Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2011

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.05.2011 – 5 K 28/07

5. Kammer

Tenor§

Die Bescheide des Abwasserzweckverbandes Panketal vom 05. Januar 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08. Dezember 2006 und 21. Dezember 2006 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen den Anschlusszwang für ihr Grundstück an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des beklagten Zweckverbandes.

Sie sind – gemeinsam mit ihrer Schwester xxx - Miteigentümer zu gleichen Teilen des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstücks in xxx (Gemarkung xxx, Flur X, Flurstücke xxx) mit einer Fläche von 3883 qm; nach Angaben der Kläger leben dort fünf Personen. Das Grundstück der Kläger ist durch das zentrale Trinkwasserleitungs- und Abwasserkanalnetz des beklagten Zweckverbandes, der sowohl die Trinkwasserversorgung als auch die Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtungen betreibt, erschlossen, bislang aber nur an das Trinkwasserleitungsnetz angeschlossen. Die Anschlussleitung (Grundstücksanschluss) vom in der Dorfstraße verlaufenden Hauptsammler bis zum Revisionsschacht, der sich ca. 1 m hinter der Grenze auf dem streitbefangenen Grundstück befindet, ist installiert. Ein Anschluss des Wohnhauses daran ist bislang nicht erfolgt.

Auf dem Grundstück wird ohne Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis eine Anlage betrieben, bei der das im Haushalt anfallende Schmutzwasser gereinigt und weiterverwendet wird. Kern der von den Klägern als „Nutzwasserrückgewinnungsanlage“ bezeichneten Anlage ist eine Pflanzenkläranlage in Form eines gegen den Untergrund abgedichteten, vertikal durchströmten Bodenfilters mit vorgeschalteter Grube. Zur Speicherung des behandelten Abwassers dient ein etwa 100 qm großer Teich, der gegen das Erdreich mit einer Teichfolie abgedichtet ist. Das gereinigte Wasser wird zur Toilettenspülung und im Garten zur Bewässerung verwendet. Der Schlamm aus der Grube wird von den Klägern kompostiert.

Mit gesonderten, inhaltlich gleichlautenden Bescheiden, jeweils vom 05. Januar 2005, gab der damalige Abwasserzweckverband xxx den Klägern auf, das Grundstück xxx(Flur X, Flurstück xxx) bis zum 07. April 2005 an die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen und hierfür für das Gebäude die Grundstücksentwässerungsanlage herzustellen und an den Grundstücksanschluss anzuschließen.

Mit an den Kläger zu 2. adressiertem Schreiben vom 05. Januar 2005 bat die Verbandsvorsteherin des Abwasserzweckverbandes xxx (erfolglos) um Mitteilung der Adresse der Miteigentümerin Frau xxx. Gegen die Bescheide vom 05. Januar 2005 erhoben die Kläger jeweils am 07. Februar 2005 Widerspruch und stellten jeweils gleichzeitig einen „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“.

Mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 08. Dezember 2006, dem Kläger zu 1. zugestellt am 14. Dezember 2006 und vom 21. Dezember 2006, dem Kläger zu 2. zugestellt am 22. Dezember 2006, wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 05. Januar 2006 zurück.

