Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2012
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 12.12.2012 – VG 5 L 286/12
5. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 37,50 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin,
im Wege einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollziehung der unter Ziffer II des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 enthaltenen Kostenregelung anzuordnen,
war gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 5 K 830/12) vom 26. Juli 2012 gegen die Gebührenfestsetzung gemäß Ziffer II. des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2012 (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) angeordnet werden soll. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid sofort vollziehbar, auch wenn sie als Nebenentscheidung zu einer noch nicht bestandskräftigen Sachentscheidung ergangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Dezember 2005, - OVG 2 S 127.05 -, juris m.w.N.; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2001, - 2 B 252/01.Z -). Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu ausgeführt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Dezember 2005, a.a.O.):
Die Annahme der von der Antragstellerin zitierten Gegenansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die umfänglichen Nachweise bei OVG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 1994, NVwZ-RR 1995, 433, und Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 62), die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sei auf selbständige Abgaben- und Kostenanforderungen beschränkt, findet im Wortlaut der Regelung keine Grundlage und ist auch mit dem Regelungszweck nicht zu vereinbaren. Dieser besteht darin, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und einer sinnvollen Haushaltsplanung den steten Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel sicherzustellen. Die Vorschrift soll verhindern, dass sich die Verpflichteten allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, die sich möglicherweise später als unbegründet erweisen könnten, der Leistung vorerst entziehen; die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand vielmehr zur kontinuierlichen Erfüllung ihrer Aufgaben zunächst einmal zur Verfügung stehen (vgl. OVG Berlin, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Mai 1992, NVwZ-RR 1993, 279). Hiervon ausgehend kann es auch keine Rolle spielen, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung zur Hauptsache – wie im vorliegenden Fall - aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. Denn bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen durchbricht die Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO und nicht umgekehrt. Zudem dient die zügige Beitreibung auch solcher Verwaltungskosten, die zur Abgeltung eines der Behörde für den Erlass der Sachentscheidung entstandenen Aufwandes erhoben werden, dem mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verfolgten Zweck der finanziellen Sicherung öffentlicher Aufgabenerfüllung. Hinzu kommt, dass im Rahmen eines dann gegen die Vollziehung einer solchen Kostenanforderung gegebenenfalls zu führenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch die Erfolgsaussicht des gegen die Sachentscheidung gerichteten Rechtsbehelfs und möglicherweise auch die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit der Sachentscheidung zu berücksichtigen ist.
Die Kammer folgt in ständiger Rechtsprechung der zutreffenden Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Offen bleiben kann, ob der Antrag der Antragstellerin bereits unzulässig ist, da die Antragstellerin vor der Stellung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keinen ausdrücklichen, gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO aber erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat. Es mag einiges dafür sprechen, dass im Schreiben der anwaltlich vertretenen Antragstellerin vom 29. August 2012 ein sinngemäß gestellter Aussetzungsantrag gesehen werden könnte, den der Antragsgegner – bei verständiger Auslegung – in seinem Schriftsatz vom 03. September 2012 abgelehnt hat. Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, dass gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Vollstreckung droht, ist allerdings zweifelhaft, ob der Hinweis auf eine mögliche Zwangsvollstreckung in den Mahnungen vom 17. August 2012 und vom 27. September 2012 genügt, um eine drohende Vollstreckung zu indizieren. Eine Vollstreckung droht nämlich erst dann, wenn der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Der formularmäßige Hinweis auf Vollstreckung bei nicht fristgerechter Zahlung genügt nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 80, Rnr. 186). Dies alles kann jedoch offen bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang geprüft wird. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Fehler sowie die Prüfung spezieller Einwände der Antragsteller gegen die Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragsteller dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (st. Rspr., vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 – 2 B 53/96.
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist hier vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auf der Grundlage der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Vortrags der Antragstellerin der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2012 ist vielmehr rechtmäßig.
