Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2011

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.12.2011 – 3 K 459/08

3. Kammer

Tenor§

Der „Zinsbescheid“ des Beklagten vom 01. Februar 2008 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ..., die ihrerseits Eigentümerin verschiedener Grundstücke in der vom Beklagten vertretenen Gemeinde ist. Deswegen zog der Beklagte den Kläger mit elf Vorausleistungsbescheiden vom 24. August 2006 zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge heran. Der Kläger beglich die Forderungen aus diesen Bescheiden nicht, sondern beantragte, deren Vollziehung auszusetzen.

Daraufhin setzte der Beklagte mit „Zinsbescheid“ vom 01. Februar 2008 gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter „Zinsbeträge“ für die offenen Vorausleistungsforderungen in Höhe von insgesamt 232.526,10 € fest. Diese „Zinsbeträge“ setzten sich zusammen, zum einen aus Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 27. August 2006 bis zum 27. November 2007, also für 16 angefangene Kalendermonate, und zum anderen aus Mahnkosten für jeden der Vorausleistungsbescheide in Höhe von jeweils 51,13 €.

Auf den – gegen den „Zinsbescheid“ eingelegten – Widerspruch des Klägers vom 12. Februar 2008 reduzierte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2008 seine Nebenforderungen ausgehend von einer Säumnis von 15 angefangenen Kalendermonaten auf 217.994,93 €. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück.

Der Kläger hat am 25. März 2008 Klage erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit Beschluss vom 07. August 2008 – 7 L 41/08 – ordnete die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Vorausleistungsbescheide vom 24. August 2006 an. Mit weiterem Beschluss vom 13. August 2008 lehnte sie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mit der Begründung ab, es sei den Insolvenzgläubigern – auch wegen der sich aus dem Beschluss 7 L 41/08 ergebenden guten Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage – zuzumuten, die Prozesskosten im Wege eines Vorschusses zunächst anstelle bzw. für den Kläger aufzubringen.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 (OVG 9 S 1.09) lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter Abänderung des Beschlusses 7 L 41/08 den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Vorausleistungsbescheide ab.

Mit einem weiteren Beschluss vom 10. Mai 2011 – OVG 9 M 11.09 – bewilligte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dem Kläger unter Abänderung des Beschlusses der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. August 2008 Prozesskostenhilfe für die vorliegende Klage. Zur Begründung verwies das Oberverwaltungsgericht darauf, der Kläger könne die Kosten der Prozessführung nicht aus der Insolvenzmasse aufbringen und es sei den Insolvenzgläubigern auch nicht zuzumuten, die Prozesskosten anstelle des Klägers aufzubringen. Im Übrigen verwies das Oberverwaltungsgericht darauf, dass die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache offen seien. Zwar habe der Senat in dem Eilverfahren bereits entschieden, dass die Vorausleistungsforderungen Masseforderungen sein dürften und er sehe zur Zeit auch keinen Anlass für eine andere Bewertung. Gleichwohl erscheine es nicht ausgeschlossen, dass eine Prüfung dieser höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage im Hauptsacheverfahren doch noch zu einem anderen Ergebnis führe. Das genüge für eine Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten der Klage. Unabhängig davon bestünden hinreichende Erfolgsaussichten, soweit sich der Kläger gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen für die Zeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vorausleistungsbescheide durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07. August 2008 wende. Der Beschluss der 7. Kammer führe dazu, dass bis zu dessen Aufhebung durch den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2010 Vorausleistungsforderungen nicht hätten verlangt werden dürfen.

Der Berichterstatter hat den Beklagten mit Verfügung vom 09. September 2011 darauf hingewiesen, dass er diese Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts vorläufig teile, weshalb die Klage gegen den Zinsbescheid voraussichtlich Erfolg haben dürfte.

