Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2011
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 13.01.2011 – VG 5 K 164/09
5. Kammer
Tenor§
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt xxx, wird vom Verfahren ausgeschlossen.
Gründe§
I.
Die Klägerin wendet sich in diesem und weiteren Klageverfahren (5 K 273/08, 5 K 527/08, 5 K 1478/08 und 5 K 250/10) gegen die jährliche Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren durch den Beklagten.
In diesen Verfahren wird die Klägerin von Rechtsanwalt xxx vertreten, der der Sozietät xxx in xxx angehört und seit 2003 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt xxx) ist. Seit xxx ist er jeweils stimmberechtigtes Ausschussmitglied im Haupt- und Kulturausschuss sowie stellvertretendes Ausschussmitglied im Ausschuss für Bildung und Sport.
Das Gericht hat Rechtsanwalt xxx mit Eingangsverfügung vom 12. März 2009 auf das kommunalrechtliche Vertretungsverbot hingewiesen, zu dem sich Rechtsanwältin xxx ein anderes Mitglied der o.g. Sozietät, mit Schriftsatz vom 31. März 2009 eingelassen hat. Sie trägt für Rechtsanwalt xxx vor, eine Verletzung der Treuepflicht liege nicht vor. Eine Einzelfallbefassung eines Stadtverordneten der Stadt xxx sei hier ausgeschlossen. Denn bei dem Erlass und der Vertretung von Abgabenbescheiden handele es sich stets um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, die grundsätzlich in die alleinige Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten der Stadt xxx falle. Das kommunale Vertretungsverbot betreffe aber nur den Bereich, in dem der Betroffene für die Gemeinde Entscheidungen treffen könne. Mithin seien Vorgänge ausgeschlossen, die nicht der Zuständigkeit der Gemeindevertretung unterliegen würden. Für den Bereich der konkreten Abgabenerhebung könne Rechtsanwalt xxx keine Entscheidung treffen, da dies gesetzlich zwingend ausgeschlossen sei.
II.
Das Tätigwerden von Rechtsanwalt xxxals Prozessbevollmächtigter der Klägerin im vorliegenden Verfahren ist unzulässig (1.), und deshalb ist er - nach Anhörung (zuletzt mit richterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2010) - vom Verfahren insgesamt auszuschließen. (2.).
1. Indem Rechtsanwalt xxx als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung die Interessen der Klägerin in diesem und weiteren Klageverfahren (s.o) wahrnimmt, verstößt er gegen das in § 23 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) normierte kommunalrechtliche Vertretungsverbot. Danach dürfen ehrenamtlich Tätige, die in der Gemeindevertretung oder in einem beschließenden Ausschuss mitwirken, in dem Bereich, in dem sie für die Gemeinde Entscheidungen treffen, Dritte berufsmäßig bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.
Das in § 23 BbgKVerf geregelte Vertretungsverbot soll sicherstellen, dass die Verwaltung von Einflüssen freigehalten wird, die eine unparteiische und einwandfreie Führung der Geschäfte gefährden könnten. Es soll verhindert werden, dass ehrenamtlich Tätige ihre besondere Stellung dazu nutzen können, bestimmte Interessen insbesondere auch berufsmäßig zu fördern. Schon der bloße Anschein, dass solche Möglichkeiten bestehen, kann das Vertrauen in das Funktionieren der Verwaltung und in die Tätigkeit der Inhaber von Ehrenämtern beeinträchtigen (Schumacher u.a., KV/BbgKVerf, § 23 Rdnr. 2). Als Interessenkollisionsnorm dient sie in erster Linie der Sauberkeit im öffentlichen Leben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07. Oktober 1987 – 2 BvR 674/84, NJW 1988, 694 f., juris Rdnr. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. August 1996 – 1 Y 22/96, AS-RP-SL 25, 363 [364]). Nach den Motiven des brandenburgischen Landesgesetzgebers handelt es sich zwar lediglich um ein „relatives Vertretungsverbot“, das sich auf diejenigen Sachgebiete beschränkt, in denen den Ehrenamtlichen Entscheidungsbefugnisse zugewiesen sind (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Kommunalrechtsreformgesetz - Landtag Brandenburg – Drucksache 4/5056 zu § 23 S. 161). Dadurch sollte die Gewinnung qualifizierter ehrenamtlich Tätiger insbesondere aus rechtsberatenden Berufen erleichtert werden (Gesetzentwurf a.a.O.). Mithin könnte ein Rechtsanwalt, der Mitglied der Gemeindevertretung ist, einen Bürger z. B. in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Gemeinde vertreten, da es sich hierbei nicht um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fällt. Gleiches kann nach Auffassung der Kammer für den Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gelten.
