Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2012
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.09.2012 – VG 6 K 792/10
6. Kammer
Tenor§
Der Bescheid über die Ausbildungsförderung des Amtes für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) vom 29. April 2010 (Amts- und Fördernummer xxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2010 (Aktenzeichen 210/3) wird insoweit aufgehoben, als damit die Gewährung einer Vorausleistung nach § 36 des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 abgelehnt und der Widerspruch des Klägers vom 31. Mai 2010 zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt drei Viertel und die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die wegen unterbliebener Mitwirkung versagte Gewährung von Ausbildungsförderung und ausbildungsförderungsrechtlichen Vorausleistungen und begehrt ferner die Verpflichtung zur Neubescheidung.
Mit Antrag vom 22. September 2009 beantragte der Kläger am 24. September 2009 beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) Ausbildungsförderung für den ab dem 28. September 2009 begonnenen Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule xxx. Die Zeilen 29 und 32 des Formblattes 1 zum Antrag, in denen die Anschriften seiner leiblichen Eltern anzugeben waren, füllte er nicht aus. Zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang gab er in der Anlage 1 zum Formblatt an, dass er von August 2002 bis Juni 2006 eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert habe, von Juni 2006 bis September 2006 und von April 2007 bis Februar 2008 arbeitsuchend sowie von September 2006 bis März 2007 als Aushilfe mit einem durchschnittlichen Monatsbruttoverdienst von etwa 1.400 € und von Februar 2008 bis September 2009 als Versicherungskaufmann mit einem durchschnittlichen Monatsbruttoverdienst von etwa 1.700 € erwerbstätig gewesen sei. Hierzu legte er als Unterlagen unter anderem ein Zeugnis der GK Industrie-Versicherung-Service-Versicherungsmakler GmbH vom 13. Juni 2006 zu seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann vom 01. August 2002 bis zum 12. Juni 2006 vor sowie drei Leistungsnachweise der Arbeitsagentur xxx vom 14. September 2009 (Aktenzeichen xxx) über die Gewährung von Arbeitslosengeld nach § 117 des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch – für den Zeiträume vom 13. Juni 2006 bis zum 31. August 2006 in einer Höhe von insgesamt 1.219,92 €, vom 21. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in einer Höhe von insgesamt 2.862,12 € und vom 01. Januar 2008 bis zum 10. Februar 2008 in einer Höhe von insgesamt 422,08 €, drei Ausdrucke elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2006 bis 2008, die Bruttoarbeitslöhne für den Zeitraum vom 01.September 2006 bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 5.709,24 €, für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von insgesamt 2.224,89 € und für den Zeitraum vom 11. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 17.348,21 € bescheinigten, sowie eine Bescheinigung der AVS Versicherungsmakler GmbH in xxx vom 23. September 2009 mit einem ausgewiesenen Bruttoarbeitsverdienst in Höhe von insgesamt 15.205,21 € für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 15. September 2009.
Im Rahmen einer internen Prüfung traf ein Sachbearbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung am 27. September 2009 eine Entscheidung zu § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, dass nach diesen Vorschriften die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung nicht vorliegen würden. Anerkennungsfähige Zeiten der Erwerbstätigkeit des Klägers einschließlich seiner berufsqualifizierenden Ausbildung umfassten insgesamt nur einen Zeitraum von etwa fünf Jahren und 2 Monaten. Von der berufsqualifizierenden Ausbildung, die vom 01. August 2002 bis zum 12. Juni 2006 drei Jahre, 10 Monate und 12 Tage gedauert habe, könnten maximal drei Jahre anerkannt werden und für die Erwerbstätigkeiten ein Zeitraum von insgesamt 25 Monaten und 7 Tagen. Nicht als relevante Erwerbstätigkeit könne hingegen die Tätigkeit vom 01. Januar 2007 bis zum 20. Mai 2007 mit einem durchschnittlichen Monatsbruttoverdienst in Höhe von 476,76 € anerkannt werden sowie die Bezugszeiten von Arbeitslosengeld vom 21. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und vom 01. Januar 2008 bis zum 10. Februar 2008 mit einer monatlichen Durchschnittsbezugshöhe von 388,88 € bzw. 319,28 €.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 forderte das Amt für Ausbildungsförderung den Kläger auf, bis zum 24. November 2009 unter anderem die Erklärungen seiner Eltern zu deren Einkommen im Jahre 2007 (Formblatt 3 zum Antrag auf Ausbildungsförderung) vorzulegen sowie die Nachweise über deren sonstige Einnahmen in diesem Jahr. Ferner wies es den Kläger auf seine nach § 60 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – bestehenden Mitwirkungspflichten hin sowie darauf, dass für eine elternunabhängige Förderung zwar die angegebenen Zeiten seiner Erwerbstätigkeit reichten, aber nicht das in diesen Zeiten bezogene Einkommen.
Mit Schreiben vom 18. November 2009, das am 23. November 2009 beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) einging, teilte der Vater des Klägers mit, er lehne eine weitere Unterstützung seines Sohnes ab, weil dieser eine abgeschlossene Ausbildung habe. Mit diesem Schreiben wurde die am 19. November 2009 unterzeichnete Erklärung des Formblattes 3 vorgelegt und der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 des Finanzamtes xxx vom 14. April 2009, mit dem Einkünfte des Vaters des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 91.336 € und weitere negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten festgesetzt worden warn sowie für die Mutter der Klägers Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.354 € und aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.522 € und weitere negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
Mit E-Mail vom 26. November 2009 teilte der Kläger dem Amt für Ausbildungsförderung mit, die fehlenden Nachweise habe er angefordert; er gehe davon aus, sie bis zum 15. Dezember 2009 zusenden zu können.
Mit E-Mail vom 26. Dezember 2009 übersandte der Kläger die Kopien zweier Ankündigungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall vom 03. Februar 2006 und 03. März 2008 über die jeweilige Auszahlung aus zwei gekündigten Bausparverträgen (Bausparnummern xxx und xxx) mit einem zum 03. Februar 2006 abgerechneten Gesamtabrechnungsbetrag von 3.359,84 € und einem zum 03. März 2008 abgerechneten Gesamtabrechnungsbetrag von 961,92 €. Er bat um die Bewilligung elternunabhängiger Ausbildungsförderung und teilte mit, seines Erachtens seien hierfür die Fördervoraussetzungen gegeben, weil er das ausgezahlte Geld in den darauf folgenden Monaten ausschließlich als zusätzlichen finanziellen Puffer genutzt habe, und zwar auch in Zeiten, in denen er arbeitsuchend gewesen sei. Demzufolge sei es ihm auch in diesen Zeiten möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt ohne die Hilfe seiner Eltern zu finanzieren.
Hierauf teilte die Sachbearbeiterin des Ausbildungsförderungsamtes dem Kläger mit E-Mail vom 29. Dezember 2009 mit, für die Berechnung der elternunabhängigen Förderung könnten die übersandten Bausparunterlagen nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 wurde der Kläger bis zum 22. Januar 2010 zur Vorlage des Formblattes 3 seiner Mutter und des Einkommenssteuerbescheides 2007 oder anderer lückenloser Einkommensunterlagen aufgefordert und darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorliegen würden, davon ausgegangen werde, das er seinen nach § 60 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – bestehenden Mitwirkungspflichten zur Feststellung des Ausbildungsförderungsanspruches nicht nachgekommen sein und dadurch die für die Entscheidung erforderlichen Sachfeststellungen verhindert haben werde; nach Ablauf der Frist werde der Antrag gemäß § 66 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – abgewiesen.