Der Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, das Verfahren solle weitergeführt werden. Zur Begründung vertritt er unter anderem die Auffassung, soweit die Leistungspflicht des Klägers aus den Vorausleistungsbescheiden durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss der 7. Kammer vom 07. August 2008 suspendiert worden sei, sei diese Suspendierung mit der – diesen Beschluss aufhebenden – Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mit Wirkung ex tunc entfallen. Es stehe nunmehr fest, dass die Rechtmäßigkeit der Vorausleistungsbescheide keinen ernstlichen Zweifeln begegne und ihre Vollziehung deshalb nicht auszusetzen sei. Ein Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des im Beschwerdeverfahren aufgehobenen fehlerhaften Aussetzungsbeschlusses stehe der Verwirkung von Säumniszuschlägen regelmäßig nicht entgegen. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 14. Februar 1975 – VI B 72/74 –) insbesondere dann, wenn der im Beschwerdeverfahren aufgehobene Aussetzungsbeschluss – wie hier – erst ergangen sei, nachdem die Säumniszuschläge bereits entstanden und angefordert waren.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Dieser hat am selben Tag einen Gerichtsbescheid erlassen, mit dem er der Klage stattgegeben hat. Dagegen hat der Beklagte mündliche Verhandlung beantragt, die am 19. Dezember 2011 durchgeführt wurde.

Der Kläger beantragt,

den „Zinsbescheid“ des Beklagten vom 01. Februar 2008 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2008 aufzuheben.

Der Beklagte verteidigt den Bescheid weiter und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Einzelrichters waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angegriffene „Zinsbescheid“ ist in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Der Beklagte hat weder Anspruch auf die darin festgesetzten Säumniszuschläge (1.) noch auf die geforderten Mahnkosten (2.).

1.

Die vor dem Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 07. August 2008 (7 L 41/08) gemäß § 240 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) entstandenen Säumniszuschläge sind mit der Aussetzung der Vollziehung der Vorausleistungsbescheide durch den genannten Beschluss wieder entfallen.

a) Denn der Aussetzungsbeschluss der 7. Kammer hat die aufschiebende Wirkung ebenso mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Vorausleistungsbescheide ausgelöst, wie es nach der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO der eingelegte Rechtsbehelf getan hätte, wenn es die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht gäbe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2007 – 9 S 36.07 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht in seiner Entscheidung die Rückwirkung einschränkt oder sogar die Wirkung des Beschlusses erst ex nunc eintreten lässt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2007, a. a. O., Seite 4 des Beschlussabdrucks). Eine solche Entscheidung hat die 7. Kammer in dem Beschluss 7 L 41/08 aber nicht getroffen.

b) Welche rechtlichen Folgen die (danach auf den Erlass der Vorausleistungsbescheide rückwirkende) Anordnung der aufschiebenden Wirkung für Säumniszuschläge hat, die zwischen der Fälligkeit der Abgabenforderung und der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verwirkt wurden, ist zwar durchaus umstritten (vgl. etwa die Darstellung des damaligen Streitstandes in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 01. März 2005 – 2 B 325/04 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks). Allerdings ist diese Rechtsfrage zwischenzeitlich jedenfalls für das Land Brandenburg obergerichtlich geklärt. Denn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14. März 2011 (OVG 9 N 71.10) entschieden, dass „in einem gegen einen Abgabenbescheid gerichteten erfolgreichen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes mit einer grundsätzlich rückwirkenden Aussetzung von dessen Vollziehung bewirkt werden“ könne, „dass keine Säumnis vorlag und Säumniszuschläge nicht entstehen konnten bzw. dass sie rückwirkend entfallen“. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich damit der Auffassung verschiedener anderer Obergerichte angeschlossen, wonach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (beispielsweise gegen einen Beitragsbescheid) dazu führe, dass ein bereits erlassener Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Nachhinein rechtswidrig werde, auch wenn er im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 – 9 A 57/88 –; OVG Bautzen, Urteil vom 12. Oktober 2005 – 5 B 471/04 –; OVG Magdeburg, Urteil vom 15. Mai 2007 – 4 L 522/04 –; alle zitiert nach Juris). Dementsprechend hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auch in seiner Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 10. Mai 2011 (OVG 9 M 9.11) erkannt, dass der Beklagte aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 07. August 2008 (7 L 41/08) in dem Zeitraum von August 2006 bis Januar 2010 keine Säumniszuschläge verlangen durfte. Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat sich dieser Auffassung in einem Beschluss vom 27. September 2011 angeschlossen (OVG 10 S 48.10, zitiert nach juris Rn. 22).

