Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2011
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 29.06.2011 – 3 K 1074/05
3. Kammer
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom "19. April 2005" und des Änderungsbescheides vom 27. April 2007, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der vom Beklagten vertretenen Gemeinde BXXX. Diese ist Mitglied im Wasser- und Landschaftspflegeverband "XXX", von dem sie zur Zahlung von Beiträgen für die Gewässerunterhaltung herangezogen wird.
Ausweislich des nicht mit Rechtsmitteln angegriffen Beitragsbescheides vom 9. März 2005 betrug dieser in jenem Jahr bei einem Beitragssatz von 5,60 €/ha insgesamt 20.778,07 €.
Die Beiträge legte die Gemeinde zunächst auf der Grundlage der "Satzung der Gemeinde XXX über die Umlage des Gewässerunterhaltungsaufwandes des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes 'XXX'" vom 9. Dezember 2004 u. a. auf diejenigen als Umlageschuldner um, die zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres Eigentümer eines oder mehrerer grundsteuerpflichtiger Grundstücke im Gemeindegebiet waren. Die Satzung trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Zugleich setzte sie die Satzung der Gemeinde XXX über die Erhebung der Gebühren zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes "XXX" vom 26. September 2002 außer Kraft.
Auf der Grundlage der Satzung vom 9. Dezember 2004 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2005 unter Anwendung des in der Satzung ausgewiesenen (einen Verwaltungskostenanteil enthaltenden) Umlagensatzes von 0,00082 €/m² und einer Grundstücksfläche von 6.079.930 m² eine Umlage von 4985,54 € fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte unter dem Datum des 19. April 2005 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 1. August 2005 Klage erhoben mit dem Hinweis, der Widerspruchsbescheid sei wohl falsch datiert, denn er sei erst am 22. Juli 2005 eingegangen.
Die Gemeindevertretung der vom Beklagten vertretenen Gemeinde hat am 29. März 2007 eine neue Satzung "über die Umlage des Gewässerunterhaltungsaufwandes des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes 'XXX'" beschlossen, die im Amtsblatt für das Amt XXX vom 1. Mai 2007 veröffentlicht sowie ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt worden ist und ihrerseits die vorausgegangene Satzung vom 9. Dezember 2004 außer Kraft gesetzt hat. Sie bestimmte zum Schuldner der Umlage denjenigen, der am 01.10. des Kalenderjahres Eigentümer eines oder mehrerer grundsteuerpflichtiger Grundstücke im Gemeindegebiet war.
Mit Änderungsbescheid vom 27. April 2007 hat der Beklagte für das Jahr "2005", jedoch den Zeitraum vom "01.01.07 bis 31.12.07" eine Festsetzung der Abgabe auf 3.414,16 € vorgenommen. Dabei ging er noch immer von 6.079.930 m² ermittelter Grundstücksfläche, jedoch nunmehr von einem Umlagensatz in Höhe von 0,00056 € (je Quadratmeter) aus und addierte 9,40 € für den Verwaltungsaufwand. Diesen bezifferte er wie folgt: "Gemäß Gesetzesbegründung Art. 4 zu Nr. 1 und 2 zum 2. Entlastungsgesetz, nicht mehr als 15 min/je Veranlagungsfall und 35 € die Stunde Verwaltungsaufwand + 0,65 € Porto, Bürobedarf."
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007 ebenfalls Widerspruch eingelegt, der mit Bescheid vom 7. Januar 2011 zurückgewiesen und, ebenso wie bereits der Ausgangsbescheid vom 27. April 2007, in das Verfahren einbezogen worden ist.
Er macht geltend, die der Abgabenerhebung zu Grunde liegende gesetzliche Grundlage sowie die satzungsrechtliche Grundlage der vom Beklagten vertretenen Gemeinde seien wegen Verstößen gegen den Gleichheitssatz und das Demokratieprinzip mit Verfassungsrecht nicht vereinbar, und hat zur näheren Begründung auf eine insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde Bezug genommen. Auch hiervon abgesehen sei die Umlagensatzung nichtig, weil die darin enthaltene Bestimmung des Umlagensatzes nicht gültig sei. Der Umlagensatz beruhe nicht auf einer Kalkulation und sei zudem überhöht, weil er auf einen Betrag von 8,20 €/ha laute, obwohl der vom Verband erhobene Beitrag lediglich nach einem Satz von 5,60 €/ha festgesetzt worden sei.