Der Kläger zu 1. hat am 10. Januar 2007 Klage erhoben. Unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 62/07 hat der Kläger zu 2. am 17. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Anschlussverfügung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil sie sich nicht gegen alle Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks richte; der Anschluss- und Benutzungszwang könne gegenüber Miteigentümern nur dann rechtmäßig ausgeübt werden, wenn alle Miteigentümer gemeinschaftlich zur Vornahme des Anschlusses herangezogen werden. Die Miteigentümerin Frau xxx habe keine Anschlussverfügung erhalten. Zudem greife der Anschlusszwang nicht, weil auf ihrem Grundstück kein Abwasser anfalle. Vielmehr werde das von ihnen genutzte Wasser, in Form von Schmutzwasser, so gereinigt, dass es als Brauchwasser der Wasserversorgung ihres Grundstücks wieder zugeführt werden könne. Das sog. häusliche Schmutzwasser werde im Kreislauf geführt und vollständig verwertet. Die Kläger berufen sich insofern auf ein Recht auf Mehrfachnutzung des bezogenen Trinkwassers, welches durch das Verfassungsgericht für das Land Brandenburg in dem Beschluss vom 20. April 2006 bestätigt worden sei. Außerdem sehen sie sich in ihrer Rechtsauffassung durch das Urteil des OVG Lüneburg vom 18. September 2003 (9 LC 540/02) bestätigt. Die Kläger sind außerdem der Ansicht, dass sie Abwassererzeuger oder Abwassereigentümer seien und entsprechend den Regelungen des Grundgesetzes kein Eigentümer an seinen verfassungsrechtlichen Rechten hinsichtlich seines Eigentums gehindert werden dürfe. Es gebe keine gesetzliche Abwasserüberlassungspflicht.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide des Abwasserzweckverbandes xxx vom 05. Januar 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08. Dezember 2006 und  21. Dezember 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung für das Land Brandenburg sei geklärt, dass die Einleitung von durch Verbrauch verändertem Wasser in ein Aufbereitungssystem mit dem Ziel, dieses Wasser dergestalt aufzubereiten, dass es sodann nach der subjektiven Entschließung des Verbrauchers für bestimmte Zwecke dem Grundstück wieder zugeführt werden könne, einen Abwasseranfall i. S. v. § 64 Abs. 1 BbgWG darstelle. Soweit für ihn ersichtlich gingen auch die Kläger davon aus, dass die Nutzbarkeit des ihrem Grundstück zugeführten Trinkwassers nach seiner (erstmaligen) Verwendung in ihrem Haushalt (zunächst) erschöpft sei und erst durch die Vorbehandlung in der Aufbereitungsanlage wieder hergestellt werde. Deshalb erfolge die Einleitung in die Aufbereitungsanlage auch mit dem gem. § 64 Abs. 1 BbgWG erforderlichen Entledigungswillen. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang sei somit unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Insoweit könne auch dahinstehen, ob es zutreffe, dass das aufbereitete Abwasser von den Klägern schadlos auf ihrem Grundstück verwertet werden könne. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des OVG Lüneburg vom 18. September 2003 (9 L 540/02) beruhe auf Besonderheiten des niedersächsischen Landesrechts und sei auf die Rechtslage in Brandenburg nicht übertragbar. Auch nach dem von den Klägern angeführten Beschluss des Landesverfassungsgerichts Brandenburg vom 20. April 2006, nach dem die dortige Beschwerdeführerin zwar berechtigt bleibe, bezogenes Frischwasser mehrfach zu nutzen, sei ein Anschluss- und Benutzungszwang keinesfalls ausgeschlossen. Denn auch das Landesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss festgestellt, das Wasser müsse nach der letzten Nutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung zugeführt werden.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 30. November 2010 das Verfahren des Klägers zu 2. mit dem Verfahren des Klägers zu 1. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die ursprünglich gegen die Verbandsvorsteherin des Abwasserzweckverbandes xxx gerichteten Klagen sind nach Auflösung des Abwasserzweckverbandes xxx zum 1. Januar 2007 dem zuständigen Träger der Abwasserbeseitigung für die Stadt xxx und ihrem Ortteil xxx, in dem das streitbefangene Grundstück der Kläger belegen ist, dem Wasser- und Abwasserzweckverband xxx, zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässigen Anfechtungsklagen der Kläger sind begründet.

Die Anschlussverfügungen in den Bescheiden des damaligen Abwasserzweckverbandes xxx vom 05. Januar 2005 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 08. Dezember 2006 und vom 21. Dezember 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Träger für die Abwasserbeseitigung in ihrem Ortsteil xxx ist die Stadt xxx, die ihrerseits Mitglied des Wasser – und Abwasserzweckverbandes „xxx“ ist. Die ursprünglich beklagte „Verbandsvorsteherin des Abwasserzweckverbandes xxx“ existiert nicht mehr. Die Stadt xxx, also auch deren Ortsteil xxx, ist gemäß Bescheid (Grundsatzentscheidung) des Landrates des Landkreises Barnim zum 31. Dezember 2006 aus dem Abwasserzweckverband xxx ausgeschieden, mit der Folge, dass der Zweckverband xxx damit aufgelöst ist, § 20a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg. Gem. Bescheid (Auseinandersetzungsregelung) des Landrates des Landkreises Barnim vom 29. August 2006 ist seit dem 01. Januar 2007 (Übertragungszeitpunkt) zukünftiger Aufgabenträger für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde xxx die Gemeinde xxx, mithin deren Eigenbetrieb „Kommunalservice xxx“. Zwar führt dieser gem. Nr. 9 des o. g. Bescheides vom 29. August 2006 zum Übertragungszeitpunkt gerichtlich oder außergerichtlich anhängige abgabenrechtliche Ansprüche mit Anschlussnehmern aus dem OT xxx fort. Streitgegenständlich ist jedoch vorliegend der vom ehemaligen Abwasserzweckverband verfügte Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage. Hieraus folgt, dass richtiger Beklagter nunmehr der Verbandsvorsteher des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „xxx“ ist. Ob der Beklagtenwechsel eine (subjektive) Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO darstellt, kann dahinstehen; eine solche Klageänderung wäre jedenfalls sachdienlich, weil der Sach- und Streitstoff nahezu derselbe bleibt und die Fortführung des Klageverfahrens gegen den nunmehr für die Anordnung und Durchsetzung des kommunalen Anschlusszwanges an die öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung zuständigen Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „xxx“ die endgültige Beilegung des Rechtsstreites fördert.