Mit E-Mail vom 05. Januar 2010 trug der Kläger vor, nicht nachvollziehbar sei für ihn die Darstellung, ihm habe vom 01. Januar 2007 bis zum 20. Mai 2007 das entsprechende Einkommen gefehlt, weil gemäß den rechtlichen Vorgaben der Durchschnittslohn innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen sei.
Am 08. Februar 2010 teilte der Kläger der Sachbearbeiterin des Amtes für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) telefonisch mit, er habe seine Mutter mehrfach telefonisch aufgefordert; sie habe die Unterlagen nicht eingereicht. In der über dieses Telefonat gefertigten Gesprächsnotiz von diesem Tage ist ferner der Satz vermerkt, „schickt Anschrift der Mutter“.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 über die Versagung von Förderungsleistungen (Fördernummer xxx) versagte das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) wegen fehlender Mitwirkung die am 24. September 2009 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragten Leistungen nach § 66 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – und führte zur Begründung aus, der Kläger sei bislang der Aufforderung zur Vorlage des für die Bearbeitung seines Antrages zwingend erforderlichen Formblattes 3 seiner Mutter und ihrer Einkommensnachweise für das Jahr 2007 nicht nachgekommen. Dem öffentlichen Interesse, Ausbildungsförderung nur solchen Auszubildenden zu gewähren, denen die für deren Lebensunterhalt und Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stünden, sei ein höherer Wert beizumessen als dem persönlichen Interesse des Klägers, Förderungsleistungen zu erhalten.
Am 01. März 2010 teilte die Mutter des Klägers dem Studentenwerk mit Schreiben vom 26. Februar 2010 unter Vorlage des am 20. Februar 2010 ausgefüllten Formblattes 3 und des Einkommenssteuerbescheides für 2007 des Finanzamtes xxx vom 24. August 2009, der 890 € als Summe ihrer Einkünfte auswies und in dem sämtliche Feststellungen zum Einkommen des Vaters des Klägers geschwärzt waren, unter anderem mit, dass für die Jahre 2008 bis 2010 in einem wesentlichen Umfange keine Veränderung ihrer Einkommenssituation gegeben sei.
Mit Widerspruch vom 09. März 2010 gegen den Versagungsbescheid vom 18. Februar 2010 wies der Kläger auf die von seiner Mutter zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen sowie darauf hin, dass die Übersendung dieser Unterlagen nicht in seinem Handlungsbereich gelegen habe.
Das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) setzte mit dem nicht weiter angefochtenen Bescheid über Ausbildungsförderung vom 30. März 2010 unter Nichtbewilligung von Ausbildungsförderung den monatlichen Förderungsbetrag für den Zeitraum von März 2010 bis August 2010 auf 0,00 € fest und führte zur Begründung aus, das in monatlicher Höhe von 1.847,09 € anzurechnende Einkommen des Vaters des Klägers übersteige dessen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 648 €.
Nachdem das Studentenwerk dem Kläger die entsprechenden Formulare für einen Vorausleistungsantrag übersandt hatte, beantragte er mit Antrag vom 12. April 2010 am 14. April 2010 die Gewährung von Vorausleistung nach § 36 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für den Zeitraum September 2009 bis August 2010.
Auf diesen Antrag hin bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) dem Kläger mit dem Bescheid über Ausbildungsförderung vom 29. April 2010 Vorausleistungen für den Zeitraum von März 2010 bis August 2010 in monatlicher Höhe von 648 €.
Den hiergegen am 31. Mai 2010 erhoben Widerspruch des Klägers vom 29. Mai 2010, mit dem er eine Nachzahlung für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 begehrte, wies das Studentenwerk Frankfurt (Oder) mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2010 in gleicher Weise zurück wie den gegen den Versagungsbescheid vom 18. Februar 2010 erhobenen Widerspruch vom 09. März 2010. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010, weil auch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung weder dem Widerspruchsvorbringen noch der Förderakte ein rechtfertigender Grund für die Nichteinreichung der Anschrift seiner Mutter entnommen werden und deren Fehlverhalten ihn nicht entlasten könne. Ausbildungsförderung werde im Rahmen der nach § 67 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – zu treffenden Ermessensentscheidung auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes erst ab dem Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkung geleistet. Der Kläger habe innerhalb der gesetzten Frist weder die angeforderten Unterlagen (Formblatt 3 seiner Mutter und deren Einkommensunterlagen für das Jahr 2007) eingereicht noch die Anschrift seiner Mutter mitgeteilt. Im Bescheid vom 18. Februar 2010 sei das nach § 66 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – eröffnete Ermessen zutreffend berücksichtigt worden, zumal nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen der Kläger nicht die Anschrift seiner Mutter mitgeteilt habe. Für deren Fehlverhalten hafte er, weil er verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass sie die Unterlagen tatsächlich übersende.
Am 11. August 2010 hat der Kläger gegen das Studentenwerk Frankfurt (Oder) Klage erhoben und zunächst beantragt, die Bescheide vom 18. Februar 2010 und 29. Ap-ril 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, zu Unrecht werde ihm vorgeworfen, dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Nach § 47 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes habe das Amt für Ausbildungsförderung einen eigenen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber seiner Mutter, auf den er nicht hingewiesen worden sei und den das Studentenwerk in ermessensfehlerhafter Weise nicht gegenüber seiner Mutter geltend gemacht habe. Die Einreichung der angeforderten Unterlagen über die Einkommensnachweise seiner Mutter sei eine höchstpersönliche Handlung seiner Mutter, die er nicht beeinflussen könne. Deshalb komme er seiner Mitwirkungspflicht im genügenden Maße nach, wenn er die entsprechenden Unterlagen bei seiner Mutter anfordere. Dies habe er rechtzeitig getan. Er habe seine Mutter mehrfach telefonisch gebeten, die erforderlichen Unterlagen einzureichen; dies habe er dem Studentenwerk mit Schreiben vom 29. Mai 2010 mitgeteilt und könne dem in seiner Förderakte befindlichen Aktenvermerk vom 08. Februar 2010 entnommen werden. Zudem bleibe unberücksichtigt, dass seine Mutter am 01. März 2010 der Mitwirkungspflicht durch Vorlage der angeforderten Unterlagen nachgekommen sei, so dass im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 20. Juli 2010 die notwendigen Unterlagen vorgelegen hätten. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, dass die Unterlagen kurzfristig nachgereicht worden seien. Er bestreite, dass er aufgefordert worden sei, die Anschrift seiner Mutter mitzuteilen; seiner Förderakte lasse sich nicht entnehmen, dass eine entsprechende schriftliche Aufforderung an ihn gerichtet worden sei. Die Sachverhaltsaufklärung habe er nicht erheblich erschwert, weil die Wohnanschrift der Mutter ohne erheblichen Verwaltungsaufwand hätte ermittelt werden können. Im Ergebnis es komme aber nicht darauf an, wann seine Mutter die Einkommensnachweise vorgelegt habe, weil bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im September 2009 wegen der vorgelegten lückenlosen Nachweise zu seiner vorangegangenen Ausbildung und zu den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit festgestanden habe, dass nur die Gewährung einer elternunabhängigen Ausbildungsförderung in Betracht kommen könne. Bereits im September 2009 habe er der zuständigen Mitarbeiterin des Amtes für Ausbildungsförderung mitgeteilt, dass nur die Gewährung einer elternunabhängigen Ausbildungsförderung in Betracht komme, weil seine Eltern keinen Unterhalt zahlten und hierzu nicht verpflichtet seien; dies könne die betreffende Mitarbeiterin bezeugen. Im Übrigen hätte dem Ausbildungsförderungsamt spätestens ab November 2009 bekannt sein müssen, dass keine Unterhaltspflicht seiner Eltern bestehe und dementsprechend die Förderungsvoraussetzungen nach § 36 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgelegen hätten, nachdem sein Vater dem Amt mit Schreiben vom 18. November 2010 mitgeteilt habe, er habe gegenüber seinem Sohn keine Unterhaltspflicht nach § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuches und lehne wegen der bereits abgeschlossenen Ausbildung eine weitere Unterstützung ab. Da hier die Leistungsvoraussetzungen für eine Ausbildungs-förderung als Vorausleistung gemäß § 36 des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes nachgewiesen seien, lägen auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtungsklage vor.
