Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2013
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.04.2013 – 5 K 192/10
5. Kammer
Tenor§
1. Hinsichtlich der vorhandenen Uferbefestigung wird festgestellt, dass die unter dem 19. September 1978 erteilte wasserrechtliche Zustimmung der ehemaligen Staatlichen Gewässeraufsicht der DDR (Reg.-Nr. ZWB-Da-Sa-104) aufrechterhalten worden und eine wasserrechtliche Genehmigung für die Benutzung dieser Anlage nicht erforderlich ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Beteiligten wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung des anderen Teils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Beibehaltung einer privaten Steganlage sowie einer massiven Uferbefestigung aus Stahlspundwänden.
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Juli 2007 (...) als Miteigentümer das Grundstück ... (alt: ...), eingetragen im Grundbuch des AG Fürstenwalde von Bad Saarow-Pieskow, Blatt ... Flur ... Flurstück ... (alt: ... und ...). Dieses Grundstück wurde ehemals als Erholungsobjekt „...“ des Zentralkomitees (ZK) der SED in ... geführt und zu diesem Zweck mit 10 Bungalows sowie Nebenanlagen bebaut. Nach einem „Erläuterungsbericht zum Antrag zur Durchführung einer Standortberatung“ vom 21. August 1978 der Bezirksleitung der SED Frankfurt (Oder) sollte die Uferzone begradigt und das Erholungsobjekt durch eine massive Uferbefestigung (Larsen-Bohlen-Spundwände) komplettiert werden. Auf dem beigefügten Lageplan war außer den Bungalows mit Nebenanlagen auch ein Bootssteg (Nr. ...) mit dem Zusatz in der Legende „nach 1975“ eingezeichnet. Die Staatliche Gewässeraufsicht der DDR erteilte unter dem 19. September 1978 die wasserrechtliche Zustimmung gemäß § 18 des Wassergesetzes vom 17. April 1963 und des § 27 der 1. DVO zu diesem Wassergesetz für „die Uferbefestigung des Erholungsobjektes „...“ des ZK der SED in ..., ...“. Die wasserrechtliche Zustimmung wurde unter Bedingungen und Auflagen erteilt. So sollte die wasserrechtliche Zustimmung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Errichtung der baulichen Anlagen begonnen wurde. Unter Nr. 4. behielt sich die Staatliche Gewässeraufsicht besondere Bedingungen und Auflagen „nach Prüfung der einzureichenden Ausführungsunterlagen“ vor. Das Ufer wurde im Folgezeitraum gemäß der wasserrechtlichen Zustimmung begradigt und befestigt; diese Uferbefestigung ist bis heute - einschließlich einer Steganlage - unverändert erhalten.
Das Grundstück liegt am Scharmützelsee und damit in dem Bereich, der durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ vom 11. Juni 2002 (LSG-VO) unter Schutz gestellt wurde. Die Uferkante einer dem Grundstück vorgelagerten ursprünglichen Schwemmlandfläche (Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Flur ... Flurstück ... tw.) ist durchgängig mit einer Stahlspundwand befestigt. Von dieser geht bei Stromkilometer 27,8 re ein Steg aus (Holzauflage auf massiven Stahlträgern), der etwa die Abmaße von 17,00m x 1,00m hat und im Stegregister als R 213 erfasst ist. Wasserseitig links und rechts der Steganlage befindet sich dichter Bewuchs mit Schilfröhricht.
Der Kläger beantragte mit gleichlautenden Schreiben vom 15. Oktober 2007 die erforderlichen Genehmigungen für die Beibehaltung und den Betrieb der o.g. wasserbaulichen Anlagen.
Der Beklagte führte darauf hin zwei getrennte Verwaltungsverfahren wegen der beantragten naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungen.
In dem naturschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2007, zugestellt am 21. November 2007, die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten und Geboten der LSG-VO (I.) sowie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes (II.) für das beantragte Vorhaben Beibehaltung und Veränderung einer Steganlage sowie Beibehaltung einer Uferbefestigung zur privaten Nutzung ab; ferner stellte er fest, dass dem Kläger dem Grunde nach keine Entschädigung für Nutzungseinschränkungen zustehe (III.).
Zur Begründung hieß es, das Vorhaben bedürfe einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO, die nicht erteilt werden könne. Denn das Vorhaben führe zur Beeinträchtigung der Ufer, Lebensräume und des Landschaftsbildes. Es handele sich um eine bauliche Anlage, die aufgrund ihrer Größe, Lage und Nutzung den Gebietscharakter verändere und dem besonderen Schutzzweck der Verordnung, nämlich der Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, zuwiderlaufe. Mit Blick auf eine Vielzahl geplanter Einzelsteganlagen, deren Beibehaltung und die Beibehaltung von illegal errichteten Steganlagen an Wassergrundstücken sei ein weitgehender Verlust der Arten- und Lebensgemeinschaften des Naturhaushalts zu befürchten; zudem sei die Erholungsfunktion für den Menschen gefährdet. All dem müsse frühzeitig entgegengewirkt werden.
Es könne auch keine Befreiung gemäß § 72 Abs. 3 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) erteilt werden, da die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen würden. Weder lägen die Befreiungsvoraussetzungen einer nicht beabsichtigten Härte vor, noch komme eine Befreiung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls in Betracht. Es stünden ausschließlich private Belange in Rede.
Weiterhin befänden sich vor dem Grundstück Röhrichtgesellschaften der Verlandungszonen und Gewässerufer, die gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG gesetzlich geschützt seien. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen könnten, seien danach unzulässig. Durch die Beibehaltung bzw. Nutzung des geplanten Bootsliegeplatzes als auch mit Blick auf die bloße Nutzung durch Boote (großer Wendekreis, Wellenschlag, Unterhaltung der erforderlichen Fahrrinne, Ein- und Aussteigen in das Boot, Lärm) seien schädliche Auswirkungen zu erwarten. Es erfolge eine Intensivierung der Nutzung in gesetzlich geschützten Biotopen. Es könne daher weder auf der Grundlage von § 72 Abs. 1 BbgNatSchG eine Ausnahme zugelassen noch auf der Grundlage von § 72 Abs. 3 BbgNatSchG eine Befreiung erteilt werden.