Das in Rede stehende Grundstück der Kläger unterliegt hinsichtlich der öffentlichen zentralen Abwasserentsorgung einem Anschluss- und Benutzungszwang. Dies folgt nunmehr aus §§ 8, 9 der „Satzung über die Grundstücksentwässerung und den Anschluss der Grundstücke an die zentrale öffentliche Abwasseranlage des Wasser- und Abwasserverbandes „xxx“ (Entwässerungssatzung) vom 05. November 2002 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28. November 2007 (im Folgenden: ES 2007). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil es sich bei der zum Vollzug des satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwanges erforderlichen Aufforderung an den Verpflichteten (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 1458/93 - und Urteil vom 16. Februar 1990 - 9 L 283/89 -) um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Dessen Wirkung, die allgemeine Anschluss- und Benutzungspflicht des Grundstückseigentümers zu konkretisieren, besteht solange fort, wie die allgemeine Pflicht begründet bleibt und keine Befreiung im Einzelfall ausgesprochen worden ist. Für die Entscheidung über eine gegen diesen Verwaltungsakt erhobene Anfechtungsklage kommt es daher (regelmäßig) darauf an, ob er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig ist.

Die Anordnung, mit denen den Klägern (jeweils) aufgegeben wird, das streitbefangene Grundstück bis zum 07. April 2005 an die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen und hierfür die Grundstücksentwässerungsanlage herzustellen sowie diese an den Grundstücksanschluss anzuschließen, finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1 ES 2007. Nach dieser Vorschrift ist jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die bestehende Abwasseranlage anzuschließen, wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist (Anschlusszwang). Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 ES 2007 richtet sich auf den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage, soweit die Kanalisationsanlage für das Grundstück betriebsbereit vorhanden ist und die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ES 2007. Nach § 9 Abs. 1 ES 2007 kann der Eigentümer vom Anschlusszwang ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers besteht und Gründe des öffentlichen Wohls einer Befreiung nicht entgegenstehen. Ein begründetes Interesse im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, wenn die Beseitigung oder Verwertung des Abwassers lediglich der Gebührenersparnis dienen soll (§ 9 Abs. 1 Satz 2 ES 2007).

Nach § 4 ES 2007 hat jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, dass sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. Nach § 5 Abs. 1 ES 2007 erstreckt sich das in § 4 geregelte Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen sind, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung vorhanden ist. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstückes oder auf dem Grundstück verlaufen (§ 5 Satz 2 ES 2007).

Nach § 3 Abs. 1 ES 2007 gelten die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung (der ES 2007) für Grundstückseigentümer ergeben, entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb bebauter Ortsteile. Nach § 3 Abs. 3 ES 2007 haften mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner.

Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide steht jedoch hier entgegen, dass der damalige Abwasserzweckverband xxx die Anschlussverfügung jeweils gesondert – nur - an die Kläger zu 1. und 2. als zwei von drei Miteigentümern des anzuschließenden Grundstücks gerichtet hat. Die Kläger haben unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, (Beschluss vom 19. Juni 2006 – 4 L 347/05, juris Rn 20 f.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07. März 1994 – 22 A 753/92, NVwZ-RR 1995,244; Beschluss vom 12. April 1996 - 22 B 12/96, juris Rn 3 ff.) zu Recht gerügt, dass Miteigentümer eines Grundstücks zur Erfüllung der Ihnen nach der gemeindlichen Satzung obliegenden Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage grundsätzlich nur gemeinschaftlich herangezogen werden dürfen, weil die Vornahme des Anschlusses eine Maßnahme der Verwaltung sei, zu der die Miteigentümer nicht einzeln, sondern nur gemeinschaftlich befugt seien. Das OVG Nordrhein Westfalen hat in seinem Beschluss vom 12. April 1996 - 22 B 12/96 dazu folgendes ausgeführt:

„...Miteigentümer eines Grundstücks dürfen zur Erfüllung der ihnen nach der gemeindlichen Entwässerungssatzung obliegenden, auf ihr Grundstück bezogenen Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage grundsätzlich nur gemeinschaftlich herangezogen werden, da die Vornahme des Anschlusses eine Maßnahme der Verwaltung wäre, zu der die Miteigentümer nach § 744 Abs. 1 BGB nicht einzeln, sondern gemeinschaftlich befugt sind (vgl. OVG NW, Urteil vom 7.03.1994 - 22 A 753/92 -, WuM 1994, S. 406 = DWW 1995, 18 = NVwZ-RR 1995, 244 = GemH 1995, 187). Die gemeinschaftliche Verwaltungsbefugnis der Miteigentümer hat zur Folge, dass die Anschlussverpflichtung nicht als Gesamtschuld i. S. d. § 421 BGB, sondern vielmehr als gemeinschaftliche Schuld zu qualifizieren ist, deren Erfüllung von den Miteigentümern auch nur gemeinschaftlich verlangt werden kann... Die danach notwendige gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Miteigentümer erfordert, dass die Behörde in ihrem Verwaltungsakt inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass die Miteigentümer nicht einzeln, sondern in ihrer gemeinschaftlichen Verbundenheit verpflichtet sind. Das bedeutet, dass es in solchen Fällen nur einen einheitlichen Verwaltungsakt geben kann, mag dieser auch - sofern es, wie hier, an einer besonderen Vertretungsregelung fehlt - den einzelnen Miteigentümern jeweils einzeln bekanntzugeben sein. Eine parallele Inanspruchnahme der einzelnen Miteigentümer als jeweils selbständig zur Erfüllung des Anschlussverlangens verpflichtete Einzelschuldner oder Gesamtschuldner hingegen erfüllt diese Anforderungen nicht: Sie greift jeweils in die (Mitverwaltungsbefugnis) Verwaltungsbefugnis der anderen Miteigentümer ein und begründet nicht die durch den Rechtscharakter der gemeinschaftlichen Schuld geforderte Verbindung der Miteigentümer, die dazu führt und führen muss, dass der das grundstücksbezogene Anschlussverlangen konkretisierende Verwaltungsakt nur einheitlich gegenüber allen Miteigentümern Bestand oder nicht Bestand haben kann, und zwar unabhängig davon, ob er von allen oder nur von einzelnen Miteigentümern angefochten wird. Insofern gilt für den Erlass eines auf die Erfüllung einer gemeinschaftlichen Schuld gerichteten Verwaltungsakts, mit dem die Behörde selbst einen Vollstreckungstitel schafft, nichts anderes als im gerichtlichen Verfahren, in dem eine gemeinschaftliche Schuld verfolgt wird und in dem die Schuldner als notwendige Streitgenossen verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1990 - V ZR 105/89 -, MDR 1991, 421)“

Die Kammer macht sich die vorstehenden Ausführungen zu Eigen. Soweit die Kammer abweichend von der hier vertretenen Rechtsauffassung in ihrer früheren Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss der 5. Kammer vom 18. Dezember 2008 – 5 L 147/08, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2009 – 9 S 16.09 – allerdings ohne explizite Stellungnahme zu der hier in Rede stehenden Rechtsfrage) die Auffassung vertreten hat, das gemeinschaftliche Eigentum einer Eigentümergemeinschaft betreffende Handlungsverpflichtungen aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis an einer öffentlichen Einrichtung könnten durch Verwaltungsakt auch gegenüber einem einzelnen Miteigentümer festgesetzt und nach Erlass von Duldungsverfügungen gegen die übrigen Miteigentümer durchgesetzt werden, hält sie daran nicht mehr fest.

Allerdings wäre die Inanspruchnahme eines einzelnen Miteigentümers dann rechtlich möglich, wenn durch öffentlich-rechtliche Sonderregelungen eine neben die gemeinschaftliche Verpflichtung der Miteigentümer tretende Verpflichtung auch der einzelnen Miteigentümer begründet würde (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.1994 – 22 A 753/92, NVwZ-RR 1995, 244). Solche öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bestehen jedoch nicht. Die ES 2007, insbesondere deren § 3, enthält eine den einzelnen Miteigentümer verpflichtende Regelung nicht.

Eine Verpflichtung des einzelnen Miteigentümers besteht hier auch nicht nach den Grundsätzen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Für dieses ist anerkannt, dass von mehreren Miteigentümern der Sache, von der die ordnungsrechtliche oder polizeiliche Gefahr ausgeht, jeder für sich allein und im vollen Umfang ordnungspflichtig ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.1994 – 22 A 753/92, NVwZ-RR 1995, 244 m.w.N.)

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten dargelegten Auffassung ist der damalige Abwasserzweckverband xxx nicht ordnungsrechtlich gegen die einzelnen Kläger als Störer vorgegangen, sondern er hat sie nach der Entwässerungssatzung in Anspruch genommen. Bei der Durchsetzung von Pflichten aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis handelt der Zweckverband ersichtlich nicht als Ordnungsbehörde zum Zwecke der allgemeinen Gefahrenabwehr, sondern regelt im Rahmen der jeweiligen Satzung die Nutzungsverhältnisse einer öffentlichen Einrichtung. Da die Abwasseranlage des damaligen Zweckverbandes xxx in öffentlicher Rechtsform betrieben wurde und die Abwasseranlage des nunmehr für die Entsorgung des auf dem Grundstück der Kläger anfallenden Abwassers zuständigen Abwasserzweckverbandes xxx ebenso in öffentlicher Form betrieben wird, werden die Entscheidungen über Zulassung und Ausschluss von der Einrichtung sowie zur Konkretisierung der den Nutzern obliegenden Pflichten in der Form des Verwaltungsaktes getroffen, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfte. Die Befugnis, die den Anschlussnehmern durch die Satzung auferlegten Pflichten in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu konkretisieren und gegebenenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen, ergibt sich vielmehr aus dem Wesen des öffentlichen Benutzungsverhältnisses von selbst (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.1994 – 22 A 753/92, NVwZ-RR 1995, 244 m.w.N.).