Zudem könne die Umlegung des Beitrages auch deshalb keinen Bestand haben, weil dieser seinerseits gegenüber der Gemeinde rechtswidrig überhöht festgesetzt worden sei. Der Unterhaltungsaufwand für die Gewässer richte sich nach den in der Natur vorgefundenen Gewässerverhältnissen, was bedeute, dass er sich in schwankenden Aufwendungen und demgemäß in schwankenden Beiträgen niederschlagen müsse. Das sei indes nicht der Fall. Vielmehr habe der Wasser- und Landschaftspflegeverband "XXX" über mehrere Jahre Beiträge in jeweils unveränderter Höhe erhoben und die erwirtschafteten Überschüsse in die gebildeten Rücklagen eingestellt. Inzwischen versetze ihn das in die Lage, ein ganzes Jahr lang aus den Rücklagen wirtschaften zu können, ohne Beiträge zu erheben. Das sei unzulässig, weil damit eine wirksame Kontrolle der Verbandsmitglieder verhindert werde, mit der geprüft werde, ob die aufgewendeten Kosten auch zweckentsprechend verwendet würden. Zweifel hieran ergäben sich nicht nur im Hinblick auf die Gewässerunterhaltung, sondern auch bei der Frage, ob erhaltene Fördermittel zweckentsprechend verwendet worden seien; der Verband erkläre selbst, dass er eine in den Jahren 1992 und 1993 erhaltene Anschubfinanzierung für naturnahe Rückbaumaßnahmen nicht verbraucht, sondern vorgehalten habe. Die vom Verband aufgebaute Kompetenz zur Durchführung ökologischer Rückbaumaßnahmen rechtfertige nicht, dafür Mittel aus den Beiträgen für die Gewässerunterhaltung einzusetzen.
Schließlich sei der angegriffene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil er sich unter Verstoß gegen das Gesetz eine Wirkung auch für die Folgejahre beimesse.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Abgabenbescheid des Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom "19. April 2005" und des Änderungsbescheides vom 27. April 2007 (dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und hält insbesondere die Satzung vom 29. März 2007 für eine formell und materiell ausreichende Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die im vorliegenden Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, ferner die Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 2050/06 und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die vom Wasser- und Landschaftspflegeverband "XXX" eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des (unbestritten fehlerhaft) auf den 19. April 2005 datierten Widerspruchsbescheides sowie des Änderungsbescheides vom 27. April 2007, dieser seinerseits in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011. Die Einbeziehung der beiden letztgenannten Bescheide in das ursprünglich gegen die beiden erstgenannten Bescheide gerichtete Verfahren war zulässig. Wird nämlich - wie hier - ein mit einer Anfechtungsklage angegriffener Bescheid im Verlauf des Verfahrens abgeändert, so ist eine Einbeziehung des Änderungsbescheides in das laufende Verfahren im Wege der Klageänderung möglich; jedoch gelten für den geänderten Streitgegenstand sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen mit der Folge, dass gegen den Änderungsbescheid ein neues Vorverfahren durchzuführen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2005 - 9 S 2287/03 -, Juris Rdnr. 22), es sei denn, dieser enthält eine erstmalige Beschwer (Ortloff in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 91 Rdnr. 91).