Weiterhin führte der Beklagte aus, dass eine Entschädigung für die Nutzungseinschränkung nicht in Betracht käme, da mit der Beibehaltung einer Steganlage keine bisher rechtmäßige Grundstücksnutzung aufgegeben oder eingeschränkt werde, auf die geplante Nutzung kein Rechtsanspruch bestehe und auch keine Lasten und Bewirtschaftungskosten des Grundstücks entständen.
Mit Gebührenbescheid vom selben Tag setzte der Beklagte die Kosten für das naturschutzrechtliche Verwaltungsverfahren auf 120,00 € fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 27. November 2007 am 30. November 2007 Widerspruch gegen die naturschutzrechtliche Entscheidung, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Steganlage und Uferbefestigung würden seit vielen Jahren existieren. Ein Vororttermin u.a. mit der Unteren Naturschutzbehörde habe ergeben, dass eine Weiterbenutzung der vorhandenen Anlage mit keiner erheblichen Veränderung des Gebietscharakters einhergehen würde. Mit dem beantragten Vorhaben würde lediglich die vorhandene Situation festgeschrieben. Da zwei vorhandene Bootsschuppen, die Schleppe und Stahlschienen der Slipanlage, einschließlich aller Betonfundamente, zurückgebaut werden sollten, sei damit eine erhebliche Aufwertung des Uferbereiches verbunden.
In dem wasserrechtlichen Verfahren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2008, dem Kläger am 23. Januar 2008 zugestellt, die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ab. Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass für die vorhandenen Anlagen, die dort schon seit vielen Jahren existieren würden, ein Bestandsschutz nicht bestehe. Die für die Uferbefestigung erteilte Zustimmung nach dem Wassergesetz von 1963 sei personenbezogen erteilt worden und habe nur für den in der Zustimmung benannten Adressaten gegolten. Im Hinblick auf den Eigentümerwechsel sei diese wasserrechtliche Zustimmung erloschen. Für die Steganlage lägen keinerlei Genehmigungsunterlagen vor. Die Steganlage und die Uferbefestigung seien auch nicht aufgrund der derzeit geltenden wasserrechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig. Eine Inanspruchnahme von Gewässerflächen sei hier zwar für die beiden Bootsliegeplätze i. S. von § 87 Abs. 2 BbgWG erforderlich. Wegen der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls in Bezug auf die Ziele der Gewässerunterhaltung, insbesondere der Erhaltung naturnaher Ufer und den Schutz von Natur und Landschaft, seien die Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 87 Abs. 3 BbgWG allerdings nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang verwies der Beklagte auf den naturschutzrechtlichen Versagungsbescheid vom 16. November 2007. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Belange verwies der Beklagte darauf, dass der vorhandene Bestand von Röhrichtgesellschaften der Verlandungszonen und Gewässerufer sehr ausgeprägt sei und eine wichtige Funktion bei der biologischen Selbstreinigung der Gewässer erfülle. Durch das Betreiben der Anlage und die Nutzung der Bootsliegeplätze würden die weitere Entwicklung und der Erhalt der Röhrichtgesellschaften verhindert. Die vorhandene Uferbefestigung stelle aufgrund ihrer Bauweise eine die natürliche Uferansicht stark beeinträchtigende Baulichkeit dar. Die Funktion des Uferbereiches als vielfältigst besiedelter und genutzter Lebensraum sei dadurch nicht mehr gewährleistet. Es müsse weiter berücksichtigt werden, dass durch die jetzt schon vorhandenen zahlreichen Stege und Liegeplätze der Uferbereich des Scharmützelsees bereits stark beeinträchtigt und verunstaltet werde, so dass die wenigen noch vorhandenen natürlichen Uferbereiche erhalten werden müssten.
Mit Gebührenbescheid vom 22. Januar 2008 setzte der Beklagte die Kosten für das wasserrechtliche Verwaltungsverfahren auf 75,00 € fest.
Den mit Schreiben vom 29. Januar 2008 am 01. Februar 2008 erhobenen Widerspruch gegen den wasserrechtlichen Ablehnungsbescheid begründete der Kläger im Wesentlichen mit den Gründen aus seinem Widerspruch gegen die naturschutzrechtliche Entscheidung des Beklagten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2010, zugestellt am 25. Februar 2010, wies der Beklagte die Widersprüche gegen die naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Versagungsbescheide zurück. Zugleich hob er den Gebührenbescheid vom 22. Januar 2008 auf und setzte die Gebühr für die wasserrechtliche Ablehnung auf 57,75 € fest. In dem Bescheid wiederholte er noch einmal (vertieft) die naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Gründe, die zur Ablehnung der jeweiligen Anträge geführt hatten. Ergänzend führte er aus, dass entsprechend § 87 Abs. 6 BbgWG die Beseitigung nicht genehmigter Anlagen verfügt werden solle, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen würden. Es komme hier weder eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung noch eine Befreiung von den Verboten der LSG-Verordnung oder eine Ausnahme von den Verboten des § 32 BbgNatSchG in Betracht. So würden beim Anfahren des Steges mit dem Boot sowie beim Betreten des Steges Beeinträchtigungen der Biotopfunktion des vorhandenen Röhrichts hervorgerufen. Die Uferbefestigung schaffe ein Steilufer, welches von Kleintieren nicht oder nur schwer überwunden werden könne. Die Lücke im Röhricht bestehe offensichtlich ausschließlich aufgrund der Steganlage und ihrer Nutzung. Das Röhricht würde sich ohne die Anlage schnell schließen. Die natürliche Entwicklung und Ausbreitung des Röhrichts im Bereich des Steges sei ausdrückliches Schutzziel der LSG-VO. Diese gewünschte Entwicklung werde vom ungenehmigten Steg behindert. Im Übrigen stelle der Röhrichtgürtel des natürlichen Gewässerufers ein nach § 32 BbgNatSchG geschütztes Biotop dar. Eine Beeinträchtigung dieses Biotops liege bereits dann vor, wenn einzelne Funktionen, wie z. B. die als Lebensraum für Tiere, nicht oder nur noch eingeschränkt erfüllt werden könnten. Die Zerschneidung größerer Schilfbereiche durch Schneisen führe z. B. dazu, dass die Ansprüche einiger Arten hinsichtlich der erforderlichen Größe zur Nutzung als Brutrevier von den verbleibenden Schilfsegmenten nicht mehr erfüllt werden könnten. Hinzu kämen Störungen, die aus der Nutzung solcher Anlagen resultierten und das Brüten von Röhricht bewohnenden Vogelarten in den Randbereichen zu den Schneisen verhinderten.