Nach alledem waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Allerdings weist die Kammer zur Vermeidung von Missverständnissen auf folgendes hin:

Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der ES 2007 bestehen nicht. Die ES 2007 wurde, in Übereinstimmung mit der Bekanntmachungsregelung der Verbandssatzung des Beklagten in der Märkischen Oderzeitung „Barnim Echo“ vom 22./23. Dezember 2007) veröffentlicht. Auch materiellrechtlich ist die Anordnung des Anschlusszwangs zur öffentlichen Abwasserentsorgung (§§ 3, 8, 9 ES 2007) nicht zu beanstanden.

Die §§ 8, 9 ES beruhen nunmehr auf § 12 Abs. 2 und 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – BbgKVerf, der gemäß §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) entsprechend auf Zweckverbände anzuwenden ist. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 BbgKVerf kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung vorschreiben. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf kann die Satzung vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt nach § 12 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BbgKVerf sind hier erfüllt. Für das Land Brandenburg kann durch die obergerichtliche Rechtsprechung als hinreichend geklärt angesehen werden, dass die satzungsmäßige Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der öffentlichen Abwasserentsorgung aus Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne von § 12 Abs. 2 BbgKVerf (und der gleichlautenden Vorgängerregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg -GO) gerechtfertigt ist (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 - LKV 2004, 277 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 – OVG 9 N 170.08, zitiert nach juris, Rn 3); die Kammer macht sich diese Rechtsprechung vollinhaltlich zu eigen.

Danach liegen Gründe des öffentlichen Wohls bei der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Rahmen der Erfüllung der einem Abwasserzweckverband nach § 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) obliegenden Aufgabe der Abwasserbeseitigung vor; der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung vorliegender leitungsgebundener Einrichtungen der Abwasserbeseitigung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, Interessen Einzelner müssen dahinter grundsätzlich zurückstehen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ausgeführt (a.a.O., S. 278 f.):

„Der ursprünglich als Institut zur Abwehr abstrakter Gefahren dem Polizeirecht zuzurechnende Anschluss- und Benutzungszwang ist in diesem Sinne heute als im Kommunalrecht verankert anzusehen. Die satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für ... die Abwasserentsorgung dient dabei in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung ... eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus ... nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Einrichtung einer öffentlichen zentralen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang zu den den Gemeinden aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, zugewiesenen Aufgaben gehört. Der Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 - NVwZ 1998, 1080 und vom 22. Dezember 1997 - 8 B 250.97 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 143). Dies gilt nicht nur für größere Gemeinden, insbesondere für Städte, sondern generell für den Bereich der gesetzlich der Gemeinde zugewiesenen Abwasserbeseitigung, und damit auch für kleinere, insbesondere ländlich strukturierte Gemeinden. Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks werden - soweit sie überhaupt vorliegen - nach Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs regelmäßig gegenstandslos und können nicht mehr ausgeübt werden. Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (so BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O. ...). Die Entscheidung der Gemeinde zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung ist regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung gegenüber der Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage führt. Im Abwasserbereich sieht das Brandenburgische Wassergesetz überdies keine Überlassungspflicht der Bürger vor, so dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs als öffentlich-rechtliches Handlungsinstrument zur Umsetzung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendig ist... Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes betroffene Grundstück in gleicher Weise besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1986 7 CB 51 u. 52.85 - NVwZ 1986, 483). Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien ... Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs ... mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Der mit der satzungsmäßigen Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg - BbgVerf -) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 - NVwZ-RR 1990, 96 m.w.N., BGH, Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 148/67 - DÖV 1971, 169 m.w.N.) ... Soweit sich der Eingriff im Einzelfall hiernach als unzumutbar erweisen sollte, kann dem durch - hier in der Satzung vorgesehene - Befreiungen ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG a.a.O.)...“

Die durch Landesrecht in § 12 BbgKVerf den Gemeinden eingeräumte Möglichkeit zur Einführung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Zunächst liegt kein Verstoß gegen EU- bzw. EG-Recht vor, so dass die Frage, ob sich die Kläger auf die von ihnen angeführten Grundfreiheiten überhaupt berufen können, offen gelassen werden kann. Zwar garantiert Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV den freien Dienstleistungsverkehr, der seinerseits grundsätzlich die Bildung von Monopolen ausschließt. Art. 55 EGV gestattet die Monopolbildung indes ausnahmsweise für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Art. 45 EGV) sowie für Regelungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 46 EGV). Mit Blick auf die öffentlichrechtliche Form der Anordnung und den Zweck der Einführung sind die Regelungen der Gemeindeordnungen über den Anschluss- und Benutzungszwang und die entsprechenden Ortssatzungen daher nach den genannten Vorschriften gemeinschaftsrechtlich unbedenklich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 9 N 183.05 -, n.v.).

