der Beklagte im Termin durch die zu Protokoll gegebene Erklärung den Beitrag auf 1.169,46 € reduziert hat. Der Beitrag errechnet sich hier aus der für die streitbefangenen Grundstücke zutreffend angesetzte Beitragsfläche (798 m 2 ), die mit dem hier zulässigen Beitragssatz von 1,465496542 €/m 2 zu multiplizieren ist.
Der hier zulässigerweise anzusetzende Beitragssatz wiederum errechnet sich aus dem zutreffend ermittelten umlagefähigen Aufwand in Höhe von 75.358,58 €, der durch die hier für das Abrechnungsgebiet anzusetzende Gesamtverteilungsfläche von 51.421,875 m 2 zu teilen ist.
Keinen Bedenken begegnet es, dass hier der Anliegeranteil bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes auf Grund einer Klassifizierung der ausgebauten Anlagen als Anliegerstraße ermittelt wurde. Denn die xxx xxx dient in dem Abschnitt zwischen xxx und xxx überwiegend dem Anliegerverkehr. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die xxx xxx an deren südlichen Ende in die xxx mündet und der Durchgangsverkehr zu den kreuzenden bzw. abzweigenden Straßen (xxx-xxx-xxx., xxx –xxx-xxx, xxx-xxx-xxx, xxx-xx, xxx-xxx-xx, xxx-xxx-xxx, und xxx-xxx) über die parallel zur xxx xxx verlaufenden xxx-xxx-xxx. erfolgt und der Busverkehr auf der xxx xxx ab der xxx-xxx-xxx abgeleitet wird. Den Planungsunterlagen kann entgegen dem Klagevorbringen nichts Gegenteiliges entnommen werden.
Als Verteilungsfläche zu Grunde zu legen ist hier allerdings nicht die vom Beklagten ursprünglich ermittelte Gesamtverteilungsfläche von 48.693,50 m 2 , sondern eine Gesamtverteilungsfläche von 51.421,875 m 2 , die um 2.728,375 m 2 größer ist als bislang angesetzt. Denn bei der Ermittlung der Beitragsfläche für die Flurstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx/x und xxx muss wegen der Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsreglung nicht nur eine Teilfläche dieser Grundstücke, sondern deren gesamte tatsächliche Grundstücksfläche angesetzt werden, weil bei den vorgenannten Flurstücken als zusätzliche Flächen die bislang jenseits der satzungsrechtlich angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Flächen als zusätzliche Beitragsflächen zu berücksichtigen sind, und zwar für
das Flurstück xxx
69,0 m2,
das Flurstück xxx
428,4 m2,
das Flurstück xxx
409,0 m2,
das Flurstück xxx
724,0 m2,
das Flurstück xxx
678,0 m2,
das Flurstück xxx
16,0 m2,
das Flurstück xxx/X
104,0 m2
und
das Flurstück xxx
299,975 m2,
mithin insgesamt
2.728,375 m2
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO; hinsichtlich des durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendeten Teiles des Rechtsstreites sind dem Beklagten die Kosten aufzulegen, weil der Kläger angesichts dessen, dass der Beklagte wegen der Anwendung der rechtswidrigen Tiefenbegrenzungsregelung zunächst von einer zu großen Gesamtverteilungsfläche und damit von einem um etwa 5 % überhöhten Beitragssatz ausgegangen ist, mit seiner Klage insoweit Erfolg gehabt hätte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor; einer Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der hier offen gelassenen Rechtsfrage, ob ein straßenausbaubeitragssatzungsrechtlicher Vollgeschossmaßstab dem Vorteilsprinzip (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) entspricht, der die bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigende Anzahl der Vollgeschosse an Hand der in der näheren Umgebung „überwiegend vorhandenen“ Vollgeschosse ermittelt, steht bereits entgegen, dass diese Rechtsfrage hier nicht entscheidungsrelevant ist.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.234,99 € festgesetzt.
Gründe§
Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.