Der Kläger hat am 10. März 2010 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, er gehe entgegen der Rechtsansicht des Beklagten davon aus, dass die vorliegende Genehmigung vom 19. September 1978 den Steg eingeschlossen habe. Jedenfalls sei der Bootssteg in den damaligen Antragsunterlagen und dem Erläuterungsbericht zur Gestaltung der Uferzone ausdrücklich aufgeführt. Demnach sollte der Steg ausdrücklich beibehalten werden. Soweit der Beklagte meine, die wasserrechtliche Genehmigung aus dem Jahre 1978 sei nach Eigentümerwechsel erloschen, ginge dies aus dem Text der Genehmigung nicht hervor. Auch in dem Wortlaut des Wassergesetzes der DDR finde diese Rechtsauslegung keine Stütze. Mithin könne der Kläger Bestandsschutz geltend machen. Im Übrigen bestehe anhand der vorgetragenen Umstände (öffentliches Bauvorhaben) bereits dem Anschein nach eine, der DDR Staats – und Verwaltungspraxis entsprechende, rechtmäßige Errichtung. Offensichtlich hätten seinerzeit keine Einwände der zuständigen Stellen gegen den Bootssteg bestanden. Nach der damaligen Staats - und Verwaltungspraxis der DDR wäre es keiner untergeordneten Behörde in den Sinn gekommen, das Vorhaben von zentralen Staatsorganen infrage zu stellen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. November 2007 und unter Aufhebung des Bescheides der Unteren Wasserbehörde vom 21. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2010 zu verpflichten, dem Kläger eine wasserrechtliche Genehmigung auf Beibehaltung der Uferbefestigung und der Steganlage vor dem Grundstück ... zu erteilen,
hilfsweise,
den Ablehnungsbescheid der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. November 2007 und den Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 21. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die vorhandene Steganlage und die Uferbefestigung Bestandsschutz genießen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage hauptsächlich mit den bereits im Verwaltungsverfahren angeführten Gründen entgegen. Er trägt vor, die in Rede stehende stählerne Spundwand und die massive Steganlage würden unstreitig gegen die Ver- und Gebote der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Scharmützelseegebiet“ und den Biotopschutz verstoßen. Ausnahmen und Befreiungen hiervon könnten nicht erteilt werden. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers beinhalte die wasserrechtliche Zustimmung vom 19. September 1978 für die Uferbefestigung des Erholungsobjekts „...“ nicht zugleich die Genehmigung für die Errichtung eines Bootssteges. Ein solcher Inhalt könne der wasserrechtlichen Zustimmung anhand des Akteninhalts nicht beigelegt werden. Genehmigt worden sei nicht eine „Uferzone“ mit diversen ungenannten Bestandteilen, sondern eine Uferbefestigung, wie sie eine wasserseitige Spundwand darstelle. Der Kläger habe für die Steganlage ein Genehmigungsdokument nicht vorlegen können. Jedenfalls aber würden von der vorliegenden wasserrechtlichen Zustimmung keine Rechtswirkungen mehr zu Gunsten des Klägers ausgehen. Wasserrechtliche Zustimmungen seien seinerzeit an den jeweiligen Adressaten gebunden gewesen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes sei der Kläger aber darlegungs - und beweispflichtig. Der klägerseitige Hinweis auf eine angebliche Duldung der wasserbaulichen Anlagen durch die DDR - Behörden würde dem nicht gerecht werden. Einen Rechtsgrundsatz, dass jahrelang unbeanstandet gebliebene öffentliche Bauvorhaben in der DDR den Anschein ihrer rechtmäßigen Errichtung tragen würden, gäbe es nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
A.
Die Klage ist im Hauptantrag grundsätzlich auf die Verpflichtung des Beklagten in seiner Funktion als Untere Wasserbehörde gerichtet, die erforderlichen Genehmigungen und Befreiungen für die Beibehaltung der vorhandenen Steganlage sowie der Uferbefestigung zu erteilen und bei fehlender Spruchreife den klägerischen Antrag erneut zu bescheiden (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Für eine (zusätzliche) Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung entsprechender Anträge in seiner Funktion als Untere Naturschutzbehörde ist seit dem am 30. April 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 (GVBl. I, 63) kein Raum mehr. Seit diesem Zeitpunkt darf gemäß § 87 Abs. 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) die Genehmigung nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Satz 1). Die Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein (Satz 2). Damit wurde für die wasserrechtliche Genehmigung eine Konzentrationswirkung geschaffen (vgl. insoweit Urteile der Kammer vom 15. September 2008 – 5 K 2011/04 und vom 12. Oktober 2009 – 5 K 215/05), die auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu beachten ist. Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem materiellen Recht (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9.07 – juris). § 87 Abs. 3 BbgWG gebietet, bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger die begehrte Genehmigung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Aus dem Wortlaut ergibt sich nämlich insofern, dass die dort genannten Voraussetzungen im Genehmigungszeitpunkt (noch immer) vorliegen müssen.
Die so auszulegende Klage ist im Hauptantrag zulässig, tw. - hinsichtlich der Uferbefestigung - als hilfsweise gestellter Feststellungsantrag zulässig und begründet und im Übrigen unbegründet.
B.
Soweit der Kläger einen wasserrechtlichen Antrag auf Beibehaltung der Uferbefestigung (und der Steganlage) gestellt hat, ist die Klage nach Auffassung des Gerichts als hilfsweise begehrte Feststellung i. S. von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Denn der Kläger beruft sich hier auf die von der ehemaligen Staatlichen Gewässeraufsicht der DDR erteilte wasserrechtliche Zustimmung vom 19. September 1978 und einen seiner Ansicht nach von dieser vermittelten Bestandsschutz. Zufolge § 147 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG ist eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nicht erforderlich für Benutzungen und die Errichtung von Anlagen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (DDR-GBl. I Nr. 26, 467) zugelassen oder deren Zulassungen durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind und zu deren Ausübung am 01. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Im Übrigen gilt dies zufolge § 147 Abs. 1 Satz 1 BbgWG auch für am 16. Juni 1994 bestehende alte Rechte und alte Befugnisse, deren Inhalt und Umfang sich gemäß § 147 Abs. 2 BbgWG, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem bestimmen, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Da der Beklagte den Bestand der vom Kläger behaupteten „Altrechte“ bestreitet, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die wasserrechtliche Zustimmung aus dem Jahre 1978, gegebenenfalls in welchem Umfang, aufrechterhalten worden ist. Ein berechtigtes Interesse ist u.a. dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 43 Rdnr. 24). Der so verstandene Feststellungsantrag erweist sich hinsichtlich der bestehenden Uferbefestigung auch als begründet.