Der grundsätzlich zulässigen satzungsmäßigen Regelung eines die Abwasserentsorgung betreffenden Anschluss- und Benutzungszwangs könnten die Kläger auch nicht entgegenhalten, die Entwässerungssatzung des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes verstoße gegen die Kommunalverfassung, weil dieser von der in § 12 Abs. 3 BbgKVerf geregelten Befugnis zur Regelung von Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang in § 9 ES 2007 keinen Gebrauch gemacht habe. Zwar sind solche Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 1, 2 BbgKVerf insbesondere dann zulässig, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen, als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. § 12 Abs. 3 BbgKVerf ermächtigt den Satzungsgeber jedoch nur zur Regelung solcher Ausnahmen, verpflichtet diesen aber nicht dazu (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 15 Abs. 2 GO, Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 a. a. O., S. 278; VG Frankfurt (Oder), z.B. Urteile vom 17. Dezember 2004 – 1 K 1570/02 - und vom 18. Januar 2008 – 5 K 1341/07). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat hierzu in seinem Urteil vom 31. Juli 2003 ausgeführt (a. a. O., S. 278):

„Umweltpolitische Interessen ... müssen infolge der Rechtslage im Land Brandenburg hiernach nicht zwingend zurücktreten. Es ist Sache der Gemeinden bzw. der insoweit gebildeten Zweckverbände, im Rahmen ihres Abwasserbeseitigungskonzepts Vorstellungen zu entwickeln, wie sie die Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BbgWG bezogen auf ihr Gebiet unter den verschiedenen zu erwägenden Sachgesichtspunkten, zu denen selbstverständlich ökologische Aspekte gehören, erledigen wollen (vgl. zu diesem Handlungsspielraum nach NdsWG: OVG Nds., Urteil vom 21. März 2002 - 7 KN 233/01 - ZfW 2002, 251). In diesem Zusammenhang ist die Gemeinde Adressat etwa der Bestimmungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Brandenburg wie auch der Regelung in § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), die auf die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen als dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Möglichkeit hinweist (in diesem Sinne allgemein auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O., Beschluss vom 13. Juni 1997 - 8 B 104.97 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 141). Sind indes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben ... der Abwasserbeseitigung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die Einwohner verbindlich und können nur von Organen der kommunalen Selbstverwaltung und - soweit erforderlich - von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden."

Eine auch den Zweckverband bindende Regelung durch den Gesetzgeber, wonach Grundstücke, auf denen Kleinkläranlagen betrieben werden, freizustellen „sind“, wäre danach denkbar, ist aber bislang vom Gesetzgeber nicht getroffen worden und kann deshalb auch keinen – vom Gericht zu berücksichtigenden – Anspruch der Kläger begründen.

Die satzungsmäßig bestimmten Voraussetzungen des Anschlusszwangs (§ 8 ES 2007) sind hier erfüllt. Das streitbefangene Grundstück der Kläger ist u. a. mit einem Wohnhaus, mithin mit einem Gebäude für den dauernden Aufenthalt von Menschen bebaut (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 ES 2007). In der xxx in xxx, an die das streitbefangene Grundstück grenzt, ist die öffentliche Kanalisationsanlage betriebsbereit vorhanden. Die Inanspruchnahme des (mit der Anschlussverfügung geforderten) Anschlusses ist auch möglich (vgl. § 8 Abs. 2 ES 2007). Die von den Klägern geforderte Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem streitbefangenen Grundstück und das Anschließen der (hergestellten) Grundstücksentwässerungsanlage an die öffentliche Abwasseranlage sind (rechtlich und tatsächlich) möglich. Denn die Anschlussleitung vom Hauptsammler bis zum Revisionsschacht, der sich auf dem streitbefangenen Grundstück befindet, ist bereits installiert.

Der beklagte Zweckverband kann auch nicht mit Erfolg verpflichtet werden, die Kläger von dem Zwang zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zu befreien. Der Befreiungstatbestand ist nicht erfüllt. Das in den Regelungen des § 12 der BbgKVerf und der auf dessen Grundlage erlassenen Entwässerungssatzung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Anschluss des Grundstücks wird nicht durch das private Interesse der Kläger an der Beseitigung und Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers überwogen. Das Grundstück der Kläger wird unstreitig durch die öffentliche zentrale Abwasseranlage des Beklagten erschlossen. Auch fällt auf dem Grundstück der Kläger Schmutzwasser an. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie eine Anlage zur Reinigung anfallenden Schmutzwassers betreiben, so dass jedenfalls letztlich kein dem Beklagten anzudienendes Schmutzwasser vorhanden sei. Unter Schmutzwasser ist in Anlehnung an die Definition des Abwasserbegriffs in § 64 Abs. 1 BbgWG – soweit hier von Belang – das durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser zu verstehen. Eine Definition des Verschmutzungsgrades im Satzungsrecht des Beklagten ist nicht erforderlich (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 a.a.O., S. 283 f.)