B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom "19. April 2006" sowie des Änderungsbescheides vom 27. April 2007, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Der nach den oben gemachten Ausführungen für die Bestimmung der Beitragsschuld letztlich maßgebende Bescheid vom 27. April 2007 ist hinreichend bestimmt, auch wenn er als Erhebungsjahr das Jahr 2005 nennt, zugleich aber den Zeitraum "01.01.07-31.12.07" bezeichnet. Dieser Widerspruch führt nicht zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern lässt sich im Wege der Auslegung beheben. Danach war ausschließlich das Jahr 2005 das von der Regelung des Bescheides betroffene Jahr. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte unter demselben Datum noch zwei weitere Bescheide erlassen hat, die ebenfalls den Zeitraum vom 01.01.07-31.12.07 bezeichnen, jedoch als betroffene Jahre 2006 bzw. 2007 benennen. Das hat für den Kläger als Adressaten verdeutlicht, dass es sich bei der Übereinstimmung des datumsmäßig bezeichneten Zeitraumes um ein Übertragungsversehen gehandelt haben muss und maßgebend die Jahresangabe sein sollte. Ersichtlich ist das auch von ihm so verstanden worden, denn er hat den das Jahr 2005 betreffenden Bescheid gerade in das vorliegende Verfahren einbezogen und die die Jahre 2006 und 2007 betreffenden Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens 3 K 2050/06 gemacht, in dem es zuvor um die nämlichen Jahre gegangen war
II. Auch sind die angegriffenen Bescheide entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon deshalb rechtwidrig, weil die gesetzliche Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der im vorliegend streitbefangenen Jahr 2005 anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (BbgWG a. F.) ihrerseits unwirksam wäre. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1-3 BbgWG a. F. ist die Pflicht zur Gewässerunterhaltung eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbettes einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Dazu gehören auch die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer, einschließlich seinerzeit im Gesetz im Einzelnen bestimmter Teilbereiche. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG oblag die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung den Unterhaltungsverbänden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG). Zufolge § 80 Abs. 1 S. 1 BbgWG bestimmte (und bestimmt) sich die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt waren. Nach Abs. 2 derselben Vorschrift konnten (und können) die Gemeinden die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatzes 1 Satz 1 auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 12 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) fanden Anwendung.
Die zitierten gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung sind nämlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist § 80 Abs. 1 und 2 BbgWG, der die Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung im Wege der Beiträge und der Umlagen nach dem Flächenmaßstab gesetzlich vorgibt, dabei aber nicht weiter differenziert, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Grundgesetz, das Äquivalenz- oder das Demokratieprinzip (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, http://www.bverwg.de; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 und OVG 9 B 14.05 -, Juris; Beschluss vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 u. a. -; http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Die vom Kläger zur näheren Begründung seiner Ansicht in Bezug genommene Verfassungsbeschwerde ist inzwischen vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg verworfen bzw. zurückgewiesen worden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Auf die Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
III. Die angegriffenen Bescheide sind aber rechtswidrig, weil nach der in § 80 Abs. 2 BbgWG a. F. in Bezug genommenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG die Abgabenerhebung nur auf der Grundlage einer Satzung erfolgen durfte und die insoweit einschlägigen Satzungen der vom Beklagten vertretenen Gemeinde im vorliegenden Fall nicht als Rechtsgrundlage in Betracht kommen.
1. Soweit die im Laufe des vorliegenden Verfahrens in Kraft gesetzte, mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2005 versehene Satzung der Gemeinde XXX über die Umlage des Gewässerunterhaltungsaufwandes des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes "XXX" vom 29. März 2007 (im Folgenden: Umlagensatzung 2007) betroffen ist, wonach die an den Wasser- und Landschaftspflegeverband "XXX" zu zahlenden Verbandsbeiträge und die damit verbundenen Verwaltungskosten unter anderem auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umgelegt werden, ist diese mangels einer wirksamen Inkrafttretensregelung nichtig.
Einwendungen gegen die formelle Gültigkeit sind indes nicht ersichtlich.
Die Umlagensatzung 2007 ist jedoch aus materiellen Gründen nichtig, weil sie gegen das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rückwirkungsverbot verstößt.
In Fällen, in denen es für einen auf der Grundlage des Wassergesetzes bzw. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg ergangenen Bescheid an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt, weil sich die herangezogene Satzung als nichtig erweist, kann auch noch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren eine gültige Satzung als Rechtsgrundlage nachgeschoben werden. Jedoch darf der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung nicht nach dem Wirksamwerden des Abgabenbescheides liegen. Denn kennzeichnend für einen Abgabenbescheid in diesen Rechtsbereichen ist, dass er eine auf der Grundlage der einschlägigen Satzung bestehende Abgabenpflicht konkretisiert. Das ist aber nicht möglich, wenn die Abgabe bei Wirksamwerden des Bescheides wegen des Fehlens einer gültigen Satzung noch nicht entstanden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. März 1996 - OVG 2 A 52/95 -; Beschluss vom 5. November 1998 - 2 A 165/98 -).