1.
Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist die Erteilung einer Genehmigung hier deshalb nicht erforderlich, weil sich der Kläger im Hinblick auf die Beibehaltung der Uferbefestigung aus Stahlspundwänden auf ein aufrechterhaltenes vormaliges „Altrecht“ berufen kann (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ vom 11. Juni 2002 (GVBl. II, 454) - LSG-VO; § 147 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BbgWG). Wie bereits oben ausgeführt ist zufolge § 147 Abs. 1 Satz 2 BbgWG eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nicht erforderlich für Benutzungen und die Errichtung von Anlagen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (DDR-GBl. I Nr. 26, 467) zugelassen oder deren Zulassungen durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind und zu deren Ausübung am 01. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 LSG-VO bleiben entgegen § 4 LSG-VO zulässig: „... die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.“ So liegt der Fall hier bezgl. der massiven Uferbefestigung. Nach den im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und dem Vorbringen der Beteiligten konnte das Gericht zu seiner Überzeugung feststellen, dass eine behördliche Einzelfallentscheidung wasserrechtlicher Art, auf deren Grundlage die Errichtung und Nutzung einer wasserbaulichen Anlage als „rechtmäßig“ zu beurteilen ist und auf die sich der Kläger berufen kann, für die bestehende Uferbefestigung ausdrücklich erteilt wurde. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
2.
Unstreitig hat die Staatliche Gewässeraufsicht der DDR unter dem 19. September 1978 die wasserrechtliche Zustimmung gemäß § 18 des Wassergesetzes vom 17. April 1963 (DDR-GBl. I Nr. 5, 77; DDR-WG 1963) und des § 27 der ersten Durchführungsverordnung (DVO) (DDR-GBl. II Nr. 43, 281) zu diesem Wassergesetz für „die Uferbefestigung des Erholungsobjektes „...“ des ZK der SED in Bad Saarow, ...“ entsprechend dem Erläuterungsbericht vom 21. August 1978 zum Antrag zur Durchführung einer Standortberatung der Bezirksleitung Frankfurt (Oder) der SED erteilt. Die wasserrechtliche Zustimmung wurde unter Bedingungen und Auflagen erteilt. So sollte die wasserrechtliche Zustimmung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Errichtung der baulichen Anlagen begonnen wurde. Unter Nr. 4. behielt sich die Staatliche Gewässeraufsicht besondere Bedingungen und Auflagen „nach Prüfung der einzureichenden Ausführungsunterlagen“ vor. Keinesfalls war indes diese wasserrechtliche Zustimmung – wie der Beklagte behauptet – „personengebunden“ erteilt worden. Eine Nebenbestimmung, etwa in Form einer auflösenden Bedingung, wonach bei einem Eigentümerwechsel die wasserrechtliche Zustimmung erlöschen sollte, ist ihr nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde diese wasserrechtliche Zustimmung ausschließlich anlagenbezogen erteilt, wie sich auch aus ihrem Inhalt ergibt, nämlich für „die Uferbefestigung des Erholungsobjektes „...“ des ZK der SED in ...“. Von der Aufnahme einer die „Personengebundenheit“ festlegenden Nebenbestimmung, die zufolge §§ 18 Abs. 4, 13 Abs. 1 und 2 DDR-WG 1963 mit der wasserrechtlichen Zustimmung zu verbinden war, sah die Staatliche Gewässeraufsicht offensichtlich ab.
3.
Aus den Regelungen im DDR-WG 1963 und der hierzu verordneten ersten DVO ergibt sich nichts anderes. Dass die wasserrechtliche Zustimmung stets „personengebunden“ zu erteilen war, ist dem DDR-WG 1963 und der ersten DVO zum DDR-WG 1963 nicht zu entnehmen. Zutreffend ist allein, dass es im Jahre 1978 gemäß § 18 DDR-WG 1963 für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen in, an, unter und über den oberirdischen Gewässern einer Zustimmung des Rates des Kreises bzw. bei vom Ministerium für Verkehrswesen verwalteten Wasserstraßen einer Zustimmung durch die Wasserstraßenämter und bei den übrigen zentralen Wasserläufen durch die Wasserwirtschaftsdirektionen (Abs. 2 der Bestimmung) bedurfte. § 27 Abs. 1 der ersten DVO zum DDR-WG 1963 bestimmte insoweit nur, dass die Zustimmung Bestandteil der Unterlagen für die Beantragung der Staatlichen Baugenehmigung ist und nach § 19 Abs. 1 der ersten DVO zum DDR-WG 1963 „Bedingungen und Auflagen“ enthalten musste (zu den „insbesondere“ in Frage kommenden Bedingungen und Auflagen vgl. § 21 der ersten DVO zum DDR-WG 1963). Für eine Verwaltungspraxis, wonach wasserrechtliche Zustimmungen in der ehemaligen DDR stets personenbezogen erteilt worden waren, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte; „Erfahrungssätze“, auf die sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, dürften jedenfalls für die Annahme einer solchen Verwaltungspraxis nicht ausreichen.
4.
An diesem Tatbestand hat sich auch nach Inkrafttreten des Wassergesetzes der DDR vom 02. Juli 1982 – DDR-WG 1982 (DDR-GBl. I Nr. 26, 467) nichts geändert. Denn zufolge § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes bedurfte die Errichtung baulicher Anlagen an, in, unter oder über Oberflächengewässern weiterhin der „Zustimmung“. Im Hinblick auf schon erteilte wasserrechtliche Zustimmungen bestimmte die Übergangsvorschrift des § 46 DDR-WG 1982 in Satz 1: „Aufgrund früherer wasserrechtlicher Vorschriften getroffene Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit“. Ist nach alledem aber die Zulassung für die im Jahre 1978 genehmigte Uferbefestigung durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden, kann sich der Kläger insoweit auf § 147 Abs. 1 Satz 2 BbgWG berufen. Der insoweit zu berücksichtigende Bestandsschutz ist auch nicht nachträglich entfallen, da die massive Uferbefestigung unverändert ist.
