Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2012
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 15.03.2012 – VG 5 L 259/11
5. Kammer
Tenor§
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Tenorpunkte V a) und V b) im Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juli 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. August 2011 wird im Hinblick auf die Tenorpunkte V c) und V d) im zuvor genannten Bescheid insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller gemäß dem erstgenannten Tenorpunkt aufgegeben wurde, keine weiteren Arbeiten an der Steganlage durch ihn oder Dritte vorzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – u. a. aufgegeben wurde, eine Steganlage innerhalb von 2 Wochen vollständig zurückzubauen. Die insoweit angeordnete sofortige Vollziehung hat der Antragsgegner im Eilrechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 aufgehoben. Des Weiteren wurde dem Antragsteller sofort vollziehbar aufgegeben, keine weiteren Arbeiten an der Steganlage durch ihn oder Dritte vorzunehmen. Außerdem sollte er Maßnahmen unterlassen, die zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der dem landseitigen Grundstück vorgelagerten Pflanzengesellschaften führen könnten. Auch wurde ihm untersagt, die Steganlage zu nutzen oder die Nutzung durch Dritte zu gestatten. Der Antragsteller hat am 8. September 2011 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er beruft sich nunmehr im Wesentlichen auf die Denkmaleigenschaft des auf seinem Grundstück befindlichen Sommerhauses mit Nebengebäuden und Hausgarten einschließlich der Steganlage. Mit Denkmalsbeurteilung vom 20. September 2004, präzisiert am 26. September 2011, lautet die Bezeichnung der Denkmalseintragung nunmehr:
"Sommerhaus mit Pavillon - Nebengebäude, Boots - und Badesteg sowie straßenseitiger Grundstückseinfriedung, XXX,XXX, Ortsteil XXX“
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. August 2011 hinsichtlich der Tenorpunkte V c) und V d) im Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juli 2012 wiederherzustellen.
II.
Nachdem die Beteiligten das Eilrechtsschutzverfahren hinsichtlich der Tenorpunkte V a) und V b) im Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juli 2011 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – insoweit einzustellen.
Der nunmehr allein die Tenorpunkte V c) und V d) betreffende Antrag hat in der Sache - wie tenoriert - größtenteils Erfolg.
A.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Denn der Antragsteller kann hier - ausnahmsweise - geltend machen, dass die Denkmalwürdigkeit seines geschützten Denkmals möglicherweise erheblich beeinträchtigt ist. Dem Antragsteller als Eigentümer eines geschützten Denkmals kann hier ein Schutz vor Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit seines Anwesens einschließlich Steganlage mit Blick auf die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz –GG zustehen. Zwar liegt die Unterschutzstellung eines Denkmals nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz allein im öffentlichen Interesse, nicht im privaten Interesse des Eigentümers, wobei das öffentliche Interesse am Denkmalschutz grundsätzlich geeignet ist, einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, also auch die hier in Streit stehende Erhaltungspflicht, zu rechtfertigen. Allerdings enthält die Eigentumsgarantie auch einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls dann, wenn die Denkmalwürdigkeit des geschützten Denkmals möglicherweise erheblich beeinträchtigt sein könnte. Zur Denkmalwürdigkeit gehört das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals (vgl. Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, § 2 Nr. 5.1). Von daher muss der Eigentümer eines Denkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, einen entsprechenden Verwaltungsakt anzufechten, der dieses öffentliche Erhaltungsinteresse gefährdet. Denn nur wenn dem Eigentümer ein solches Anfechtungsrecht eingeräumt wird, kann die Verhältnismäßigkeit der dem Eigentümer auferlegten Pflicht, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden. Gerechtfertigt ist die Inpflichtnahme des Eigentümers nämlich allein durch das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, das Denkmal - auch mit seinen Beziehungen zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig sind - zu erhalten. Soweit die Erreichung dieses Ziels von dritter Seite vereitelt wird, kann es auch die Inpflichtnahme des Eigentümers nicht mehr rechtfertigen. Der Schutzzweck des Denkmalrechts wird durch die Anerkennung einer subjektiven Rechtsposition des Eigentümers weder qualitativ verändert noch „privatisiert“ (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347 f. zitiert nach juris Rn. 5 ff., 16 ff.).
B.
Der Antrag erweist sich im tenorierten Umfang auch als begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen. Der Antrag hat nur Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Insoweit kann auch die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes von Bedeutung sein, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich oder wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches Interesse regelmäßig nicht besteht. Bei offenen Erfolgsaussichten spricht mehr für eine Erhaltung des Status quo, da ansonsten möglicherweise vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Im vorliegenden Fall ist die Kammer nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller im tenorierten Umfang einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist.
