Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2012
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 06.07.2012 – VG 1 L 191/12
1. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
1. Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 vorläufig am Carl-Friedrich-Gauß-Gymnasiums in Frankfurt (Oder) aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO, § 920 Abs. 1 und 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Wird - wie hier - mit der einstweiligen Anordnung eine (zumindest teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.
Gemessen daran hat die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin in der Hauptsache zu verpflichten wäre, die Antragstellerin in das Carl-Friedrich-Gauß-Gymnasiums in Frankfurt (Oder) aufzunehmen. Daher besteht auch kein Anlass, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig den Schulbesuch an diesem Gymnasium zu gestatten.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG –) sind für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend.
Der Besuch eines bestimmten Bildungsgangs setzt gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG die dafür erforderliche Eignung voraus. Die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ist nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BbgSchulG grundsätzlich durch eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG ausnahmsweise hiervon befreit ist, weil er oder sie über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert von sieben nicht übersteigt.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule die Aufnahmekapazität, wird nach § 53 Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG ein Auswahlverfahren durchgeführt, wobei die Auswahl an Gymnasien gemäß Satz 3 Nr. 2 der Vorschrift u.a. nach dem Vorrang der Eignung erfolgt. Dieser Vorrang der Eignung ist gemäß § 53 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln, wobei in die Noten des Halbjahreszeugnisses mit hoher Gewichtung die Ergebnisse zentraler Vergleichsarbeiten in Deutsch und Mathematik eingehen.
Die Antragstellerin erfüllt zwar formal die Voraussetzungen des § 53 Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG, weshalb es einer Eignungsprüfung nach Satz 1 der Vorschrift zumindest dem Wortlaut nach nicht bedurft hätte. Die Antragstellerin verfügt über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und hat im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 in den maßgeblichen Fächern eine Notensumme von vier erzielt.
Die Antragsgegnerin führt jedoch unter Hinweis auf die Ausführungen im Bescheid vom 28. März 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2012 zutreffend aus, dass den Noten der Antragstellerin im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 ohne Einbeziehung der Ergebnisse zentraler Vergleichsarbeiten in Deutsch und Mathematik, die die Antragstellerin auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Schulträger und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nicht mitgeschrieben hat, nur eine deutlich geminderte Aussagekraft zukommt; daher könne auf einen Eignungsnachweis für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien nicht verzichtet werden.
Ob § 41 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-V), der § 53 Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG entspricht, durch § 53 Abs. 3 Satz 4 BbgSchulG tatsächlich dahingehend „eingeschränkt“ ist bzw. auf Veranlassung des Schulträgers mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 4. April 2008 (vgl. § 123 Abs. 2 BbgSchulG) dergestalt modifiziert werden konnte, dass trotz Erfüllung der explizit genannten Voraussetzungen – Bildungsgangempfehlung und Notensumme – hinaus Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschule Frankfurt (Oder) zur Feststellung der erforderlichen Eignung generell zusätzlich einer bestandenen Eignungsprüfung bedürfen, vermag das Gericht im Rahmen des lediglich summarische Prüfungen eröffnenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht zu klären; angesichts dessen, dass zentrale Vergleichsarbeiten in Deutsch und Mathematik und damit die Frage der Vergleichbarkeit von Einzelnoten des Halbjahreszeugnisses erst im Auswahlverfahren nach dem Vorrang der Eignung relevant werden können (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG), bestehen insoweit zumindest Bedenken.
Die von der Antragstellerin abgelegte Eignungsprüfung, bei der Mängel im Hinblick auf das Prüfungsverfahren oder die Prüfung selbst weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, hat aber ergeben, dass nicht von einer Eignung der Antragstellerin für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ausgegangen werden kann; da schließlich Ergebnisse von Vergleichsarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht vorliegen, steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Aufnahme am Carl-Friedrich-Gauß-Gymnasiums in Frankfurt (Oder) mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 nicht zu.
Dies schließt allerdings einen späteren Wechsel der Antragstellerin an das Gymnasium bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. hierzu § 9 Sek I-V) nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer den in der Hauptsache anzusetzenden Auffangstreitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.