C.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist aber die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung hier nicht auch hinsichtlich der Steganlage deshalb entbehrlich, weil für die Steganlage genauso wie für die Uferbefestigung ein „Altrecht“ aufrechterhalten bleibt und eine Genehmigungserteilung nach § 87 Abs. 1 BbgWG deswegen nicht erforderlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 LSG-VO; § 147 Abs. 1 Satz 2 BbgWG). Denn der vom Kläger sinngemäß auch für die Steganlage in Anspruch genommene „Bestandsschutz“ nach den genannten Bestimmungen besteht insoweit nicht. Nach den im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und dem Vorbringen der Beteiligten konnte das Gericht nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass eine behördliche Einzelfallentscheidung (wasserrechtlicher, baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Art), auf deren Grundlage auch die Errichtung und Nutzung der im Jahre 1978 bereits vorhandenen Steganlage als „rechtmäßig“ zu beurteilen sein könnte, erteilt wurde.
1.
Ausdrückliche Genehmigungen oder Befreiungen wurden in der Zeit nach dem Beitritt der DDR und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Land Brandenburg für die vorhandene Steganlage unstreitig nicht erteilt. Es liegen auch sonst keine Einzelfallentscheidungen der jeweils zuständigen Behörden betreffend die Errichtung der Steganlage aus der Zeit vor dem 03. Oktober 1990 vor, obwohl für die rechtmäßige Errichtung einer Steganlage auch schon vor 1990 eine solche Einzelfallentscheidung erforderlich war. Der Kläger hat insoweit lediglich die bereits erörterte wasserrechtliche Zustimmung vom 19. September 1978 für die Uferbefestigung des Erholungsobjektes „...“ vorlegen können, aus der sich die gleichzeitige Genehmigung einer Steganlage allerdings nicht ergibt.
2.
Auch bedurfte es infolge des am 18. April 1963 in Kraft getretenen DDR-WG 1963 (§ 58 Abs. 1 DDR-WG 1963) im Jahre 1978 gemäß § 18 DDR-WG 1963 für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen in, an, unter und über den oberirdischen Gewässern einer Zustimmung durch die darin genannten staatlichen Stellen. Eine solche wasserrechtliche Zustimmung konnte der Kläger für die streitgegenständliche Steganlage nicht vorlegen.
An diesem Tatbestand hat sich nach Inkrafttreten des DDR-WG 1982 nichts geändert. Denn zufolge § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes bedurfte die Errichtung baulicher Anlagen an, in, unter oder über Oberflächengewässern weiterhin der „Zustimmung“. Dass die wasserrechtliche Zustimmung vom 19. September 1978 zugleich auch eine „Legalisierung“ der im Jahre 1978 offensichtlich bereits vorhandenen Steganlage vermitteln sollte oder könnte, lässt sich den o.g. Anträgen der Bezirksleitung der SED und den genannten DDR-Vorschriften nicht entnehmen. § 50 Abs. 1 des im Jahre 1978 maßgeblichen DDR-WG 1963 bestimmte lediglich, dass „Nutzungsrechte an Gewässern, die nach früheren wasserrechtlichen Bestimmungen begründet wurden“, bestehen bleiben. Vorhandene Genehmigungsurkunden waren gemäß § 69 Abs. 2 der ersten DVO zum DDR-WG 1963 zur Überprüfung durch den Rat des Kreises einzureichen; dieser teilte sodann mit, ob die Nutzung den Bestimmungen des Wassergesetzes entspricht, § 69 Abs. 3 der ersten DVO-DDR-WG 1963. An alledem fehlt es hier.
Vielmehr setzten alle vorgenannten Bestimmungen der ehemaligen DDR zur Legalisierung einen ausdrücklichen wasserrechtlichen Genehmigungsakt voraus, an dem es hier fehlt. Dies gilt erst recht für die Rechtslage nach dem Beitritt der DDR. Einen davon unabhängigen Bestandsschutz aufgrund einer zu irgendeinem Zeitpunkt gegebenen materiellen Legalität gibt es nicht. Eine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, ist wegen der grundsätzlichen Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für das Wasserrecht nicht möglich. Eine nicht gestattete, aber nach den Wassergesetzen gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formale Legalität ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 1 BvR 27/09 -; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – IV C 71.75 – und Beschlüsse vom 28. Februar 1991 – 7 B 22.91 – und vom 29. Dezember 1998 – 11 B 56/98 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 – 2 N 34.06 - ; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2010 – 3 S 1253/08 - alle Entscheidungen zitiert nach juris).
3.
Eines Rückgriffs auf das im Wasserrecht anerkannte Rechtsinstitut der gewohnheitsrechtlichen „unvordenklichen Verjährung“, bei dem es sich nicht um einen selbständigen Erwerbsgrund, sondern um eine widerlegbare Vermutung handelt, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 – 2 N 34.06 – juris; VGH München, Urteil vom 03. August 2003 – 22 B 002918 – juris m. w. N.) bedarf es hier im Hinblick auf den angenommenen Errichtungszeitpunkt der Steganlage nach 1975 nicht.
4.
Die Verjährungsregelung in § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08. November 1984 (GBl. DDR I S. 433) findet ebenfalls keine Anwendung. Die Steganlage ist kein Bauwerk im Sinne der Verordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 – 2 N 34.06 – juris Rz. 10).
5.