1.
Soweit dem Antragsteller zufolge V c) der angefochtenen Verfügung aufgegeben wurde, keine weiteren Arbeiten an der Steganlage durch ihn oder Dritte vorzunehmen, spricht überwiegendes für eine objektive Rechtswidrigkeit dieser im Streit stehenden Anordnung. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Unstreitig handelt es sich bei der Steganlage um den Teil eines Denkmals gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG, das in der Denkmalsbeurteilung vom 20. September 2004, präzisiert am 26. September 2011, ausführlich beschrieben worden ist. Das brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege hat den Denkmalwert des Ensembles darin gesehen, als es sich bei dem Sommerhaus mit Nebengebäude und zugehörigem Hausgarten einschließlich Boots - und Badesteg sowie der Grundstückseinfriedung um ein in seltener Vollständigkeit erhaltenes Dokument des großzügigen Sommeraufenthalts einer wohlhabenden Berliner Familie der Zwischenkriegszeit handelt. Die Denkmalschutzbehörde spricht dem Sommerhaus mit Seepavillon, Boots- und Badesteg sowie Grundstückseinfriedung mit Blick auf die markante Bebauung und Gestaltung des Grundstücks eine städtebauliche Bedeutung zu; auch kommt dem Denkmal aus diesem Grund regional- und sozialgeschichtliche Bedeutung zu. Da der Boots - und Badesteg in der Denkmalsliste gemäß § 3 Abs. 1 BbgDSchG eingetragen ist, trifft den Verfügungsberechtigten im Rahmen des zumutbaren eine Erhaltungs-, Schutz - und Pflegepflicht nach denkmalpflegerischen Grundsätzen gem. § 7 Abs. 1 BbgDSchG. Erhaltung ist auf die Substanz eines Denkmals bezogen zu verstehen und zielt auf die Beibehaltung eines gegebenen physischen Zustandes. Erhalten erfasst auch die Instandsetzung, d.h. die Beseitigung von Mängeln und Schäden, die durch unterlassene oder mangelhafte Instandsetzung oder durch andere Ereignisse verursacht worden sind (vgl. hierzu Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, § 7 Nr. 2.2.3). Mithin begründet die Vorschrift für den Einzelnen eine positive Rechtspflicht zur Erhaltung der Denkmale im Sinne eines gesetzlichen Erhaltungsgebots und legt zugleich die Grenzen dieser Pflicht fest. Der Denkmalschutz selbst steht – wie bereits dargelegt - im öffentlichen Interesse, was sich auch aus den in § 1 BbgDSchG niedergelegten Grundsätzen ergibt. Dem widerspricht die o.g. streitgegenständliche Anordnung, indem dem Antragsteller im Ergebnis die Erhaltung der Steganlage als Teil des Denkmalensembles - nach alledem rechtswidrig - untersagt wird.
2.
Gleiches gilt für Nr. V d) der streitgegenständlichen Verfügung, mit der dem Antragsteller die Nutzung der vorhandenen Steganlage, insbesondere als Anlege - oder Badesteg, untersagt wurde. Insoweit hat der Antragsgegner § 7 Abs. 2 BbgDSchG verkannt; danach sind Denkmale so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Die bisher rechtmäßig ausgeübte oder eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung ist zulässig. § 7 Abs. 2 S. 1 BbgDSchG begründet eine echte, allgemeine Rechtspflicht zu einer denkmalgerechten Nutzung (Martin/Mieth/Graf/Sautter, a.a.O. Nummer 3.1.1.1). Unbeschadet der Frage, ob es sich bei der Nutzung der Steganlage um eine nach dem BbgNatSchG rechtmäßig ausgeübte handelt, ist jedenfalls nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 S. 2 BbgDSchG eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung, mithin als Boots- und Badesteg, ohne weiteres zulässig. Nach Auffassung der Kammer fingiert diese Bestimmung die Rechtmäßigkeit einer (denkmalgerechten) Nutzung wiederum im öffentlichen Interesse.
Die Kammer verkennt nicht, dass vorliegend denkmalschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Interessen miteinander konkurrieren. Soweit aber die Erhaltungspflicht und die damit einhergehende Nutzung des Denkmals betroffen sind, sind Denkmäler nach ihrer Zerstörung unwiederbringlich verloren, weswegen sie in der Regel Vorrang haben vor der nachwachsenden Natur (vgl. Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Auflage, E 174).
3.