Das Tätigwerden von Rechtsanwalt xxx in vorliegender Sache ist aber nach diesen Maßgaben mit § 23 Abs. 1 BbgKVerf unvereinbar. Aufgrund rechtsgeschäftlicher Bestellung macht er einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Gestalt der Anfechtung eines Gebührenbescheides geltend, obwohl er seit 2003 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt xxx ist. Es ist auch ein Bereich betroffen, in dem er als Stadtverordneter für die Stadt xxx Entscheidungen trifft. Bei der Straßenreinigung handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde (§ 12 Abs. 2 BbgKVerf). Die streitgegenständlichen Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden aufgrund der „Satzung der Stadt xxx) über die Reinigung und den Winterdienst öffentlicher Straßen, Wege und Plätze und die Erhebung von Gebühren (Straßenreinigungssatzung)“ vom 15. Februar 2008 erhoben, die die Stadtverordnetenversammlung der Stadt xxx; der Rechtsanwalt xxx angehört, in ihrer Sitzung am 07. Februar 2008 beschlossen hat. Zufolge § 28 Abs. 2 Nr. 9 BbgKVerf (gleichlautend § 35 Abs. 2 Nr. 10 Gemeindeordnung in der bis zum Inkrafttreten der BbgKVerf maßgeblichen Fassung) ist der Gemeindevertretung, die in der kreisfreien Stadt xxx) die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung führt, die Entscheidung über den Erlass von Satzungen vorbehalten. Die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühren steht also in einem zwingenden Zusammenhang mit dem genannten Ratsbeschluss.
Dass es sich bei der Veranlagung zu Straßenreinigungs-/Winterdienstgebühren um ein „Geschäft der laufenden Verwaltung“ i. S. von § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf handelt und Rechtsanwalt xxx nicht im Einzelfall mit der Abgabenerhebung befasst ist, ist unmaßgeblich. Denn das kommunale Vertretungsverbot dient der Wahrung vernünftiger Belange des allgemeinen Wohls. Es will sachfremde Einflüsse von der Verwaltung fernhalten und das Vertrauen der Bürger zur Verwaltung erhalten. Es kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass Stadtverordnete als Gemeindevertreter aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vielfältige Verbindungen sachlicher, politischer und persönlicher Art zum (Ober-)Bürgermeister und zur Gemeindeverwaltung haben, die bei der Vertretung privater Ansprüche und Interessen Dritter gegenüber der Gemeinde einer unzulässigen Einflussnahme Raum geben und vor allem beim Bürger einen dahingehenden Anschein hervorrufen könnten; solche Gefahren bestehen generell bei Ansprüchen und Interessen, die gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden (so BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1988 – 7 B 12/88, NJW 1988, 1994, juris Rdnr. 5). Mithin besteht die theoretische Möglichkeit, dass Stadtverordnete versuchen, auch auf Verwaltungsentscheidungen Einfluss zu nehmen. Im vorliegenden Fall könnte sich diese theoretische Möglichkeit einer Befassung mit einer Angelegenheit der laufenden Verwaltung auch deswegen konkretisieren, da Rechtsanwalt xxx stimmberechtigtes Mitglied im Hauptausschuss - dem wichtigsten Ausschuss der Gemeinde - ist und zu den Beratungsgegenständen gemäß dem Geschäftskreis für den Hauptausschuss auch Angelegenheiten nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf (Geschäft der laufenden Verwaltung) gehören, „wenn sie ihm vom Oberbürgermeister zur Beschlussfassung vorgelegt werden“ (s. § 50 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf).
2. Die Kammer ist befugt und gehalten, Rechtsanwalt xxx vom Verfahren auszuschließen. Zwar fehlt es für eine solche Maßnahme an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage; insbesondere die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält keine Bestimmung, die Fälle des Vertretungsverbotes regelt. Allen Prozessordnungen ist aber gemeinsam, dass sie den Gerichten aufgeben, für einen dem geltenden Recht entsprechenden Verfahrensablauf Sorge zu tragen und dabei auch die Frage der prozessualen Zulässigkeit des Auftretens von Bevollmächtigten zu prüfen (vgl. § 67 VwGO, § 157 Zivilprozessordnung (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 2 BvR 488/76 -BVerfGE 52, 42ff., juris Rdnr. 40).