Der Kläger kann seine Steganlage auch nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Ansprüchen auf Bestellung einer Dienstbarkeit gem. § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz „legalisieren“ (BGH, ZOV 2005, 29 f.). Denn zum einen kann diese Rechtsprechung zu zivilrechtlichen Nutzungsverhältnissen (in der DDR) nicht ohne weiteres auf die Erteilung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen übertragen werden, die nicht nur dem Ausgleich privater Interessen, sondern auch der Durchsetzung öffentlicher Interessen (zum Beispiel am Natur- und Landschaftsschutz) dienen. Zum anderen wäre auch nach dieser Rechtsprechung Mindestvoraussetzung für eine Anerkennung faktischer Verhältnisse in der DDR durch das heutige Recht, dass das faktische Verhältnis nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als „rechtmäßig“ angesehen wurde (BGH a.a.O. zitiert nach juris Rn.12). Das Fehlen von Anhaltspunkten für ein Einschreiten der zuständigen DDR-Behörden gegen die Errichtung und Nutzung der Steganlage belegt jedoch – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zwangsläufig, dass etwa „DDR-typische Gegebenheiten“ als rechtmäßig angesehen werden sollten. Mit Blick auf die nach DDR-Recht erforderliche wasserrechtliche Zustimmung kann auch nach der Rechtsprechung des BGH kein „faktischer Schutz“ der hier ohne (positive) Zustimmung mit der Steganlage erfolgten Gewässernutzung angenommen werden. Für die Untätigkeit der damals zuständigen Behörden kommen vielmehr verschiedenste Ursachen in Betracht, seien es fehlende Rechtskenntnis oder unzureichende Kapazitäten oder Willkür bei der Rechtsanwendung (im Sinne einer unzulässigen Privilegierung der damaligen Nutzer des Steges – also der Bezirksleitung Frankfurt (Oder) der SED). Eine solche Privilegierung bestimmter Nutzer unter Zurückstellung des schon damals zu beachtenden Landschaftsschutzes (vgl. hierzu den Beschluss des Rates des Bezirkes Nr. 7-1./65 zur Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes Frankfurt (Oder) zu Landschaftsschutzgebieten, veröffl. in Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) Nr. 3 April 1965) wäre schon nach der Verwaltungspraxis der DDR bei einer Überprüfung in den damals vorgesehenen rechtlichen Verfahren nicht als „rechtmäßig“ angesehen worden. Allein die bloße Existenz der jetzt vorhandenen Steganlage seit nunmehr ca. 35 Jahren begründet nicht die „Rechtmäßigkeit“ der Anlage nach damaligem Recht und vermag deshalb auch nicht die Annahme eines Bestandsschutzes zu begründen (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Oktober 2009 – 5 K 215/09 juris Rdnr. 49).
6.
Der Eintragung der Anlage im Stegkataster kommt eine rechtliche Bedeutung auch nicht zu, da dieses Kataster nur den tatsächlichen Bestand wiedergibt, ohne die Genehmigungslage für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen.
7.
Der Kläger muss die Folgen dieser Nichterweislichkeit einer Genehmigungserteilung tragen. Denn die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtssatzes trägt regelmäßig derjenige, dessen Prozessbegehren ohne Anwendung des Rechtssatzes erfolglos bliebe (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2012 – 2 N 92.10, S. 3 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 14. August 2012 – 11 S 15.11 S. 3f. des amtlichen Umdrucks). Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, vorliegend sei eine Modifizierung dieser Regel - im Wege einer Beweislastumkehr - geboten, legt der Kläger nicht dar, und solche sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. November 2012 – 5 K 770/10 – juris). Sonstige Beweiserleichterungen - etwa nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins - kommen dem Kläger hier entgegen seinem sinngemäßen Vorbringen nicht zugute. Zwar kann bei typischen Geschehensabläufen, wenn ein bestimmter Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dies auch tatsächlich die Ursache war. Diese Grundsätze gelten jedoch nur für typische Geschehensabläufe, die vom menschlichen Willen unabhängig sind, d.h. quasi mechanisch abrollen (s. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 108 Rdnr. 18). Welcher typische Geschehensablauf hier feststehen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die eindeutigen Regelungen im DDR-WG 1963 und in dem DDR-WG 1982 gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren der ehemaligen DDR es „quasi mechanisch abrollend“ „typisch“ gewesen sein könnte, bereits vorhandene Anlagen in neu erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen für andere (wasser-) bauliche Anlagen „stillschweigend“ als Verwaltungspraxis mit zu „genehmigen“. Auch der Kläger hat eine solche Geschehenstypik nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich behauptet, nach der damaligen Staats - und Verwaltungspraxis der DDR wäre es keiner untergeordneten Behörde in den Sinn gekommen, das Vorhaben von zentralen Staatsorganen infrage zu stellen. Sollte es sich so verhalten haben, begründet dies keine Geschehenstypik sondern lediglich eine – auch nach dem damaligen Rechtsverständnis – unzulässige Privilegierung der damaligen Nutzer (zum Anscheinsbeweis und Landschaftsschutz vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 – 4 B 15/08 juris).
D.
Die nach alledem hinsichtlich der Steganlage zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der hierfür begehrten wasserrechtlichen Genehmigung. Vielmehr erweisen sich der Ablehnungsbescheid der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. November 2007 und der Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 21. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2010 insoweit als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 87 Abs. 3 S. 1 und 2 BbgWG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben nach Absatz 1 keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und ferner das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Das Vorhaben des Klägers ist gleich in mehrfacher Hinsicht nicht mit den hier maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Es verstößt zunächst gegen die in § 3 LSG-VO niedergelegten Schutzzwecke und gegen landschaftsschutzrechtliche Verbote (1.), ohne dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesen Verboten vorliegen würden (2.). Zudem verletzt es Vorschriften über den Biotopschutz und erfüllt nicht die Voraussetzungen, die die Erteilung einer Befreiung oder einer Ausnahme rechtfertigen könnten (3. u. 4.). Ferner liegt auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers nicht vor (5.).
1.
Die Beibehaltung der Steganlage steht im Widerspruch zu den Festsetzungen der im örtlichen Bereich einschlägigen und bereits benannten Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Scharmützelseegebiet" vom 11. Juni 2002 (GVBl. II S. 454; im Folgenden: Landschaftsschutzgebiets-Verordnung, LSG-VO). Der Grundstücksstreifen der Flur ..., Flurstück ... tw. und das Wohngrundstück selbst (Flur ..., Flurstück ... fallen unstreitig in den Schutzbereich der Verordnung (§ 2 Abs. 1 S. 1 LSG-VO).
a.)