Nachdem das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit den Schreiben vom 11. August 2010 und 16. Juni 2011 den Hinweis erteilt hat, dass hier allein ein Anfechtungsantrag statthaft und der in der Klageschrift gestellte Bescheidungsantrag unstatthaft sei, beantragt der Kläger nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2010 und 29. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (Az.: Förder-Nr: xxx) aufzuheben,
und hilfsweise weiter,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2010 und 29. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 (Az.: Förder-Nr: xxx) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger müsse sich zurechnen lassen, dass seine Angaben schon bei der Antragstellung unvollständig gewesen seien, weil er im Formblatt 1 weder die elterlichen Anschriften angegeben noch mitgeteilt habe, dass ihm diese nicht bekannt seien. Spätestens mit dem Anforderungsschreiben vom 27. Oktober 2009 hätte ihm bewusst sein müssen, dass das Studentenwerk eine elternunabhängige Förderung nicht mehr in Betracht ziehe. Dem Studentenwerk sei es nicht möglich gewesen, die Anschrift seiner Mutter auf andere Weise zu ermitteln. Aus der ehemaligen Wohnortadresse des Klägers in xxx könnten keine Rückschlüsse gezogen werden, wo seine Mutter ihren Wohnsitz habe. Zu Recht seien die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verneint und mit Bescheid vom 18. Februar 2010 Ausbildungsförderung wegen fehlender Mitwirkung versagt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Gefährdung der Ausbildung nicht zu besorgen gewesen. Erst nach Vorlage des Formblattes 3 am 01. März 2010 habe abschließend festgestanden, dass eine Vorausleistung nach § 36 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu beantragen gewesen sei; diesen Antrag habe der Kläger am 14. April 2010 gestellt.
Der Kläger hat sich zum Wintersemester 2010/2011 an der Universität der Beklagten eingeschrieben. Das Studentenwerk Frankfurt (Oder) hat das Verfahren an das Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten abgegeben. Die Beklagte hat das Gericht gebeten, den zukünftigen Schriftverkehr mit ihr zu führen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die nunmehrige Beklagte im Rubrum seiner Schriftsätze als Prozessgegner bezeichnet.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Studentenwerk Frankfurt (Oder) angelegte Förderungsakte des Klägers xxx (Blatt 1 bis 96) verwiesen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die wegen des Einverständnisses der Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel dieses Urteiles ersichtlichen Umfange Erfolg und im Übrigen keinen Erfolg.
Die klägerseitig vorgenommene Auswechselung der Beklagten, das heißt, die Bezeichnung der Beklagten als nunmehrige Beklagte anstelle des zunächst verklagten Studentenwerkes Frankfurt (Oder), ist in Anwendung der Grundsätze über die Klageänderung entsprechend § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO zulässig, weil die nunmehrige Beklagte dieser Änderung mit der geäußerten Bitte, den Schriftverkehr zukünftig an sie zu senden, ausdrücklich zugestimmt hat und sich im Übrigen auf die geänderte Klage in der Sache eingelassen hat, ohne der Beklagtenauswechselung zu widersprechen.
Obwohl hier das Ausbildungsförderungsamt des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) die angefochtenen Bescheide erlassen hat, ist die vorliegende Klage nunmehr gegen die Beklagte zu richten, weil sie nach § 45a Abs. 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in sämtliche Verwaltungs-handlungen des bislang zuständigen Studentenwerkes Frankfurt (Oder) eingetreten ist, nachdem sich der Kläger im Wintersemester 2010/2011 an der Universität der Beklagten eingeschrieben hat und die Beklagte infolgedessen gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BAföG zuständig geworden ist. Keine andere Beurteilung ergibt sich auf der Grundlage des § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – (SGB X), weil das Studentenwerk Frankfurt (Oder) das Verfahren an die Beklagte abgegeben hat und der mit Schriftsatz der Beklagten vom 07. Februar 2011 geäußerten Bitte, Schriftverkehr zukünftig mit ihr zu führen, zu entnehmen ist, dass eine Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens durch das Studentenwerk Frankfurt (Oder) nicht vorliegt.
Der schriftsätzlich gestellte Hauptantrag, mit dem der Kläger beantragt, „den Bescheid … vom 18.02.2009 und 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides … aufzuheben“, ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung
a. des Versagungsbescheides des Amtes für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) vom 18. Februar 2010 (Fördernummer xxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2010 (Aktenzeichen xxx), soweit damit der Widerspruch des Klägers vom 09. März 2010 zurückgewiesen wurde, und
b. des Bescheides über die Ausbildungsförderung des Amtes für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) vom 29. April 2010 (Amts- und Fördernummer xxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2010 (Aktenzeichen xxx), soweit damit die Gewährung einer Vorausleistung nach § 36 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 abgelehnt und der Widerspruch des Klägers vom 31. Mai 2010 zurückgewiesen wurde,
begehrt wird.
