Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2010

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 03.12.2010 – 6 K 624/10

6. Kammer

Tenor§

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die begonnene Dyskalkulietherapie im Duden-Institut in Strausberg zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Eingliederungshilfe.

Die am XXX 2002 geborene Klägerin besucht gegenwärtig die 3. Klasse der Vorstadt-Grundschule in Strausberg. Nachdem die Diplom-Psychologin und Psychologische Psychotherapeutin Dr. XXX in einer psychologischen Stellungnahme vom 18. Februar 2010 und der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. XXX in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 16. März 2010 bei der Klägerin das Vorliegen einer Rechenstörung (Dyskalkulie) festgestellt hatten, stellte diese, vertreten durch ihre Eltern, beim Beklagten am 3. April 2004 einen Antrag auf Eingliederungshilfe.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 8. April 2010 ab. Den hiergegen am 20. April 2010 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Klägerin zwar unstreitig an einer Teilleistungsstörung leide, aufgrund ihrer sozialen Integration aber nicht an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei.

Die Klägerin hat am 2. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Ausweislich der eingeholten Stellungnahmen leide sie neben der Teilleistungsstörung Dyskalkulie auch an hierin begründeten Sekundärfolgen im seelischen Bereich. Wie bereits aus der Einschätzung des Sachverständigen Dr. XXX hervorgehe, der eine Angststörung der Klägerin diagnostiziert habe, sei auch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass diese Tatbestandsvoraussetzung schon dann erfüllt sei, wenn eine Teilhabebeeinträchtigung zu erwarten sei. Dies sei hier der Fall. Sie befinde sich am Beginn ihrer schulischen Ausbildung. Die Teilleistungsstörung werde für sie in Zukunft immer stärker erkennbar sein, es werde immer auffälliger, dass sie hier große Schwierigkeiten habe. Sie habe sich im Fach Mathematik trotz des eingeräumten "Nachteilsausgleichs" im 2. Schulhalbjahr der 2. Klasse von der Note befriedigend auf die Note ausreichend verschlechtert.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die begonnene Dyskalkulietherapie im Duden-Institut in Strausberg zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er ergänzend im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe bis auf gelegentliche Hänseleien wegen ihrer Rechenschwäche keine Probleme mit Schulkameraden. Sie habe Freunde, sei in ihrem sozialen Umfeld integriert und akzeptiert und alle Beteiligten (Eltern, Schule, Jugendamt) erlebten sie als aufgeschlossenes und fröhliches Mädchen. Gravierende Teilhabebeeinträchtigungen in den Bereichen Schule, Familie und Freizeit seien nicht zu beobachten. Eine faktische Teilleistungsstörung bestehe allein in der Dyskalkulie, die Selbstwertprobleme und Schulängste auslöse. Erforderlich wäre aber eine regelrechte Schulphobie, die zu totaler Schulverweigerung und sozialer Isolation führe. Daran fehle es hier. Dem Jugendamt habe sich ein durchweg positives Bild von der Klägerin geboten, ohne Anhaltspunkte für eine relevante seelische Behinderung.

Mit Beschluss vom 8. September 2010 hat die Kammer den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, festzustellen, dass der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII zu gewähren ist (Az.: 6 L 210/10). Seit November 2010 führt die Klägerin eine Dyskalkulietherapie im Duden-Institut in Strausberg durch.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet. Die Versagung der beantragten Hilfeleistung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist § 35a Abs. 1 SGB VIII. Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35 a Abs. 1 S. 2 SGB VIII).

Bei der Klägerin wurde ausweislich der psychologischen Stellungnahme von Frau Dr. XXX vom 18. Februar 2010 und der Stellungnahmen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. XXX (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Beklagten) vom 16. März 2010 und 7. Mai 2010 eine Rechenstörung (Dyskalkulie) festgestellt (ICD 10 F 81.2).