Die Festsetzung der Gebühr findet ihre Grundlage in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Ziffer 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Ziffer 1, § 15, § 18 Abs. 1 und § 19 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) i.V.m. der Tarifstelle 5.1.30 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 - GebOMUGV - (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, 2011, Nr. 77). Es handelt sich bei der Beseitigungsanordnung, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, um eine gemäß § 1 Abs. 1 GebGBbg i.Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 GebGBbg gebührenpflichtige Leistung des Antragsgegners. Eine Beschränkung dahingehend, dass ausschließlich eine begünstigende Verwaltungstätigkeit gebührenpflichtig ist, kann der Definition in § 2 Abs. 1 Ziffer 1 GebGBbg nicht entnommen werden. Eine Gebührenerhebung scheidet nicht etwa deshalb aus, weil die Beseitigungsanordnung einen Akt der Eingriffsverwaltung darstellt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. April 2001, - 9 A 310/99 -, NVwZ 2001, 1432). Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt vielmehr eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus, § 2 Abs. 1 Ziffer 1 GebGBbg. Damit grenzt das Gesetz diese Tätigkeiten von den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten ab, für die eine Gebührenpflicht ausgeschlossen bleiben soll. Aus dieser Abgrenzung wiederum folgt als Kennzeichen der "besonderen" Verwaltungstätigkeiten, dass sie im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgen, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und die ihn damit als Zurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt. Denn aus Sicht des Betroffenen können nur Amtshandlungen im Rahmen einer entsprechend geprägten Sonderrechtsbeziehung "als Gegenleistung" - wie das Gesetz weiter formuliert - gebührenpflichtig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 37.90 -, NJW 1992, 2243).
Wann eine individuelle Zurechenbarkeit im dargestellten Sinne gegeben ist, wird durch den Gebührengesetzgeber bestimmt, dem insoweit innerhalb seiner Regelungskompetenzen eine weite Dispositionsfreiheit zusteht. Die Grenze für sein Ermessen liegt dort, wo keine spezifische Beziehung zwischen Amtshandlung und Gebührenschuldner mehr erkennbar ist, die Gebührenpflicht somit nicht mehr durch eine besondere Staatsleistung bedingt ist. Weitere Anforderungen stellt das Gesetz indes nicht. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass sich die Verwaltungstätigkeit dem Betroffenen als Leistung i.S.d. Verschaffung eines konkreten - rechtlichen, tatsächlichen oder ideellen - Vorteils darstellt (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 8. März 2000 - 9 A 249/99 - und - 9 A 795/99 -). Vielmehr kann eine solche spezifische Beziehung auch bestehen, wenn eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, das seinem Pflichtenkreis rechtlich zugeordnet ist, die Tätigkeit der Behörde auslöst. Die im Gesetz erwähnte Gegenleistung drückt nämlich nicht mehr, aber auch nicht weniger aus als die Kehrseite der oben erwähnten Sonderrechtsbeziehung, in der die Behörde mit entsprechendem Kostenaufwand tätig wird; durch die von ihm verlangte Gebühr soll der Betroffene - als "Gegenleistung" - zur Deckung dieser durch ihn verursachten Kosten beitragen. Mithin kann (auch) eine weder begünstigende noch auf Antrag hin erfolgende, sondern von dem Betroffenen "lediglich" individuell zurechenbar verursachte Tätigkeit einer Behörde eine Amtshandlung und somit die - einer "Gegenleistung" i.S.d. § 1 Abs. 1 GebG Bbg gegenüber stehende - "Leistung" darstellen.
Die erforderliche konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung liegt hier vor: Die Antragstellerin hat ohne die erforderliche Genehmigung eine formell und materiell illegale Anlage errichtet. Damit hat sie zugleich die Beseitigungsanordnung des Antragsgegners, der die Einhaltung der Vorschriften des Brandenburgischen Wassergesetzes zu überwachen hat, und in diesem Zusammenhang die ggf. erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, veranlasst.