Ist einer Satzung eine Rückwirkung beigelegt, so ist bei der Überprüfung von deren Zulässigkeit zunächst zwischen einer so genannten unechten und einer echten Rückwirkung zu unterscheiden. Eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt insbesondere vor, wenn die Rechtsfolgen der Satzung vor dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung eintreten sollen. Eine dahin gehende Regelung lässt das Rechtsstaatsprinzip nur in sehr engen Grenzen zu, weil hierdurch u. a. das Vertrauen der Bürger in die geltende Rechtsordnung geschützt werden soll.
Die vom Beklagten vertretene Gemeinde hat mit der zuletzt beschlossenen Satzung vom 29. März 2007 zum Abgabenschuldner bestimmt, wer zum 1. Oktober des Kalenderjahres Eigentümer des fraglichen Grundstücks war. Um eine echte Rückwirkung handelt es sich, weil für bestimmte Konstellationen mit Wirkung für die Vergangenheit eine Abgabenpflicht erstmals begründet worden ist. Das gilt namentlich für jene Fälle, in denen Grundstücke seit 2005 bis zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres veräußert worden waren; war auf der Grundlage der zuvor gültigen Satzung der Veräußerer Abgabenschuldner, so ist es seit der am 1. Mai 2007 veröffentlichten, rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten Umlagensatzung 2007 der Erwerber.
Dass dieser Fall auch tatsächlich vorgekommen ist, liegt auf der Hand, zeigt aber - deutlicher noch als das vorliegende - das ebenfalls den Kläger betreffende Verfahren VG 3 K 2050/06. Mit Bescheid vom 27. April 2007 war der Kläger unter Zugrundelegung der im Jahre 2006 noch maßgebenden Grundstücksgröße von 6.101.028 m² für das Jahr 2007 veranlagt worden. Dem Änderungsbescheid vom 15. Mai 2007 ist auf der Grundlage der nunmehr gültigen Satzung für dasselbe Jahr eine Fläche von 6.138.733 m² zugrunde gelegt worden, was nicht anders als durch einen zwischenzeitlichen Grundstücks-(zu)erwerb zu erklären ist, für den der Kläger erstmals abgabenpflichtig geworden ist.
Abgabengesetze bzw. -satzungen, die - wie hiernach die Umlagensatzung 2007 - in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen, sind nur insoweit zulässig, als der Vertrauensschutz ausnahmsweise keinen Vorrang beansprucht (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 CN 2/02 -, Juris Rdnr. 11 ff.). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Gemeinde lediglich fehlerhaftes oder möglicherweise fehlerhaftes Satzungsrecht rückwirkend durch eine fehlerfreie Abgabensatzung ersetzt, weil dann schon mit dem ersten - gescheiterten - Regelungsversuch die Gemeinde ihren Willen zur Abgabenerhebung unmissverständlich dokumentiert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 -, http://www.bverwg.de Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 9 S 32.08, OVG 9 S 35.08 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2003, a.a.O., Seite 4 des Umdrucks m.w.N.).
So war es hier; der beschlossene Satzungsinhalt hat - insoweit nur zu gut nachvollziehbar - seinen Anlass in Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 und OVG 9 B 14.05 -, Juris Rdnr. 28 ff.), mit denen beanstandet worden war, die Bestimmung des § 7 KAG sehe eine endgültige Umlage feststehender und nicht zu prognostizierender Lasten der Gemeinde vor; fest stünden die Beträge jedoch erst, wenn sie gegenüber der Gemeinde durch entsprechenden Beitragsbescheid konkretisiert worden seien.
Aus der Befugnis einer Gemeinde zum rückwirkenden Satzungserlass folgt indessen nicht die Ermächtigung, in diesem Zusammenhang zugleich eine Abgabe mit Rückwirkung völlig neu einzuführen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003, a. a. O. Rdnr. 13) oder existierende Abgabentatbestände so abzuändern, dass für bestimmte Sachverhalte die Abgabenpflicht erstmals entsteht (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 2 A 516/02.Z -). Schon gar nicht zulässig ist das, wenn die Abgabe typischerweise abwälzbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 CN 2/02 -, Juris Rn. 15) hat im Zusammenhang mit einem Fremdenverkehrsbeitrag ausgeführt:
"Zumindest dann, wenn die neu eingeführte Abgabe für die Abgabenpflichtigen typischerweise abwälzbar sein soll, kann dem Vertrauensschutz nicht in der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Weise nachträglich die Grundlage entzogen werden. Das Normenkontrollgericht hat den von der Antragsgegnerin erhobenen Fremdenverkehrsbeitrag als eine abwälzbare Abgabenform eingestuft. … Diese den Beitrag abwälzende Preiskalkulation ist nicht mehr zu bewerkstelligen, wenn der Beitrag erst mit dem Jahresende rückwirkend auf das gesamte Kalenderjahr eingeführt wird."
