Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2010

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 09.11.2010 – VG 5 L 271/10

5. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 2.Hs. AufenthG.

Er reiste am 24. August 2004 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11. November 2004 erteilte ihm die Ausländerbehörde xxx eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Vom 13. September 2004 bis zur Abmeldung am 15. Januar 2005 war er an der Hochschule xxx (FH) und vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2009 an der Universität xxx für den Studiengang Bachelor of Science in Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben. Am 16. Januar 2009 schloss der Antragsteller mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe. Seit Oktober 2009 ist er an der Hochschule xxx für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben. Am 8. Dezember 2009 beantragte er die Verlängerung der bis zum 13. Dezember 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ehegattennachzugs gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

Mit Bescheid vom 06. Juli 2010 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach xxx auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 18. August 2010 zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller und seine Ehefrau bei der am 17. März 2010 getrennt durchgeführten Befragung zu ihrem Eheleben in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Antworten gegeben hätten, sodass davon auszugehen sei, dass eine schutzwürdige Ehe im Sinne von Art. 6 GG nicht vorliege.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Universität xxx vom 27. Mai 2010 (richtig: 22. Juni 2010), wonach dem Antragsteller kein ordnungsgemäßes Studium attestiert werden könne, da er während seines Studiengangs vom 01. Oktober 2006 bis zum 30. September 2009 nur insgesamt zwei nicht bestandene Prüfungsversuche unternommen habe, wohingegen bei einem ordnungsgemäßen Studium etwa 30 Prüfungsversuche in sechs Semestern zu erwarten seien und er weder über die notwendige Leistungsbereitschaft noch die untere Leistungsfähigkeit für das Studium an der Fakultät verfüge, sei nicht davon auszugehen, dass er sein Bachelor-Studium in einem angemessen Zeitraum erfolgreich abschließen werde. Soweit das Zentrale Prüfungsamt der Universität xxx dem Antragsteller in der Bescheinigung vom 2. Juni 2009 16 Credits bescheinigt habe, seien diese Leistungen von einer anderen Einrichtung anerkannt und nicht an dieser Universität erbracht worden.

Auch nach Mitteilung der Hochschule xxx, wo der Antragsteller seit September 2009 für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben sei, habe der Antragsteller in diesem Studiengang von sechs Semestern, wobei 180 Credits zu erbringen seien, keinerlei Leistungen erbracht.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 09. August 2010 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat am 16. August 2010 den vorliegenden Antrag gestellt.

Er trägt vor: Er habe nicht in einer Scheinehe gelebt. Das gesamte Umfeld seiner Ehefrau habe sich gegen die eheliche Beziehung mit ihm gewandt. Diesem Druck habe sich seine Ehefrau gebeugt und wolle deshalb nicht mehr mit ihm zusammen leben. Deshalb sei der grundsätzlich erforderliche Bestand der ehelichen Gemeinschaft für die Dauer von zwei Jahre zwar nicht gegeben. Jedoch lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls vor.

In dem von dem Antragsgegner benannten Schreiben der Universität xxx sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden, dass er wegen krankheitsbedingter Urlaubssemester nicht in vollem Umfang habe studieren können. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Attesten vom 21. Februar 2008, 30. September 2009 und vom 24. Juni 2010.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09. August 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06. Juli 2010 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die Erkrankung des Antragstellers durch den Nachtrag der Universität xxx vom 23. Juli 2010 zur Stellungnahme vom 22. Juni 2010 berücksichtigt worden sei, jedoch zu keinem anderen Ergebnis geführt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO zulässige Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 06. Juli 2010 und dem privaten Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, geht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung sind §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 50 Abs. 1, Abs. 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG. Nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 28 Abs. 1 Nr. 1, 31, 16 Abs. 1 Satz 5, 2.Hs. AufenthG ist der Antragsteller danach vollziehbar ausreisepflichtig. Offensichtlich steht ihm ein entsprechender Aufenthaltstitel nicht zu.

Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dazu hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 06. Juli 2010 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller und seine Ehefrau anlässlich der am 17. März 2010 getrennt durchgeführten Befragung in wesentlichen Punkten abweichende Angaben gemacht und zudem nach übereinstimmenden Angaben weder gemeinsame Interessen haben noch gemeinsame Veranstaltungen besuchen, was den Schluss zulässt, dass nicht vom Vorliegen einer schutzwürdigen Ehe im Sinne von Art. 6 Grundgesetz - GG ausgegangen werden kann, was noch zusätzlich durch die getrennten Wohnsitze der Ehepartner untermauert wird. Im Hinblick auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten gemäß § 31 AufenthG räumt der Antragsteller selbst ein, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht, wie von 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzt, zwei Jahre bestanden hat. Einen Härtefall gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG hat er nicht substantiiert dargelegt.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Hs. AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Normalzeitdauer für die Absolvierung eines derartigen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Als Anhaltspunkt kann die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde gelegt werden. Soweit diese mehr als drei Semester überschritten ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht mehr erwartet werden kann (OVG Niedersachsen, Urteil vom 07. April 2006 – 9 ME 257/05 –). Gegebenenfalls kann aber auch bereits zu einem früheren Zeitraum eine Ablehnung gerechtfertigt sein, wenn die regelmäßige Studiendauer überschritten wird und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sein Studium mit hinreichender Erfolgsaussicht betreibt. Steht fest, dass sich der Aufenthaltszweck nicht mehr in angemessener Zeit erreichen lässt, so ist der Aufenthaltszweck weggefallen und eine Verlängerung ausgeschlossen (BT-Drs. 11/321, S. 65 zu § 28 AuslG; Hailbronner, AuslR, Kommentar § 16 Rdn. 42). Erforderlich für die nach Absatz 1 Satz 5 erforderliche Feststellung ist eine Prognose, die sich vor allem an dem erkennbaren Bemühen des Ausländers auszurichten hat, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (Bay VGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 24 CS 06.33454 –). Zwar können im Rahmen der Prognose auch persönliche Belange des Ausländers, z.B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer berücksichtigt werden. Es muss aber die Aussicht bestehen, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit das Studium erfolgreich abschließen kann (OVG Niedersachsen, Urteil vom 07. April 2006 – 9 ME 257/05 –; Hailbronner a. a. O. Rdn. 43).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller sein Studium noch in angemessener Zeit abschließen wird. Der Einschätzung der betreffenden Hochschulen kommt dabei entscheidende Bedeutung zu. In dem Schreiben der Universität xxx vom 22. Juni 2010 wird ausgeführt, dass der Antragsteller während seines Studiums der Betriebswirtschaftslehre zwischen dem 01. Oktober 2006 und 30. September 2009 nur zwei Prüfungsversuche unternommen und keinen davon bestanden habe. Laut Prüfungsordnung vorgeschrieben seien pro Semester 30 Credits, was sieben bis acht bestandenen Prüfungen entspreche, so dass der Antragsteller in sechs Semestern 180 Credits hätte erlangen können und etwa 45 Prüfungsversuche unternehmen sollen. Die Grenze für ein ordnungsgemäßes Studium sei bei 20 Credits pro Semester anzunehmen, was im Falle des Antragstellers in seinem sechssemestrigen Studium 120 Credits und etwa 30 Prüfungsversuchen entspräche. Im Hinblick auf die beiden nicht bestandenen Prüfungsversuche und die Creditzahl von Null könne ihm kein ordnungsgemäßes Studium attestiert werden, wobei davon auszugehen sei, dass er weder über die notwendige Leistungsbereitschaft noch die untere Leistungsfähigkeit für das angegebene Studium verfüge. An dieser Einschätzung hält die Universität xxx in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2010 auch im Hinblick auf die Beurlaubung des Antragstellers während zwei Semestern aus Krankheitsgründen fest. Bezogen auf vier Semester hätte der Antragsteller bei einem ordnungsgemäßen Studium von mindestens 20 Credits pro Semester 80 Credits erbringen und etwa 20 Prüfungsversuche unternehmen müssen.

Auch nach Auskunft der Hochschule xxx (E-Mail vom 01. April 2010 und Telefonvermerk vom 14. April 2010), wo der Antragsteller seit September 2009 eingeschrieben ist, hat er dort bislang weder eine Vorlesung besucht noch irgendwelche Studien- und Prüfungsleistungen erbracht, wobei er im zweiten Semester fünf bis sechs Scheine erlangt haben müsste. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Atteste geltend macht, er sei krankheitsbedingt an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert, stellt sich die Frage, ob er überhaupt aus gesundheitlicher Sicht studierfähig ist, da die von ihm eingereichten Atteste nicht erkennen lassen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand in absehbarer Zeit wieder bessert. Abgesehen davon ergibt sich aus den Stellungnahmen der Universität xxx, dass ihm generell die notwendige Leistungsbereitschaft bzw. Leistungsfähigkeit fehlt. Nach alledem vermag der Einwand des Antragstellers, dass von einem ordnungsgemäßen Studium auszugehen sei, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht um mehr als drei Semester überschritten werde, nicht zu überzeugen, zumal er nunmehr bereits an der dritten Hochschule eingeschrieben ist und bisher ohne begründete Aussicht auf eine Veränderung nicht einmal ansatzweise die nötigen Leistungsnachweise zu erbringen vermochte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG. Der danach anzusetzende Regelstreitwert war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur mit der Hälfte festzusetzen.