Die Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg wird für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr erhoben. Die für die Sachentscheidung festgesetzte Gebühr (Gebührenbescheid vom 28. Dezember 2011) betrug 150, - Euro. Diese Gebühr entsprach den Vorgaben der Tarifstelle 5.1.30 der GebOMUGV. Danach ist für Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem Brandenburgischen Wassergesetz – BbgWG und zur Durchführung dieses Gesetzes eine Gebühr zwischen 10 und 1000 Euro zu erheben. Die festgesetzte Gebühr von 150,- Euro lag innerhalb dieses Rahmens; der Gebührenbescheid vom 28. Dezember 2012 enthält hinreichende und nachvollziehbare Ausführungen zur Höhe.
Die Antragstellerin kann sich weiterhin nicht darauf berufen, dass die die Grundlage der Gebührenfestsetzung bildende Beseitigungsanordnung rechtswidrig ist. Vielmehr spricht überwiegendes dafür, dass die Beseitigungsanordnung vom 28. Dezember 2011 rechtmäßig ist. Grundlage der Beseitigungsanordnung ist § 87 Abs. 6 Satz 2 BbgWG. Danach soll die Wasserbehörde die Beseitigung ungenehmigter Anlagen anordnen, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können. Die Uferbefestigung auf dem Grundstück der Antragstellerin ist gemäß § 87 Abs. 1 BbgWG eine genehmigungsbedürftige Anlage in Gewässern (§ 36 Satz 1, Satz 2 Ziffer 1 Wasserhaushaltsgesetz). Eine Genehmigung für die Anlage liegt nicht (mehr) vor; der Antragsgegner hat der Antragstellerin keine Genehmigung erteilt. Ein durch die wasserrechtliche Zustimmung vom 03. Juni 1969 vermittelter Bestandsschutz ist durch die Beseitigung des ursprünglich vorhandenen Bootshafens und die vollständige Neuerrichtung der derzeit vorhandenen Uferbefestigung erloschen. Auf Bestandsschutz kann sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht berufen, da der erforderliche Eingriff in die Bausubstanz so intensiv ist, dass er zu etwas Neuem geführt hat (ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974, BVerwGE 47, 126, 129). Kennzeichen einer (bestandsschutzrechtlichen) Identität eines Bauwerks ist indes, dass das ursprüngliche Bauwerk nach wie vor als Hauptsache erscheint. Hieran fehlt es u. a., wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen erheblich erweitert wird oder wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2010 – OVG 11 N 39.10 -). Vorliegend ist angesichts des dokumentierten Umfangs der derzeit vorhandenen Anlagen - schon bei summarischer Prüfung - davon auszugehen, dass der ursprünglich genehmigte Bootshafen beseitigt und eine komplett neue Anlage errichtet wurde. Dies korrespondiert mit den durch Lichtbilder dokumentierten Feststellungen des Antragsgegners, die eindrucksvoll belegen, dass die gesamte Anlage neu errichtet wurde. Weiterhin hat die Antragstellerin selbst vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 18. August 2010 im Verfahren 5 K 452/10), dass der im Jahre 1969 genehmigte ursprüngliche Bootshafen nicht mehr vorhanden ist, zwischenzeitlich verfüllt wurde und sich Schilf ausgebreitet hat.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Genehmigung der Uferbefestigung hat.
Die Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Dezember 2011 ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Das Ermessen des Antragsgegners ist gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 BbgWG dahingehend eingeschränkt, dass er die Beseitigung anordnen soll, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können. Die Beseitigungsanordnung vom 28. Dezember 2011 dient der Schaffung einer derartigen Uferzone. Gründe, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang war auch in den Blick zu nehmen, dass das Grundstück der Antragstellerin im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ vom 11. Juni 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II Nr. 20 vom 13. August 2002) liegt und die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung danach auch aufgrund der Schutzzwecke dieser Verordnung nicht in Betracht kommen dürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in ständiger Spruchpraxis bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Gebührenbescheiden ¼ der streitigen Geldleistung zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5).