Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2012

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 27.06.2012 – VG 5 L 31/12

5. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.961,69 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. November 2011 (BA2011002778) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 gestellt, den der Antragsgegner mit Verfügung vom 11. Januar 2012 abgelehnt hat.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang geprüft wird. Dabei ist regelmäßig von der Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzung auszugehen. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller Einwände der Antragsteller gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragsteller dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (st. Rspr., vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 – 2 B 53/96 –). Abgabenbescheide sind nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, damit schwebende Rechtsbehelfsverfahren die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nicht gefährden. Diese grundsätzliche Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs immer schon dann anzuordnen ist, wenn der Fall eine im Eilverfahren nicht zu klärende Frage aufwirft. Vielmehr ist es auch in diesem Fall zuzumuten, die Abgaben zunächst einmal zu zahlen. Das gilt umso mehr, als der Betroffene sicher sein kann, gezahlte Abgaben zurückzuerhalten, falls sich die Abgabenerhebung in der Hauptsache als rechtswidrig erweist. Etwaigen, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Ergebnissen für den Bürger, die sich durch die eingeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abgabenerhebung ergeben können, wird durch die Härteklausel des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO vorgebeugt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. November 2009, – 9 S 25.09 –, juris).

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist hier vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auf der Grundlage der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Vortrags der Antragstellerin der Bescheid vom 22. November 2011 nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Grundlage des Bescheides ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes Strausberg-Erkner vom 02. Dezember 2009 (SBS 2009), die sich gemäß § 16 Abs. 1 SBS 2009 Rückwirkung bis zum 01. Januar 2006 beimisst. Die zuvor Gültigkeit beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzung des vom Antragsgegner vertretenen Verbandes vom 19. Oktober 2005 (nachfolgend als "SBS 2005" abgekürzt) enthielt im wesentlichen identische Regelungen und trat ebenfalls zum 01. Januar 2006 in Kraft. Gemäß den Bestimmungen dieser Satzungen erhebt der Verband u. a. Beiträge zur Deckung seines Aufwandes für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die SBS 2009 auf die Beurteilung der Beitragspflicht des Grundstücks der Antragstellerin anzuwenden. Maßgeblich ist insoweit die Beitragssatzung, die sich für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht des zu veranlagenden Grundstücks Geltung beimisst. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“ entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. Dabei richtet sich die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung, wenn die erste wirksame Satzung erst nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, 9 B 45.06, juris). Ist also eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der zitierten Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt des ersten Versuchs der Gemeinde oder des Zweckverbands, eine wirksame Beitragssatzung zu erlassen, sondern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, namentlich des Rückwirkungsverbots, stehen der Beitragserhebung auf Grund einer solchen Satzung auch dann nicht entgegen, wenn diese nach der Rechtsprechung zur alten Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht mehr möglich gewesen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O.). Im vorliegenden Fall konnte die sachliche Beitragspflicht danach frühestens mit dem Inkrafttreten der SBS 2005 am 01. Januar 2006 entstehen. Denn alle zuvor erlassenen Beitragssatzungen des von dem Antragsgegner vertretenen Verbandes waren nicht rechtswirksam. Dies hat die Kammer aus Anlass der Überprüfung verschiedener Beitragsbescheide in mehreren rechtskräftigen Urteilen festgestellt (vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 02. November 2007, - 5 K 12/03 -).

Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war vor diesem Hintergrund die SBS 2005 als erste rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln; bei der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung drängen sich der Kammer keine offensichtlichen Rechtsfehler dieser Satzung und der nachfolgenden, nunmehr gültigen SBS 2009 auf. Der Antragsgegner hat eine Beitragskalkulation vom 18. August 2008 vorgelegt, die als Globalberechnung unter Einbeziehung aller bevorteilten Flächen erstellt worden ist. Die Nachvollziehbarkeit dieser Kalkulation ist nicht durch substantiierte Rügen der Antragstellerin infrage gestellt worden.

Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung beruft, verkennt sie, dass die Festsetzungsfrist im vorliegenden Fall erst mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, also wie oben dargestellt erst am 1. Januar 2006 zu laufen begonnen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), da die erste wirksame Satzung erst nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat. Weiterhin war § 12 Abs. 3 a Satz 1 KAG zu beachten, wonach bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung im Bereich der Abwasserbeseitigung die Festsetzungsfrist von Gesetzes wegen frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete. Die in § 12 Abs. 3a Satz 1 und Satz 2 KAG getroffene Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber war aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gehindert, die Verjährung und deren Folgen für die Fälle anders und für die Betroffenen nachteiliger zu regeln, in denen die Verjährung noch nicht abgelaufen war. Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - OVG 9 B 45.06 -, juris, unter Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Die Verjährungsfrist war dementsprechend zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 22. November 2011 noch nicht abgelaufen; Verjährung ist mithin nicht eingetreten.

Der Antragsgegner war weiterhin berechtigt, die Antragstellerin als Beitragspflichtige heranzuziehen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SBS 2009 ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Das KAG gestattet dem Antragsgegner ohne weitere Einschränkungen, den Rechtsinhaber im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides in Anspruch zu nehmen (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearb.: Driehaus, § 8 Rnr. 69). Die Antragstellerin war unstreitig zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der beitragspflichtigen Grundstücke.

Unter Zugrundelegung des bereits dargelegten Prüfungsmaßstabes im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht abschließend zu klären, ob die Beitragspflicht der Antragstellerin im Hinblick auf den Erwerb der Grundstücke durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren nicht besteht. Es spricht jedoch einiges dafür, dass an der Beitragspflicht der Antragstellerin nichts ändert, dass sie die beitragspflichtigen Grundstücke im Jahr 2008, mithin vor Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheides, durch Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben hat. Dem dürfte nicht mit Erfolg entgegengehalten werden können, dass der Antragsgegner eine - zum damaligen Zeitpunkt noch nicht durch Bescheid festgesetzte - Beitragsforderung nicht im Rahmen der Zwangsversteigerung „rechtzeitig“ angemeldet hat. Insbesondere spricht bei summarischer Prüfung vieles, wenn nicht sogar überwiegendes dafür, dass der Erlass des Beitragsbescheides nicht im Widerspruch zu den Vorschriften und zum Zweck des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) steht. Nach den §§ 91 Abs. 1, 90 Abs. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 ZVG bleibt ein nicht in das Grundbuch eingetragenes Recht an dem Grundstück insoweit bestehen, als es im Zwangsversteigerungsverfahren (rechtzeitig, 45 Abs. 1 ZVG) angemeldet wurde und nicht durch Zahlung gedeckt ist. Im Übrigen erlöschen Rechte. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass der Erwerber eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren vor schon bestehenden Forderungen geschützt wird, die nicht angemeldet wurden. Er soll ein lastenfreies Grundstück erwerben. Die Vorschriften des ZVG bezwecken aber keinen Schutz vor Forderungen, die erst aufgrund einer persönlichen Beitragspflicht in der Zukunft - nach Eigentumserwerb und Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG) - entstehen (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 17. Juli 2006, - 4 E 628/04 -, juris; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: VG Freiburg, Urteil vom 03. Dezember 1996, - 4 K 1376/95 -, NJW-RR 1997, 1507). Um eine solche Forderung handelt es sich aber bei dem Beitrag, den der Antragsgegner erhebt. Die persönliche Beitragsforderung der Antragstellerin wurde nämlich erst mit ihrer Geltendmachung im Dezember 2011, durch Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, und damit nach dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch die Antragstellerin fällig.

Dass die öffentliche Last durch den Zuschlag möglicherweise erloschen ist, ändert nichts. Die Lastenfreiheit des Erwerbs bezieht sich allein auf die Frage, ob der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Sie hat nichts damit zu tun, ob eine persönliche Beitragspflicht besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011, - OVG 9 B 21.09 -, juris Rn. 28)

Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, die früheren Eigentümer zu veranlagen, weil ihm das Kommunalabgabenrecht die Möglichkeit eröffnet, eine Beitragsforderung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung geltend zu machen.

Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides hat für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer – etwa durch eine spätere Rückzahlung – wieder gut zu machen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2010, - OVG 9 S 27.10 -, juris; vgl. auch: Funke-Kaiser, in Bader u. a., VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 58). Die Antragstellerin hat bereits das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht, da ihre Vermögensverhältnisse nicht dargelegt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wobei die Kammer in ständiger Spruchpraxis bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden ¼ der streitigen Geldleistung zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5).