Zufolge dem in § 4 Abs. 2 LSG-VO festgeschriebenen Genehmigungsvorbehalt bedürfen sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwider laufen, der Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LSG-VO ist die Genehmigung nach Absatz 2 (nur) zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt oder dem Schutzzweck nach § 3 LSG-VO nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Schutzzweck der LSG-VO ist nach ihrem § 3 unter anderem die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der Uferbereiche (§ 3 Nr. 1 a LSG-VO), der gefährdeten und charakteristischen Lebensräume wie Röhrichte (§ 3 Nr. 1 d LSG-VO) und die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (§ 3 Nr. 2 LSG-VO). Diesen Schutzzwecken läuft die bestehende Steganlage erheblich zuwider. Denn sie zerschneidet den Schilfgürtel, verhindert damit die Wiederherstellung des Röhrichts als Lebensraum für viele wichtige Pflanzen- und Tierarten und beeinträchtigt als naturfremde, künstliche Anlage das Landschaftsbild des - bis auf die vorhandene massive Uferbefestigung - naturnahen Seeufers. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steganlage des Klägers keinen Einzelfall darstellt. Wie der Kammer aus einer ganzen Reihe von Klage- und Antragsverfahren bzgl. Steganlagen u. ä. bekannt ist, laufen am Scharmützelsee zahlreiche Verwaltungsverfahren, die Beseitigungen und Beschädigungen des Schilfgürtels, zumeist durch Steganlagen, zum Gegenstand haben.
b.)
Der Beibehaltung der Steganlage stehen sogar – abgesehen von der Möglichkeit der Befreiung – zwingende Verbote gemäß § 4 Abs. 1 LSG-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist es vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen in den Landschaftsschutzgebieten gemäß § 22 Abs. 3 Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG insbesondere verboten, die Ufervegetation zu beschädigen oder zu beseitigen (Nr. 4) oder in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als 5 m zu nähern (Nr. 5). Diesen Verboten widerspricht die Steganlage. Denn aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich ohne weiteres, dass die vorhandene, massive Alt-Anlage in einem ausgedehnten, dichten Röhrichtgürtel liegt. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Röhrichtgürtel bei Beibehaltung und Nutzung der Steganlage als Bootsanleger nicht vollständig schließen kann. Denn Steganlagen „zerteilen“ regelrecht als naturfremde Anlagen den ansonsten geschlossenen Röhrichtgürtel und die im Wasser bestehenden Schwimmblattgesellschaften.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den genannten Verboten (§ 7 LSG-VO).
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung nach den Regelungen des § 72 Abs. 3 BbgNatSchG, auf den § 7 LSG-VO verweist, liegen nicht vor. Zwar kann auf der Grundlage von § 7 Satz 1 LSG-VO i. V. m. § 72 Abs. 3 BbgNatSchG von den Verboten des BbgNatSchG und der LSG-VO eine Befreiung erteilt werden. Eine solche Befreiung kann der Kläger jedoch nicht mit Erfolg beanspruchen. Denn eine Befreiung kann nach § 72 Abs. 3 BbgNatSchG nur erteilt werden, wenn die Durchführung der Verbotsvorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (Nr. 1a) oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (Nr. 1b) oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern (Nr. 2).
a.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 a) BbgNatSchG sind nicht erfüllt. Diese Befreiungsmöglichkeit dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130/92 – juris, Rdnr. 5 und Urteil vom 18. Juni 1997 – 6 C 3/97 – juris Rdnr. 31). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist hier nicht davon auszugehen, dass die Ablehnung der beantragten wasserrechtlichen Genehmigung mit Blick auf die bestehenden landschaftsschutzrechtlichen Verbote eine solche nicht beabsichtigte Härte darstellt. Denn Ziel der zitierten Verbotsvorschriften des BbgNatSchG und der LSG-VO ist es gerade, einen möglichst umfassenden Schutz der natürlichen oder naturnahen Uferbereiche zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2011 – 5 K 1875/07, S. 15 des amtlichen Umdrucks).
Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Befreiungsvoraussetzungen der § 72 Abs. 3 Nr. 1 b) und 2 BbgNatSchG gegeben sind.
b.
Nichts anderes folgt aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG, auf den § 7 LSG-VO allerdings nicht verweist. Danach kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
aa.)
Geht es um (andere) Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i. S. von § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist grundsätzlich zu beachten, dass der Gesetzgeber in der Regel die mit den naturschutzrechtlichen Verboten und Geboten verfolgten öffentlichen Interessen als gewichtig genug betrachtet, um die damit verbundenen Konsequenzen zu rechtfertigen. Nur ausnahmsweise, wenn ein vom Normgeber nicht bedachter Fall vorliegt, kann ein anderes öffentliches Interesse vorrangig sein (P. Fischer-Hüftle – Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage, § 67 Rdnr. 8). Ein solches ist hier nicht ersichtlich.
bb.)
Soweit bundesgesetzlich nunmehr zufolge § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auf eine „Unzumutbarkeit“ im Einzelfall abgestellt wird, die an die Stelle der nicht beabsichtigten Härte getreten ist, muss die Behörde bei der Prüfung der Zumutbarkeit auch hier die Bewertung durch den Normgeber beachten und daher annehmen, dass der Normgeber diejenigen naturschutzrechtlichen Konsequenzen, die bei allen oder den meisten Betroffenen vorherzusehen sind, für zumutbar hält. Es muss sich vielmehr um einen Ausnahme - bzw. Sonderfall handeln. Auch insofern verhält es sich im Ergebnis nicht anders als bisher bei Prüfung der nicht beabsichtigten Härte (P. Fischer-Hüftle a.a.O. Rdnr. 14). Daher gilt, dass die Belange des Naturschutzes weder von relativ geringem Gewicht sind noch die Belange des Klägers, sei es als Besitzer oder Eigentümer eines Altsteges, sich hier als besonders schutzwürdig erweisen. Dem Kläger steht insbesondere kein von seinem Eigentumsrecht nach Art 14 Grundgesetz umfasstes Recht auf Zugang zum See von einer in seinem Eigentum stehenden Steganlage aus zu. Zur Nutzung des Sees kann der Kläger vielmehr auf öffentlich zugängliche Steganlagen bzw. Flächen verwiesen werden, zumal die Wasserfläche des Scharmützelsees, in die der vorhandene Steg hineinragt, nicht in seinem Eigentum steht, sondern wasserseitig als Eigentum der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Eine Nutzung des Sees kann daher allein im Rahmen und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften erfolgen (genauso Urteil der Kammer a.a.O.).
3.