An diesen Grundsätzen gemessen ist für einen fehlenden Vertrauensschutz nichts ersichtlich. Der Erwerber eines Grundstücks etwa, der bis zum September 2007 im Grundbuch eingetragen worden war und bis zur Veröffentlichung der Umlagensatzung 2007 davon ausgehen durfte, dass die Umlage zum Beginn des Jahres entstanden und deshalb in den Kaufpreis eingeflossen war, muss bis zum Ablauf der Verjährung am 31. Dezember 2011 gewärtigen, (nochmals) auf der Grundlage der neugefassten Satzung für die Kosten der Gewässerunterhaltung herangezogen zu werden. Entsprechendes gilt sogar, obwohl es auf den Einzelfall des Klägers bei der Gültigkeit der generell-abstrakten Regelung der Umlagensatzung 2007 nicht ankommt, auch bei ihm. Der Kläger, bei dem in den verschiedenen Jahren aus der Veränderung der Flächengrößen ersichtliche Erwerbsvorgänge stattgefunden haben müssen, konnte darauf vertrauen, hierfür nicht, gleichsam doppelt, zu Umlagen herangezogen zu werden.
Ist mit der rückwirkenden Inkraftsetzung einer Abgabensatzung eine Abänderung eines existierenden Abgabentatbestandes verbunden oder (wie hier) eine Verlagerung in der Person des Abgabenschuldners oder etwa eine Änderung eines zuvor rechtswidrigen Abgabenmaßstabes, so kann ein bestehendes Vertrauen durch die Schaffung von Übergangsregelungen oder - so etwa bei einer Änderung des Steuermaßstabes - durch eine Begrenzung auf zuvor schon erhobene Steuerbeträge gewährleistet werden (vgl. zum letzteren Fall BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 -, http://www.bverwg.de, Rn. 6). Derartige Regelungen sind in der Umlagensatzung 2007 aber nicht vorhanden.
Ohne Bedeutung ist, dass der Kläger bei Anwendung der Satzungsregelung nur hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September der jeweiligen Jahre hinzuerworbenen - jedoch nicht aller - Grundstücke erstmals abgabenpflichtig geworden ist. Denn die Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheides beruht nicht auf einer fehlerhaften, gar überhöhten, Festsetzung der Umlage, sondern darauf, dass dieser ohne (gültige) satzungsmäßige Grundlage ergangen ist.
2. Die Satzung der Gemeinde XXX über die Umlage des Gewässerunterhaltungsaufwandes des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes "XXX" vom 9. Dezember 2004 sowie die Satzung der Gemeinde XXX über die Erhebung der Gebühren zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes "XXX" vom 26. September 2002 kommen als ortsrechtliche Rechtsgrundlage der Umlagenerhebung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie durch ihre jeweilige Nachfolgesatzung ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden sind. Regelt nämlich eine - selbst wirksam bekannt gemachte - neue Abgabensatzung mit ihrem Inkrafttreten ausdrücklich das Außerkrafttreten einer Vorgängersatzung, so ist dies im Zweifel dahin zu verstehen, dass die außer Kraft gesetzte Satzung auch dann keine Geltung mehr beanspruchen soll, wenn sich die neue Satzung - aus welchen Gründen auch immer - materiell als unwirksam erweisen sollte (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris RdNr. 54; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Klageänderung vom 16. Juni 2007 auf 4.985,54 € und für die Zeit danach auf 3.417,16 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Von der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht unter anderem auf http://www.bverwg.de) gemachten Empfehlung, wonach in Fällen, in denen bei wiederkehrenden Leistungen der 3,5 fache Jahresbetrag anzusetzen ist, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist, macht das Gericht vorliegend keinen Gebrauch. Das vorliegende sowie das Verfahren VG 3 K 2050/06 zeigen, dass die Rechtswirkungen, die einem Festsetzungsbescheid im Falle des Klägers zukommen, wegen jährlich neuer Abgabenfestsetzungen die Dauer eines Jahres regelmäßig nicht überschreiten.