In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 31. Juli 2003 a.a.O., S. 283 f.) ist gleichfalls geklärt, dass dieses – wie hier zumindest durch häuslichen Gebrauch – veränderte Wasser, wenn es nicht in einem geschlossenen Kreislauf aufbereitet wird, mit seiner Ableitung rechtlich als Abwasser zu qualifizieren ist, auch wenn es nachfolgend vom Grundstückseigentümer in einer Anlage („Nutzwasserrückgewinnungsanlage“) gereinigt und einer (weiteren) Verwendung zugeführt wird. Mit seinem Entstehen wird das veränderte Wasser aber dem wasserrechtlichen Regime der Abwasserbeseitigung unterstellt. Abwasser fällt in dem Augenblick an, in dem das in seinen Eigenschaften veränderte Wasser im Rohrleitungssystem gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten(Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. September 2001 – 9 L 829/00 – juris Rn. 4 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 08. August 2007 – 4 B 321/05 – juris Rn. 4; Czychowski / Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 54 Rn. 8).Das häusliche Schmutzwasser verliert seine Eigenschaft als Abwasser nicht dadurch, dass es in der klägerischen „Nutzwasserrückgewinnungsanlage“ vorgereinigt wird. Auch das nach Vorbehandlung noch zur Weiterverwendung als Brauchwasser bestimmte Schmutzwasser ist Abwasser. Ein subjektiver Wille des Abwassererzeugers, sich des Abwassers endgültig zu entledigen, ist nicht erforderlich, um Wasser als Abwasser zu bestimmen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. September 2001 – 9 L 829/00 – juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen tragen selbst die Kläger nicht vor, dass das Wasser nach der Reinigung eine Qualität habe, die dazu führt, dass es nicht mehr als Abwasser im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BbgWG zu qualifizieren ist. Insoweit wird auf die im Beschluss des VG Frankfurt (Oder) vom 02. Mai 2007 (7 L 74/07) ausgeführten Erwägungen Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung der Kläger kann vorliegend gerade nicht von einem „abwasserlosen Haus“ gesprochen werden, da kein geschlossener Kreislauf existiert. Insofern ist auch der Hinweis auf das Urteil des OVG Niedersachsen vom 18. September 2003 – 9 LC 540/02 – unergiebig. Denn in dem vom OVG Lüneburg entschiedenen Verfahren wandte sich die Klägerin nicht (mehr) gegen ihre Verpflichtung, das Abwasser in den öffentlichen Kanal einleiten zu müssen. Es ging lediglich um die Frage, ob die Klägerin das Recht hat, das Abwasser vor dem Einleiten in den öffentlichen Kanal aufzubereiten und zunächst einer zusätzlichen Verwendung (Toilettenspülung) zuzuführen. Dies hat das OVG Niedersachsen bejaht. Dabei ist zu beachten, dass das in der Anlage vorgereinigte Schmutzwasser, soweit es überschüssig war, mittels eines Überlaufs an die öffentliche Kanalisation abgegeben wurde.

Aufbereitungssysteme, die – wie hier - das behandelte Wasser nicht unmittelbar weiterem Gebrauch für einen bestimmten Zweck zuleiten, sondern einem Sammelbehälter (hier einem Schönungsteich) zuführen, aus dem es nach subjektiver Entschließung des Verbrauchers für bestimmte Zwecke entnommen werden kann, für die es in dem aufbereiteten Zustand gesundheitlich, hygienisch und gewässerreinhaltungstechnisch unbedenklich verwendet werden kann, sind rechtlich als Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 b Wasserhaushaltsgesetz WHG zu qualifizieren, weil insoweit nicht die Wiederverwendung, sondern die Klärung des Schmutzwassers der Anlage das Gepräge gibt. Das in sie eingeleitete, durch Gebrauch veränderte Wasser ist rechtlich als Abwasser zu qualifizieren. Für das in derartige Anlagen eingeleitete Schmutzwasser besteht also ein Entsorgungsbedürfnis, dem durch die Behandlung in der Aufbereitungsanlage Rechnung getragen wird. Insoweit geht es also im Fall der Kläger nicht um ihr „Recht“ das ihrem Grundstück zugeführte Frischwasser mehrfach zu verwenden. Dieses „Recht“ wird ihnen auch von der Kammer nicht bestritten. Es endet aber, wenn der (mitunter auch mehrfache) Gebrauch durch die Entsorgung in dem grundstückseigenen Klärbeet beendet wird, das nach dem Vorstehenden nicht Teil eines geschlossenen Kreislaufs ist, sondern eine klassische Anlage zur Reinigung von Abwasser darstellt, das ohne die Behandlung nicht mehr verwendet werden könnte und deshalb entsorgt werden muss.