Darüber hinaus handelt es sich bei dem Schilfgürtel im verfahrensgegenständlichen Bereich um ein nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG, § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG i. V. m. Ziff. 1.2 der Biotopschutzverordnung vom 07. August 2006 - BiotopSchVO (GVBl. II, 438) gesetzlich geschütztes Biotop. Geschützt sind danach natürliche und naturnahe Bereiche stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche. Röhrichte werden als gesetzlich geschützt in Ziff. 1.2 Punkt 5 BiotopSchVO ausdrücklich aufgeführt. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines Biotops führen, sind gemäß § 32 Abs. 1 BbgNatSchG unzulässig. Auf der Grundlage der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotos und Karten bestehen keine Zweifel daran, dass der vorhandene Bestandssteg in einem ausgeprägten Schilfgürtel liegt. Es bedarf entgegen der Ansicht des Klägers bei dieser Sachlage keiner ausführlichen Erläuterung, weshalb diese Steganlage und vor allem ihre Nutzung - der Steg soll ausweislich der Planunterlagen und Beschreibung im wasserrechtlichen Antrag mit zwei Anbindepfählen versehen und als Anleger für zwei Bootsstände genutzt werden - eine Beeinträchtigung des Schilfgürtelbiotops darstellen, die als erheblich und nachhaltig zu bewerten ist. Durch die Steganlage des Klägers wird verhindert, dass sich der Schilfgürtel in diesem Bereich komplett schließen kann. Sie steht somit dem zufolge § 1 Abs. 2 Nr. 4 BbgNatSchG (ebenso Schutzzweck in § 3 Nr. 1b LSG-VO) zu verwirklichenden gesetzlichen Ziel entgegen, Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen und Feuchtgebiete zu erhalten, zu entwickeln oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Die Zulassung der vom Kläger zur Beibehaltung beantragten Steganlage würde die Wiederherstellung des Röhrichts als Lebensraum für wichtige Arten beeinträchtigen und zudem als naturfremde Anlage das Landschaftsbild des naturnahen Sees stören. In diesem Zusammenhang ist auch die von dem Steg ausgehende Vorbildwirkung zu berücksichtigen. Der klägerische Steg stellt eben keinen Einzelfall dar, sondern am Scharmützelsee sind Hunderte von Stegen vorhanden, die uferbegleitend immer wieder den Schilfgürtel zerschneiden. Für die Entwicklung der Artenvielfalt und der Erhaltung der Funktion des Gewässers sind naturnahe und unverbaute Uferbereiche jedoch unverzichtbar. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Schutz von Röhrichten als Biotop nicht dem Schutz dieser Pflanzen als solcher, sondern vielmehr dem Schutz eines u.a. die darin lebenden Tierarten umfassenden Lebensraums dient (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2012 – 11 S 15.11 S. 5 des amtlichen Umdrucks). Es liegt auf der Hand, dass die Tauglichkeit der an den Steg angrenzenden Bereiche des Schilfgürtels etwa als Brut- und Rastplatz für Vögel schon durch die mit jeder Nutzung des Steges verbundenen Geräusche und Bewegungen - besonders durch Badebetrieb und An- sowie Ablegen eines Bootes - nachhaltig beeinträchtigt wird, zumal eine solche Nutzung vorzugsweise in der „schönen“ Jahreszeit, also in der Vegetationsphase, stattfindet. Insofern sind die Beeinträchtigungen des Schilfgürtels durch den klägerischen Steg nicht etwa nur geringfügig oder unerheblich, sondern in ihren Auswirkungen auf das Biotop mit seiner vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt durchaus erheblich. Dies gilt umso mehr, als der klägerische Steg – wie bereits dargestellt – kein Einzelfall ist, sondern der Schilfgürtel am Scharmützelsee von zahlreichen – jedenfalls auch – ungenehmigten Steganlagen unterbrochen wird.
4.
Soweit nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, § 72 Abs. 1 Buchst. a) und b) BbgNatSchG eine Ausnahme vom Biotopschutz zugelassen werden darf, fehlt es bereits an der Nachweisführung, dass die Zerstörung oder Beeinträchtigung des betreffenden Biotops ausgeglichen wird. Eben so wenig ist wahrscheinlich, dass sich in absehbarer Zeit unter einem eigenverantwortlichen Zutun des Verursachers ein etwa gleichartiges Biotop entwickeln kann (vgl. zu diesen Voraussetzungen D. Kratsch/D. Czybulka in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 30 Rdnr. 42). Dass eine Befreiung nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes Brandenburg im Hinblick auf die Beeinträchtigung eines bestehenden Biotops nicht in Betracht kommt, hat das Gericht bereits oben dargelegt. Im Übrigen würde einer Zulassung der klägerischen Steganlage - gerade wegen der damit verbundenen Öffentlichkeit - Präzedenzwirkung für weitere Fälle zukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O., S. 6 des amtlichen Umdrucks).
5.
Es ist auch nicht hinreichend ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte aus sachwidrigen Motiven vergleichbare Anlagen genehmigt hätte. Abgesehen davon besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2012 – OVG 2 N 92.10, S. 4 des amtlichen Umdrucks).
Vielmehr ist dem Gericht aus den diversen anhängigen Verfahren bekannt, dass der Beklagte sukzessive alle Steganlagen im Geltungsbereich der LSG-VO überprüft und gegebenenfalls ordnungsbehördliche Verfahren einleitet. Vor diesem Hintergrund ist nichts für eine gleichheitssatzwidrige Ungleichbehandlung des Klägers durch den Beklagten ersichtlich. Im Übrigen unterliegen auch bestandsgeschützte und neu genehmigte Steganlagen nach der widerspruchsfreien Darstellung des Beklagten der ständigen Überwachung; wasserrechtliche Genehmigungen werden – so der Beklagte – für Steganlagen daher nur noch befristet erteilt (vgl. auch § 87 Abs. 4 Satz 1 BbgWG). Schließlich hat der Beklagte in den gerichtlichen Verfahren betr. Genehmigung und/oder Rückbau von Steganlagen stets auch darauf verwiesen, dass hinsichtlich der zahlreichen Steganlagen im Geltungsbereich der LSG-VO nur ein sukzessives Abarbeiten möglich sei. Es haben sich insofern bisher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte bestehende Steganlagen dauerhaft duldet oder sogar genehmigt, wenn er selbst davon ausgeht, dass sie nicht genehmigungsfähig sind, und willkürlich isoliert die geplante Anlage des Klägers wasserrechtlich ablehnt (vgl. zur Anordnung des Rückbaus einer Steganlage die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2011 – 5 K 1875/07, S. 17f. des amtlichen Umdrucks).
E.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, § 124a Abs. 1 VwGO, sind nicht ersichtlich.