Denn der schriftsätzlich gestellte Hauptantrag umfasst der Sache nach zwei Streitgegenstände: Der erste Teil des Hauptantrages bezieht sich auf die begehrte Aufhebung des Versagungsbescheides vom 18. Februar 2010, mit dem der am 24. September 2009 eingegangene Ausbildungsförderungsantrag des Klägers vom 22. September 2009 abgelehnt worden war, in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 20. Juli 2010, soweit damit der gegen den Versagungsbescheid gerichtete Widerspruch des Klägers vom 09. März 2010 zurückgewiesen worden war. Der zweite Teil des Hauptantrages betrifft die begehrte Kassation des auf den Vorausleistungsantrag des Klägers vom 12. April 2010 ergangenen Vorausleistungsbescheides vom 29. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010, soweit damit die Gewährung einer Vorausleistung nach § 36 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 abgelehnt und der Widerspruch des Klägers vom 31. Mai 2010 zurückgewiesen worden war. Denn bei den beiden angefochtenen Ausgangsbescheiden vom 18. Februar 2010 und 29. April 2010 handelt es sich um zwei voneinander unabhängig anfechtbare Verwaltungsakte mit einem jeweils eigenständigen Regelungsgehalt, die auf zwei verschiedene Anträge des Klägers hin ergangen waren, nämlich auf den Antrag auf Ausbildungsförderung vom 22. September 2009 und auf den Antrag vom 12. April 2010 auf eine Vorausleistung nach § 36 BAföG. Der Regelungsgehalt des Versagungsbescheides vom 18. Februar 2010 wurde durch den Vorausleistungsbescheid vom 29. April 2010 nicht geändert, weil mit diesem eine Entscheidung getroffen wurde über die Gewährung bzw. Versagung einer Vorausleistung nach § 36 BAföG und mit jenem über die Versagung von Ausbildungsförderungsleistungen nach den §§ 1, 11 BAföG. Diese beiden Arten von Förderleistungen haben jedoch nicht die selbe Rechtsnatur, weil Vorausleistungen nach § 36 BAföG keine Ausbildungsförderungsleistungen, sondern außerordentliche Zusatzleistungen zur Abwendung einer Gefahr eines Ausbildungsabbruches wegen aktueller Mittellosigkeit sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2/09 - zitiert nach Juris). Dem jeweils eigenständigen Regelungsgehalt und einer damit einhergehenden selbständigen Anfechtbarkeit sowohl des Versagungs- als auch des Vorausleistungsbescheides steht hier nicht entgegen, dass zu diesen beiden Bescheiden am 20. Juli 2010 ein einheitlicher Widerspruchsbescheid ergangen ist. Denn auch dieser Widerspruchsbescheid enthält zwei eigenständige Regelungsbestandteile und ist in rechtstechnischer Hinsicht als ein zusammengefasster Widerspruchsbescheid zweier Widerspruchsbescheide anzusehen, weil ausweislich der Entscheidungsformel dieses Widerspruchsbescheides nicht nur ein Widerspruch, sondern die beiden „Widersprüche vom 09.03.2010 … und 29.05. 2010 … gegen die Bescheide … vom 18.02.2010 und 29.04.2010 … zurückgewiesen“ wurden. Des Weiteren ist der schriftsätzlich gestellte Klageantrag, soweit damit nach dessen Wortlaut die vollumfängliche Aufhebung des Vorausleistungsbescheides und damit auch eine Aufhebung der damit ab März 2010 bewilligten Vorausleistung beantragt wird, in der Weise einschränkend auszulegen, dass lediglich die Kassation desjenigen Teiles dieses Bescheides in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides begehrt wird, mit dem auf der Grundlage der §§ 66, 67 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – (SGB I) die Bewilligung einer Vorausleistung für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 abgelehnt worden war. Für diese einschränkende Auslegung des Klageantrages spricht unter anderem, dass der Prozessbevollmächtigte in der zweiten bis vierten Zeile des zweiten Absatzes der Seite 3 seines auf den „04.04.2011“ datierten Schriftsatzes vorgetragen hat, dass die Leistungsvoraussetzungen nachgewiesen worden seien, „um für den beantragten Zeitraum … 2009 bis Februar 2010 die Bewilligung einer Ausbildungsförderung als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG zu erhalten“. Der Formulierung „um“ ist eines der Klageziele zu entnehmen, dass es dem Kläger nicht um die Aufhebung der ab März 2010 bewilligten Vorausleistungen, sondern zumindest auch um die Beseitigung der Ablehnung der Vorausleistungen bis einschließlich Februar 2010 geht. Zudem hat der Kläger in dem ebenfalls bei der Ermittlung des Klagebegehrens zu berücksichtigenden Widerspruchsschreiben vom 29. Mai 2010 ausgeführt, dass eine Nachzahlung leider nur für den Zeitraum von März 2010 bis April 2010 erfolgt sei und für ihn die ausstehende Rückzahlung sehr wichtig sei. Gegen eine ausschließlich am Wortlaut des Klageantrages orientierte Auslegung spricht schließlich, dass für eine Aufhebung der mit dem Vorausleistungsbescheid vom 29. April 2010 ab März 2010 bewilligten Vorausleistungen die Klagebefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.
Der erste Teil des Hauptantrages, mit dem die Aufhebung des Versagungsbescheides vom 18. Februar 2010 in der Gestalt des hierzu ergangenen Teiles des Widerspruchsbescheides begehrt wird, ist indessen unzulässig.
Statthafte Klageart für dieses Begehren ist die Anfechtungsklage nach den §§ 42 Abs. 1, Variante 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Aufhebung eines wegen unterlassener Mitwirkung des Auszubildenden auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheides begehrt wird und hier die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung der mit Antrag vom 22. September 2009 begehrten Ausbildungsförderung nach den §§ 1, 11 BAföG nicht bereits anderweitig nachgewiesen sind (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133/81 - NVwZ 1985, 490). Aus dem vorgenannten Urteil kann entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers nichts hergeleitet werden für die Statthaftigkeit des hier gestellten Bescheidungsantrages nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, mit dem eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erstrebt wird. Denn die Ausführungen in den Urteilsgründen des betreffenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich nicht auf die Statthaftigkeit einer Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), sondern auf die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 1, Variante 2, 113 Abs. 5 Satz 1VwGO), mit der eine Behörde bei einer auf § 66 SGB I gestützten Versagung einer Sozialleistung zur Gewährung der beantragten Sozialleistung verpflichtet wird, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Sozialleistung unabhängig von der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers bereits anderweitig nachgewiesen sind und der Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig ist, weil eine beantragte Sozialleistung auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 SGB I wegen der unterbliebenen Mitwirkung nur dann versagt werden kann, „soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind“. Der eigentliche Grund für die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage in solchen Fallkonstellationen ist in der Prozessökonomie zu erblicken, weil einem Sozialleistungsantragsteller schon ohne die unterlassene Mitwirkungshandlung, deretwegen die beantragte Sozialleistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt wurde, die begehrte Sozialleistung zusteht, so dass ihm aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und auch der Prozessökonomie die Möglichkeit eröffnet werden muss, im Rahmen eines einzigen Prozesses mit einer Verpflichtungsklage auf direktem Wege die Gewährung der begehrten Sozialleistung zu erstreiten, anstatt den nach § 66 Abs. 1 SGB I rechtswidrigen Versagungsbescheid zunächst durch eine Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 VwGO aufheben zu lassen mit der Folge, dass anschließend die Behörde nach der gerichtlichen Kassation in einem weiteren Verwaltungsverfahren erneut über seinen Antrag auf Gewährung einer Sozialleistung entscheiden muss. Diese höchstrichterlichen Grundsätze, die – wie gesagt – in der genannten Fallkonstellation aus Gründen der Prozessökonomie für die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage gelten, sind allerdings nicht auf die Statthaftigkeitsanforderungen einer Bescheidungsklage übertragbar, weil mit dieser Klageart keine unbedingte gerichtliche Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden kann, sondern nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich eine erneute Entscheidung der Behörde über einen zuvor in rechtswidriger Weise abgelehnten Antrag auf Sozialleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes.
Eine Verpflichtungsklage hat der Kläger hier ausweislich seines Klageantrages nicht erhoben, weil der mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten gestellte Klageantrag lediglich einen Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO beinhaltet, der angesichts dessen, dass das Gericht nach § 88 Halbsatz 1 VwGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf („ne ultra petita“), nicht in einen Verpflichtungsantrag umgedeutet werden kann.
Unabhängig davon liegen hier aber auch nach den Maßgaben des vorstehend zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Zulässig-keitsvoraussetzungen für eine Verpflichtungsklage vor, weil der Kläger entsprechend seinem Antrag vom 22. September 2010 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach den §§ 1, 11 BAföG hat.