Bei summarischer Prüfung erweisen sich allerdings die weiteren Regelungen in V d) betreffend die Unterlassung von Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der dem landseitigen Grundstück vorgelagerten Pflanzengesellschaften führen können und die damit verbundene Anordnung, vorhandene und aufkommende Vegetation der freien Sukzession zu überlassen, als rechtmäßig. Diese Gebote finden ihre Grundlage in § 54 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 6 BbgNatSchG. Die Behörde kann danach die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder die Untersagung der Nutzung anordnen (§ 17 Abs. 6 Satz 2 BbgNatSchG). Bei dem verfahrensgegenständlichen Schilfröhrichtgürtel um den Scharmützelsee handelt es sich um ein nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG i.V.m. Nr. 1.2 der Biotopschutzverordnung vom 07. August 2006 (GVBl. II, 438) gesetzlich geschütztes Biotop. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines Biotops führen, sind gemäß § 32 Abs. 1 BbgNatSchG unzulässig. Auch wenn hier aufgrund der Denkmaleigenschaft der Steganlage eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung von Gesetzes wegen zulässig ist, stellt gleichwohl der Steg und seine Nutzung für den gegenwärtig und zukünftig vorhandenen Schilfröhricht eine Beeinträchtigung dar, die durchaus als erheblich und nachhaltig zu bewerten ist. Denn üblicherweise wird durch einen in Nutzung befindlichen Steg - insbesondere dann, wenn er auch als Bootssteg genutzt wird - verhindert, dass sich der Schilfgürtel in diesem Bereich komplett schließen kann. Schließlich ist es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Scharmützelsee" vom 11. Juli 2002 (GVBl. II, 454 - LSG-VO) verboten, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen. Ebenso verboten ist es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 LSG-VO, in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als 5 m zu nähern. Von daher erscheint es insgesamt als verhältnismäßig, eine – nach den Bestimmungen des BbgDSchG grundsätzlich zulässige - Nutzung zu untersagen, die mit Blick auf die genannten Rechtsvorschriften zu einer Beeinträchtigung anderer gleichgewichtiger öffentlicher Interessen führt. Denn der Gesetzgeber hat auch dem Schutz ökologisch wertvoller Biotope, zu denen die Uferzonen von Gewässern gehören, einen hohen Stellenwert eingeräumt.
4.
Die vorstehend dargestellten Belange des Biotopschutzes und die Bewahrung der nach der LSG-VO „Scharmützelsee“ unter Schutz gestellten Uferzonen rechtfertigen es insoweit auch, die sofortige Vollziehung von Tenorpunkt V c - Unterlassung der Beseitigung oder Beeinträchtigung der dem landseitigen Grundstück vorgelagerten Pflanzengesellschaften - anzuordnen. Die in der Ordnungsverfügung hierzu im Einklang mit § 80 Abs. 3 VwGO gegebene schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung genügt ohne weiteres den rechtlichen Anforderungen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst und hat in ausreichender Weise dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Natur und des Landschaftsschutzes sowie der gesetzlich besonders geschützten Biotope im Uferbereich ein (sofortiges) Einschreiten gebietet und auch der Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Schädigung des Röhrichtbestandes begegnet werden müsse. Das Interesse des Antragstellers wiegt gegenüber diesen naturschutzrechtlichen Interessen eher gering, da insoweit seine denkmalrechtlichen Erhaltungspflichten nicht berührt werden und eine Einschränkung der Nutzung seines Denkmals von ihm - da verhältnismäßig –hinzunehmen ist.
III.
Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteils dem Antragsgegner aufzuerlegen. Es spricht überwiegendes dafür, dass die zunächst für sofort vollziehbar erklärten Tenorpunkte V a) und V b) des angefochtenen Bescheides insgesamt nichtig sind. Denn gemäß § 7 Abs. 1 BbgDSchG haben Verfügungsberechtigte von Denkmalen diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. Die Beseitigung eines Denkmals ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BbgDSchG erlaubnispflichtig. Da eine solche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Beseitigung der als Bestandteil des Denkmalensembles einzuordnenden Steganlage nicht erteilt worden ist, würde deren Beseitigung eine Ordnungswidrigkeit darstellen, § 26 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG. Mithin verlangen die Tenorpunkte V a) und V b) die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Bußgeldtatbestand verwirklicht, so dass der absolute Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz gegeben erscheint.
Die Teilerledigung ist am 27. Februar 2012 eingetreten.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Hierbei hat sich die Kammer hinsichtlich der Tenorpunkte V a) und V b) einerseits sowie V c) und V d) andererseits jeweils am Auffangstreitwert orientiert. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist der sich danach ergebende Wert (2 X 5000,00 €) auf die Hälfte ermäßigt worden.