Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2010
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 03.03.2010 – 6 L 49/10
6. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 550,00 € festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Februar 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01. Februar 2010 anzuordnen,
ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Er ist auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Februar 2010 gerichtet. Mit dem Widerspruch wendet sich der Antragsteller gegen das mit Bescheid vom 01. Febru-ar 2010 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € sowie gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 500,00 € und damit gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung. Aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG) folgt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen solche Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben.
Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen oder hätte die Vollstreckung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage anordnen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind vorliegend nicht gegeben. Denn die Zwangsgeldfestsetzung stellt sich als rechtmäßig dar.
Ein Zwangsgeld kann nach § 24 VwVG festgesetzt werden, wenn der Vollstreckung ein bestandskräftiger oder ein sofort vollziehbarer Grundverwaltungsakt zugrunde liegt, die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung nicht erfüllt wurde und das Zwangsmittel entsprechend den Anforderungen des § 23 VwVG angedroht wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Durch Verpflichtungsbescheid zur Erteilung von Auskünften vom 5. Januar 2010 hat der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben, bestimmte Auskünfte über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben; die Einzelheiten ergaben sich aus dem sog. „Formblatt 3“, das dem Bescheid beigefügt war. Der Antragsteller hat, wie er selbst einräumt, die ihm abverlangten Informationen bis heute nicht erteilt; die hierfür verfügte Frist war bei der Festsetzung des Zwangsgeldes bereits verstrichen. Schließlich war das festgesetzte Zwangsgeld zuvor in Höhe von 300,00 € und damit in bestimmter Höhe (§ 23 Abs. 5 VwVG) angedroht worden.
Auf die Einwendungen des Antragstellers, die dieser gegen die Grundverfügung richtet, kommt es von vornherein nicht an. Denn in einem isolierten Verfahren gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes bleibt die Rechtmäßigkeit einer bestandskräftigen oder einer zwar nicht bestandskräftigen, aber doch sofort vollziehbaren Grundverfügung grundsätzlich außer Betracht. Nur wenn der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt nichtig oder zu unbestimmt ist, liegen die Dinge ausnahmsweise anders; beides ist aber vorliegend ersichtlich nicht der Fall.
Auch die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 500 € ist nicht zu beanstanden. Anders als nach § 13 Abs. 6 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes, wonach eine neue Androhung erst zulässig ist, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos bleibt, ist nach brandenburgischem Vollstreckungsrecht eine erneute Androhung nicht von der Erfolglosigkeit eines früheren Zwangsmittels abhängig (vgl. nur Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 11 S 17.09 -). Zuletzt ist auch die dem Antragsteller eingeräumte Fristdauer keinesfalls zu beanstanden. Drei Wochen reichen aus, um einen Fragebogen auszufüllen.
Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden und sind im übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 550,00 € beruht auf § 52 Abs. 1, 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht hat sich an Nummer 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Danach ist in selbständigen Vollstreckungsverfahren als Streitwert die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (hier: 300,00 €) anzusetzen, ein angedrohtes Zwangsgeld ist mit der Hälfte des angedrohten Betrages einzubeziehen, d. h. vorliegend mit 250,00 €. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht mit Blick auf die Vorläufigkeit der angestrebten Regelung zu vermindern, da die Angelegenheit durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren ersichtlich endgültig geregelt wird.