Der auf der Grundlage der §§ 1, 11 Abs. 3 BAföG geltend gemachte Anspruch auf elternunabhängige Ausbildungsförderung besteht hier nicht. Die hier allein nach dem Satz 1 Nr. 4 und dem Satz 2 des § 11 Abs. 3 BAföG in Betracht zu ziehenden Anspruchsvoraussetzungen für eine elternunabhängige Ausbildungsförderung sind offensichtlich nicht erfüllt. Danach bleibt das Einkommen der Eltern eines Auszubildenden außer Betracht, wenn er bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG). Da diese Vorschrift eine dreijährige oder im Falle einer kürzeren Ausbildung als drei Jahre eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit voraussetzt, muss der Auszubildende auch dann mindestens drei Jahre erwerbstätig gewesen sein, wenn seine vorangegangene Ausbildung – wie hier – länger als drei Jahre gedauert hat. Dabei bleibt nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BAföG im Falle einer dreijährigen oder längeren Erwerbstätigkeit das Einkommen der Eltern nur dann außer Betracht, wenn der Auszubildende in den Jahren der Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus den Erträgen selbst zu unterhalten. Gemessen an diesen Maßstäben konnte sich der Kläger in der hier allenfalls in Betracht zu ziehenden Zeitspanne von drei Jahren, drei Monaten und zwei Tagen, in der er nach Abschluss seiner Berufsausbildung zum Industriekaufmann am 12. Juni 2006 vom 13. Ju-ni 2006 bis zum 15. September 2009 erwerbstätig bzw. arbeitslos war, nicht über einen erforderlichen Mindestzeitraum von drei Jahren (36 Monaten) aus den während dieser Zeit erzielten Erträgen unterhalten, weil von dieser Zeitspanne von drei Jahren, drei Monaten und zwei Tagen zumindest die sieben Monate und zehn Tage dauernde Zeit seiner Arbeitslosigkeit zwischen dem 21. Mai 2007 und dem 31. Dezember 2007 abzuziehen ist, in der er Leistungsbeträge in Höhe von insgesamt 2.862,12 € und damit in durchschnittlicher Monatshöhe von 388,88 € erhalten hatte. Dieser monatliche Durchschnittsertrag genügte nicht für die Bestreitung des Lebensunterhaltes. Als Maßstab, an Hand dessen zu beurteilen ist, ob sich der Auszubildende aus dem Ertrag seiner Erwerbstätigkeit – gegebenenfalls zusammen mit ersparten Erträgen aus der vorangegangenen Erwerbstätigkeit – ohne Hilfe Dritter selbst unterhalten und die laufenden Bedürfnisse des täglichen Lebens decken kann, ist der sozialhilferechtliche Regelbedarf bzw. Regelsatz nach § 22 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes bzw. nunmehr nach § 27 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches – Zwölftes Buch – zu Grunde zu legen, zu dem die laufenden Leistungen für die Unterkunft hinzukommen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 19/93 - NVwZ 1995, 68, <70>). Den Ausgangspunkt bilden demnach für den im Jahre 2007 in xxx in Nordrhein-Westfahlen gelebt habenden Kläger die in den jeweiligen für diesen Zeitraum geltenden nordrhein-westfälischen Verordnungen über die Regelsätze der Sozialhilfe festgelegten monatlichen Regelsätze für eine erwachsene Person, die als alleinstehende Person einen eigenen Haushalt führt. Bis zum 30. Juni 2007 lag der Regelsatz bei 345 € (vgl. § 2 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 13. Juni 2006 [GV.NRW. S. 605)) und ab dem 01. Juli 2007 bei 347 € (vgl. § 1 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 19. Juni 2007 [GV.NRW. S. 191]). Soweit die monatlichen Durchschnittserträge des Klägers in Höhe von 388,88 € diese Regelsätze um etwa 44 € überstiegen (388,88 € - 345 € ~ 44 €), genügte der über die Regelsätze hinausgehende Betrag von etwa 44 € bei weitem nicht, um die Kosten für eine Unterkunft zu bestreiten. Jedenfalls ab dem 29. Juni 2007 lebte der Kläger in einer eigenen Wohnung nicht mehr bei seiner Mutter, weil der Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit xxx an die Anschrift xxx in xxx adressiert war und damit an eine andere Adresse als den Wohnsitz seiner Mutter im xxx in xxx. Soweit der Kläger vor dem 29. Juni 2007 unter der selben Anschrift wie seine Mutter im xxx gelebt haben sollte, wofür die entsprechenden Anschriften auf der Lohnsteuerbescheinigung für die Jahre 2006 und 2007, auf dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit xxx vom 20. Juli 2006 und auf der Auszahlungsankündigung der Bausparkasse Schwäbisch Hall vom 03. Februar 2006 sprechen, wurde er entweder von seiner Mutter durch Bereitstellung einer Unterkunft unterstützt, so dass er seinen Lebensunterhalt nicht selbst ohne Hilfe Dritter bestritten hat, oder er hat hierfür eine marktgerechte Miete an seine Mutter bzw. seine Eltern bezahlt. Keine andere Beurteilung der Ertragslage des Klägers ergibt sich, wenn man unter Zugrundelegung der in seiner E-Mail vom 05. Januar 2010 (vgl. Blatt 58 der Förderungsakte des Klägers) geäußerten Rechtsansicht das Durchschnittseinkommen für das Kalenderjahr 2007 ansetzen würde. In diesem Jahr lag der durchschnittliche Monatsertrag des Klägers unter Berücksichtigung des in der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2007 ausgewiesenen Bruttoarbeitslohnes in Höhe von insgesamt 2.224,89 € und des ab dem 21. Mai 2007 bezogenen Arbeitslosengeldes in einer Gesamthöhe von 2.862,12 € bei 423,92 € ([2.224,89 € + 2.862,12 €] : 12 Monate = 423,92 € pro Monat). Zieht man von diesem Betrag den sozialhilferechtlichen Regelsatz in Höhe von 345 € ab, verbliebe für die Unterkunft ein Betrag von etwa 79 € (423,92 € - 345 € ~ 79 €), der ebenfalls nicht als ausreichend anzusehen ist. Des Weiteren bleibt hier bei der Bestimmung der Jahreserträge des Klägers im Jahre 2007 die nach dem 03. März 2006 getätigte Auszahlung aus dem gekündigten Bausparvertrag in Höhe von 3.359,84 € außer Betracht, weil dieser Betrag schon ausgezahlt wurde, bevor der Kläger in dem hier allein in den Blick zu nehmenden Zeitraum ab dem 13. Juni 2006 erwerbstätig bzw. arbeitslos war, so dass dieser Betrag nicht aus Ersparnissen aus einer Erwerbstätigkeit ab dem 13. Juni 2006 stammen kann. Außerdem war dieser Betrag mehr als neun Monate vor dem hier für die Bestimmung der Jahreserträge maßgeblichen Jahr 2007 ausgezahlt worden, so dass davon auszugehen ist, dass dieser Betrag im Jahre 2007 zumindest weitgehend aufgebraucht war. Auch die nach dem 03. März 2008 getätigte Auszahlung aus dem Bausparvertrag kann hier nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach dem Jahre 2007 ausgezahlt wurde und der Kläger diesen Betrag ausweislich seiner E-Mail vom 26. Dezember 2009 in den darauffolgenden Monaten und damit nicht im Jahre 2007 als zusätzlichen finanziellen Puffer genutzt hat.