Zwar geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass eine solche Teilleistungsstörung allein noch nicht die seelische Gesundheit des Betroffenen beeinträchtigt; ein Abweichen der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand setzt danach ferner voraus, dass es als Sekundärfolge der Teilleistungsstörung zu einer seelischen Störung kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83; OVG Koblenz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477; OVG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 12 A 1472/05 -, Juris). Vorliegend belegen die genannten Stellungnahmen aber auch eine solche (bereits mehr als sechs Monate andauernde) "sekundäre Neurotisierung" der Klägerin. Bereits im Gutachten von Frau Dr. XXX ist von einer "eingetretenen Selbstwertproblematik" und "praktiziertem Ausweichverhalten gegenüber häuslichen Rechenübungen" der Klägerin als direkte Folge des von ihr wahrgenommenen Leistungsversagens im Rechnen die Rede. Eine Lerntherapie sei daher unbedingt zu empfehlen. Im Gutachten von Herrn Dr. XXX vom März 2010 wird hierzu ausgeführt, es seien "deutliche emotionale Probleme" bei der Klägerin festzustellen, "die aus der Teilleistungsstörung resultieren bzw. durch diese weiter unterhalten sowie unbehandelt zukünftig noch zunehmen werden, da die Bewältigungsstrategien des Mädchens nicht ausreichen können, um erfolgreich Folgen vorzubeugen oder zu vermindern." Es ergebe sich "eine erhebliche Gefährdung der seelischen Gesundheit, die in der kinder- und jugendpsychiatrischen Untersuchung nachvollziehbar zu erkennen" sei; eine Therapie der Rechenstörung in einer entsprechenden Einrichtung werde "dringlich empfohlen". In einer im Widerspruchsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme stellte Dr. XXX u. a. eine "emotionale Störung des Kindesalters (ICD- 10 F 93; DD: beginnende Angststörung) mit mindestens sekundär deutlichem Krankheitszuwachs durch die Dyskalkulie" fest. Durch die im Klageverfahren nachgereichte Stellungnahme der Diplom-Psychologin XXX vom 15. September 2010 sind diese Feststellungen nochmals nachdrücklich bestätigt worden.

Die genannten Stellungnahmen entsprechen ersichtlich den Anforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII. Diese Vorschrift soll insbesondere sicherstellen, dass die bei den Jugendämtern nicht vorhandene ärztliche bzw. psychologische Fachkompetenz in das Hilfeplanverfahren einbezogen wird. Den fachlichen Einschätzungen zur Abweichung von der für das Lebensalter typischen Gesundheit (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) kommt deshalb größeres Gewicht zu als den eigenen Beurteilungen des Jugendamtes (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 7 S 1887/05 -, Juris). Der Hinweis, dem Jugendamt habe sich ein durchweg positives Bild der Klägerin geboten (Schriftsatz des Beklagten vom 29. Juli 2010), ist daher von vornherein ungeeignet, die eindeutigen gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen.

Aufgrund der seelischen Störung ist eine Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang die selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den zentralen Lebensbereichen Familie, Schule und Freizeit (vgl. VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2008 - 3 A 3648/07 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2008 - 19 K 1659/07 -, Juris; Kunkel, Das Verfahren zur Gewährung einer Hilfe nach § 35a SGB VIII, JAmt 2007, S. 17 ff.). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, dass die Teilhabebeeinträchtigung in einem dieser zentralen Lebensbereiche gegeben ist (ebenso Kunkel, a. a. O., S. 18; VG Hannover, a. a. O.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 1. Juli 2009 - 6 K 50/05 -, Juris; Urteil vom 26. August 2009 - 6 K 2297/04 -, Juris; vgl. ferner BT-Drs. 14/5074, S. 98). Auch setzt § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII keine besonders gravierende Intensität der (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung voraus. Die Beeinträchtigung der Teilhabe genügt nach dem Wortlaut der Bestimmung, das Teilhabevermögen muss nicht gestört oder gar ganz entfallen sein. An die Prognose, ob eine Eingliederungsstörung droht, dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es liegt auf der Hand, dass ausgeprägte Teilleistungsstörungen, die schon zu einer seelischen Störung geführt haben, eine angemessene Schulbildung gefährden (vgl. § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) und die selbstbewusste soziale Kooperation im schulischen Bereich erheblich beeinträchtigen. Bei der im Rahmen des § 35a SGB VIII anzustellenden Prognose wird in diesen Fällen eine Teilhabebeeinträchtigung deshalb regelmäßig zu erwarten sein (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 1 B 288/09 -, Juris („sekundäre seelische Probleme führen ... regelmäßig in der Folge zu einer Teilhabebeeinträchtigung“); ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1874/08 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 12 A 1472/05 -, Juris).

Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Kammer, die in der Vergangenheit mit einer größeren Zahl von Klagen um Eingliederungshilfe wegen Lese-Rechtschreibschwäche oder Dyskalkulie zu tun hatte. Wegen der langen Dauer verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren in Brandenburg standen diese Verfahren erst mehrere Jahre nach Klageerhebung zur Entscheidung an. In ausnahmslos allen Fällen, in denen die Kläger bzw. deren Eltern untätig geblieben waren, ist es zu sich schrittweise verschlimmernden, deutlichen bis massiven Teilhabestörungen, ja teils sogar zur Gefährdung des Schulabschlusses gekommen, während bei den Klägern, die im Wege der Selbstbeschaffung tätig geworden waren (in vergleichbaren Fällen also etwa eine Dyskalkulietherapie durchgeführt haben), sich die Situation ganz überwiegend stabilisiert hat. Dies belegt, dass dann, wenn die Teilleistungsstörung früh erkannt wird, schon geringe Hinweise und Indizien genügen, um mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit auf spätere Teilhabebeeinträchtigungen schließen zu können.

Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Die Klassenlehrerin der Klägerin gab in einer Einschätzung vom März dieses Jahres an, die Klägerin zeige sehr schwache Ergebnisse im mathematischen Bereich, logisches Denken sei kaum vorhanden. Das Umdenken von einer Rechenoperation zur anderen falle sehr schwer, sie benötige viel Anschauung und Motivation und arbeite bei mündlicher Arbeit nicht mit. Die Leistungen der Klägerin im Fach Mathematik wurden im 2. Schulhalbjahr im Durchschnitt nur noch mit ausreichend bewertet. Ihre Mutter hat u. a. vorgetragen, dass diese wegen der schulischen Misserfolge kaum noch für häusliche Rechenübungen zu motivieren sei. Schließlich hat Dr. XXX aus ärztlicher Sicht eingeschätzt, "dass schulische oder familiäre Hilfen nicht ausreichend geeignet sein können bzw. sind, um eine begabungsadäquate schulische Eingliederung ... zu ermöglichen." Auch einer solchen gutachterlichen Einschätzungen zur Teilhabebeeinträchtigung als zweites Tatbestandselement des § 35a Abs. 1 SGB VIII kommt erhebliches Gewicht zu (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 -, Juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 7 S 1887/05 -, Juris). Demgegenüber hat der Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung Umstände vortragen können, die hier gegen die Annahme einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung sprechen würden. Dem vom Beklagten offenbar für maßgeblich erachteten Umstand, dass die Klägerin innerhalb und außerhalb der Schule Freunde hat, kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Es entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung und wäre u. a. mit dem gesetzlich eingeräumten Anspruch auf Hilfe zur Erlangung einer angemessene Schulbildung (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) nicht vereinbar, die Hilfe nur solchen Kindern zu gewähren, die keinen Freundeskreis haben. Im Übrigen ist zur Überzeugung der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die erheblichen und andauernden Probleme im schulischen Bereich in absehbarer Zeit auch die anderen Lebensbereiche der Klägerin nachhaltig beeinträchtigen. So wird in der Stellungnahme der Diplom-Psychologin XXX vom 15. September 2010 u. a. ausgeführt, die unbehandelte Dyskalkulie sei ein "wesentlicher, die psychische Symptomatik aufrechterhaltender Faktor" für die emotionale Instabilität der Klägerin, die sich "in den verschiedensten sozialen Situationen mit Gleichaltrigen als auch mit Erwachsenen" auswirke. Die Klägerin zeige sich schon bei kleinen Konflikten überfordert und reagiere interaktionell inadäquat und übermäßig frustriert.

Die Leistungspflicht des Beklagten tritt auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII hinter der Leistungspflicht des Schulträgers zurück. Bei Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie gehört es zwar in erster Linie zu den Aufgaben der Schule, durch besondere Fördermaßnahmen (etwa zusätzlichen Förderunterricht) Hilfe zu leisten, (vgl. §§ 5, 6 Grundschulverordnung; OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, FEVS 56, 104; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 2 S 891/98 -, a. a. O.). Leistungen der Jugendhilfe setzen deshalb voraus, dass schulische Fördermaßnahmen entweder überhaupt nicht zur Verfügung stehen oder aber nicht ausreichen. Hier ist aber augenscheinlich die letztgenannte Voraussetzung gegeben. Die Klägerin soll ausweislich der Stellungnahme ihrer Klassenlehrerin vom 29. März 2010 an einem zusätzlichen Förderunterricht durch eine zweite Kollegin gemeinsam mit vier anderen Schülern teilnehmen. Der Förderunterricht sei jedoch "abhängig von der Anwesenheit aller Kolleginnen der Schule" (Hervorhebung im Original), was offenkundig bedeuten soll, dass der Förderunterricht nicht regelmäßig stattfinden kann. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin gab es im 2. Schulhalbjahr 2010 überhaupt keinen Förderunterricht. Zudem ist nicht ansatzweise erkennbar, dass durch schulische Fördermaßnahmen eine Besserung der Rechenschwäche der Klägerin eingetreten wäre.

Zweifel an der Geeignetheit der in Folge des Beschlusses der Kammer vom 8. September 2010 eingeleiteten Therapie im Duden-Institut in Strausberg bestehen – auch nach Auffassung der Beteiligten – nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.