Die Abwasserbeseitigung unterfällt grundsätzlich nicht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Bürgers; sie kann ihm nur unter sehr engen Voraussetzungen mit seiner Zustimmung übertragen werden. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte selbst bei der unteren Wasserbehörde die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht beantragt, die jedoch mit Bescheid vom 03. Mai 2007 abgelehnt worden ist. Eine private Abwasserbehandlung durch die Kläger außerhalb der Verantwortung des vom Beklagten vertretenen Verbandes kommt deshalb nicht in Betracht. Es bleibt vielmehr bei der Entsorgungspflicht des Verbandes, nach dessen Abwasserbeseitigungskonzept die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt Bernau und seines Ortsteils xxx durch die zentrale Einrichtung erfolgen soll, soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Anspruches auf Befreiung erfüllt sind, was vorliegend nicht der Fall ist.

Denn ungeachtet dessen, dass § 9 ES 2007 die Erteilung einer Befreiung in das Ermessen des Beklagten stellt, ein Rechtsanspruch auf eine Befreiung folglich nur bei einer sogenannten „Ermessensreduzierung auf Null“ bestehen kann, sind die materiellen Voraussetzungen des § 9 ES 2007 nicht erfüllt. Danach kann der Eigentümer durch den Beklagten auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung und Verwertung des Abwassers besteht und Gründe des öffentlichen Wohls einer Befreiung nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 ES 2007). Ein begründetes Interesse im Sinne der ES 2007 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung oder Verwertung des Abwassers lediglich der Gebührenersparnis dienen soll.

Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Einräumung eines weiten Spielraums außerhalb des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung liegt. Eine Ausgestaltung des Befreiungstatbestandes, die dem Beklagten freies Ermessen einräumt, ist mit der gesetzlichen Wertung des § 15 GO (bzw. des nunmehr geltenden § 12 BbgKVerf) nicht vereinbar (OVG für das Land Brandenburg, Urteil 2 A 316/02 vom 31. Juli 2003). Eine Befreiung kann nur bei atypischen Fallgestaltungen gewährt werden. Sie wird regelmäßig nicht schon durch eine auf dem Grundstück betriebene private Abwasserbehandlungsanlage begründet (OVG für das Land Brandenburg, a.a.O.). Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Kläranlage der Kläger vor der Fertigstellung derKanalisation geschaffen wurde. Die Stilllegung der eigenen, privaten Anlage ist vielmehr der Normalfall und logische Konsequenz des Anschluss- und Benutzungszwanges (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss 8 B 234/97 vom 19. Dezember 1997 Juris). Weiterhin ist im Rahmen öffentlichen Wohls das Interesse des Beklagten an der solidarischen Umlegung der Kosten für den laufenden Betrieb und die Unterhaltung der zentralen Abwasserentsorgungseinrichtung zu berücksichtigen. Die zentrale Einrichtung ist unentbehrlich, weil die weitaus meisten Grundstücke über keine eigenen Kläreinrichtungen verfügen und vielfach (etwa in geschlossen bebauten städtischen Bereichen) auch nicht verfügen können. Nur durch eine möglichst umfassende Nutzung dieser notwendig vorzuhaltenden zentralen Einrichtung kann die Kostenbelastung für den Einzelnen gering gehalten werden. Vorliegend wird dieses öffentliche Interesse nicht durch das private Interesse der Kläger an der Beseitigung und Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers überwogen. Die Höhe der für die Errichtung der Anlage aufgewandten Kosten, die das sonst erforderliche Maß nicht übersteigen, begründet angesichts der oben aufgezeigten Anforderungen keine die Befreiung gebietende Härte. Da der Beklagte zulässigerweise von der Möglichkeit des § 12 Abs. 3 BbgKVerf (zuvor § 15 Abs. 2 Satz 2 GO), eine Ausnahme für den Fall einer mit einem höheren Umweltstandard arbeitenden Anlage zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht hat (diese Ausnahme steht im Organisationsermessen des Beklagten, vgl. Kommentar zur Kommunalverfassung Brandenburg, GO, § 15 RdNr. 6.1, 6.3), würde auch eine (hier nicht konkret belegte) höhere Leistungsfähigkeit der Anlage der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 i. V. m. 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Denn die streitgegenständliche Rechtsfrage, ob Miteigentümer eines Grundstücks zur Erfüllung der Ihnen nach der gemeindlichen Satzung obliegenden Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage grundsätzlich nur gemeinschaftlich herangezogen werden dürfen war bislang noch nicht ausdrücklich Gegenstand einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg oder des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.