Dem Kläger steht aber auch kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach den §§ 1, 11 Abs. 2 Satz 1, 24, 25 BAföG zu, die von der Anrechnung der Einkünfte seiner Eltern abhängig ist, weil bereits das monatlich anzurechnende Einkommen seines Vaters in Höhe von 1.847,09 € seinen ausbildungsförderungsrechtlichen Gesamtbedarf in monatlicher Höhe von 648 € übersteigt. Anzurechnendes Einkommen und Bedarf wurden in dem hier angefochtenen Vorausleistungsbescheid für den Zeitraum ab März 2010 zutreffend berechnet und insoweit klägerseitig nicht in Frage gestellt; insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die einzelnen Rechenschritte und die hierzu angegebenen Rechtsgrundlagen Bezug genommen. Für den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Zeitraum bis Februar 2010 (einschließlich) gilt nichts anderes.
Die nach den vorstehenden Ausführungen statthafte Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vom 26. Februar 2010 ist allerdings wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Kläger kann mit der begehrten Aufhebung dieses Bescheides seine Rechtsstellung nicht verbessern, weil ihm für den Zeitraum bis Februar 2010 (einschließlich) aus den dargelegten Gründen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch aus den §§ 1, 11 BAföG auf Ausbildungsförderung zusteht. Für den Zeitraum ab März 2010 steht einer erfolgreichen Geltendmachung eines Ausbildungsförderungsanspruches nach §§ 1, 11 BAföG die Bestandskraft des Bescheides vom 30. März 2010 entgegen, mit dem die Förderung für diesen Zeitraum wegen der Anrechnung elterlichen Einkommens auf den Bedarf des Klägers abgelehnt worden war.
Erfolg hat hingegen der zweite Teil des Hauptantrages, mit dem die Aufhebung des Vorausleistungsbescheides in dem vorstehend beschriebenen Umfange begehrt wird.
Statthaft ist hier nach den bereits dargestellten Grundsätzen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985, a. a. O.) eine Anfechtungsklage. Auch hier scheidet entgegen der Annahme des Klägers aus den bereits dargelegten Gründen eine Bescheidungsklage aus. Einen Verpflichtungsantrag hat der Kläger auch für die Gewährung einer Vorausleistung nicht gestellt und die Umdeutung seines Bescheidungsbegehrens in ein Verpflichtungsbegehren scheitert an § 88 VwGO. Unabhängig davon steht hier einer Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage entgegen, dass die Leistungsvoraussetzungen für eine Vorausleistung für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2009 nicht – wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat – „bereits“ anderweitig nachgewiesen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Sozialleistung, mithin einer Vorausleistung nach § 36 BAföG, bereits nachgewiesen sind, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Widerspruchsentscheidung vom 20. Juli 2010. Auf diesen Zeitpunkt ist hier nach den allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Recht- bzw. Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes wie einem auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid aus dem Grunde abzustellen, weil es sich bei dem fehlenden Nachweis der Leistungsvoraussetzungen nach dem letzten Satzteil des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I um eine so genannte negative Eingriffsvoraussetzung für die Leistungsversagung infolge unterbliebener Mitwirkung des Sozialleistungsantragstellers handelt, die nicht nachträglich entfällt, wenn die Leistungsvoraussetzungen erst nach Ergehen des Widerspruchsbescheides und damit außerhalb des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides maßgeblichen Zeitraumes nachgewiesen werden. Dementsprechend ist eine Verpflichtungsklage auf Gewährung der nach § 66 SGB I versagten Sozialleistung bzw. Vorausleistung nicht statthaft, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht nachgewiesen waren und der Versagungsbescheid jedenfalls aus diesem Grunde nicht rechtswidrig ist.
So liegt der Fall hier: Am 20. Juli 2010, dem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, waren die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorausleistungsanspruch nach § 36 Abs. 1 BAföG noch nicht nachgewiesen; sie sind es auch gegenwärtig nicht. Nach dem ersten Halbsatz des § 36 Abs. 1 BAföG wird dem Auszubildenden auf dessen Antrag Ausbildungsförderung vorausgeleistet, wenn er glaubhaft macht, dass (erstens) seine Eltern den nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und (zweitens) die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners – gefährdet ist. Bei dem Tatbestandsmerkmal Gefährdung der Ausbildung handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, bei der zu prüfen ist, ob die Ausbildung trotz der fehlenden Unterhaltsleistungen nicht gefährdet ist, etwa weil Dritte den Auszubildenden unterstützt haben (vgl. Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2003 - 7 S 1697/02 - zitiert nach Juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 5. Auflage, § 36 Rdnr. 9 <19. Lfg. und 33. Lfg.> und Rdnr. 9.5 <32. Lfg.>). Eine solche Prüfung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Auszubildende für einen zurückliegenden Zeitraum innerhalb des Bewilligungszeitraumes – wie hier der Kläger – erst zu einem späteren Zeitpunkt nach mehreren Monaten einen Vorausleistungsantrag stellt, weil in einer solchen Fallkonstellation die Annahme nicht fern liegt, dass der Auszubildende seinen Lebensunterhalt einschließlich der für seine Ausbildung erforderlichen Aufwendungen in dem bereits abgelaufenen Zeitraum vor der Stellung des Vorausleistungsantrages anderweitig bestreiten konnte und die Ausbildung deshalb nicht gefährdet war. Gemessen daran war und ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausbildung des Klägers in der Zeit von September 2009 bis Februar 2010 gefährdet war, bevor er am 14. April 2010 den Antrag auf eine Vorausleistung gestellt hat. Vor allem war und ist für den Monat September 2009 eine Gefährdung der ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule xxx (vgl. Blatt 8 der Förderungsakte) erst am 28. September 2009 begonnenen Ausbildung nicht glaubhaft gemacht, weil der Kläger ausweislich des in der Förderungsakte befindlichen Telefaxes vom 02. September 2009 (vgl. Blatt 5 der Förderungsakte) der Techniker Krankenkasse mitgeteilt hatte, er werde ab dem 01. Oktober 2010 an der Fachhochschule xxx studieren, und weil das Mietverhältnis über seine im Antrag auf Ausbildungsförderung vom 22. September 2009 in den Zeilen 18 bis 20 des Formblattes 1 bezeichnete Wohnung während der Ausbildung nach dem § 2 des Wohnraummietvertrages mit der Kommunalen Wohnungsgesellschaft mbH xxx vom 17. September 2009 erst zum 01. Oktober 2010 begann (vgl. Blatt 32 der Förderungsakte) und weil der Kläger ausweislich der Bescheinigung der AVS Versicherungsmakler GmbH vom 23. September 2009 (vgl. Blatt 27 der Förderungsakte) in der ersten Septemberhälfte bis zum 15. September 2009 noch Arbeitseinkünfte bezog, die in Ansehung des für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 15. September 2009 ausgewiesenen Gesamtbruttoverdienstes von 15.205,31 € in der ersten Septemberhälfte bei etwa 800 € (15.205,21 € : 9,5 Monate : 2 ~ 800 €) und damit über dem Ausbildungsförderungsbedarf von 576 € (ohne Unterkunftskosten) gelegen haben können. Unabhängig davon war und ist für den Monat September 2009, aber auch für den Zeitraum von Oktober 2009 bis Februar 2010, nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger in dieser Zeit nicht von seiner Mutter finanziell unterstützt wurde. Eine entsprechende schriftliche Erklärung der Mutter des Klägers fehlt und kann auch nicht ihrem Schreiben vom 26. Februar 2010 entnommen werden. In gleicher Weise fehlt noch eine Glaubhaftmachung, ob der Kläger von Dritten anderweitig unterstützt wurde und auf welche Weise er in der Zeit von September 2009 bis zur Stellung seines Vorausleistungsantrages im April 2010 seinen Lebensunterhalt einschließlich der für seine Ausbildung notwendigen Aufwendungen bestritten hat.