Die verschiedenen Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stehen mit dieser Auffassung auch im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser hat in Abweichung von dem Beschluss seines 6. Senates vom 14. Februar 1975 (VI B 72/74), auf den sich der Beklagte zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung allein beruft, zwischenzeitlich (bereits mehrfach) entschieden, dass immer dann, wenn ein Gericht die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes für eine bestimmte Zeitspanne verfügt habe, für diese Zeitspanne auch dann keine Säumniszuschläge verwirkt würden, wenn der Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung nach Ablauf dieser Zeitspanne aufgehoben werde. Denn die Säumniszuschläge hätten rechtlich und wirtschaftlich die Natur eines Druck- oder Zwangsmittels, das den Steuerpflichtigen anhalten solle, die Steuern rechtzeitig zu entrichten. Dieser Zweckrichtung würde es nicht entsprechen, Säumniszuschläge für eine Zeitspanne zu erheben, während der die Fälligkeit der Steuerschuld durch einen gerichtlichen Aussetzungsbeschluss hinausgeschoben war (vgl. BFH, Beschluss vom 26. November 1986 – VIII B 87/86 –, zitiert nach juris). Auch der 5. Senat des Bundesfinanzhofs hat diese Auffassung mit dem vom Kläger und vom Oberverwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 23. November 1994 (V B 166/93) bestätigt und darin ausgeführt: selbst wenn ein Abgabenschuldner in der Hauptsache endgültig unterliegen sollte, schulde er für die Zeit der Vollziehungsaussetzung durch einen Gerichtsbeschluss, auch wenn dessen Aufhebung rückwirkend erfolge, keine Säumniszuschläge. Die Tatbestandswirkung, die ein aufgehobener Aussetzungsbeschluss des Gerichts bis zu seiner Aufhebung habe, führe dazu, dass die Abgabe vom Gläubiger der Abgabe bis dahin nicht verlangt werden konnte und Säumniszuschläge nicht erhoben werden durften (vgl. auch BFH, Beschluss vom 23. Juni 1977 – V B 41/73 – und BFH, Urteil vom 14. September 1978 – V R 35/72 –, beide zitiert nach Juris).

Der Einzelrichter teilt diese Auffassung des Bundesfinanzhofs, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und der oben genannten anderen Obergerichte, macht sie sich zueigen und schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen deren Begründung an (vgl. auch schon den Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Oktober 2004 – 5 L 347/04 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks).

c) Sind danach die ursprünglich entstandenen Säumniszuschläge mit der rückwirkenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 07. August 2008 (7 L 41/08) wieder entfallen, stellt sich die vom Beklagten angesprochene Frage der Berechtigung eines Billigkeitserlasses nicht.

2.

Entsprechendes gilt auch für die Festsetzung der Mahnkosten in Höhe von 562,43 € (= 11 x 51,13 €). Denn hierbei handelt es sich der Sache nach um „Mahngebühren“ gemäß § 2 BbgKostO, die erhoben werden für die Mahnung nach § 259 der Abgabenordnung. Diese Mahnung ist Teil der Verwaltungsvollstreckung und – wie jede Vollstreckungsmaßnahme – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Zu diesen gehört gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG BB) die Fälligkeit der Leistung, die nach dem Vorstehenden mit der rückwirkenden Aussetzung der Vollziehung der Vorausleistungsbescheide entfallen war.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.