Der im zweiten Teil des Hauptantrages enthaltene Anfechtungsantrag ist begründet. Der in dem bereits beschriebenen Umfange angefochtene Vorausleistungsbescheid vom 29. April 2010 in der Gestalt des den Widerspruch des Klägers vom 31. Mai 2010 zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2010 ist rechtswidrig; und verletzt den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Versagung der am 14. April 2010 beantragten Vorausleistung, verstößt bereits gegen § 67 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Sozialleistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Befugnis des Sozialleistungsträgers, Sozialleistungen nachträglich nur teilweise zu erbringen, umfasst spiegelbildlich auch die Befugnis, die Sozialleistungen auch weiterhin teilweise zu versagen. Durch den Relativsatz des § 67 SGB I „die er nach § 66 versagt hat“ wird die Sozialleistung bestimmt, über dessen nachträgliche Gewährung oder teilweise Ablehnung der Sozialleistungsträger gemäß § 67 SGB I eine Entscheidung trifft. Aus dieser Verknüpfung ergibt sich, dass auf der Grundlage des § 67 SGB I nur diejenigen Sozialleistungen trotz nachgeholter Mitwirkung weiterhin teilweise versagt werden dürfen, die schon zuvor auf der Grundlage des § 66 SGB I versagt worden waren. Dementsprechend ist von § 67 SGB I bei nachgeholter Mitwirkung nicht die teilweise Nichtgewährung von Sozialleistungen gedeckt, die nicht zuvor schon auf der Grundlage des § 66 SGB I versagt worden waren. So liegt der Fall hier: Mit dem angefochtenen Vorausleistungsbescheid in der Gestalt des hierzu ergangen Widerspruchsbescheides durfte die Gewährung der am 14. April 2010 nach § 36 BAföG beantragten Vorausleistung nicht versagt werden, weil zuvor zu diesem Antrag und dieser Art der Sozialleistung kein Versagungsbescheid nach § 66 SGB I ergangen war; der Versagungsbescheid vom 18. Februar 2010 bezog sich nicht auf die erst später am 14. April 2010 beantragte Vorausleistung, sondern auf den am 24. September 2009 gestellten Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsförderung nach den §§ 1, 11 BAföG. Diese beiden Anträge betrafen nicht die selbe Art der Sozialleistung, sondern bezogen sich – wie bereits ausgeführt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010, a. a. O.) – auf unterschiedliche Arten von Förderleistungen, zumal für eine Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 Halbsatz 1 BAföG ein gesonderter Antrag zu stellen ist, weil sich der (allgemeine) Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsförderung nach den §§ 1, 11 BAföG nicht auf die Gewährung einer Vorausleistung erstreckt. Schließlich kann die Versagung der Vorausleistung nicht allein auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 SGB I gestützt werden, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet ist, wenn jedenfalls in dem Zeitpunkt, zu dem die Versagungsentscheidung getroffen wird, die angeforderten Unterlagen – wie hier – schon vorgelegt worden waren. Werden – wie hier – die angeforderten Unterlagen nachträglich vorgelegt, kommt lediglich eine Nichtgewährung der Leistung auf der Grundlage des § 67 SGB I in Betracht, die in dem vorliegenden Fall jedoch aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen ist.
Keinen Erfolg hat schließlich der Hilfsantrag, mit dem beantragt wird, „die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden“.
Unzulässig wegen nicht hinreichender Bestimmtheit ist dieser Hilfsantrag, weil weder ihm noch dem Klagevorbringen entnommen werden kann, ob es sich hierbei um eine „eigentliche Eventualklagehäufung“ für den Fall der Unstatthaftigkeit oder Erfolglosigkeit des Hauptantrages oder um eine „uneigentliche Eventualklagehäufung“ für den Fall des Erfolges des Hauptantrages handeln soll (vgl. zu den Arten der Hilfsanträge: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Auflage, § 44 Rdnr. 1). Bei der eventualen Klagehäufung (§ 44 VwGO) werden die als Haupt- und Hilfsantrag erhobenen prozessualen Ansprüche durch eine innerprozessuale Bedingung miteinander verknüpft. Ob das Gericht sich mit dem Hilfsantrag erst bei Abweisung des Hauptantrags zu befassen hat oder die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags nur bei Zuerkennung des Hauptanspruchs rückwirkend entfällt, obliegt der Bestimmung des Klägers im Rahmen der Dispositionsmaxime. Hat der Kläger - wie hier - für den Fall einer Teilstattgabe keine ausdrückliche Anordnung getroffen, ist sein Antrag mit Blick auf das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel sachdienlich auszulegen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10/07 - NVwZ 200, 326, [329]). Lässt sich demnach die innerprozessuale Bedingung nicht durch Auslegung ermitteln, ist der Hilfsantrag wegen Unbestimmtheit als unzulässig abzuweisen, weil ein Hilfsantrag die innerprozessuale Bedingung bezeichnen muss, unter der das Gericht über den Hilfsantrag entscheiden soll (vgl. zur notwendigen Angabe des Eventualverhältnisses: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58 - JZ 1960, 58). Vorliegend lässt sich eine solche innerprozessuale Bedingung weder dem Hilfsantrag noch dem Klagevorbringen entnehmen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1985 lediglich sinngemäß vorgetragen, dass er entgegen den richterlichen Hinweisen vom 11. August 2010 und 16. Juni 2011 „auch“ eine Bescheidungsklage für zulässig hält. Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt hätte er dann aber den Bescheidungsantrag nicht als Hilfs-, sondern als Hauptantrag stellen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern den Bescheidungsantrag ausdrücklich als Hilfsantrag gestellt. Aber auch die Annahme, der Prozessbevollmächtigte habe den Bescheidungsantrag vorsorglich als Hilfsantrag gestellt für den Fall, dass das Gericht oder das Rechtsmittelgericht anstatt des Anfechtungsantrages allein einen Bescheidungsantrag für statthaft erachten sollte, verbietet sich hier, weil die Vorsorglichkeit der hilfsweisen Antragstellung nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit hervorgehoben worden ist. Des Weiteren scheidet die Annahme einer eigentlichen Eventualklagehäufung für den Fall der Unbegründetheit des Hauptantrages wegen offensichtlicher Sinnwidrigkeit bereits deshalb aus, weil bei einer Abweisung der mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklagen die insoweit nach § 39 Abs. 2 SGB X fortbestehende Wirksamkeit der angegriffenen Verwaltungsakte dem hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsanspruch entgegenstehen würden. Ebenfalls wegen offensichtlicher Sinnwidrigkeit kommt auch die Annahme einer uneigentlichen Eventualklagehäufung für den Fall des Erfolges des Hauptantrages nicht in Betracht, weil die Statthaftigkeit der Bescheidungsklage ausgeschlossen wäre wegen der im Rahmen der mit dem Hauptantrag bejahten Statthaftigkeit der gegen die angefochtenen Bescheide gerichteten Anfechtungsklagen.
Unbeschadet dessen ist aber auch die hier sinngemäß gewählte Rechtsschutzform der Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO – an welcher der Kläger entgegen den richterlichen Hinweisen auf die hier allein gegebene Statthaftigkeit der Anfechtungsklage dennoch festgehalten hat mit der Folge, dass eine hinweiskonforme Auslegung dieses Klageantrages nicht möglich ist – aus den bereits dargelegten Gründen nicht die statthafte Klageart. Gleiches gilt für den Fall, dass dieser Hilfsantrag als ein Verpflichtungsantrag nach den §§ 42 Abs. 1 Variante 2, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegen wäre, weil die Voraussetzungen für einen Ausbildungsförderungs- bzw. Vorausleistungsanspruch des Klägers – wie obenstehend ausgeführt wurde – nicht bereits anderweitig nachgewiesen sind und damit die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage nach den genannten höchstrichterlichen Grundsätzen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1985, a. a. O.) nicht vorliegen.
Der hier gestellte Bescheidungsantrag ist aber auch seinerseits zu unbestimmt und damit unzulässig, weil der Kläger hiermit keinen konkreten behördlichen Antrag bezeichnet hat, den die Beklagte neu bescheiden soll. Im Rahmen einer Bescheidungsklage ist nämlich die Angabe des betreffenden Behördenantrages auf Vornahme einer bestimmten Amtshandlung, dessen Neubescheidung begehrt wird, zwingend notwendig. Dies folgt aus § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, auf den § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO als sedes materiae der Bescheidungsklage Bezug nimmt. Nach dem Wortlaut des Satzes 1 des § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Behörde aus, die „beantragte Amtshandlung“ vorzunehmen. Dementsprechend muss auch im Bescheidungsantrag der bei der Behörde gestellte Antrag bzw. die mit diesem Antrag begehrte Amtshandlung, für den eine Neubescheidung begehrt wird, konkret benannt werden. Dies ist hier nicht geschehen. Zu keinem anderen Ergebnis führt hier eine Auslegung des schriftsätzlich gestellten Bescheidungsantrages unter Berücksichtigung des Klagevorbringens und des Klagezieles in der Weise, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu einer erneuten Bescheidung über den Antrag des Klägers vom 22. September 2009 auf Ausbildungsförderung nach den §§ 1, 11 BAföG und zugleich über seinen Antrag vom 12. April 2010 auf eine Vorausleistung nach § 36 BAföG verpflichtet werden soll. Allenfalls in dieser Weise könnte hier das Klageziel des Klägers verstanden werden, weil er gleichzeitig geltend gemacht hat, ihm stehe sowohl ein Vorausleistungsanspruch nach § 36 BAföG als auch ein Anspruch nach den §§ 1,11 Abs. 3 BAföG auf elternunabhängige Ausbildungsförderung zu (vgl. Seiten 7 und 8 sowie Seite 9 des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 09. März 2011 sowie zweiter und vierter Absatz der Seite 3 des Schriftsatzes vom „04.04.2011“). Allerdings kann seinem Klagevorbringen kein Rangverhältnis zwischen diesen beiden Anspruchsarten entnommen werden. Ein allenfalls so zu verstehendes Klagebegehren wäre jedoch ebenfalls nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig. Denn bei der klageweisen Geltendmachung dieser beiden Arten von Ansprüchen muss ein Rangverhältnis in hinreichend deutlicher Weise zum Ausdruck gebracht werden, dass entweder zunächst über den Ausbildungsförderungsanspruch nach den §§ 1, 11 BAföG und sodann für den Fall des Nichtbestehens dieses Anspruches über den Vorausleistungsanspruch zu entscheiden ist oder umgekehrt zunächst über den Vorausleistungsanspruch und bei Nichtbestehen dieses Anspruches anschließend über den Ausbildungsförderungsanspruch. Fehlt hingegen die Angabe eines derartigen Rangverhältnisses und werden stattdessen – wie hier – nebeneinander ein Ausbildungsförderungsanspruch nach den §§ 1, 11 BAföG und ein Vorausleistungsanspruch nach § 36 Abs 1 BAföG im Verhältnis der Gleichrangigkeit geltend gemacht, dann ist ein solcher Klageantrag in sich widersprüchlich und deshalb zu unbestimmt, weil sich beide Ansprüche wechselseitig ausschließen. Denn ein Vorausleistungsanspruch, der nach § 36 Abs. 1 Halbsatz 1 BAföG eine Gefährdung der Ausbildung wegen Mittellosigkeit des Auszubildenden voraussetzt, ist ausgeschlossen, wenn dem Auszubildenden bereits ein Ausbildungsförderungsanspruch nach den §§ 1,11 BAföG zusteht und dadurch seine Ausbildung gesichert ist; wenn hingegen eine Vorausleistung zu gewähren ist, was gemäß § 36 Abs. 1 Halbsatz 1 BAföG voraussetzt, dass auf den Bedarf des Auszubildenden ein Unterhaltsbetrag der Eltern nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechnet wird, dann ist damit zugleich ein Förderungsanspruch nach den §§ 1,11 BAföG ausgeschlossen, weil dieser Anspruch nur dann besteht, wenn und soweit – anders als bei § 36 Abs. 1 Halbsatz 1 BAföG – auf den Bedarf des Auszubildenden kein Einkommen der Eltern angerechnet worden ist. Unzulässig wäre das Bescheidungsbegehren aber auch, wenn es als eine alternative Klagehäufung verstanden würde, mit der entweder die Neubescheidung des Ausbildungsförderungsantrages vom 22. September 2009 oder aber des Vorausleistungsantrages vom 12. April 2010 begehrt würde, weil eine alternative Klagehäufung im Verwaltungsprozess nicht zulässig ist (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, a. a. O., § 44 Rdnr. 1). Schließlich wäre auch ein Verpflichtungsantrag, der nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die konkrete Bezeichnung der begehrten Amtshandlung erfordert, aus den gleichen Gründen, die vorstehend zur Bescheidungsklage ausgeführt worden sind, zu unbestimmt und deshalb unzulässig.
Obwohl der Hilfsantrag aus den dargelegten Gründen in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt ist, bedurfte es insoweit keines nochmaligen richterlichen Hinweises nach § 86 Abs. 3 VwGO, weil das Gericht den Kläger auf die hier unabhängig von der Unbestimmtheit gegebene Unstatthaftigkeit des nunmehr mit dem Hilfsantrag verfolgten Bescheidungsbegehrens hingewiesen hatte und der Kläger durch einen rechtskundigen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten ist.
Die Kostenentscheidung des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquotelung von einem Viertel zu drei Vierteln orientiert sich an dem Umfang des Obsiegens. Für die streitgegenständlichen beiden Teile des Hauptantrages und für den Hilfsantrag, der die Neubescheidung der beiden beim Studentenwerk Frankfurt (Oder) gestellten Anträge vom 22. September 2009 und 12. April 2010 umfasst, sind angesichts dessen, dass mit den beiden Teilen des Anfechtungsantrages jeweils die Ablehnung der Vorausleistung und der Ausbildungsförderung für die Monate September 2009 bis Februar 2010 angegriffen sowie zusätzlich mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung zur Neubescheidung über die beiden behördlichen Anträge auf Gewährung einer Ausbildungsförderung nach den §§ 1, 11 BAföG bzw. einer Vorausleistung nach § 36 BAföG für den vorgenannten Zeitraum begehrt worden war, jeweils der gleiche Wert anzusetzen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.